28.9.2015
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 320/12
Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 16. Juli 2015 (Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Castellón — Spanien) — Juan Carlos Sánchez Morcillo, María del Carmen Abril García/Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA
(Rechtssache C-539/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 7 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 und 47 - Verbraucherverträge - Hypothekendarlehensvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Hypothekenvollstreckungsverfahren - Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels))
(2015/C 320/17)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Castellón
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Juan Carlos Sánchez Morcillo, María del Carmen Abril García
Rechtsmittelgegnerin: Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, SA
Tenor
Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist in Verbindung mit den Art. 7 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsieht, dass der Verbraucher als Vollstreckungsschuldner in einem Hypothekenvollstreckungsverfahren gegen den Beschluss, mit dem sein Einspruch gegen die Vollstreckung zurückgewiesen wird, nur dann ein Rechtsmittel einlegen kann, wenn das erstinstanzliche Gericht dem Einspruchsgrund der Missbräuchlichkeit einer dem Vollstreckungstitel zugrunde liegenden Vertragsklausel nicht stattgegeben hat, wohingegen dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit offensteht, gegen jeden Beschluss über die Einstellung des Verfahrens unabhängig von dem Einspruchsgrund, auf dem diese beruht, ein Rechtsmittel einzulegen.
(1) ABl. C 26 vom 26.1.2015.
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