28.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 320/7
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 15. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad — Varna — Bulgarien) — Koela-N EOOD/Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
(Rechtssache C-159/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Vorsteuerabzug - Begriff „Lieferung von Gegenständen“ - Voraussetzung für das Vorliegen einer Lieferung von Gegenständen - Lieferung von Gegenständen durch den Frachtführer direkt vom Lieferer an einen Dritten - Fehlender Nachweis des tatsächlichen Besitzes des direkten Lieferers an den Gegenständen - Mangelnde Bereitschaft der Lieferer zur Unterstützung der Steuerbehörden - Keine Verladung der Ware - Anhaltspunkte, die den Verdacht einer Steuerhinterziehung rechtfertigen))
(2015/C 320/09)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad — Varna
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Koela-N EOOD
Beklagter: Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ Varna pri Tsentralno upravlenie na Natsionalnata agentsia za prihodite
Tenor
1.
Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er es der Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats verwehrt, die Vornahme einer Lieferung von Gegenständen zu verneinen — was zur Folge hat, dass der Erwerber daran gehindert ist, die beim Erwerb entrichtete Mehrwertsteuer abzuziehen —, mit der Begründung, dass der Erwerber die von ihm gekaufte Ware nicht erhalten, sondern unmittelbar an einen Dritten versendet habe, an den er sie weiterverkauft habe, oder mit der Begründung, dass der direkte Lieferer dieses Erwerbers die von ihm gekaufte Ware nicht erhalten, sondern unmittelbar an den Erwerber versendet habe.
2.
Der Umstand, dass die vorherigen Lieferer eines Steuerpflichtigen in der Lieferkette die Steuerbehörden nicht unterstützt haben, sowie die fehlende Verladung der betreffenden Waren stellen für sich genommen keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte dafür dar, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz, auf den er sein Recht auf Vorsteuerabzug stützt, in eine Steuerhinterziehung einbezogen war. Gleichwohl sind diese beiden Umstände objektive Anhaltspunkte, die im Rahmen einer umfassenden Beurteilung aller Gesichtspunkte und tatsächlichen Umstände berücksichtigt werden können, um zu klären, ob dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass der Umsatz, auf den er sein Recht auf Vorsteuerabzug stützt, in eine Steuerhinterziehung einbezogen war.
(1) ABl. C 175 vom 10.6.2014.
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