20.4.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 127/3
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. Dezember 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Nr. 1 de Granada — Spanien) — Marta León Medialdea/Ayuntamiento de Huetor Vega
(Rechtssache C-86/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Paragraf 3 Nr. 1 - Begriff „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ - Paragraf 5 Nr. 1 - Maßnahmen zur Vermeidung der missbräuchlichen Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse - Sanktionen - Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses in einen unbefristeten, nicht dauerhaften Vertrag - Abfindungsanspruch))
(2015/C 127/04)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Social Nr. 1 de Granada
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Marta León Medialdea
Beklagter: Ayuntamiento de Huetor Vega
Tenor
1.
Die Paragrafen 2 und 3 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge sind dahin auszulegen, dass diese Rahmenvereinbarung für einen Arbeitnehmer wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens gilt, soweit dieser Arbeitnehmer durch befristete Arbeitsverträge im Sinne dieser Paragrafen an seinen Arbeitgeber gebunden worden ist.
2.
Die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, die keine wirksamen Maßnahmen vorsieht, um Missbräuche im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung, die sich aus aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen im öffentlichen Sektor ergeben, zu ahnden, soweit es in der innerstaatlichen Rechtsordnung keine wirksame Maßnahme gibt, um derartige Missbräuche zu ahnden.
3.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträge und/oder Praktiken zu beurteilen, wie ein Arbeitnehmer wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu entschädigen ist, damit diese Entschädigung eine hinreichend wirksame Maßnahme zur Ahndung von Missbräuchen im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge darstellt.
Außerdem muss das vorlegende Gericht die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gegebenenfalls so weit wie möglich im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen.
(1) ABl. C 142 vom 12.5.2014.
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