SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PAOLO MENGOZZI
vom 12. März 2015 ( 1 )
Rechtssache C‑20/14
BGW Beratungs-Gesellschaft Wirtschaft mbH, vormals BGW Marketing- & Management‑Service GmbH
gegen
Bodo Scholz
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts [Deutschland])
„Rechtsangleichung — Marken — Richtlinie 2008/95/EG — Art. 4 Abs. 1 Buchst. b — Weitere Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe — Jüngere Marke, die aus einer den Wortbestandteil der älteren Marke wiedergebenden Buchstabenfolge und einer Kombination von Wörtern zusammengesetzt ist, deren Anfangsbuchstaben die Buchstabenfolge aufnehmen — Verwechslungsgefahr — Beurteilungskriterien“
1.
Das Vorabentscheidungsersuchen, das Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG ( 2 ) und ist im Rahmen eines Rechtsstreits über die Zurückweisung des Widerspruchs ergangen, den die BGW Beratungs‑Gesellschaft Wirtschaft mbH, vormals BGW Marketing- & Management-Service GmbH (im Folgenden: BGW), gegen die Eintragung der Wortmarke „BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft“ durch das Deutsche Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) erhoben hatte.
I – Rechtlicher Rahmen
2.
Die Richtlinie 2008/95, die am 28. November 2008 in Kraft getreten ist, hat eine Kodifizierung der Richtlinie 89/104/EWG ( 3 ) vorgenommen.
3.
Art. 3 („Eintragungshindernisse – Ungültigkeitsgründe“) Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 bestimmt:
„(1) Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:
…
b)
Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,
c)
Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;
…“
4.
Art. 4 („Weitere Eintragungshindernisse oder Ungültigkeitsgründe bei Kollision mit älteren Rechten“) Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/95 sieht vor:
„(1) Eine Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung,
a)
wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet oder eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt;
b)
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, die die Gefahr einschließt, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.“
II – Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
5.
Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt lässt sich entsprechend der Darstellung in der Vorlageentscheidung wie folgt zusammenfassen.
6.
Am 11. Dezember 2006 wurde die Wortmarke „BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft“ (im Folgenden: jüngere Marke) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41 und 43 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung in das beim DPMA geführte Register eingetragen ( 4 ). Gegen diese Eintragung wurde Widerspruch aus der folgenden deutschen Wort-/Bildmarke erhoben:
Diese ist seit dem 21. Juli 2004 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 41 im Sinne des genannten Übereinkommens von Nizza eingetragen (im Folgenden: ältere Marke) ( 5 ).
7.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 hat die Markenstelle für Klasse 44 des DPMA nach Feststellung einer Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken die jüngere Marke teilweise gelöscht und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Aufgrund eines vom Inhaber der jüngeren Marke eingelegten Rechtsbehelfs wurde dieser Beschluss durch einen Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 des DPMA vom 9. Januar 2012 mit der Begründung aufgehoben, dass eine rechtserhaltende Benutzung der älteren Marke glaubhaft gemacht worden sei.
8.
Gegen den genannten Beschluss vom 9. Januar 2012 hat BGW eine Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt.
9.
Aufgrund des von BGW beim ihm eingereichten Materials ist dieses Gericht der Auffassung, dass eine rechtserhaltende Benutzung der älteren Marke zumindest für „Druckereierzeugnisse“ sowie die – vorwiegend gegenüber Unternehmen der Gesundheitsbranche, insbesondere Optikgeschäfte und Hörgeräteakustiker, erbrachten – Dienstleistungen „Werbung“, „Veranstaltung und Durchführung von Seminaren“ und „Veranstaltung von Wettbewerben“ belegt worden sei. Die einander gegenüberstehen Marken erfassten somit identische Waren, nämlich Druckereierzeugnisse, und teils identische, teils ähnliche Dienstleistungen.
10.
Hinsichtlich der Ähnlichkeit der beiden Marken geht das vorlegende Gericht davon aus, dass der Gesamteindruck der älteren Marke allein durch die Buchstabenfolge „BGW“ geprägt werde, da der Bildbestandteil dieser Marke in visueller Hinsicht zu vernachlässigen sei und klanglich von vornherein nicht zum Tragen komme. Auch der Gesamteindruck der jüngeren Marke werde von derselben Buchstabenfolge geprägt. Das vorlegende Gericht ist, insoweit gestützt auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs, der Auffassung, dass die in der jüngeren Marke enthaltene Wortkombination „Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft“ beschreibender Natur sei und jeder Unterscheidungskraft entbehre. Diese Wortkombination beschränke sich auf die Angabe, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen von einem bundesweit tätigen Verband von Unternehmen der Gesundheitswirtschaft erbracht würden, ohne dass dabei aber eine genaue Identifizierung der betrieblichen Herkunft dieser Waren und Dienstleistungen möglich sei. Jedenfalls ist nach Ansicht des Bundespatentgerichts unabhängig davon, wie die genannte Wortkombination zu beurteilen sei, anzuerkennen, dass die Buchstabenfolge „BGW“ in der jüngeren Marke zumindest eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne des Urteils Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594) habe. Das angesprochene Publikum werde daher, wenn es dieser Marke auf dem Markt begegne, die ältere Marke erkennen, wobei der einzige Unterschied darin bestehe, dass das – als solches nichtssagende – Akronym „BGW“ durch die auflösende (beschreibende) Angabe „Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft“ erläutert werde.
11.
Daher geht das vorlegende Gericht unter Anführung des Urteils AMS/HABM – American Medical Systems (AMS Advanced Medical Services) (T‑425/03, EU:T:2007:311) davon aus, dass es nicht zweifelhaft sei, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Marken hinsichtlich der in Nr. 9 der vorliegenden Schlussanträge genannten Waren und Dienstleistungen für den maßgeblichen Verkehr eine Verwechslungsgefahr bestehe.
12.
An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich das Gericht jedoch durch das Urteil Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) gehindert, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen sei, dass er auf eine Wortmarke anwendbar sei, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer – isoliert betrachtet – nicht beschreibenden Buchstabenfolge bestehe, wenn die Buchstabenfolge von den Verkehrskreisen als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen werde, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergebe, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden könne. Das Bundespatentgericht weist im Übrigen darauf hin, dass in Rn. 38 dieses Urteils ausgeführt werde, dass die Buchstabenfolge, die die Anfangsbuchstaben der die Wortkombination bildenden Wörter wiedergebe, im Verhältnis zu dieser Wortkombination nur eine akzessorische Stellung einnehme. Nach Auffassung dieses Gerichts ist es ausgeschlossen, einem Element einer komplexen Marke, im vorliegenden Fall der als Akronym verstandenen Buchstabenfolge „BGW“ der jüngeren Marke, eine prägende oder zumindest selbständig kennzeichnende Stellung einzuräumen, wenn diesem Buchstabenelement in dieser Marke nur eine akzessorische Stellung zukomme.
13.
Der Umstand, dass das Urteil Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) zu Eintragungshindernissen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/95 ergangen sei, rechtfertigt nach Ansicht des Bundespatentgerichts keine unterschiedliche Beurteilung im Ausgangsverfahren, in dem es um das weitere Eintragungshindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gehe. Anders wäre es nur dann, wenn der Umstand, dass die ältere Marke tatsächlich im Markt benutzt werde, bei der Beurteilung des Gesamteindrucks der jüngeren Marke berücksichtigt werden dürfte, was der Gerichtshof jedoch u. a. in den Urteilen Calvin Klein Trademark Trust/HABM (C‑254/09 P, EU:C:2010:488, Rn. 53 und 58) und Ferrero/HABM (C‑552/09 P, EU:C:2011:177, Rn. 58) verneint habe.
14.
Unter diesen Umständen hat das Bundespatentgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen, dass bei identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum angenommen werden kann, wenn eine unterscheidungskräftige Buchstabenfolge, die das ältere, durchschnittlich kennzeichnungskräftige Wort-/Bildzeichen prägt, in der Weise in das jüngere Wortzeichen eines Dritten übernommen wird, dass dieser Buchstabenfolge eine darauf bezogene beschreibende Wortkombination hinzugefügt wird, die die Buchstabenfolge als Abkürzung der beschreibenden Wörter erläutert?
15.
Lediglich die Europäische Kommission und die Republik Polen haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit weitgehend übereinstimmender Argumentation schlagen sie vor, die Vorlagefrage zu bejahen.
III – Analyse
16.
Da das vorlegende Gericht im Wesentlichen nach den Schlussfolgerungen fragt, die zum Zweck der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marken aus dem Urteil Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) zu ziehen sind, ist zunächst kurz der Inhalt dieses Urteils in Erinnerung zu rufen (A), bevor seine Bedeutung zu bestimmen und seine Erheblichkeit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens zu prüfen ist (B). Danach werde ich an die Kriterien erinnern, auf deren Grundlage die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken zu beurteilen ist, um gegebenenfalls eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 zu bejahen (C).
A – Das Urteil Strigl und Securvita
17.
In den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) aufgrund zweier Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen von zwei Verfahren ergangen ist, die die Eintragung des Zeichens „Multi Markets Fund MMF“ als Wortmarke bzw. einen Antrag auf Löschung der Wortmarke „NAI – Der Natur-Aktien-Index“ betrafen, fragte das Bundespatentgericht den Gerichtshof, ob Eintragungshindernisse des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2008/95 auf eine Wortmarke anzuwenden sind, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer Buchstabenfolge besteht, die selbst nicht beschreibend ist, aber die Anfangsbuchstaben der Wörter wiedergibt, aus der die genannte Wortkombination besteht.
18.
In diesem Urteil hat der Gerichtshof gestützt auf die vom vorlegenden Gericht getroffenen Feststellungen zunächst ausgeführt, dass sich die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeichen zum einen aus einer Wortkombination, die im Verkehr „eine Art von Dienstleistungen und bestimmte Merkmale dieser Dienstleistungen bezeichneten“, die als die Merkmale der angebotenen Dienstleistung beschreibend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 anzusehen sind, und zum anderen aus einer Buchstabenfolge zusammensetzten, die isoliert betrachtet nicht beschreibend im Sinne dieser Bestimmung ist, da sie als solche nicht geeignet ist, „irgendein Merkmal der betreffenden Dienstleistungen … zu beschreiben“ ( 6 ).
19.
Nach einem Hinweis in den Rn. 30 und 31 des genannten Urteils auf die von den Eintragungshindernissen gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 verfolgten Ziele hat der Gerichtshof sodann eine Beurteilung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit vorgenommen. In diesem Zusammenhang hat er ausgeführt, dass die drei Großbuchstaben im jeweiligen Zeichen, nämlich „MMF“ und „NAI“, die Anfangsbuchstaben der Wortkombinationen darstellen, denen sie beigefügt sind, und dass „die Wortkombination und die Buchstabenfolge in beiden Fällen dazu bestimmt [sind], sich gegenseitig zu erläutern und die zwischen ihnen bestehende Verbindung zu unterstreichen“, da jede der Buchstabenfolgen „die Wahrnehmung der Wortkombination durch die Verkehrskreise verstärken [soll], indem die Verwendung der Wortkombination vereinfacht und die Erinnerung daran erleichtert wird“, ohne dass es dabei von Bedeutung ist, ob die Buchstabenfolge der Wortkombination voran- oder nachgestellt ist ( 7 ).
20.
Schließlich hat der Gerichtshof klargestellt, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Buchstabenfolgen, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Abkürzungen der Wortkombinationen, mit denen sie zusammengefügt sind, wahrgenommen werden, „selbst dann nicht über die Summe der Bestandteile der Marke in ihrer Gesamtheit hinausgehen [können], wenn die Buchstabenfolgen selbst als unterscheidungskräftig angesehen werden können“. Unter Hinweis auf Nr. 56 der Schlussanträge des Generalanwalts ( 8 ) vertrat der Gerichtshof vielmehr die Auffassung, dass solche Buchstabenfolgen im Verhältnis zu den Wortkombinationen, denen sie beigefügt sind, nur eine „akzessorische Stellung“ einnehmen ( 9 ).
B – Zur Tragweite des Urteils Strigl und Securvita und zu seiner Erheblichkeit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens
21.
Das vorlegende Gericht hält sich für gebunden, zur Beurteilung der Ähnlichkeit der einander im Ausgangsverfahren gegenüberstehenden Marken die Grundsätze anzuwenden, die der Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) aufgestellt hat. Es stützt diese Schlussfolgerungen auf zwei Prämissen, und zwar zum einen die, dass die jüngere Marke in ihrer Gesamtheit beschreibend sei, und zum anderen die, dass die Beurteilung des Gesamteindrucks, den eine Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorzurufen vermöge, nicht davon abhänge, ob es sich darum handele, das Vorliegen eines absoluten oder eines relativen (nach dem Wortlaut der Richtlinie 2008/95 „weiteren“) Eintragungshindernisses festzustellen.
22.
Ohne die Gültigkeit dieser Prämissen in Frage zu stellen, möchte ich gleichwohl folgende Klarstellungen anbringen.
1. Zu der Prämisse, dass die jüngere Marke beschreibend ist
23.
Die Kriterien, auf deren Grundlage zu prüfen ist, ob das Eintragungshindernis nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 oder das identische Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ( 10 ) vorliegt, sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts im Licht des diesem Eintragungshindernis zugrunde liegenden Allgemeininteresses seit Langem herausgearbeitet, nämlich dem Interesse, zu verhindern, dass die von diesen Bestimmungen erfassten Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden ( 11 ). So ist bekräftigt worden, dass der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, beurteilt werden kann ( 12 ). Es ist auch klargestellt worden, dass die von den vorgenannten Bestimmungen erfassten Zeichen und Angaben solche sind, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können ( 13 ), und dass ein Zeichen nur dann unter das in diesen Bestimmungen aufgestellte Verbot fällt, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der Art der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen ( 14 ). Auch wenn diese Kriterien vom Unionsrichter oft streng angewandt worden sind ( 15 ), kann die Eintragung eines Zeichens dennoch nur dann wegen seines beschreibenden Charakters verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung der „Merkmale“ der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen erkannt werden wird, nämlich als eine „von den beteiligten Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft“ ( 16 ).
24.
Inwieweit sind die vorstehend aufgeführten Kriterien hinsichtlich der in der jüngeren Marke enthaltenen Wortkombination „Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft“ erfüllt? Angesichts der Beschreibung der Waren und Dienstleistungen, für die diese Marke angemeldet wurde ( 17 ), fallen diese offenkundig nur zum Teil in den Gesundheitssektor – übrigens meist im weiten Sinne von „Fitness“ verstanden ( 18 ) – oder sind nur teilweise spezifisch für diesen bestimmt, so dass man sich zu Recht fragen kann, ob die betreffende Wortkombination zu diesen Waren und Dienstleistungen, wie von der in der vorstehenden Nummer in Erinnerung gerufenen Rechtsprechung gefordert, einen „hinreichend direkten und konkreten Bezug“ aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, „unmittelbar und ohne weitere Überlegung“ eine Beschreibung der Art der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen.
25.
Wie ich in Nr. 10 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, bejaht das Bundespatentgericht den beschreibenden Charakter des Bestandteils „Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft“ in der jüngeren Marke und stützt sich dabei auf die Erwägung, dass Wortkombinationen, die sich auf die Angabe beschränken, dass die fraglichen Waren und Dienstleistungen von einem in einem bestimmten Sektor tätigen Subjekt erbracht werden (bei der jüngeren Marke durch einen Unternehmensverband im Gesundheitssektor), ihrer Natur nach beschreibend sind. Dieses Ergebnis – das im Übrigen mehr von einer Verallgemeinerung als von einer konkreten Prüfung auszugehen scheint – muss in der Systematik der Erwägungen des vorlegenden Gerichts so verstanden werden, dass es sich nicht auf die Gesamtheit der Waren und Dienstleistungen, wie in Fn. 4 der vorliegenden Schlussanträge enthalten, bezieht, für die die jüngere Marke angemeldet wurde, sondern nur auf die Waren und Dienstleistungen, für die sich die einander gegenüberstehenden Marken auf dem Markt konkret begegnen können, so wie vom vorlegenden Gericht beschrieben, nämlich „Druckereierzeugnisse“ und Dienstleistungen der „Werbung“, der „Veranstaltung … von Seminaren“ und der „Veranstaltung von Wettbewerben“, die „vorwiegend gegenüber Unternehmen der Gesundheitsbranche, insbesondere für Optikgeschäfte und Hörgeräteakustiker, erbracht werden“.
26.
Man kann sich daher fragen, ob die jüngere Marke wie die Marken, um die es in den Ausgangsverfahren ging, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, unter das Eintragungshindernis bzw. den Ungültigkeitsgrund nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 in der vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung und Anwendung fällt. Würde diese Frage verneint, könnte zwar nicht schon damit die Erheblichkeit der vom Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) getroffenen Feststellungen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens entfallen, doch spräche dies gleichwohl dagegen, die Ausgangsverfahren, in denen dieses Urteil ergangen ist, und das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren völlig gleichzusetzen.
2. Zu der Prämisse, dass die Beurteilung des Gesamteindrucks, den eine Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorrufen kann, nicht davon abhängt, ob das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses oder eines relativen Eintragungshindernissen zu prüfen ist
27.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beurteilung des beschreibenden Charakters und der Unterscheidungskraft eines Zeichens wie auch die Beurteilung, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen besteht, unter Berücksichtigung derselben Parameter vorzunehmen, nämlich zum einen der betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen und zum anderen der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise ( 19 ). Darüber hinaus muss die Beurteilung in beiden Fällen, da es sich um komplexe Zeichen handelt, unter Berücksichtigung des von ihnen hervorgerufenen Gesamteindrucks erfolgen ( 20 ). Die Prüfung des Bestehens absoluter Eintragungshindernisse und die des Bestehens relativer Eintragungshindernisse nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c bzw. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 (und den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009) werden daher auf der Grundlage gemeinsamer Elemente durchgeführt.
28.
Hervorzuheben ist jedoch zum einen, dass diese Bestimmungen verschiedene Zielsetzungen verfolgen und unterschiedliche Interessen schützen sollen. Zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 (und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009) hat der Gerichtshof klargestellt, dass das dieser Bestimmung zugrunde liegende Allgemeininteresse darin besteht, zu gewährleisten, dass beschreibende Zeichen eines oder mehrerer Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wird, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können ( 21 ). Hingegen gehen der Art. 3 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie (und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses und die Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung dadurch zu garantieren, dass sie ihm die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft ermöglicht, offensichtlich ineinander über ( 22 ). Die relativen Eintragungshindernisse nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 (sowie Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009) betreffen ihrerseits Fälle, in denen eine Neuheit des Zeichens wegen einer Verwechslungsgefahr mit älteren Marken fehlt. Zwar besteht eine eindeutige Verbindung zwischen diesen Eintragungshindernissen und der Herkunftsfunktion der Marke ( 23 ), doch sollen diese Hindernisse im Wesentlichen die individuellen Interessen der Inhaber von dem Anmeldezeichen gegenüberstehenden älteren Marken schützen, was sich insbesondere daraus ergibt, dass diese Hindernisse nur auf Widerspruch geprüft werden, die absoluten Eintragungshindernisse dagegen von Amts wegen ( 24 ).
29.
Zum anderen kann – wie das vorlegende Gericht zutreffend ausführt – die Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von einem Zeichen haben, zwar nicht von dem berücksichtigten Eintragungshindernis abhängen, gleichwohl variiert aber der Blickwinkel, unter dem diese Wahrnehmung betrachtet wird, je nachdem, ob der beschreibende Charakter eines Zeichens oder das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen zu beurteilen ist. Während sich im ersten Fall die Aufmerksamkeit auf die mentalen Abläufe richtet, die dazu führen können, dass Beziehungen zwischen dem Zeichen oder seinen verschiedenen Bestandteilen und den betroffenen Waren und/oder Dienstleistungen hergestellt werden, bezieht sich die Prüfung im zweiten Fall eher auf den Prozess, durch den das Zeichen im Gedächtnis behalten, wiedererkannt und in Erinnerung gerufen wird, sowie auf die Mechanismen einer gedanklichen Verbindung ( 25 ). Für komplexe Zeichen bedeutet diese Prüfung, dass zu beurteilen ist, ob die verschiedenen Bestandteile des Zeichens fähig sind, die Aufmerksamkeit der Verkehrskreise zu erlangen und einen Gesamteindruck von dem Zeichen entstehen zu lassen und so die genannten mentalen Prozesse und Mechanismen zu beeinflussen.
30.
Die oben dargestellten Perspektiven sind offensichtlich nicht ganz unabhängig voneinander. Beispielsweise werden nach ständiger Rechtsprechung die Verkehrskreise einen beschreibenden Bestandteil einer komplexen Marke im Allgemeinen nicht als unterscheidungskräftiges und beherrschendes Merkmal des Gesamteindrucks von dieser Marke ansehen ( 26 ). Dennoch behalten die Perspektiven ihre Eigenständigkeit. So hat das Gericht trotz der von mir soeben angeführten Regel gleichwohl klargestellt, dass „die geringe Unterscheidungskraft eines Elements einer komplexen Marke ( 27 ) … nicht zwangsläufig [bedeutet], dass es nicht ein beherrschendes Element sein kann, da es sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann“ ( 28 ).
3. Zur Tragweite des Urteils Strigl und Securvita
31.
Aus den Gründen des Urteils Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) ergibt sich, dass die Nichteintragungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 in Bezug auf ein Zeichen, das aus mit einer Wortkombination zusammengefügten Buchstabenfolge zusammengesetzt ist, von Fall zu Fall zu prüfen ist, und zwar nicht auf der Grundlage objektiver und vorherbestimmter Kriterien, sondern entsprechend der Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von der wechselseitigen Abhängigkeit der verschiedenen Bestandteile des Zeichens und von dem Zeichen in seiner Gesamtheit haben. So stützt sich der Gerichtshof in den Rn. 32 und 34 dieses Urteils auf eine Reihe von Argumenten aus der empirischen Analyse der in Rede stehenden Zeichen, um festzustellen, ob zwischen den verschiedenen Komponenten dieser Zeichen eine Verbindung besteht, die deren Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise sowie den mentalen Prozess beeinflussen könnte, durch den die Zeichen in Erinnerung bleiben. Das genannte Urteil lässt demnach keinen Raum für einen Automatismus, sondern verweist vielmehr auf die Anwendung der Regeln der Wahrnehmung ( 29 ).
32.
In diesem Sinne ist meiner Ansicht nach auch die in Rn. 38 dieses Urteils enthaltene, vom vorlegenden Gericht angeführte Erwägung zu verstehen, wonach „die Buchstabenfolge, die die Anfangsbuchstaben der die Wortkombination bildenden Wörter wiedergibt, im Verhältnis zu dieser Wortkombination nur eine akzessorische Stellung ein[nimmt]“. Weit davon entfernt Ausdruck eines allgemeinen Beurteilungsmaßstabs zu sein, beschränkt sich diese Erwägung nämlich darauf, für die Anwendung der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 vorgesehenen Eintragungshindernisse klarzustellen, dass eine Buchstabenfolge, auch wenn sie aus sich heraus Unterscheidungskraft hat, beschreibenden Charakter haben kann, wenn sie in eine zusammengesetzte Marke eingefügt wird, in der sie mit einem hauptsächlich beschreibenden Ausdruck kombiniert wird, als dessen Abkürzung sie wahrgenommen würde, was aufgrund einer von Fall zu Fall erfolgenden Bewertung festzustellen ist.
33.
Unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sie steht, ist die genannte Erwägung außerdem dahin zu verstehen, dass es bei Vorliegen der in den Rn. 32 bis 35 des Urteils Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) beschriebenen Wechselbeziehung zwischen den betreffenden Buchstabenfolgen und den Wortkombinationen, denen sie beigefügt sind, ausgeschlossen werden soll, dass die Unterscheidungskraft, die diese Buchstabenfolgen isoliert betrachtet haben, auf die Gesamtheit der fraglichen Zeichen in der Weise zurückwirken kann, dass sie ihnen trotz der beschreibenden Natur der Wortkombinationen insgesamt Unterscheidungskraft verleiht. Die Bezugnahme auf den „akzessorischen Charakter“ der fraglichen Buchstabenfolgen ist somit nicht als eine Beurteilung ihrer Fähigkeit zu verstehen, als Bestandteile einer komplexen Marke die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise zu erlangen und in den Prozess einzufließen, durch den das Zeichen in Erinnerung behalten bzw. wieder in Erinnerung gerufen wird.
4. Schlussfolgerung zu der Erheblichkeit des Urteils Strigl und Securvita für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens
34.
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sach- und Rechtslage der Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, sowie des im Wesentlichen empirischen Charakters der Gründe dieses Urteils und der ihm zukommenden Tragweite scheinen die in ihm enthaltenen Feststellungen nicht automatisch auf das Ausgangsverfahren übertragbar zu sein. Der Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen in dieser Rechtssache und die Beurteilung der Verwechslungsgefahr müssen daher auf der Grundlage der üblicherweise in diesem Bereich angewandten Kriterien vorgenommen werden, die nachfolgend kurz in Erinnerung gerufen werden.
C – Kriterien, nach denen die Verwechslungsgefahr der im Ausgangsverfahren einander gegenüberstehenden Marken zu beurteilen ist
35.
Die Verwechslungsgefahr stellt die spezifische Voraussetzung für den durch die eingetragene Marke gewährten Schutz insbesondere gegen die Benutzung nicht identischer Zeichen durch Dritte dar. Der Gerichtshof hat diese Voraussetzung als die Gefahr definiert, dass das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ( 30 ).
36.
Nach dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/95 hängt die Beurteilung, ob eine solche Verwechslungsgefahr vorliegt, „von einer Vielzahl von Umständen ab, insbesondere dem Bekanntheitsgrad der Marke im Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen“. Die Verwechslungsgefahr ist also unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ( 31 ).
37.
Um zu beurteilen, wie weit die Ähnlichkeit zwischen den betreffenden Marken reicht, ist der Grad ihrer Ähnlichkeit im Bild, im Klang und in der Bedeutung zu bestimmen sowie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Waren oder Dienstleistungen und der Bedingungen, unter denen sie vertrieben werden, zu bewerten, welche Bedeutung diesen einzelnen Elementen beizumessen ist ( 32 ).
38.
Die Ähnlichkeit im Bild, im Klang und in der Bedeutung der fraglichen Zeichen ist umfassend zu beurteilen, wobei es im Rahmen dieser umfassenden Beurteilung entscheidend darauf ankommt, wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher dieser Art von Waren oder Dienstleistungen wirken ( 33 ). In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung klargestellt, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf ihre verschiedenen Einzelheiten achtet ( 34 ). Bei dieser umfassenden Beurteilung ist daher auf den Gesamteindruck abzustellen, den die einander gegenüberstehenden Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und beherrschenden Elemente zu berücksichtigen sind ( 35 ). Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Prüfung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr die Beurteilung der Ähnlichkeit zweier Marken nicht darauf beschränkt bleiben darf, dass nur ein Bestandteil einer komplexen Marke berücksichtigt und mit einer anderen Marke verglichen wird. Vielmehr sind bei dem Vergleich die fraglichen Marken jeweils als Ganzes zu prüfen ( 36 ).
39.
Unter Umständen können zwar ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein, es kann jedoch nur dann für die Beurteilung der Ähnlichkeit allein auf den dominierenden Bestandteil ankommen, wenn alle anderen Markenbestandteile zu vernachlässigen sind ( 37 ). Insoweit hat der Gerichtshof ausgehend vom Urteil Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594), das das vorlegende Gericht anführt, klargestellt, dass der Bestandteil einer zusammengesetzten Marke, auch wenn er nicht als dominierend angesehen werden kann, doch bei der Beurteilung der Ähnlichkeit dieser Marke mit einer älteren Marke zu berücksichtigen ist, soweit er selbst die ältere Marke bildet und eine selbständig kennzeichnende Stellung in der zusammengesetzten Marke behält. Wenn nämlich ein gemeinsamer Bestandteil in dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann der von diesem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck die Verkehrskreise zu der Annahme veranlassen, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, was dann dazu führen muss, das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu bejahen ( 38 ). Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass ein Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens keine solche selbständig kennzeichnende Stellung behält, wenn dieser Bestandteil mit dem oder den anderen Bestandteilen des Zeichens in der Gesamtbetrachtung eine Einheit bildet, die einen anderen Sinn als diese Bestandteile einzeln betrachtet hat ( 39 ).
40.
Schließlich erinnere ich daran, dass grundsätzlich selbst ein Bestandteil, der nur eine schwache Kennzeichnungskraft besitzt, den Gesamteindruck einer zusammengesetzten Marke prägen kann oder innerhalb dieser Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung im Sinne der Rechtsprechung des Urteils Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594) einnehmen kann, da er sich insbesondere durch seine Position im Zeichen oder seine Größe „der Wahrnehmung des Verbrauchers aufdrängen und in sein Gedächtnis einprägen kann“ ( 40 ).
41.
Auf der Grundlage der vorstehend genannten Grundsätze hat das vorlegende Gericht die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und gegebenenfalls das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zu prüfen.
42.
Insbesondere hat das vorlegende Gericht die verschiedenen Bestandteile der jüngeren Marke, ihr Gewicht innerhalb dieser Marke sowie die Interaktion der Bestandteile zu untersuchen, um im Wege einer Zusammenschau den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu ermitteln, den die maßgeblichen Verkehrskreise im Gedächtnis behalten könnten. Für eine solche Prüfung muss es unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, in dem die jüngere Marke aus einem Zeichen, das eine – das einzige Wortelement der älteren Marke darstellende – Buchstabenfolge wiedergibt, und einer Wortkombination besteht, u. a. folgende Faktoren berücksichtigen: die jeweilige Position, die die Buchstabenfolge und die Wortkombination innerhalb des Zeichens einnehmen ( 41 ), die Länge ( 42 ) und den gegebenenfalls beschreibenden Charakter der Wortkombination ( 43 ), die Verbindung, die das Publikum zwischen der Buchstabenfolge und der Wortkombination herstellen könnte – dabei insbesondere die Möglichkeit, dass Erstere als ein Akronym der Wortkombination wahrgenommen wird –, die unmittelbare oder nicht unmittelbare Wahrnehmung einer solchen Verbindung sowie die Folgen einer solchen Wahrnehmung dafür, dass das Zeichen in Erinnerung gerufen wird ( 44 ), die Art der betroffenen Waren, die Merkmale der maßgeblichen Verkehrskreise und den Grad ihrer Aufmerksamkeit sowie die Art der damit einhergehenden Erinnerung (kurzfristig, mittelfristig oder langfristig). Das vorlegende Gericht wird gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob der Umstand, dass die Elemente der jüngeren Marke eine andere logische Einheit bilden, aufgrund der Verbindungen, die die maßgeblichen Verkehrskreise zwischen der Buchstabenfolge und der Wortkombination herstellen können, geeignet ist, zu verhindern, dass diese Buchstabenfolge, die der gemeinsame Bestandteil der einander gegenüberstehenden Marken ist, von den Verkehrskreisen selbständig wahrnehmbar ist und in Erinnerung behalten werden kann und daher erheblich zur Entstehung des Gesamtbilds der jüngeren Marke beiträgt, das die Verkehrskreise im Gedächtnis behalten. Bei dieser Beurteilung ist zur Bewertung der Ähnlichkeit der Bedeutung der einander gegenüberstehenden Marken auch die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass die Verbraucher, die die ältere Marke gesehen haben, der Buchstabenfolge, aus der diese Marke besteht, dieselbe Bedeutung zuordnen könnten, die sie in der jüngeren Marke hat ( 45 ).
43.
Wie ich weiter oben ausgeführt habe, ist das vorlegende Gericht im Rahmen dieser Prüfung dagegen nicht an die Feststellungen gebunden, die der Gerichtshof in einem anderen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang in der Rechtssache Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) getroffen hat.
IV – Ergebnis
44.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefrage des Bundespatentgerichts wie folgt zu antworten:
Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen oder ähnlichen Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Zeichen für das Publikum angenommen werden kann, wenn die Buchstabenfolge, die den einzigen Wortbestandteil des älteren Zeichens bildet, in das jüngere Wortzeichen übernommen und mit einer beschreibenden Wortkombination zusammengefügt wird, die aus Wörtern besteht, deren Anfangsbuchstaben diese Buchstabenfolge aufnehmen, so dass sie vom maßgeblichen Publikum als Akronym der Wortkombination verstanden wird, der sie beigefügt ist. Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25).
( 3 ) Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1).
( 4 ) Die fraglichen Waren und Dienstleistungen entsprechen der folgenden Beschreibung:
– „Druckereierzeugnisse“ der Klasse 16;
– „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; betriebswirtschaftliche Beratung; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche Zwecke und für Werbezwecke; Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations)“ der Klasse 35;
– „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Betrieb von Gesundheits-Klubs; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Betrieb von Sportanlagen; Vermietung von Sportausrüstungen; Dienstleistungen eines Sport- und Gymnastiklehrers; Organisation und Durchführung von Seminaren, Workshops, Vorträgen, Gesprächsrunden und Kursen; Beratung zur Freizeitgestaltung; Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen; Informationsdienste für Kurgäste über sportliche und kulturelle Veranstaltungen; Kurberatung“ der Klasse 41 und
– „Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Reservierung und Vermittlung von Unterkünften für Gäste, insbesondere für Kurgäste; Dienstleistungen von Seniorenheimen; Betrieb von Feriencamps“ der Klasse 43.
( 5 ) Es handelt sich um Waren und Dienstleistungen mit folgender Beschreibung:
– „Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten“ der Klasse 16;
– „Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“ der Klasse 31 und
– „Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern; Herausgabe von Texten; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für unterhaltende, kulturelle und sportliche Zwecke; Filmproduktion; Filmverleih; Vermietung von Camcordern, Tonaufnahmen, Fernseh- und Rundfunkgeräten; Fernunterricht; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen und Symposien; Online Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Rundfunkunterhaltung; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren und Workshops; Anfertigung von Übersetzungen; Unterricht und Erziehung; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Verfassen von Drehbüchern; Videofilmproduktion; Veranstaltung von Wettbewerben“ der Klasse 41.
( 6 ) Vgl. Rn. 25 bis 28.
( 7 ) Vgl. Rn. 32 und 33.
( 8 ) Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:42).
( 9 ) Vgl. Rn. 37 und 38.
( 10 ) Verordnung des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
( 11 ) Vgl. Urteil Eurohypo/HABM (C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 12 ) Vgl. Urteile Matratzen Concord (C‑421/04, EU:C:2006:164, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Eurocool Logistik/HABM (EUROCOOL) (T‑34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38).
( 13 ) Vgl. u. a. Urteil Procter & Gamble/HABM (C‑383/99 P, EU:C:2001:461, Rn. 39).
( 14 ) Vgl. u. a. Urteil Metso Paper Automation/HABM (PAPERLAB) (T‑19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25).
( 15 ) In bestimmten Fällen ist sogar ein sehr loser Zusammenhang für ausreichend erachtet worden, vgl. u. a. Urteil Ellos/HABM (ELLOS) (T‑219/00, EU:T:2002:44).
( 16 ) Vgl. Urteile Windsurfing Chiemsee (C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 31), Koninklijke KPN Nederland (C‑363/99, EU:C:2004:86, Rn. 56) und Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 50).
( 17 ) Diese Beschreibung ist in Fn. 4 der vorliegenden Schlussanträge enthalten.
( 18 ) Es handelt sich um „Informationsdienste für Kurgäste über sportliche und kulturelle Veranstaltungen“, „Kurberatung“, „Reservierung und Vermittlung von Unterkünften für Gäste, insbesondere für Kurgäste“ und „Dienstleistungen von Seniorenheimen“ oder bestimmte Dienstleistungen der Klasse 41 in den Bereichen Sport und Fitness („sportliche und kulturelle Aktivitäten“, „Betrieb von Gesundheits-Klubs“, „Betrieb von Sportanlagen“, „Vermietung von Sportausrüstungen“ sowie „Dienstleistungen eines Sport- und Gymnastiklehrers“).
( 19 ) Zur Beurteilung des beschreibenden Charakters und der Unterscheidungskraft eines Zeichens vgl. Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge. Zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr haben der Gerichtshof und das Gericht wiederholt hervorgehoben, dass es „für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr entscheidend darauf an[kommt], wie die Marken auf den Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wirken“. Vgl. u. a. Urteil SABEL (C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 23).
( 20 ) Vgl. u. a. Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147, Rn. 34). Vgl. unten Nrn. 35 ff.
( 21 ) Vgl. Urteile Windsurfing Chiemsee (C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25), HABM/Wrigley (C‑191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31), Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C‑51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147, Rn. 31) und Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (T‑106/00, EU:T:2002:43, Rn. 36).
( 22 ) Vgl. u. a. Urteil Eurohypo/HABM (C‑304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 23 ) Vgl. u. a. Urteil Canon (C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 27).
( 24 ) Das Urteil adidas und adidas Benelux (C‑102/07, EU:C:2008:217) zeigt diesen perspektivischen Unterschied insbesondere zwischen dem absoluten Eintragungshindernis nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 und dem relativen Eintragungshindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie. Nach einem Hinweis darauf, dass die Beurteilung der Verwechslungsgefahr von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, stellt der Gerichtshof in Rn. 30 dieses Urteils klar, dass „[d]er Umstand, dass bei den Wettbewerbern ein Bedürfnis nach freier Verfügbarkeit des Zeichens besteht, … nicht zu diesen relevanten Umständen gehören [kann]“. Weiter heißt es: „Wie sich nämlich aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie und aus der angeführten Rechtsprechung ergibt, ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Verwechslungsgefahr besteht, darauf abzustellen, wie das Publikum einerseits die von der Marke des Inhabers erfassten Waren und andererseits die von dem Zeichen des Dritten erfassten Waren wahrnimmt.“
( 25 ) Dies impliziert die Berücksichtigung u. a. des Grades der Aufmerksamkeit der Verkehrskreise, der Warenart, der Möglichkeit, einen direkten Vergleich zwischen den Waren anzustellen, und somit ihrer Kommerzialisierungsmodalitäten, vgl. u. a. Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer (C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 26 und 27).
( 26 ) Vgl. u. a. Urteile Alejandro/HABM – Anheuser-Busch (BUDMEN) (T‑129/01, EU:T:2003:184, Rn. 53) und New Look/HABM – Naulover (NLSPORT, NLJEANS, NLACTIVE und NLCollection) (T‑117/03 bis T‑119/03 und T‑171/03, EU:T:2004:293, Rn. 34).
( 27 ) In jenem Fall handelte es sich um einen aus der Zeichnung einer Kuhhaut bestehenden Bildbestandteil, der im Wege eines Rückschlusses beschreibend für die betroffenen Waren (Milchprodukte) war.
( 28 ) Vgl. Urteile AVEX/HABM – Ahlers (a) (T‑115/02, EU:T:2004:234, Rn. 20) und Inex/HABM – Wiseman (Darstellung einer Kuhhaut) (T‑153/03, EU:T:2006:157, Rn. 32).
( 29 ) Vgl. in diesem Sinne Sandri, S., „Serie di lettere e serie di parole“, Giurisprudenza comunitaria del marchio e del design, Commento tematico II, 2012, S. 39 bis 45.
( 30 ) Vgl. u. a. Urteile Lloyd Schuhfabrik Meyer (C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 17), Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594, Rn. 24 und 26) sowie adidas und adidas Benelux (C‑102/07, EU:C:2008:217, Rn. 28).
( 31 ) Vgl. Urteile SABEL (C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 22), Marca Mode (C‑425/98, EU:C:2000:339, Rn. 40), Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594, Rn. 27), adidas und adidas Benelux (C‑102/07, EU:C:2008:217, Rn. 29), HABM/Shaker (C‑334/05 P, eu:C:2007:333, Rn. 34) und Nestlé/HABM (C‑193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 33).
( 32 ) Urteile HABM/Shaker (C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 36) und Ferrero/HABM (C‑552/09 P, EU:C:2011:177, Rn. 85).
( 33 ) Vgl. u. a. Urteil SABEL (C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 23).
( 34 ) Vgl. u. a. Urteile SABEL (C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 23), HABM/Shaker (C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35) und Nestlé/HABM (C‑193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 34).
( 35 ) Vgl. u. a. Urteile SABEL (C‑251/95, EU:C:1997:528, Rn. 23), Lloyd Schuhfabrik Meyer (C‑342/97, EU:C:1999:323, Rn. 25), HABM/Shaker (C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35) und Aceites del Sur-Coosur/Koipe (C‑498/07 P, EU:C:2009:503, Rn. 60).
( 36 ) Vgl. u. a. Urteile HABM/Shaker (C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41) und Aceites del Sur-Coosur/Koipe (C‑498/07 P, EU:C:2009:503, Rn. 61).
( 37 ) Urteile HABM/Shaker (C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 41 und 42) und Nestlé/HABM (C‑193/06 P, EU:C:2007:539, Rn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 38 ) Vgl. für diese Formulierung Beschluss ecoblue/HABM und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C‑23/09 P, EU:C:2010:35, Rn. 45). Vgl. auch Urteil Medion (C‑120/04, EU:C:2005:594, Rn. 30 und 36), Beschluss Perfetti Van Melle/HABM (C‑353/09 P, EU:C:2011:73, Rn. 36), meine Schlussanträge in der Rechtssache Bimbo/HABM (C‑591/12 P, EU:C:2014:34, Nr. 24) und Urteil Bimbo/HABM (C‑591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 24).
( 39 ) Vgl. in diesem Sinne Beschluss ecoblue/HABM und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C‑23/09 P, EU:C:2010:35, Rn. 47), Urteil Becker/Harman International Industries (C‑51/09 P, EU:C:2010:368, Rn. 37 und 38), sowie Beschluss Perfetti Van Melle/HABM, (C‑353/09 P, EU:C:2011:73, Rn. 36 und 37).
( 40 ) Vgl. in diesem Sinne UrteileAVEX/HABM – Ahlers (a) (T‑115/02, EU:T:2004:234, Rn. 20) und Inex/HABM – Wiseman (Darstellung einer Kuhhaut) (T‑153/03, EU:T:2006:157, Rn. 32).
( 41 ) Unbeschadet der Ausführung des Gerichtshofs in Rn. 33 des Urteils Strigl und Securvita (C‑90/11 und C‑91/11, EU:C:2012:147) scheint mir der Umstand, dass eine Buchstabenfolge der Wortkombination voran- oder nachgestellt ist, nicht von vornherein jeder Bedeutung zu entbehren; vielmehr kann dieser Umstand den Prozess beeinflussen, durch den sich das Publikum einen Begriff von dem Zeichen macht und es in Erinnerung behält. Vgl. hierzu auch Urteil AMS/HABM – American Medical Systems (AMS Advanced Medical Services) (T‑425/03, EU:T:2007:311, insbesondere Rn. 79).
( 42 ) Vgl. u. a. Urteil Klein Trademark Trust/HABM – Zafra Marroquineros (CK CREACIONES KENNYA) (T‑185/07, EU:T:2009:147, Rn. 42).
( 43 ) Vgl. Urteil AMS/HABM – American Medical Systems (AMS Advanced Medical Services) (T‑425/03, EU:T:2007:311, Rn. 81).
( 44 ) Vgl. zum klanglichen Aspekt der Marke Urteil AMS/HABM – American Medical Systems (AMS Advanced Medical Services) (T‑425/03, EU:T:2007:311, Rn. 84). Vgl. auch Urteil Klein Trademark Trust/HABM – Zafra Marroquineros (CK CREACIONES KENNYA) (T‑185/07, EU:T:2009:147, Rn. 44 und 45).
( 45 ) Vgl. Urteil AMS/HABM – American Medical Systems (AMS Advanced Medical Services) (T‑425/03, EU:T:2007:311, Rn. 86).
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