28.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 320/5
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 8. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 1 de Miranda de Ebro — Spanien) — Banco Grupo Cajatres SA/María Mercedes Manjón Pinilla, Comunidad Hereditaria formada al fallecimiento de D. M. A. Viana Gordejuela
(Rechtssache C-90/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher - Hypothekenvertrag - Klausel über Verzugszinsen - Klausel über die vorzeitige Rückzahlung - Zwangsvollstreckung aus einer Hypothek - Herabsetzung der Zinsen - Befugnis des nationalen Richters))
(2015/C 320/06)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 1 de Miranda de Ebro
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Banco Grupo Cajatres SA
Beklagte: María Mercedes Manjón Pinilla, Comunidad Hereditaria formada al fallecimiento de D. M. A. Viana Gordejuela
Tenor
1.
Die Art. 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass das nationale Gericht bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln eines unter diese Richtlinie fallenden Vertrags die Art der Güter und Dienstleistungen, die Gegenstand des betreffenden Vertrags sind, sowie alle den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigen muss.
2.
Die Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Vorschriften, die die Herabsetzung von Verzugszinsen im Rahmen eines Vertrags über ein Hypothekendarlehen vorsehen, nicht entgegenstehen, sofern diese nationalen Vorschriften
—
der Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klausel über die Verzugszinsen durch das mit einem Verfahren über die Hypothekenvollstreckung aus diesem Vertrag befasste nationale Gericht nicht vorgreifen und
—
das Gericht nicht daran hindern, diese Klausel unangewendet zu lassen, wenn es zu dem Ergebnis kommen sollte, dass sie missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der genannten Richtlinie ist.
(1) ABl. C 151 vom 19.5.2014.
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