25.7.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 270/3
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 7. April 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione [Italien]) — Strafverfahren gegen Daniela Tomassi (C-210/14), Massimiliano Di Adamo (C-211/14), Andrea De Ciantis (C-212/14), Romina Biolzi (C-213/14) und Guiseppe Proia (C-214/14)
(Verbundene Rechtssachen C-210/14 bis C-214/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Identische Vorlagefragen - Art. 49 AEUV und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Dienstleistungsfreiheit - Glücksspiele - Nationale Regelung - Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Ablaufzeitpunkte - Neue Ausschreibung - Konzessionen, deren Laufzeit kürzer ist als die früherer Konzessionen - Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der im Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden - Beschränkung - Zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit))
(2016/C 270/03)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte Suprema di Cassazione
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Daniela Tomassi (C-210/14), Massimiliano Di Adamo (C-211/14), Andrea De Ciantis (C-212/14), Romina Biolzi (C-213/14) und Guiseppe Proia (C-214/14)
Tenor
1.
Die Art. 49 AEUV und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Effektivität sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung im Bereich des Glücksspiels wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die aufgrund einer Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer neuen Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen mit gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen verkürzter Laufzeit vorsieht, nicht entgegenstehen.
2.
Die Artikel 49 AEUV und 56 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer einschränkenden nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der der Glücksspielkonzessionär verpflichtet ist, die in seinem Eigentum stehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände, die die Infrastruktur der Spielverwaltung und -annahme bilden, bei Beendigung der Tätigkeit aufgrund des Ablaufs der Konzessionsfrist einem anderen unentgeltlich zum Gebrauch zu überlassen, entgegenstehen, sofern diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit dieser Bestimmung tatsächlich verfolgten Ziels erforderlich ist; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
(1) ABl. C 292 vom 01.09.2014.
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