1.2.2016
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/14
Beschluss des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 6. Oktober 2015 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale ordinario di Torino — Italien) — Ford Motor Company/Wheeltrims srl)
(Rechtssache C-500/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Muster und Modelle - Richtlinie 98/71/EG - Art. 14 - Verordnung [EG] Nr. 6/2002 - Art. 110 - Sogenannte „Reparaturklausel“ - Benutzung einer Marke durch einen Dritten, ohne Zustimmung des Inhabers, für Kraftfahrzeugersatzteile und -zubehör, die mit den Waren identisch sind, für die die Marke eingetragen ist))
(2016/C 038/18)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale ordinario di Torino
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ford Motor Company
Beklagte: Wheeltrims srl
Tenor
Art. 14 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen und Art. 110 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sind dahin auszulegen, dass sie nicht in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke einen Hersteller von Kraftfahrzeugersatzteilen und -zubehör wie Radkappen berechtigen, auf seinen Waren ein Zeichen, das mit einer von einem Kraftfahrzeughersteller u. a. für solche Waren eingetragenen Marke identisch ist, ohne dessen Zustimmung mit der Begründung anzubringen, dass die damit vorgenommene Benutzung dieser Marke die einzige Möglichkeit darstelle, das betreffende Fahrzeug zu reparieren und ihm als komplexes Erzeugnis wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen.
(1) ABl. C 46 vom 9.2.2015.
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