5.9.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 326/2
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. Juni 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 5 de Cartagena — Spanien) — Aktiv Kapital Portfolio AS, Oslo, Filiale Zürich, vormals Aktiv Kapital Portfolio Investments AG/Angel Luis Egea Torregrosa
(Rechtssache C-122/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Mahnverfahren - Zwangsvollstreckungsverfahren - Befugnis des nationalen Vollstreckungsgerichts, die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Klausel von Amts wegen zu berücksichtigen - Effektivitätsgrundsatz - Grundsatz der Rechtskraft))
(2016/C 326/02)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia no 5 de Cartagena
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Aktiv Kapital Portfolio AS, Oslo, Filiale Zürich, vormals Aktiv Kapital Portfolio Investments AG
Beklagter: Angel Luis Egea Torregrosa
Tenor
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der das mit der Vollstreckung eines Mahnbescheids befasste Gericht, auch wenn es über sämtliche hierzu erforderlichen rechtlichen und sachlichen Grundlagen verfügt, die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem Vertrag, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossen wurde und zum Erlass dieses Bescheides geführt hat, nicht von Amts wegen prüfen darf, wenn der Richter, der den fraglichen Bescheid erlassen hat, mangels Widerspruchs des Verbrauchers gegen den Bescheid nicht befugt war, eine solche Prüfung vorzunehmen.
(1) ABl. C 159 vom 26.5.2014.
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