SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PAOLO MENGOZZI
vom 18. Juni 2015 ( 1 )
Rechtssache C‑33/14 P
Mory SA, in Liquidation,
Mory Team, in Liquidation,
Superga Invest
gegen
Europäische Kommission
„Rechtsmittel — Staatliche Beihilfe — Nichtigkeitsklage — Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe — Rückforderungspflicht — Wirtschaftliche Kontinuität — Beschluss sui generis — Zulässigkeit — Rechtsschutzinteresse — Klage vor den nationalen Gerichten — Klagebefugnis“
1.
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragen die Mory SA, Mory Team und Superga Invest (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union Mory u. a./Kommission ( 2 ) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2012) 2401 final der Kommission vom 4. April 2012 über den Erwerb der Aktiva des Sernam-Konzerns im Rahmen seines Insolvenzverfahrens ( 3 ) (im Folgenden: streitiger Beschluss) mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen hat.
2.
Die vorliegende Rechtssache steht im Zusammenhang mit dem Versuch einer Umstrukturierung des auf dem Markt für Paket- und Palettenexpressbeförderung tätigen Sernam-Konzerns, der zu einer Reihe von Beschlüssen der Kommission bezüglich der diesem Konzern gewährten Beihilfen führte. Der streitige Beschluss ist der vierte und letzte dieser Beschlüsse. In dem genannten Beschluss, der von der Kommission als Beschluss sui generis qualifiziert wurde, stellte die Kommission auf Antrag der französischen Regierung fest, dass es zwischen dem Sernam-Konzern und den Erwerbern von dessen Aktiva an einer wirtschaftlichen Kontinuität fehle. Sie teilte der genannten Regierung mit, dass die Rückforderung der dem Sernam-Konzern gewährten rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen nicht auf die genannten Erwerber zu erstrecken sei. Die Rechtsmittelführerinnen, die sich als ehemals unmittelbare Wettbewerber des Sernam-Konzerns darstellen, fochten diesen Beschluss vor dem Gericht an. Zwischenzeitlich war jedoch für sie, wie auch für den Sernam-Konzern, das Liquidationsverfahren eröffnet worden, weshalb sich die Frage nach ihrem Rechtsschutzinteresse in dem Verfahren vor dem Gericht stellt.
3.
Mit einem Wort, die vorliegende Rechtssache wirft eine Reihe wichtiger Fragen auf, die zum einen das Rechtsschutzinteresse, insbesondere sein Verhältnis zur Klagebefugnis sowie die erforderlichen Voraussetzungen für ein solches Interesse aufgrund von Klagen, die bei den nationalen Gerichten anhängig sind, und zum anderen die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Anfechtung von Beschlüssen der Kommission bezüglich der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem Beihilfeempfänger und dem Erwerber von dessen Aktiva betreffen.
I – Vorgeschichte des Rechtsstreits
4.
Mit Entscheidung vom 23. Mai 2001 ( 4 ) (im Folgenden: Entscheidung Sernam 1) genehmigte die Kommission unter bestimmten Bedingungen eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten des Sernam-Konzerns in Höhe von 503 Mio. Euro.
5.
Mit einer zweiten Entscheidung, die 2004 erlassen wurde ( 5 ) (im Folgenden: Entscheidung Sernam 2), stellte die Kommission fest, dass bestimmte Bedingungen der Entscheidung Sernam 1 nicht eingehalten worden seien, was zu einer missbräuchlichen Anwendung der genehmigten Beihilfe geführt habe. Sie führte in diesem Zusammenhang zum einen aus, dass, sofern neue Bedingungen eingehalten würden, die durch die Entscheidung Sernam 1 genehmigte Beihilfe in Höhe von 503 Mio. Euro mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, und stellte zum anderen fest, dass eine weitere Beihilfe in Höhe von 41 Mio. Euro mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei und somit von den französischen Behörden eingezogen werden müsse.
6.
Aufgrund von Beschwerden von Wettbewerbern – unter ihnen eine Gesellschaft des Mory-Konzerns –, die geltend machten, dass die Entscheidung Sernam 2 missbräuchlich angewandt worden sei, unterrichtete die Kommission die Französischen Republik mit Schreiben vom 16. Juli 2008 ( 6 ) von ihrer Entscheidung, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV wegen der Anwendung der Entscheidung Sernam 2 durch die Französische Republik zu eröffnen.
7.
Am 27. Juni 2011 wurden die Mory SA und Mory Team (im Folgenden: Mory-Gesellschaften) durch das Tribunal de commerce de Bobigny unter Insolvenzverwaltung gestellt. Im Januar und im Februar 2012 wurden die Gesellschaften des Sernam-Konzerns ebenfalls unter Insolvenzverwaltung gestellt.
8.
Am 9. März 2012 erließ die Kommission einen Beschluss ( 7 ) (im Folgenden: Beschluss Sernam 3). In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die staatliche Beihilfe in Höhe von 503 Mio. Euro, die durch die Entscheidung Sernam 2 genehmigt worden sei, missbräuchlich verwendet worden sei und dass diese Beihilfe sowie die staatliche Beihilfe in Höhe von 41 Mio. Euro und weitere mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen dem Sernam-Konzern zugutegekommen seien. Nach Art. 2 des verfügenden Teils des Beschlusses hatte die Französische Republik alle diese Beihilfen vom Sernam-Konzern zurückzufordern.
9.
Am selben Tag wurden dem Insolvenzverwalter des Sernam-Konzerns zwei Übernahmeangebote überbracht, die zum einen von Geodis Calberson (im Folgenden: Calberson), der im Sektor der Kurierdienste tätigen Tochtergesellschaft des Geodis-Konzerns (im Folgenden: Geodis), und zum anderen von BMV abgegeben wurden. Das Übernahmeangebot von Calberson erfolgte unter der Bedingung, dass „eine Verpflichtung zur Rückerstattung der an Sernam geleisteten rechtswidrigen Beihilfen mit den übernommenen Aktiva oder aufgrund des Erwerbs weder ganz noch teilweise übertragen wird, und eine Belastung des Übernehmers mit dieser Verpflichtung nicht stattfindet“. Das Angebot von BMV enthielt keine solche Bedingung, wurde jedoch als untrennbar mit dem Angebot von Calberson verbunden abgegeben; es sollte hinfällig werden, falls das Angebot von Calberson abgelehnt werden würde.
10.
Am 23. März 2012 baten die französischen Behörden die Kommission um Bestätigung, dass die dem Sernam-Konzern durch den Beschluss Sernam 3 auferlegte Verpflichtung zur Rückerstattung der staatlichen Beihilfen nicht auf Geodis und BMV erstreckt werden würde, wenn diese einen Teil der Aktiva des Sernam-Konzerns im Rahmen seines Insolvenzverfahrens erwerben würden.
11.
Am 4. April 2012 erließ die Kommission den streitigen Beschluss. Sie qualifizierte den Beschluss aufgrund der ihr eingeräumten Befugnis zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nach Art. 108 AEUV und der Verpflichtung zu loyaler Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten nach Art. 4 Abs. 3 EUV ( 8 ) als einen Beschluss sui generis. Sie führte aus, dass der Beschluss nur den Gegenstand der eingegangenen Meldung betreffe, nicht aber die Zweckmäßigkeit der Investition bezüglich des Erwerbs bestimmter Aktiva des Sernam-Konzerns, und dass sie der Beurteilung dieser Investitionen im Hinblick auf Art. 107 AEUV nicht vorgreife ( 9 ). Nach Prüfung verschiedener Faktoren stellte die Kommission fest, dass es zwischen dem Sernam-Konzern und den Erwerbern eines Teils der Aktiva, nämlich Geodis und BMV, an einer wirtschaftlichen Kontinuität fehle. Sie teilte der Französischen Republik daher mit, dass in Anbetracht der genannten Prüfung und unter Berücksichtigung der Verpflichtungserklärung Frankreichs keine Veranlassung bestehe, die Rückforderung der staatlichen Beihilfen, die in dem Beschluss Sernam 3 für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden seien und dem Sernam-Konzern zugutegekommen seien, auf Geodis und BMV zu erstrecken ( 10 ).
12.
Am 13. April 2012 stimmte das Tribunal de commerce de Nanterre den Übernahmeangeboten von Calberson und BMV zu und ordnete die Übertragung bestimmter Aktiva des Sernam-Konzerns auf jene mit Wirkung zum 7. Mai 2012 an.
13.
Am 10. Juli 2012 eröffnete das Tribunal de commerce de Bobigny für die Mory-Gesellschaften das Liquidationsverfahren.
II – Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
14.
Mit am 17. Dezember 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichter Klageschrift erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.
15.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführerinnen als unzulässig ab.
16.
Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung Sache des Klägers sei, den Nachweis für sein Rechtsschutzinteresse zu erbringen. Es vertrat sodann die Auffassung, dass keines der vier Argumente der Rechtsmittelführerinnen geeignet sei, ein auf ihrer Seite bestehendes Rechtsschutzinteresse zu belegen ( 11 ). Erstens wies das Gericht das Argument der Rechtsmittelführerinnen zurück, wonach der Status als Beteiligte, den eine der Rechtsmittelführerinnen in dem zum Erlass des Beschlusses Sernam 3 führenden Verwaltungsverfahren innegehabt habe, sowie ihre eigene Beteiligung an diesem Verfahren das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen an der Klage gegen den streitigen Beschluss rechtfertigten ( 12 ). Zweitens wies das Gericht das Argument zurück, wonach sich das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen aufgrund von zwei Klagen rechtfertige, die sie vor den französischen Gerichten erhoben hätten, nämlich eine Klage auf Rückforderung der dem Sernam-Konzern gewährten staatlichen Beihilfen und eine Schadensersatzklage ( 13 ). Drittens wies das Gericht das Argument zurück, das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen rechtfertige sich durch den Umstand, dass Superga Invest, die Hauptaktionären von Mory, unmittelbar die Folgen der Wettbewerbsstörungen zu tragen habe, von denen Mory getroffen werde ( 14 ). Viertens schließlich wies das Gericht das Argument zurück, die Kommission habe durch den streitigen Beschluss implizit die etwaige Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens ausgeschlossen, so dass sich die Rechtsmittelführerinnen, um Stellung zu nehmen, nicht auf das Verfahrensrecht auf Mitwirkung hätten berufen können ( 15 ).
17.
Das Gericht gelangte folglich zu dem Ergebnis, dass, da die Rechtsmittelführerinnen ihr Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen den streitigen Beschluss nicht dargetan hätten, ihre Klage für unzulässig zu erklären sei.
III – Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
18.
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen mit ihrem Rechtsmittel,
—
den angefochtenen Beschluss aufzuheben;
—
die Rechtssache zur Prüfung in der Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
—
die Kostenentscheidung vorzubehalten.
19.
Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.
20.
Mit am 19. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schriftsatz hat die Calberson SAS aufgrund von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2015 ist der Antrag abgewiesen worden.
IV – Würdigung
21.
Zur Begründung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen zwei Rechtsmittelgründe geltend: Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dem Gericht seien bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführerinnen an einer Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses Rechtsfehler unterlaufen; mit dem zweiten wird ein Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV gerügt, da das Gericht nicht festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerinnen unmittelbar und individuell von dem genannten Beschluss betroffen worden seien.
A – Vorbemerkungen: die Beziehungen zwischen Klagebefugnis und Rechtsschutzinteresse
22.
Vor der Prüfung der beiden Rechtsmittelgründe sind die vorab von den Rechtsmittelführerinnen dargelegten Argumente zu untersuchen, wonach zwischen dem Begriff des Rechtsschutzinteresses und dem der unmittelbaren und individuellen Betroffenheit (d. h. der Klagebefugnis) keine Trennlinie verlaufe, da diese Begriffe völlig ineinander aufgehen würden. Mit seiner Auffassung, dass es sich um getrennte Begriffe handele, habe das Gericht gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoßen. Bereits die Darlegung nämlich, dass eine Person unmittelbar und individuell betroffen sei, genüge, um die Zulässigkeit der Klage dieser Person festzustellen.
23.
Diese Argumente haben keine Aussicht auf Erfolg. Sie widersprechen deutlich sowohl dem Zweck der genannten Begriffe als auch der ständigen Rechtsprechung, aus der sich eindeutig ergibt, dass die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse zwei selbständige Voraussetzungen der Zulässigkeit darstellen, die der Unionsrichter getrennt voneinander prüft ( 16 ).
24.
Die Klagebefugnis bezeichnet die Zulässigkeitsvoraussetzung, aufgrund deren unter allen natürlichen oder juristischen Personen diejenige Person bestimmt werden kann, die zur Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen eine Unionshandlung befugt ist. Nicht jeder nämlich hat unterschiedslos die Möglichkeit, gegen eine Unionshandlung gerichtlich vorzugehen. Sie steht ausschließlich den Personen offen, die geltend machen können, dass sie sich in einer besonderen Lage in Bezug auf die Unionshandlung befinden, deren Rechtmäßigkeit sie überprüfen lassen wollen. Diese besondere Lage verleiht ihnen die Befugnis, vor dem Unionsrichter um effektiven gerichtlichen Schutz in Bezug auf diese Handlung nachzusuchen.
25.
Art. 263 Abs. 4 AEUV bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine natürliche oder juristische Person eine zulässige Nichtigkeitsklage gegen eine Handlung der Union erheben kann. In einer besonderen Lage, die ihnen die Berechtigung zur Erhebung einer solchen Klage gibt, befinden sich nach dieser Vorschrift erstens die natürlichen oder juristischen Personen, gegen die die fragliche Handlung gerichtet ist, zweitens die Personen, die unmittelbar und individuell von der Handlung betroffen sind, und drittens die Personen, die unmittelbar von einem Rechtsakt mit Verordnungscharakter betroffen sind, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht ( 17 ).
26.
Das Rechtsschutzinteresse dagegen ist zwar auch eine den Kläger betreffende Zulässigkeitsvoraussetzung, bezieht sich jedoch auf ein anderes Erfordernis.
27.
Selbst wenn nämlich die Person, die die Rechtmäßigkeit einer Unionshandlung vor den Gerichten der Union in Frage stellt, klagebefugt ist, reicht dieser Umstand entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen nicht unbedingt aus, dass ihre Klage auch zulässig ist. Die Befassung der Unionsgerichte mit einer Nichtigkeitsklage setzt auch voraus, dass der Kläger ein Rechtsschutzinteresse hat, d. h. ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung.
28.
Nach der Rechtsprechung setzt ein solches Interesse voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann ( 18 ). Damit seine Klage als zulässig angesehen werden kann, muss sich der Kläger daher angesichts der Handlung, deren Rechtmäßigkeit er überprüfen lassen will, nicht nur in einer besonderen Lage befinden, sondern die Nichtigerklärung muss auch positive Auswirkungen auf seine Rechtsstellung haben. Das Interesse, das der Kläger haben muss, braucht nicht unbedingt die Form eines wirtschaftlichen Interesses oder Vorteils anzunehmen. Es kann auch darauf beruhen, dass ein rechtlicher Schutz erforderlich oder notwendig ist ( 19 ). Dieses Erfordernis oder diese Notwendigkeit sind die Rechtfertigung dafür, dass der Unionsrichter angerufen werden kann. Kann der Kläger daraus, dass seiner Klage eventuell stattgegeben wird, keinen Vorteil erlangen, ist die Anrufung des Gerichts nicht gerechtfertigt. Um daher die geordnete Rechtspflege sicherzustellen und zu verhindern, dass der Unionsrichter mit rein theoretischen Fragen befasst wird, deren Beantwortung für den Kläger weder rechtliche Konsequenzen noch Vorteile haben kann, muss jeder, der eine Klage erhebt, unabhängig von dem eingeschlagenen Rechtsweg ein Rechtsschutzinteresse haben ( 20 ).
29.
Das Rechtsschutzinteresse, dass von der Rechtsprechung als wesentliche Grundvoraussetzung für jede Klage angesehen wird ( 21 ), muss im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein, da andernfalls die Klage unzulässig wäre ( 22 ), und es muss zu diesem Zeitpunkt bestehen und gegenwärtig sein ( 23 ). Hieraus folgt, dass es nicht anhand eines zukünftigen und hypothetischen Ereignisses beurteilt werden darf ( 24 ). Es muss zudem bis zur Verkündung der Entscheidung des Gerichts bestehen bleiben, da ansonsten Erledigung eintritt ( 25 ). Schließlich muss der Kläger, wie das Gericht in Rn. 27 des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausführt, sein Rechtsschutzinteresse selbst nachweisen.
30.
Nach alledem sind entgegen den Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen im Unionsrecht die Klagebefugnis und das Rechtsschutzbedürfnis zwei unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen ( 26 ). Diese Feststellung findet ihre Bestätigung überdies darin, dass der Unionsrichter in einer Reihe von Rechtssachen die Klagebefugnis beim Kläger bejaht, das Rechtsschutzbedürfnis dagegen verneint hat ( 27 ).
B – Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler bei der Prüfung des Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführerinnen
31.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe es rechtsfehlerhaft unterlassen festzustellen, dass sie für die Klage gegen den streitigen Beschluss über ein Rechtsschutzinteresse verfügten. Dieser Rechtsmittelgrund untergliedert sich in vier Teile, die jeweils eines der vier – vorstehend in Nr. 16 angeführten – Argumente betreffen, die die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht zur Begründung ihres Rechtsschutzinteresses geltend gemacht hatten und die vom Gericht im angefochtenen Beschluss zurückgewiesen wurden.
32.
Im Rahmen des ersten und des vierten Teils vermengen die Rechtsmittelführerinnen Argumente, die die Klagebefugnis betreffen, mit solchen, die das Rechtsschutzinteresse betreffen, und der dritte Teil hat im Verhältnis zu den anderen Teilen einen subsidiären Charakter. Im Rahmen des zweiten Teils jedoch, der die eventuelle Grundlage für das Rechtsschutzbedürfnis in zwei Klagen sieht, die sie vor den nationalen Gerichten erhoben haben, betreffen die Ausführungen der Rechtsmittelführerinnen ausschließlich ihr Rechtsschutzbedürfnis. Ich halte es daher für angebracht, zunächst den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zu untersuchen.
1. Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Rechtsschutzbedürfnis und Verfahren vor den nationalen Gerichten
33.
Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beziehen sich die Rechtsmittelführerinnen auf die Rn. 36 bis 51 des angefochtenen Beschlusses und machen geltend, das Gericht habe Rechts- und Beurteilungsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass aufgrund der beiden auf eigene Initiative vor den französischen Gerichten eingereichten Klagen ein Rechtsschutzinteresse nicht festgestellt werden könne. Die erste dieser Klagen wurde von den Rechtsmittelführerinnen am 25. April 2007 bei dem Tribunal administratif de Paris eingereicht und zielt darauf ab, den französischen Staat zu verpflichten, die dem Sernam-Konzern gewährten Beihilfen zurückzufordern. Die zweite Klage wurde am 7. Mai 2013 vor dem Tribunal de commerce de Paris erhoben, also nachdem die Nichtigkeitsklage gegen den streitigen Beschluss vor dem Gericht erhoben worden war, und ist darauf gerichtet, vom Sernam-Konzern und von Geodis Ersatz des Schadens zu erlangen, der ihnen durch die Wettbewerbsvorteile entstand, die die genannten Unternehmen durch die Gewährung der rechtswidrigen Beihilfen erzielten. Die Rügen der Rechtsmittelführerinnen sind bezüglich der beiden Verfahren getrennt voneinander zu prüfen.
a) Zur Klage auf Rückforderung der staatlichen Beihilfen vor dem Tribunal administratif de Paris
i) Angefochtener Beschluss
34.
Die Rechtsmittelführerinnen beanstanden die Rn. 39 bis 41 des angefochtenen Beschlusses, in denen das Gericht ausschließt, dass das Rechtsschutzinteresse auf die Klage gestützt werden könne, die sie 2007 vor dem Tribunal administratif de Paris eingereicht hätten, um den französischen Staat zur Rückforderung der dem Sernam-Konzern gewährten Beihilfen zu verpflichten. Das Gericht begründete dieses Ergebnis zum einen damit, dass die Klage nicht auf den Ersatz des entstandenen Schadens, sondern auf die Rückforderung der dem Sernam-Konzern gewährten Beihilfen gerichtet sei, und zum anderen damit, dass die Rechtsmittelführerinnen über viele Jahre hinweg nichts unternommen hätten, um Ersatz für die Schäden zu erhalten, die ihnen angeblich aufgrund der durch die genannten Beihilfen verursachten Wettbewerbsverzerrung entstanden seien.
ii) Vorbringen der Parteien
35.
Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Rechtsmittelführerinnen ihr Rechtsschutzinteresse nicht auf die Klage auf Rückforderung der staatlichen Beihilfen stützen könnten, die sie bei dem Tribunal administratif de Paris anhängig gemacht hätten, einen Rechtsfehler begangen. Entgegen den Ausführungen des Gerichts sei keiner Rechtsvorschrift zu entnehmen, dass das Rechtsschutzinteresse gegenüber einer Maßnahme der Union nur dadurch gerechtfertigt sein könne, dass vor den nationalen Gerichten eine Schadensersatzklage erhoben worden sei. Andere Verfahren, die wirksam vor einem nationalen Gericht anhängig gemacht würden, könnten, wie die von ihnen vor dem Tribunal administratif de Paris erhobene Klage, durchaus ein solches Interesse begründen. Mit der genannten Klage solle erreicht werden, dass der französische Staat die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen von allen Empfängern, die diese nacheinander entgegengenommen hätten, einschließlich Geodis, zurückfordere. Ferner seien die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen dieser Klage ausdrücklich gegen Geodis vorgegangen, was sich aus einer Reihe von Dokumenten ergebe, die dem Gerichtshof vorlägen. Die Entscheidung des Tribunal administratif über diese Klage auf Rückforderung sei von einer eventuellen Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses abhängig, da die Rechtsmittelführerinnen aufgrund der Nichtigerklärung ihre Klage auf Rückforderung der staatlichen Beihilfen auf Geodis erstrecken könnten. Das Gericht hätte daher anerkennen müssen, dass sich eine eventuelle Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses auf die Klage auf Rückforderung rechtlich auswirken würde und damit den Rechtsmittelführerinnen einen Vorteil verschaffen würde, was ihr Rechtsschutzinteresse begründe. Die Rechtsmittelführerinnen machen zudem geltend, dass eine Entscheidung des Tribunal administratif de Paris, mit der der französische Staat verurteilt werde, von Geodis die rechtswidrigen Beihilfen zurückzufordern, die Erfolgsaussichten für die beim Tribunal de commerce de Paris anhängig gemachte Schadensersatzklage verbessern werde.
36.
Die Kommission führt dagegen aus, dass die Mory-Gesellschaften nur für die Zwecke ihrer Liquidation fortbeständen. Es sei daher ausgeschlossen, dass sie ein Rechtsschutzinteresse daran haben könnten, dass ihre Wettbewerbsstellung durch Rückforderung der an Sernam gewährten rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen wiederhergestellt werde. In ihrer Klageschrift hätten sich die Rechtsmittelführerinnen auf die Möglichkeit, eine Schadensersatzklage anhängig zu machen, im Übrigen nur berufen, um ein Rechtsschutzinteresse zu begründen. Das Argument, das darauf gestützt werde, die Klage auf Rückforderung der Beihilfen auf Geodis zu erstrecken, sei außerdem unzulässig, da diese Ausdehnung der Rückforderung nach Erlass des angefochtenen Beschlusses erfolgt sei und somit für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht herangezogen werden könne. Außerdem werde dieses Argument in der Klageschrift nicht erwähnt, da Geodis zu diesem Zeitpunkt die Aktiva von Sernam noch nicht erworben habe. Die Erweiterung der Klage auf Geodis erfolge daher nicht von selbst. Hilfsweise macht die Kommission geltend, es stehe jedenfalls weder fest, dass es für das genannte Argument eine Grundlage gebe noch dass nach dem nationalen Recht die geringste Erfolgsaussicht bestehe.
37.
Die Kommission ist zudem der Auffassung, das Verfahren vor dem Tribunal administratif de Paris laufe offensichtlich auf einen Erledigungsbeschluss hinaus. Wenn nämlich, wie im vorliegenden Fall, die Kommission die in Frage stehenden Beihilfen für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erkläre und ihre Rückforderung anordne, verliere das zuvor vor dem nationalen Gericht begonnene Verfahren seinen Gegenstand. Das Vorbringen schließlich, dass eine für die Rechtsmittelführerinnen günstige Entscheidung des Tribunal administratif de Paris die Erfolgsaussichten ihrer Schadensersatzklage verbessern würde, sei ein neues und damit unzulässiges Argument, das jedenfalls unbegründet sei.
iii) Würdigung
38.
Zunächst ergibt sich aus der Klageschrift und den Ausführungen zur Einrede der Unzulässigkeit, die die Rechtsmittelführerinnen vor dem Gericht machten, dass sie sich wiederholt auf die beim Tribunal administratif de Paris anhängig gemachte Klage auf Rückforderung bezogen und sich zur Begründung ihres Rechtsschutzinteresses auf diese Klage stützten. Das auf diese Klage gestützte Vorbringen stellt als solches daher im Rahmen des Rechtsmittels keinen neuen Gesichtspunkt dar und ist daher als zulässig anzusehen.
39.
Die Ausführungen des Gerichts in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses, mit denen ein Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen verneint wurde und die auf der beim Tribunal administratif de Paris anhängig gemachten Klage auf Rückforderung beruhen – also auf einer Klage, die sich nicht auf Ersatz ihrer eventuellen Schäden richtet –, sowie die damit zusammenhängenden Darlegungen der Rechtsmittelführerinnen werfen daher die allgemeine Frage auf, welche Art von Klage, die ein Kläger vor einem nationalen Gericht anhängig macht, ein Rechtsschutzinteresse für ein Verfahren vor den Unionsgerichten begründen kann. Kann, wie aus den Erwägungen des Gerichts hervorgeht, nur eine Schadensersatzklage dieses Interesse begründen, oder kann, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, jede Klage, die auf die Beseitigung einer durch unvereinbare Beihilfen hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrung gerichtet ist, dieses Interesse herstellen?
40.
Die Antwort auf diese Frage ist meines Erachtens in der Definition des Rechtsschutzinteresses enthalten, wie sie von der Rechtsprechung entwickelt wurde ( 28 ), wonach das Rechtsschutzinteresse voraussetzt, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann. Angesichts dieser Definition ist davon auszugehen, dass jede vor einem nationalen Gericht anhängig gemachte Klage, in deren Rahmen die eventuelle Nichtigerklärung der vor dem Unionsrichter angefochtenen Handlung dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann, insbesondere im Zusammenhang mit der genannten Klage, ein Rechtsschutzinteresse für ein Verfahren vor dem Unionsrichter begründen kann. Dieses Verständnis des Rechtsschutzinteresses wird dadurch bestätigt, dass der Gerichtshof ein Rechtsschutzinteresse aufgrund von Klagen bejaht hat, die keine Schadensersatzklagen sind ( 29 ).
41.
Hieraus folgt, dass das Gericht einen Rechtsfehler beging, als es in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertrat, dass die Klage, die die Rechtsmittelführerinnen beim Tribunal administratif de Paris anhängig gemacht hätten, nur deswegen kein Rechtsschutzinteresse für das Verfahren vor dem Gericht habe begründen können, weil die genannte Klage nicht auf Ersatz der den Rechtsmittelführerinnen eventuell entstandenen Schäden gerichtet gewesen sei. Das Gericht hätte nämlich prüfen müssen, ob die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihrer beim genannten nationalen Gericht anhängig gemachten Klage aus der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses einen Vorteil hätten erzielen können.
42.
Es stellt sich somit die Frage, ob die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihrer Klage vor dem Tribunal administratif de Paris aus der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses tatsächlich einen Vorteil hätten ziehen können.
43.
Insoweit ist zunächst das Argument der Kommission zurückzuweisen, wonach die genannte Klage aufgrund des Beschlusses Sernam 3 gegenstandslos geworden sei. Zwar kann einem Schreiben, das das Tribunal administratif an die Rechtsmittelführerinnen sandte und das diese dem Gerichtshof vorgelegt haben, entnommen werden, dass das Tribunal administratif Zweifel an dem Willen der Rechtsmittelführerinnen hatte, das Klageverfahren fortzusetzen ( 30 ), doch ist festzustellen, dass die Akten keinen Anhaltspunkt enthalten, der das Argument der Kommission stützen würde, und dass es ohnehin nicht Aufgabe der Unionsgerichte ist, im Rahmen eines Rechtsmittels festzustellen, ob eine bei einem nationalen Gericht anhängig gemachte Klage gegenstandslos geworden ist.
44.
Die Rechtsmittelführerinnen machen im Wesentlichen geltend, dass sie zwei Arten von Vorteilen hätten erzielen können, die im Zusammenhang mit der beim Tribunal administratif de Paris anhängig gemachten Klage stünden und die ihr Rechtsschutzinteresse begründet hätten. Zum einen könnten sie aufgrund der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses die Klage auf Rückforderung der staatlichen Beihilfen auf Geodis erstrecken. Zum anderen würde eine günstige Entscheidung des Tribunal administratif de Paris die Erfolgsaussichten ihrer Schadensersatzklage vor dem Tribunal de commerce verbessern.
45.
Was an erster Stelle das Argument betrifft, der Kreis der Personen, von denen der französische Staat die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern habe, könne eventuell um Geodis erweitert werden, so führt die Kommission aus, dieses Argument sei unzulässig, da es in der Klageschrift nicht enthalten gewesen sei und die Erweiterung der Rückforderung der staatlichen Beihilfen auf Geodis ein Umstand sei, der nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses vorgetragen worden sei und daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht herangezogen werden könne. Es sei unstreitig, dass es zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht den angefochtenen Beschluss erlassen habe, keine Klage gegeben habe, die die Rechtsmittelführerinnen beim Tribunal administratif de Paris wirksam gegen Geodis anhängig gemacht hätten.
46.
Wie ich jedoch bereits oben in Nr. 38 ausgeführt habe, legten die Rechtsmittelführerinnen in ihrer Klageschrift und in ihrer Stellungnahme zu der vor dem Gericht erhobenen Unzulässigkeitseinrede dar, dass sie vor dem Tribunal administratif de Paris Klage auf Rückforderung erhoben hätten. In diesem Zusammenhang führten sie zum einen aus, dass das französische Ministère de l’Économie mit dieser Klage verpflichtet werden solle, die rechtswidrigen Beihilfen von allen eventuellen Empfängern dieser Beihilfen zurückzufordern, was die Kommission nicht bestreitet, und zum anderen, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Klage und dem Verfahren vor dem Gericht bestehe, da Geodis, wenn davon ausgegangen werde, dass Geodis von einem Transfer der zuvor dem Sernam-Konzern gewährten rechtswidrigen Beihilfen profitiert habe, die Beihilfen an den französischen Staat zurückzahlen müsse.
47.
Die Kommission kann daher nicht geltend machen, das in Rede stehende Argument sei neu und somit unzulässig. Eine andere Frage, auf die ich sogleich zurückkommen werde, ist die, ob der Umstand, dass sich zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht den angefochtenen Beschluss erließ, die Klage auf Rückforderung noch nicht auf Geodis erstreckte, Einfluss auf das Bestehen und die Gegenwärtigkeit des eventuellen Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführerinnen hat.
48.
Nach Bejahung der Zulässigkeit des genannten Vorbringens ist dessen Begründetheit zu prüfen. Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass, wie oben in Nr. 11 ausgeführt, die Kommission mit dem streitigen Beschluss feststellte, dass es an einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem Sernam-Konzern einerseits und Geodis und BMV andererseits fehle und dass für die französischen Behörden keine Veranlassung bestehe, die Rückforderung der dem Sernam-Konzern gewährten staatlichen Beihilfen auf die beiden letztgenannten Unternehmen zu erstrecken. Da die beim Tribunal administratif de Paris anhängige Klage darauf gerichtet ist, diese Beihilfen von allen Empfängern zurückzufordern, kann ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem streitigen Beschluss und dem nationalen Verfahren kaum geleugnet werden. Indem der streitige Beschluss ausschließt, dass eine Verpflichtung zur Rückforderung der fraglichen Beihilfe von Geodis und BMV besteht, kann sie Auswirkungen auf das Verfahren vor dem Tribunal administratif de Paris insofern haben, als es diesem Gericht unter Umständen nicht möglich sein wird, die Rückforderung der staatlichen Beihilfen von diesen Gesellschaften anzuordnen. Dadurch, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses ein Hemmnis für die mögliche Erweiterung des Kreises der Personen beseitigen würde, von denen die Beihilfen zurückgefordert werden können, würde sie somit den Rechtsmittelführerinnen grundsätzlich einen Vorteil im Zusammenhang mit der Klage vor dem genannten nationalen Gericht verschaffen. Insoweit sind meines Erachtens jedoch drei Überlegungen von Bedeutung.
49.
Erstens hängt ein wirklicher Vorteil, der sich für die Rechtsmittelführerinnen im Zusammenhang mit der vor dem Tribunal administratif de Paris anhängigen Klage bei einer Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses ergeben und das Rechtsschutzinteresse begründen würde, davon ab, welche Wirkung der Beschluss auf das nationale Verfahren hat. Anders gesagt, es ist zu prüfen, ob das nationale Gericht an den streitigen Beschluss gebunden ist.
50.
Insoweit ist festzustellen, dass gemäß Art. 288 Abs. 4 AEUV Beschlüsse für ihre Adressaten in allen ihren Teilen verbindlich sind. Folglich hat der Mitgliedstaat, an den ein Beschluss der Kommission gerichtet ist, die die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen betrifft, nach Art. 288 AEUV alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung des Beschlusses sicherzustellen. An einen Mitgliedstaat gerichtete Beschlüsse sind für alle Organe des jeweiligen Staates, einschließlich seiner Gerichte, verbindlich ( 31 ).
51.
Im vorliegenden Fall hat der streitige Beschluss die Form eines Beschlusses nach Art. 288 Abs. 4 AEUV, der an die Französische Republik gerichtet ist. Im Licht der in der vorstehenden Nummer angeführten Rechtsprechung ist er für den Mitgliedstaat, an den er gerichtet ist, und zwar auch für seine Gerichte, seinem Inhalt nach verbindlich. Hieraus folgt meines Erachtens, dass das Tribunal administratif de Paris an diesen Beschluss gebunden ist und eine ihm widersprechende Anordnung, die die Rückforderung der dem Sernam-Konzern gewährten staatlichen Beihilfen von Geodis und BMV aufgeben würde, außer im Fall der Nichtigerklärung des genannten Beschlusses nicht treffen kann ( 32 ).
52.
Zweitens ist zu prüfen, ob die Anerkennung eines bestehenden und gegenwärtigen Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführerinnen deswegen ausgeschlossen ist, weil sich die Klage auf Rückforderung zu dem Zeitpunkt, zu dem das Gericht den angefochtenen Beschluss erließ, noch nicht auf Geodis erstreckte. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, trifft es insoweit zu, dass die Klage auf Rückforderung zu einem Zeitpunkt nach dem angefochtenen Beschluss auf Geodis erweitert wurde. Als die Klage beim Gericht eingereicht wurde, war die genannte Klage auf Rückforderung jedoch bereits anhängig und war dies auch noch, als der angefochtene Beschluss erlassen wurde. Diese Klage bezog sich auf alle etwaigen Empfänger der in Rede stehenden staatlichen Beihilfen und somit auch auf Geodis, sofern Geodis entgegen den Feststellungen des streitigen Beschlusses als nachfolgender Empfänger der genannten Beihilfen anerkannt werden würde. Die Rechtsmittelführerinnen hatten außerdem in ihrer Stellungnahme zu der vor dem Gericht erhobenen Unzulässigkeitseinrede auf ihr Interesse hingewiesen, die Rückforderung der staatlichen Beihilfen auf Geodis zu erstrecken, sowie auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem streitigen Beschluss und dem Ausgang des Verfahrens vor dem nationalen Gericht. Unter diesen Umständen bin ich nicht der Meinung, dass die Erweiterung der Klage auf Rückforderung auf Geodis als ein rein hypothetisches Ereignis angesehen werden kann, das ein bestehendes und gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse für das Verfahren vor dem Gericht nicht begründen kann.
53.
Drittens ist das Vorbringen der Kommission zu prüfen, wonach die Mory-Gesellschaften, da sie sich in Liquidation befänden und somit auf dem Markt nicht mehr tätig seien, kein Interesse daran hätten, durch die Rückforderung der staatlichen Beihilfen ihre Wettbewerbsstellung wiederherzustellen, und ihnen somit ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen den streitigen Beschluss fehle.
54.
Mit diesem Vorbringen vermengt die Kommission jedoch das Rechtsschutzinteresse im Verfahren vor dem nationalen Gericht mit dem Rechtsschutzinteresse, das vor den Gerichten der Union erforderlich ist. Wie ich mehrfach ausgeführt habe, setzt das Rechtsschutzinteresse nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann. Ich habe darauf hingewiesen, dass eine eventuelle Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses ein Hemmnis beseitigen würde, das die Erweiterung der vor dem nationalen Gericht anhängigen Klage auf Rückforderung auf potenzielle andere Empfänger der für unvereinbar erklärten Beihilfen verhindert. Dies ist der Vorteil für die Rechtsmittelführerinnen, der ihr Rechtsschutzinteresse für die Klage gegen den streitigen Beschluss rechtfertigt.
55.
Dagegen wird vor dem Tribunal administratif de Paris, nicht aber vor den Unionsgerichten die Rückforderung der staatlichen Beihilfen begehrt. Die Darlegung, dass die Rechtsmittelführerinnen kein Interesse mehr an der Rückforderung der genannten Beihilfen hätten, käme der Feststellung gleich, dass sie kein Interesse mehr an der Fortsetzung des nationalen Verfahrens hätten, was nicht zur Aufgabe des Unionsrichters gehört. Entgegen den Ausführungen der Kommission in der mündlichen Verhandlung läuft die Kommission mit ihrem Vortrag selbst Gefahr, in das Verfahren vor den Unionsgerichten eine Zulässigkeitsvoraussetzung einzuführen, die für die Klage vor dem nationalen Gericht gilt. Dieser Vortrag ist daher zurückzuweisen.
56.
Was an zweiter Stelle das Argument der Rechtsmittelführerinnen betrifft, wonach sich ihr Rechtsschutzinteresse dadurch rechtfertige, dass eine günstige Entscheidung des Tribunal administratif de Paris die Erfolgsaussichten ihrer vor dem Tribunal de commerce anhängigen Schadensersatzklage verbessere, so weise ich darauf hin, dass, unabhängig von seiner Zulässigkeit, die Rechtsmittelführerinnen nicht erläutern, welcher Zusammenhang zwischen den beiden Klage besteht, der die angebliche Verbesserung der Erfolgsaussichten der Schadensersatzklage rechtfertigen würde. Das Argument kann daher nicht durchgreifen.
57.
Sollte das Argument dahin zu verstehen sein, dass eventuell anerkannt werden könnte, dass Geodis für die den Mory-Gesellschaften entstandenen Schäden haftet, wenn das Tribunal administratif de Paris die Verpflichtung aussprechen sollte, von Geodis als der Empfängerin der Beihilfen diese zurückzufordern, so überschneidet sich das Argument mit den Ausführungen über die Schadensersatzklage und wird in dem hierfür vorgesehenen Abschnitt analysiert werden.
58.
Nach alledem ist dem Gericht dadurch ein Rechtsfehler unterlaufen, dass es nicht feststellte, dass die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihrer Klage vor dem Tribunal administratif de Paris einen Vorteil aus der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses hätten ziehen können. Ich schlage daher vor, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
b) Zur Schadensersatzklage vor dem Tribunal de commerce de Paris
i) Angefochtener Beschluss
59.
Die Rechtsmittelführerinnen beanstanden die Rn. 42 bis 50 des angefochtenen Beschlusses, in denen das Gericht feststellte, dass sie nicht dargelegt hätten, dass eine Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses die Schadensersatzklage erleichtern würde, die von ihnen vor dem Tribunal de commerce de Paris anhängig gemacht worden sei und mit der die gesamtschuldnerische Verurteilung der Unternehmen Sernam-Konzern und Geodis zum Ersatz des Schadens begehrt worden sei, den diese Unternehmen den Rechtsmittelführerinnen durch die Entgegennahme der rechtswidrigen staatlichen Beihilfen verursacht hätten. Das Gericht stellte insoweit zum einen fest, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses den Rechtsmittelführerinnen keinen Vorteil verschaffe, soweit die Klage gegen den Sernam-Konzern gerichtet sei, da schon die Entscheidung Sernam 2 festgestellt habe, dass die Beihilfen, die dem Sernam-Konzern zugutegekommen seien, rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar seien. Die Rechtsmittelführerinnen hätten daher schon seit dem Erlass dieser Entscheidung auf Schadensersatz klagen können.
60.
Was zum anderen Geodis betrifft, so vertrat das Gericht die Auffassung, dass Geodis für die schlechte Finanzlage der Rechtsmittelführerinnen nicht verantwortlich sein könne, da sie die Tätigkeiten des Sernam-Konzerns zu einem Zeitpunkt aufgenommen habe, der nach dem Erlass des streitigen Beschlusses liege. Die Rechtsmittelführerinnen hätten auch nicht dargetan, dass Geodis nach dem nationalen Recht nur deswegen für den angeblich durch den Sernam-Konzern verursachten Schaden haftbar gemacht werden könne, weil sie bestimmte Teile der Aktiva dieses Konzerns übernommen habe. Das Gericht war außerdem der Ansicht, dass den Mory-Gesellschaften, da sie mit ihrer Liquidation jede wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hätten, ein späterer Schaden, der durch die Übernahme der Aktiva des Sernam-Konzerns durch Geodis verursacht worden wäre, nicht habe entstehen können.
ii) Vorbringen der Parteien
61.
Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die vor dem Tribunal de commerce de Paris anhängig gemachte Schadensersatzklage ihr Rechtsschutzinteresse nicht begründen könne. Die Klage sei nicht verspätet erfolgt. Sie sei nämlich erst mit dem Erlass des Beschlusses Sernam 3, der die Beihilfen für unvereinbar erklärt habe, möglich geworden, da die Entscheidungen Sernam 1 und 2 mit Auflagen verbundene Entscheidungen gewesen seien. Der Umstand, dass die Schadensersatzklage noch nicht anhängig gewesen sei, als das Gericht mit der Nichtigkeitsklage befasst worden sei, lasse nicht den Schluss zu, dass das Rechtsschutzinteresse fehle. Zum einen nämlich sei diese Klage ausdrücklich in der Klageschrift vor dem Gericht angekündigt worden, und zum anderen sei sie vor Erlass des angefochtenen Beschlusses anhängig gemacht worden. Zudem könne das Gericht – bei der Entscheidung darüber, ob in dem Verfahren vor ihm ein Rechtsschutzinteresse bestehe – die Beurteilung der Begründetheit einer Schadensersatzklage gegen Geodis durch das nationale Gericht nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen und die Ansicht vertreten, dass diese Klage keinen Erfolg haben könne. Eine Klage gegen Geodis sei auf jeden Fall legitim, da Geodis zum einen verantwortlich für die Nichtanwendung der Entscheidung Sernam 1 sei und zum anderen als gegenwärtige Empfängerin der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen und somit Schuldnerin des Anspruchs auf Wiedergutmachung der für die Mory-Gesellschaften entstandenen nachteiligen Folgen zu betrachten sei, gesamtschuldnerisch haftend mit den nachfolgenden Empfängern der genannten Beihilfe und ihren Gebern. Wenn schließlich der streitige Beschluss für nichtig erklärt werde, könnten sich die Rechtsmittelführerinnen gegenüber Geodis auf die Theorie der ungerechtfertigten Bereicherung stützen. Da es sich um ein Argument handele, das zur Begründung einer bereits vor dem Gericht geltend gemachten allgemeinen Rüge vorgebracht worden sei, sei es im Rahmen eines Rechtsmittels zulässig.
62.
Die Kommission ist der Auffassung, es genüge zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses nicht, sich auf irgendeine zukünftige oder gegenwärtige Schadensersatzklage vor einem nationalen Gericht ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten zu berufen. Nach der Rechtsprechung müsse ein Kläger ein tatsächliches und qualifiziertes Interesse an der begehrten Nichtigerklärung im Zusammenhang mit einer (etwaigen) Schadensersatzklage vor den nationalen Gerichten dartun, das jedoch nicht nur hypothetischer Natur sei. In anderen Fällen könne das Recht des Klägers, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, durch die Einrede der Rechtswidrigkeit vor den nationalen Gerichten ausgeübt werden, wodurch verhindert werden könne, dass die Unionsgerichte mit sinnlosen Streitigkeiten befasst würden. Im vorliegenden Fall habe es im ersten Rechtszug offensichtlich an einer Darlegung des tatsächlichen Interesses an der begehrten Nichtigerklärung gefehlt. Die Rechtsmittelführerinnen hätten ihre Schadensersatzklage nur eingereicht, um der Unzulässigkeitseinrede der Kommission zu begegnen, und zwar nach mehr als einem Jahr nach dem Erlass des Beschlusses Sernam 3. Das Argument, dass Geodis als für die Nichtanwendung der Entscheidung Sernam 1 verantwortlich angesehen werden könne, sei ein unzulässiges neues Argument im Rahmen eines Rechtsmittels. Es sei überdies offensichtlich unbegründet, da die genannte Entscheidung nicht Geodis, sondern den französischen Staat verpflichtet habe. Schließlich sei auch das Argument, das auf die ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werde, offensichtlich unzulässig, da es erstmals im Rahmen des Rechtsmittels vorgebracht worden sei. Jedenfalls sei kein ernsthaftes Argument zur Stützung dieser Theorie vorgetragen worden.
iii) Würdigung
63.
Muss ein Kläger, um über ein bestehendes und gegenwärtiges, auf einer vor einem nationalen Gericht erhobenen Klage – insbesondere einer Schadensersatzklage – beruhendes Rechtsschutzinteresse vor dem Unionsgericht zu verfügen, diese Klage bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Unionsgericht erhoben haben? Muss dieser Kläger nachweisen, dass die Klage, die er vor dem nationalen Gericht erhoben hat, Erfolg verspricht, und wenn ja, welche Anforderungen sind an diesen Nachweis zu stellen? Bis zu welchem Punkt muss – bzw. kann – der Unionsrichter die Erfolgsaussichten der Klage vor dem nationalen Gericht beurteilen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass sie ein lebendiges und gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse begründen kann?
64.
Dies sind einige der Fragen, die sich in diesem Teil des Rechtsmittels der Rechtsmittelführerinnen stellen.
65.
Um diese Fragen zu beantworten, ist meines Erachtens zum einen daran zu erinnern, dass die Rechtsprechung das Rechtsschutzinteresse als ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse darstellt, das nicht anhand eines zukünftigen und hypothetischen Ereignisses beurteilt werden darf ( 33 ). Zum anderen halte ich es für hilfreich, die Rechtsprechung und vor allem die Rechtssachen zu untersuchen, in denen das Rechtsschutzinteresse vor dem Unionsrichter im Hinblick auf den Zusammenhang zwischen der Nichtigkeitsklage und einer weiteren Klage geprüft wurde. Diese Untersuchung gibt in der Tat nützliche Hinweise.
– Untersuchung der Rechtsprechung: Rechtsschutzinteresse und gerichtliche Klagen
66.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung lassen sich drei Arten von Rechtssachen feststellen.
67.
Eine erste Reihe von Rechtssachen betrifft Fälle, in denen das Rechtsschutzinteresse für eine Schadensersatzklage geprüft wurde, die gegen die Union vor den Unionsgerichten erhoben worden war. Bei dieser Art von Rechtssachen hat der Kläger nach ständiger Rechtsprechung ein Interesse an der Nichtigerklärung eines ihn unmittelbar berührenden Rechtsakts, um vom Unionsrichter feststellen zu lassen, dass ihm gegenüber rechtswidrig gehandelt wurde, damit er aufgrund dieser Feststellung eine etwaige Klage auf angemessenen Ersatz des durch die angefochtene Handlung entstandenen Schadens erheben kann ( 34 ). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Fortbestand (und damit erst recht das Vorliegen) des Rechtsschutzinteresses eines Klägers im konkreten Fall und insbesondere unter Berücksichtigung der Folgen des geltend gemachten Rechtsverstoßes und der Art des angeblich erlittenen Schadens zu beurteilen ist ( 35 ).
68.
Festzustellen ist somit, dass nach der Rechtsprechung in dieser ersten Reihe von Rechtssachen die bloße Möglichkeit der Erhebung einer Schadensersatzklage ausreicht, um ein bestehendes und gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse zu begründen. Dagegen ist es insoweit nicht erforderlich, dass die Schadensersatzklage im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage bereits erhoben war.
69.
Hierzu ist noch darauf hinzuweisen, dass zum einen in diesem Fall die Feststellung des Rechtsverstoßes der Union notwendigerweise eine Grundvoraussetzung für die Schadensersatzklage gegen die Union selbst darstellt, und dass zum anderen nach der oben in den Nrn. 29 und 65 angeführten Rechtsprechung die Erhebung dieser Schadensersatzklage auf keinen Fall rein hypothetischer Natur sein darf. So hat das Gericht in der Rechtssache Socratec/Kommission ( 36 ) auf der Grundlage einer Reihe von Gesichtspunkten festgestellt, dass die Schadensersatzklage gegen die Union, auf die sich die Klägerin in jenem Fall zur Begründung ihres Rechtsschutzinteresses berufen hatte, rein hypothetischer Natur gewesen sei. Das Gericht gelangte daher zu dem Ergebnis, dass ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht vorliege und ihre Klage folglich unzulässig sei ( 37 ).
70.
Eine zweite Reihe von Rechtssachen, die sämtlich vom Gericht entschieden wurden und zu denen die Rechtssachen Sniace/Kommission ( 38 ) und Salvat père & fils u. a./Kommission ( 39 ) gehören und auf die sich die Kommission in ihren Schriftsätzen bezogen hat, betrifft eine andere Situation ( 40 ). In diesen Rechtssachen nämlich wollten die Kläger ihr Rechtsschutzinteresse auf das Risiko stützen, dass Dritte Klage gegen sie vor den nationalen Gerichten erheben könnten. Das Gericht wählte einen Ansatz, wonach das Rechtsschutzinteresse entweder daraus abgeleitet werden könne, dass das Risiko einer Beeinträchtigung der Rechtslage der Kläger durch Klagen bestehe oder dass die Gefahr von Klageerhebungen bestehend und gegenwärtig sei ( 41 ).
71.
Während das Gericht in den von der Kommission angeführten Rechtssachen Sniace/Kommission und Salvat père & fils u. a./Kommission zu dem Ergebnis gelangte, dass ein Risiko nicht bestehe, gelangte es in der Rechtssache TV2/Danmark u. a./Kommission zu dem Ergebnis, dass ein solches Risiko vorliege. Um zu diesem Schluss zu kommen, berücksichtigte das Gericht insbesondere den Umstand, dass, nachdem die Nichtigkeitsklage bei ihm eingereicht worden war, von einem Dritten Klage gegen die Klägerin auf Erstattung des angeblich durch die Verwendung der betreffenden rechtswidrigen staatlichen Beihilfe entstandenen Schadens erhoben wurde. Das Gericht war der Auffassung, durch die Erhebung dieser Klage habe sich die Gefahr, dass eine solche Klage erhoben werde, realisiert ( 42 ).
72.
Somit ist festzustellen, dass es auch in dieser zweiten Reihe von Rechtssachen, wie in der ersten, nach der Rechtsprechung für die Feststellung des Rechtsschutzinteresses genügt, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage vor dem Unionsrichter nachweislich die Gefahr einer Klageerhebung besteht, die die Rechtslage des Klägers im Zusammenhang mit der angefochtenen Handlung beeinträchtigen könnte, ohne dass die Klage bereits erhoben worden sein muss.
73.
In einer dritten Reihe von Rechtssachen hat der Unionsrichter das Rechtsschutzinteresse eines Klägers in Bezug auf etwaige Klagen untersucht, die von ihm selbst vor den nationalen Gerichten erhoben werden können. So erkannte der Gerichtshof in der Rechtssache Lech Stahlwerke/Kommission ( 43 ) ein Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerin an, das darauf beruhte, dass die Rechtsmittelführerin vor einem nationalen Gericht eventuell hätte Klage erheben können ( 44 ). In dem Beschluss First Data u. a./Kommission ( 45 ), in dem es um Art. 101 AEUV ging, verneinte dagegen das Gericht ein Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen und vertrat die Auffassung, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung nicht erforderlich sei, um eine Schadensersatzklage gegen den Adressaten einer Entscheidung über ein Negativattest auf sie zu stützen ( 46 ).
74.
Diese Untersuchung der Rechtsprechung ermöglicht es, gewisse Erkenntnisse im Hinblick darauf zu ziehen, welche Möglichkeiten bestehen, um sich im Rahmen einer Nichtigkeitsklage vor dem Unionsgericht zur Begründung eines Rechtsschutzinteresses auf andere Klagen zu berufen.
75.
Damit erstens eine Klage, insbesondere eine Schadensersatzklage, das Rechtsschutzinteresse eines Klägers begründen kann, ist es nicht unbedingt erforderlich, dass diese Klage zu dem Zeitpunkt, zu dem die Nichtigkeitsklage vor dem Unionsrichter erhoben wird, bereits anhängig ist. Dagegen ist es erforderlich, dass zu diesem Zeitpunkt die Erhebung der Klage nicht rein hypothetisch ist, sondern dass nachweisbar die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Einreichung dieser Klage erfolgen wird. Die Einreichung der Klage im Laufe des Verfahrens wurde als Konkretisierung dieser Wahrscheinlichkeit angesehen.
76.
Zweitens ist es erforderlich, dass zwischen der etwaigen Nichtigerklärung der angefochtenen Unionshandlung und der Klage (insbesondere der Nichtigkeitsklage), auf die sich zur Begründung des Rechtsschutzinteresses an der Nichtigerklärung der genannten Handlung berufen wird, ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung erforderlich ist, um die Rechtslage des Klägers im Rahmen der geltend gemachten Klage zu beeinflussen. Wie ich bereits oben in Nr. 29 ausgeführt habe, ist es Sache des Klägers, das Bestehen dieses unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der etwaigen Nichtigerklärung der Unionshandlung und der Betroffenheit seiner Rechtslage nachzuweisen.
77.
Drittens ist festzustellen, dass der Unionsrichter in keiner der untersuchten Rechtssachen die Erfolgsaussichten der Klage, die zwecks Anerkennung des Rechtsschutzinteresses geltend gemacht worden war, einer Prüfung unterzog (geschweige denn einer eingehenden Analyse), und zwar unabhängig davon, ob diese Klage vor dem Unionsgericht selbst oder vor dem nationalen Gericht (möglicherweise) anhängig gemacht worden war. In keiner dieser Rechtssachen verneinten die Unionsgerichte das Rechtsschutzbedürfnis auf der Grundlage einer materiell-rechtlichen Untersuchung der Erfolgsaussichten der geltend gemachten Klage.
78.
Die Frage nach dem Grad der Erfolgswahrscheinlichkeit der vor dem nationalen Gericht anhängig gemachten Klage, die ein Kläger zur Begründung seines Rechtsschutzinteresses nachweisen muss, sowie die damit zusammenhängende Frage nach der Beurteilung dieser Wahrscheinlichkeit durch das Unionsgericht stellen schwierige Fragen dar. Sie setzen nämlich eine Abwägung unterschiedlicher Erfordernisse voraus: zum einen das Erfordernis, dass das Unionsgericht nicht mit rein theoretischen Fragen befasst wird, deren Entscheidung keine rechtlichen Folgen nach sich ziehen kann, und zum anderen das Erfordernis, dass die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der Unionsgerichte und der nationalen Gerichte gewahrt werden.
79.
Unter diesem Gesichtspunkt muss das Unionsgericht zwar nachprüfen, ob der Kläger ein reales Rechtsschutzinteresse an der begehrten Nichtigerklärung im Rahmen einer – auch nur etwaigen – Klage vor den nationalen Gerichten dargetan hat, doch darf es sich nicht – und kann es auch nicht – an die Stelle des nationalen Gerichts setzen, um über die Begründetheit dieser Klage zu entscheiden, wie zu Recht die Kommission selbst ausgeführt hat.
80.
Unter diesen Umständen bin ich in Anbetracht der oben in den Nrn. 67 bis 73 durchgeführten Untersuchung der Rechtsprechung der Ansicht, dass es zur Begründung des Rechtsschutzinteresses genügt, wenn ein Kläger nachweist, dass die zur Untermauerung seines Rechtsschutzinteresses geltend gemachte Klage nicht hypothetischer Natur ist und ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der etwaigen Nichtigerklärung der angefochtenen Unionshandlung und der Betroffenheit seiner Rechtsstellung im Rahmen der genannten Klage besteht, es sei denn, diese Klage hat einen konstruierten oder fiktiven Charakter oder ist offensichtlich wirklichkeitsfremd. Eine Beurteilung der Erfolgsaussichten einer vor dem nationalen Gericht anhängig gemachten Klage beinhaltet, auch wenn sie nur zusammenfassend erfolgt, zwangsläufig eine Sachprüfung der Klage auf der Grundlage des nationalen Rechts. Eine solche Analyse fällt aber nicht in die Zuständigkeit des Unionsgerichts.
81.
Insoweit ist noch darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission ausführt, die etwaige Abweisung einer Nichtigkeitsklage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses dem Kläger die Möglichkeit lässt, die Gültigkeit der Unionshandlung, die den Gegenstand der genannten Klage bildet, im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens in Frage zu stellen, wenn sich später herausstellt, dass die Rechtmäßigkeit dieser Handlung vom nationalen Gericht für die bei ihm anhängige Klage als entscheidungserheblich angesehen werden kann. Dieser Umstand ist im Übrigen in der Rechtsprechung bereits erwähnt worden ( 47 ). Die genannte Möglichkeit ändert jedoch nichts daran, dass der Kläger, der über ein bestehendes und gegenwärtiges Rechtsschutzinteresse im Sinne der Rechtsprechung verfügt ( 48 ) sowie klagebefugt ist, in der Lage sein muss, die Handlung vor den Gerichten der Union anzufechten.
– Anwendung im vorliegenden Fall
82.
Anhand dieser Grundsätze sind somit die Rügen zu prüfen, die die Rechtsmittelführerinnen gegen den angefochtenen Beschluss erhoben haben. Es ist zu untersuchen, ob, wie das Gericht meinte, die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen der beim Tribunal de commerce de Paris anhängig gemachten Schadensersatzklage keinen Vorteil verschafft hätte und diese somit für die Klage gegen diesen Beschluss über kein Rechtsschutzinteresse verfügten.
83.
Insoweit ist zunächst das Argument zurückzuweisen, das von der Kommission (und in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses) vorgebracht worden ist, wonach diese Klage verspätet gewesen sei. Obwohl, wie ich oben ausgeführt habe, die Schadensersatzklage gegen den Sernam-Konzern und Geodis bei Erhebung der Nichtigkeitsklage vor dem Gericht noch nicht anhängig gemacht worden war, ist nämlich dieser Umstand nach der Rechtsprechung nicht entscheidend. Im vorliegenden Fall ist vielmehr festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen diese Klage in ihrer Klageschrift sehr wohl anführten. Die Klage wurde dann im Laufe des Rechtszugs durch Einreichung der Schadensersatzklage vor dem Tribunal de commerce de Paris realisiert. Unter diesen Umständen kann meines Erachtens nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Klageerhebung vor dem Gericht die genannte Klage rein hypothetischer Natur war ( 49 ). Im Übrigen hätte die Schadensersatzklage gegen den Sernam-Konzern zwar früher anhängig gemacht werden können, doch konnte die Klage gegen Geodis nicht anhängig gemacht werden, bevor diese die Aktiva des Sernam-Konzerns erworben hatte, was tatsächlich nach dem streitigen Beschluss geschehen konnte, wie das Gericht selbst in Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses ausführte.
84.
Da die vor dem Tribunal de commerce de Paris erhobene Schadensersatzklage gegen den Sernam-Konzern und gegen Geodis als Gesamtschuldner gerichtet war, führte das Gericht eine Differenzierung zwischen dem Schaden durch, der den Rechtsmittelführerinnen durch den Sernam-Konzern entstanden war, und dem, der durch Geodis entstanden war.
85.
Was erstens den Ersatz des Schadens betrifft, der angeblich den Rechtsmittelführerinnen durch den Sernam-Konzern aufgrund der sich aus der Gewährung der staatlichen Beihilfen ergebenden Vorteile entstanden ist, so teile ich die in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses dargelegte Auffassung des Gerichts, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses den Rechtsmittelführerinnen insoweit keinen Vorteil verschaffen konnte. Die Entscheidung Sernam 2 und der Beschluss Sernam 3 hatten nämlich bereits festgestellt, dass der Sernam-Konzern rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen erhalten hatte, und konnten daher die Grundlage für eine Schadensersatzklage gegen den Sernam-Konzern sein. Der streitige Beschluss betrifft dagegen ausschließlich die Frage, ob eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem Sernam-Konzern und Geodis besteht. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der streitige Beschluss zur Begründung einer eventuellen Haftung des Sernam-Konzerns nicht herangezogen werden kann. Seine Nichtigerklärung hätte insoweit keine Folgen. Mit anderen Worten, zwischen der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und der Schadensersatzklage gegen den Sernam-Konzern besteht kein unmittelbarer Zusammenhang ( 50 ).
86.
Was zweitens den Ersatz des Schadens betrifft, der angeblich den Rechtsmittelführerinnen durch Geodis entstanden ist, so schloss das Gericht aus, dass Geodis für die schlechte Finanzlage der Rechtsmittelführerinnen und ihre Liquidation verantwortlich hätte sein können ( 51 ). Es stellte ferner fest, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht dargetan hätten, dass Geodis theoretisch nach nationalem Recht für den Schaden, der den Rechtsmittelführerinnen durch den Sernam-Konzern entstanden sei, allein aufgrund der Tatsache haftbar gemacht werden könnte, dass Geodis bestimmte Aktiva des Sernam-Konzerns übernommen habe ( 52 ). Schließlich vertrat es die Auffassung, dass den Mory-Gesellschaften durch Geodis kein Schaden habe entstehen können, da diese seit der Eröffnung ihres Liquidationsverfahrens jede wirtschaftliche Betätigung eingestellt hätten.
87.
Diese Feststellungen des Gerichts nähern sich – oder beruhen zumindest teilweise auf – einer Würdigung der vor dem nationalen Gericht anhängigen Klage in der Sache, was nicht Aufgabe des Unionsgerichts ist, wie ich oben in Nr. 80 ausgeführt habe. Um festzustellen, ob die Rechtsmittelführerinnen ein Rechtsschutzinteresse haben, ist nicht die Beurteilung entscheidend, ob Geodis für die den Rechtsmittelführerinnen angeblich entstandenen Schäden verantwortlich ist; diese Beurteilung obliegt dem nationalen Gericht.
88.
Nachdem feststeht, dass die Klage nicht offensichtlich wirklichkeitsfremd ist ( 53 ), geht die entscheidende Frage dahin, ob die Rechtsmittelführerinnen rechtlich hinreichend bewiesen haben, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der eventuellen Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und der Schadensersatzklage besteht, die gegen Geodis erhoben wurde und zur Begründung ihres Rechtsschutzinteresses geltend gemacht wird, so dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses geeignet ist, den Rechtsmittelführerinnen im Rahmen der genannten Klage einen Vorteil zu verschaffen. Die Rechtsmittelführerinnen tragen insoweit zwei Argumente vor.
89.
Was zunächst das Argument betrifft, wonach eine Klage gegen Geodis legitim sei, weil Geodis für die Nichtanwendung der Entscheidung Sernam 1 verantwortlich sei, so ist unabhängig von der Frage der Zulässigkeit dieses Arguments festzustellen, dass es einen Umstand betrifft, der in der Entscheidung Sernam 2 festgestellt wurde und mit dem streitigen Beschluss nichts zu tun hat. Es kann somit keinen Zusammenhang zwischen einer eventuellen Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und der Schadensersatzklage herstellen. Das Argument ist deshalb nicht relevant.
90.
Die Rechtsmittelführerinnen machen sodann geltend, Geodis müsse, wenn entschieden werde, dass sie die gegenwärtige Empfängerin der unvereinbaren Beihilfen sei, insoweit als Schuldnerin des Anspruchs auf Beseitigung der für die Mory-Gesellschaften entstandenen nachteiligen Folgen angesehen werden, gesamtschuldnerisch haftend mit den anderen Empfängern der genannten Beihilfe und ihren Gebern. Diese These ist der zentrale Punkt der beim Tribunal de commerce de Paris anhängig gemachten Klage, mit der die Rechtsmittelführerinnen vor dem nationalen Gericht beantragen festzustellen, dass Geodis (und die anderen vorhergehenden Empfänger und Geber) mit dem Empfang der unvereinbaren staatlichen Beihilfen eine Pflichtverletzung beging und für die nachteiligen Folgen dieser Pflichtverletzung haftet.
91.
Hierzu ist bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Kommission, indem sie im streitigen Beschluss die wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem Sernam-Konzern und Geodis verneinte, feststellte, dass Geodis durch die Übernahme der Aktiva des Sernam-Konzerns nicht als Empfänger der diesem Konzern gewährten Beihilfen gelten könne. Ohne dass die Grundlage dieser Klage nach nationalen Recht untersucht zu werden braucht, bin ich der Ansicht, dass diese im streitigen Beschluss enthaltene Schlussfolgerung geeignet ist, die von den Rechtsmittelführerinnen gegen Geodis erhobene Klage in Frage zu stellen, da sie die Prämisse entfallen lässt, auf der diese Klage beruht, nämlich, dass Geodis als Empfänger der dem Sernam-Konzern gewährten staatlichen Beihilfen angesehen werden kann. Zudem ist das nationale Gericht, wie oben in den Nrn. 49 bis 51 ausgeführt, an diesen Beschluss gebunden.
92.
Hieraus folgt, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses im Rahmen der beim Tribunal de commerce de Paris anhängig gemachten Schadensersatzklage Wirkungen erzeugen könnte. Das Vorliegen dieser Klage ist daher geeignet, das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen für die Klage gegen den streitigen Beschluss zu begründen. Folglich beging das Gericht, indem es dieses auf der genannten Klage beruhende Interesse verneinte, einen Rechtsfehler.
93.
Die Rechtsmittelführerinnen machen schließlich geltend, ihr Rechtsschutzinteresse sei auch dadurch begründet, dass sie, wenn der Beschluss für nichtig erklärt werde, vor dem Tribunal de commerce de Paris ein zusätzliches Argument vorbringen könnten, das auf die Theorie der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt wäre ( 54 ). Die Kommission ist der Auffassung, es handele sich um ein neues Argument, das erstmals vorgebracht werde und somit im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig sei.
94.
Ohne nähere Auseinandersetzung mit der von mir bereits an anderer Stelle als „heikel“ bezeichneten Frage ( 55 ) nach der Unterscheidung zwischen (zulässigem) neuem Argument und (unzulässigem) neuem Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel genügt hier der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung eine Partei ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das sie vor dem Gericht nicht vorgebracht hat, grundsätzlich nicht erstmals vor dem Gerichtshof vorbringen kann. Jedoch stellt ein neues Argument, das eine einfache Erörterung oder Erweiterung der vor dem Gericht vorgebrachten Argumentation darstellt, kein neues Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel dar, sondern ist als die zulässige Erweiterung eines bereits in den Prozess eingeführten Angriffsmittels anzusehen und ist daher zulässig ( 56 ).
95.
Im vorliegenden Fall brachten die Rechtsmittelführerinnen gegen die Unzulässigkeitseinrede, die die Kommission vor dem Gericht erhoben hatte, vor, dass sie ein Rechtsschutzinteresse für die Klage gegen den streitigen Beschluss aufgrund der unmittelbaren Wirkungen hätten, die dieser Beschluss auf die von ihnen beim Tribunal de commerce de Paris anhängig gemachte Schadensersatzklage habe. Es ist unstreitig, dass sie im ersten Rechtszug zu keiner Zeit die Theorie der ungerechtfertigten Bereicherung anführten.
96.
Ohne dass geprüft zu werden braucht, ob im Rahmen der anhängigen Klage vor dem nationalen Gericht eine solche Klageerhebung zulässig wäre, weise ich darauf hin, dass eine Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht als eine Schadensersatzklage.
97.
Meines Erachtens kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachte Argumentation, wonach ihr Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses auf eine andere Klage als die im ersten Rechtszug erhobene gestützt werden könne, bereits in dem vor dem Gericht geltend gemachten Angriffsmittel enthalten war. Die Argumentation stellt daher ein neues Angriffsmittel dar, aufgrund dessen die Rechtmäßigkeit der Feststellungen des Gerichts nicht beurteilt werden könne. Sie ist daher unzulässig im Rahmen des Rechtsmittels.
98.
Nach alledem greift der zweite Teil des Rechtsmittels durch, und der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben.
2. Zum ersten und zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: die Eigenschaft als Beteiligte und die Natur des angefochtenen Beschlusses
99.
Der erste und der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sind zusammen zu prüfen, da sich bestimmte Argumente der Rechtsmittelführerinnen in diesen Teilen überschneiden, insbesondere bezüglich der Frage der Qualifizierung des streitigen Beschlusses. In den genannten beiden Teilen beziehen sich die Rechtsmittelführerinnen jeweils auf die Rn. 29 bis 35 und 55 bis 58 des angefochtenen Beschlusses und machen geltend, das Gericht habe mehrfach Rechtsfehler begangen und gegen ihre Rechte verstoßen.
a) Angefochtener Beschluss
100.
In den Rn. 29 bis 35 des angefochtenen Beschlusses wies das Gericht das Argument der Rechtsmittelführerinnen zurück, wonach ihnen dadurch, dass eine von ihnen an dem Verwaltungsverfahren, das zum Erlass des Beschlusses Sernam 3 geführt habe, beteiligt gewesen sei, ein Rechtsschutzinteresse in Bezug auf den streitigen Beschluss verliehen worden sei. Das Gericht stellte zunächst fest, dass dieses Argument eher eine Klagebefugnis als ein Rechtsschutzinteresse belege. Sodann vertrat es die Auffassung, dass nach der Rechtsprechung die Rechtsmittelführerinnen, um ihre Klagebefugnis nachzuweisen, hätten belegen müssen, dass der streitige Beschluss geeignet gewesen sei, ihre Marktstellung spürbar zu beeinträchtigen, was nicht möglich gewesen sei, weil die Mory-Gesellschaften seit der Eröffnung des Liquidationsverfahrens nicht mehr tätig gewesen seien. Schließlich qualifizierte das Gericht unter Bezugnahme auf die allgemeine Systematik des Verfahrens der Kontrolle staatlicher Beihilfen, insbesondere auf Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ( 57 ), den streitigen Beschluss als Beschluss über die Modalitäten der Rückforderung rechtswidriger und unvereinbarer Beihilfen, eine Frage, die allein die Kommission und den betroffenen Mitgliedstaat betreffe.
101.
In den Rn. 55 bis 58 des angefochtenen Beschlusses wies das Gericht das Argument zurück, wonach die Kommission durch den streitigen Beschluss die etwaige Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens implizit ausgeschlossen habe, so dass sich die Rechtsmittelführerinnen, um Stellung zu nehmen, nicht auf das Verfahrensrecht auf Mitwirkung hätten berufen können. Das Gericht stellte insoweit zum einen fest, dass die Rechtsmittelführerinnen, wenn sie gewollt hätten, dass die Kommission ein förmliches Prüfverfahren einleite, die Kommission mit der Sache hätten befassen müssen, statt einen Beschluss anzufechten, der, da er die Beziehungen hinsichtlich der Frage regele, wie die rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen zurückgefordert würden, nur die Beziehungen zwischen der Kommission und dem beteiligten Mitgliedstaat betroffen habe. Zum anderen habe sich die Kommission durch den streitigen Beschluss nicht zur Existenz und zur Vereinbarkeit eventueller Beihilfen aufgrund des Art. 108 AEUV geäußert, sondern habe nur die Frage der französischen Behörden beantwortet, ob sich die dem Sernam-Konzern durch die Entscheidung 2 auferlegte Verpflichtung zur Rückerstattung der Beihilfen auf ihre eventuellen Übernehmer Geodis und BMV erstrecken würde.
b) Vorbringen der Parteien
i) Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen
102.
Im ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Rn. 29 bis 35 des angefochtenen Beschlusses bezieht, machen die Rechtsmittelführerinnen erstens geltend, das Gericht widerspreche sich, indem es sich, um das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zu verneinen, auf die Rechtsprechung stütze, dass ein Kläger stets nachweisen müsse, dass der Beschluss über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe geeignet sei, seine Marktstellung zu beeinträchtigen, obwohl es sodann davon ausgehe, dass sich die Kommission durch den streitigen Beschluss nicht zur Existenz und zur Vereinbarkeit etwaiger Beihilfen mit Art. 108 AEUV geäußert habe.
103.
Zweitens habe die Auffassung des Gerichts, das aus Art. 14 der Verordnung Nr. 659/1999 herleite, dass die Frage, wie die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen zurückgefordert würden, allein die Kommission und den durch die Rückforderung betroffenen Mitgliedstaat beträfen, zur Folge, dass für eine Partei, die nicht dieser Mitgliedstaat sei, ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage gegen einen Beschluss über die Modalitäten der Rückforderung von Beihilfen grundsätzlich ausgeschlossen sei. Diese Auffassung widerspreche jedoch den Bestimmungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV, wonach jede Person gegen den an sie unmittelbar und individuell gerichteten Beschluss Klage erheben könne.
104.
Drittens stifte das Gericht Verwirrung bezüglich der Qualifizierung des streitigen Beschlusses, um damit zu verhindern, dass der im Vergleich zum Urteil Ryanair/Kommission ( 58 ) abweichende Ansatz hervortrete, der eine mit dem Sachverhalt des streitigen Beschlusses identische Situation betreffe.
105.
Im vierten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Rn. 55 bis 58 des angefochtenen Beschlusses bezieht, weisen die Rechtsmittelführerinnen zunächst darauf hin, dass sich entgegen den Ausführungen des Gerichts aus den Akten ergebe, dass sie die Kommission sehr wohl mit der Gefahr befasst hätten, dass die Übernahme der Aktiva des Sernam-Konzerns durch Geodis eine weitere Übertragung der rechtswidrigen Beihilfen und damit die Gefahr einer Umgehung des Beschlusses Sernam 3 mit sich bringe. Mit dem Erlass des streitigen Beschlusses habe die Kommission die Einleitung eines eingehenden Prüfverfahrens bezüglich der missbräuchlichen Anwendung des Beschlusses Sernam 3 ausgeschlossen und damit die Verfahrensrechte der Rechtsmittelführerinnen verletzt, indem sie ihnen das Recht vorenthalten habe, zu den Bedingungen für die Übertragung der Aktiva, denen die rechtswidrigen Beihilfen zugeflossen seien, auf Geodis Stellung zu nehmen. Diese Situation entspreche genau der Situation, die in der Rechtssache Ryanair/Kommission ( 59 ) untersucht worden sei. Wie in jener Rechtssache sei den Rechtsmittelführerinnen durch den streitigen Beschluss die Möglichkeit genommen worden, eine eingehende Prüfung zu erlangen, selbst wenn sich diese Prüfung in der vorliegenden Rechtssache nicht auf neue Beihilfen, sondern auf die missbräuchliche Anwendung des Beschlusses Sernam 3 erstreckt hätte.
106.
Die Rechtsmittelführerinnen widersprechen sodann der Qualifizierung des streitigen Beschlusses durch die Kommission als Beschluss sui generis und werfen dem Gericht vor, es habe sich nicht zu ihrer individuellen Betroffenheit geäußert, um die Frage dieser Qualifizierung zu umgehen. Sie wenden sich auch gegen die Qualifizierung des streitigen Beschlusses – in Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses – als Beschluss über die Modalitäten der Rückforderung von staatlichen Beihilfen. Die von dem streitigen Beschluss aufgeworfene Frage sei nicht, ob Geodis neue Beihilfen gewährt worden seien, sondern ob die Bedingungen, unter denen sich die Übernahme der Aktiva von Sernam durch Geodis zu vollziehen habe, eine ordnungsgemäße Anwendung des Beschlusses Sernam 3 darstellten (fehlende wirtschaftliche Kontinuität beinhalte fehlende Kontinuität der Vorteile aus den staatlichen Beihilfen) oder vielmehr eine missbräuchliche Anwendung dieses Beschlusses seien (d. h. eine Umgehung seitens der französischen Behörden). Es sei möglich, Art. 14 mit Art. 16 der Verordnung Nr. 659/1999 zu verbinden und die Modalität der Rückforderung einer unvereinbaren Beihilfe als Umgehung einer Rückforderungsverpflichtung und damit als eine missbräuchliche Anwendung des Art. 16 der genannten Verordnung zu qualifizieren.
107.
Die Erwägungen des Gerichts, aufgrund deren es die Rechtsmittelführerinnen trotz Eröffnung des Liquidationsverfahrens als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge der Kommission im Rahmen der Klage der SNCF gegen den Beschluss Sernam 3 ( 60 ) zugelassen habe, seien schließlich eine Bestätigung für ihr Rechtsschutzinteresse im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, das einen Beschluss betreffe, der an den Beschluss Sernam 3 anschließe.
ii) Vorbringen der Kommission
108.
In Bezug auf den ersten und den vierten Teil des Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen beziehe sich auf ihre Klagebefugnis, nicht aber auf ihr Rechtsschutzinteresse. Das Vorbringen könne daher nicht belegen, dass sie ein Rechtsschutzinteresse an der Klage gegen den streitigen Beschluss hätten. Dies gelte umso mehr für den ersten Teil insofern, als die Eigenschaft als Beteiligter im Rahmen der ersten Beschlüsse nicht zwangsläufig die Eigenschaft als Beteiligter im Rahmen eines späteren Verfahrens nach sich ziehe, da sich die Situation eines Wirtschaftsteilnehmers im Laufe der Zeit auch ändern könne. Was den vierten Teil des Rechtsmittelgrundes angehe, so berücksichtige dieser nicht die Liquidation der Mory-Gesellschaften, die vor der Einreichung ihrer Nichtigkeitsklage eingetreten sei. Da aber diese Gesellschaften mit Geodis nicht und mit Sernam nicht mehr im Wettbewerb stünden, sei es nicht recht einzusehen, welchen Vorteil ein etwaiges, den streitigen Beschluss für nichtig erklärendes Urteil den Rechtsmittelführerinnen verschaffen könne.
109.
Die Eigenschaft als Beteiligter sei nur relevant, wenn die Rechtsmittelführerinnen die Nichtigkeit eines am Ende einer Vorprüfungsphase getroffenen Beschlusses der Kommission des Inhalts begehren würden, keine Einwände gegen eine angemeldete Maßnahme zu erheben. Der streitige Beschluss stelle aber einen solchen Beschluss nicht dar. Die Kommission habe nämlich bereits einen abschließenden Beschluss, den Beschluss Sernam 3, erlassen, in dem sie sich zum Vorliegen von Beihilfen an Sernam, zur deren Unvereinbarkeit und Rückforderung geäußert habe. Der streitige Beschluss falle in Wirklichkeit in den Rahmen der loyalen Zusammenarbeit zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission bezüglich der Rückforderungsmodalitäten. Im Allgeneinen würden Fragen wie die der französischen Behörden in einem einfachen Schriftwechsel zwischen den Dienststellen der Kommission und den nationalen Behörden behandelt.
110.
Wenn davon auszugehen wäre, dass der streitige Beschluss nicht bloß Ausdruck eines Verfahrens der loyalen Zusammenarbeit sei, könnte der streitige Beschluss nur einem abschließenden Beschluss gleichgesetzt werden. Im vorliegenden Fall beziehe er sich notwendigerweise auf den Beschluss Sernam 3, der ein abschließender Beschluss sei und für den er gewissermaßen unmittelbarer Zusatz und Ergänzung sei. Die Rechtsmittelführerinnen müssten daher nachweisen, dass ihre Wettbewerbsstellung durch den streitigen Beschluss spürbar beeinträchtigt werde, und nicht nur, dass ihre Verfahrensrechte verletzt worden seien.
111.
Insoweit unterscheide sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache Ryanair/Kommission ( 61 ). Anders als in jener Rechtssache habe die Kommission im vorliegenden Fall nicht über den Beihilfecharakter der geplanten Veräußerung entscheiden müssen, da die Veräußerung der Vermögenswerte einer Privatperson oblegen habe, an der der Staat nicht mehr als Aktionär beteiligt gewesen sei, und da die Kommission nicht darüber entschieden habe, ob sich der Erwerber als ein marktwirtschaftlich handelnder privater Wirtschaftsteilnehmer geriert habe. Schließlich könne der streitige Beschluss auch nicht einer Entscheidung gleichgesetzt werden, die auf der Grundlage des Art. 16 der Verordnung Nr. 659/1999 erlassen worden sei.
c) Würdigung
112.
Sowohl der angefochtene Beschluss als auch die Argumentation der Rechtsmittelführerinnen bezüglich der beiden in Rede stehenden Teile vermengen die Argumente, die die Klagebefugnis betreffen, mit der Frage, die den Nachweis eines Rechtsschutzinteresses betreffen. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass es sich um unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen handelt ( 62 ).
113.
Unter diesen Umständen ist daran zu erinnern, dass das Gericht die Klage mangels Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführerinnen für unzulässig erklärte ( 63 ) und dass mit dem ersten Rechtsmittelgrund ein Rechtsfehler in Bezug auf die Feststellung geltend gemacht wird, dass es an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Somit sind aus der Sicht des Rechtsschutzinteresses die Rügen zu untersuchen, die in den beiden hier untersuchten Teilen erhoben wurden.
i) Zum ersten Teil
114.
Im ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes widersprechen die Rechtsmittelführerinnen der Schlussfolgerung des Gerichts, wonach der Status als Beteiligte, den eine der Rechtsmittelführerinnen in dem zum Erlass des Beschlusses Sernam 3 führenden Verwaltungsverfahren innegehabt habe, ein Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen an der Klage gegen den streitigen Beschluss nicht rechtfertige.
115.
Abgesehen von den Erwägungen des Gerichts in den Rn. 31 bis 33 des angefochtenen Beschlusses zur Begründung der genannten Schlussfolgerung, die zum einen die Klagebefugnis betreffen und zum anderen unzutreffende Annahmen enthalten, auf die ich nachfolgend zurückkommen werde, bin ich der Auffassung, dass die Schlussfolgerung, zu der das Gericht gelangte, als solche nicht fehlerhaft ist.
116.
Zwar kann nämlich im Bereich staatlicher Beihilfen die Eigenschaft als Beteiligter in dem zum Erlass eines Beschlusses führenden Verfahren ein für die Feststellung der Klagebefugnis relevanter Umstand sein ( 64 ), doch beinhaltet sie als solche nicht unbedingt ein Interesse an der Nichtigerklärung des am Ende dieses Verfahrens ergehenden Beschlusses, geschweige denn an der Nichtigerklärung eines Beschlusses, der, wenngleich mit Ersterem verbunden, einen anderen Beschluss darstellt. Wie ich oben in Nr. 28 ausgeführt habe, muss für die Feststellung des Rechtsschutzinteresses nachgewiesen werden, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche dem Kläger einen Vorteil verschaffen kann. Allein der Umstand, Beteiligter an einem Verwaltungsverfahren gewesen zu sein, bedeutet nicht, dass die Nichtigerklärung einen solchen Vorteil verschafft.
117.
Unter diesem Gesichtspunkt geht das oben in Nr. 102 angeführte Vorbringen, mit dem ein angeblicher Widerspruch in den Erwägungen des Gerichts geltend gemacht wird, meines Erachtens ins Leere, da die vom Gericht in Rn. 31 des angefochtenen Beschlusses berücksichtigte Rechtsprechung die Klagebefugnis und nicht das Rechtsschutzinteresse betrifft. Selbst wenn man daher annimmt, dass es in den Erwägungen des Gerichts einen Widerspruch gibt, hätte dies keine Auswirkungen auf die – zutreffende – Schlussfolgerung, zu der das Gericht gelangt ist. Auch das Vorbringen, das die Rechtsmittelführerinnen auf das Urteil Ryanair/Kommission ( 65 ) stützen, geht meines Erachtens im Rahmen des ersten Teils des Rechtsmittelgrundes ins Leere. Die Ausführungen in diesem Urteil zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage betreffen nämlich die Klagebefugnis und nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Indem sie jedoch die Zulässigkeit der Klage von Ryanair anerkannten, haben sowohl das Gericht als auch der Gerichtshof implizit das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses anerkannt, so dass eine eventuelle Ähnlichkeit zwischen diesen beiden Rechtssachen relevant sein könnte. Ich werde im Folgenden auf diese Frage im Rahmen der Prüfung des vierten Teils zurückkommen, in der ich auch das oben in Nr. 103 angeführte Argument erörtern werde, dessen Beantwortung die Qualifizierung des streitigen Beschlusses voraussetzt ( 66 ).
118.
Nach alledem ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
ii) Zum vierten Teil
119.
Im Rahmen des vierten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes beanstanden die Rechtsmittelführerinnen die Erwägungen des Gerichts, aus denen es ihr Rechtsschutzinteresse an der Klage gegen den streitigen Beschluss verneinte und ihr Argument zurückwies, dass die Kommission durch diesen Beschluss die etwaige Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens implizit ausgeschlossen habe, so dass sich die Rechtsmittelführerinnen, um Stellung zu nehmen, nicht auf das Verfahrensrecht auf Mitwirkung hätten berufen können. Sie beanstandeten auch die von der Kommission zugrunde gelegte Qualifizierung des streitigen Beschlusses als Beschluss sui generis ( 67 ) sowie die vom Gericht zugrunde gelegte Qualifizierung als ein Beschluss über die Modalitäten der Rückforderung von staatlichen Beihilfen, die ausschließlich die Kommission und den betroffenen Mitgliedstaat betreffe ( 68 ).
120.
Sollte der streitige Beschluss tatsächlich als ein Beschluss einzustufen sein, der die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens ausschließt, wie die Rechtsmittelführerinnen meinen, so könnte seine Nichtigerklärung dazu führen, dass es für die Rechtsmittelführerinnen möglich wäre, sich – sofern sie als Beteiligte hierzu berechtigt wären, was eine andere Frage ist – an einem etwaigen förmlichen Prüfverfahren zu beteiligen. In einem solchen Fall könnte daher die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zumindest potenziell den Rechtsmittelführerinnen einen Vorteil verschaffen, nämlich das Wiederaufleben ihrer Verfahrensrechte. In diesem Fall wäre somit nicht auszuschließen, dass sie über ein Rechtsschutzinteresse an einer Klage gegen den streitigen Beschluss verfügen können.
121.
Somit stellt sich die Frage nach der rechtlichen Qualifizierung des streitigen Beschlusses.
– Die Beschlüsse über die wirtschaftliche Kontinuität und die Rechtsprechung
122.
Ein Beschluss derselben Art wie der streitige Beschluss, der ausschließlich die Frage nach dem Vorliegen einer wirtschaftlichen Kontinuität betrifft, ist, wenn ich mich nicht irre, in der Rechtsprechung noch nicht geprüft worden. Mehrfach jedoch ist diese Frage von der Kommission untersucht worden ( 69 ).
123.
In der Rechtssache Seleco, die zum Urteil Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission ( 70 ) führte, stellte die Kommission fest, dass eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem Empfänger der unvereinbaren staatlichen Beihilfen (Seleco SpA) und dem Übernehmer der Aktiva dieser Gesellschaft (Multimedia) bestehe. Diese Feststellung erfolgte im Rahmen einer Entscheidung ( 71 ), in der das Vorliegen unvereinbarer staatlicher Beihilfen festgestellt wurde und die nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV erlassen wurde ( 72 ).
124.
Die Kommission stellte ferner in der Rechtssache Olympic Airlines ( 73 ) fest, dass eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen dem Empfänger der in einer früheren Entscheidung (von 2002) ( 74 ) für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilfen und dem Übernehmer der Aktiva dieses Empfängers bestehe. Wie in der Rechtssache Seleco erfolgte diese Feststellung im Rahmen einer Entscheidung, die nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erlassen wurde ( 75 ). In dieser Entscheidung hatte die Kommission jedoch u. a. festgestellt, dass dem Übernehmer der Aktiva eine neue staatliche Beihilfe gewährt worden sei ( 76 ). Im Rahmen der Prüfung dieser neuen staatlichen Beihilfe zugunsten des Übernehmers der Aktiva wurde das Bestehen der wirtschaftlichen Kontinuität festgestellt. Im selben Zusammenhang war die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die neue eigenständige juristische Person, die die Aktiva des ehemaligen Empfängers übernommen hatte, zwecks Umgehung der Rückforderungsverpflichtung gegründet worden sei, um der Rückzahlung der in der Entscheidung von 2002 für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilfen zu entgehen ( 77 ).
125.
In der genannten Rechtssache wurde im Rahmen einer Untersuchung anderer Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen konnten, in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens ( 78 ) die Frage einer möglichen Umgehung der Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen mittels einer juristischen Konstruktion geprüft. In dem genannten Beschluss äußerte die Kommission ernsthafte Bedenken angesichts der Möglichkeit, dass die Errichtung der Gesellschaft, die die Aktiva übernommen hatte, für sich eine staatliche Beihilfe sei ( 79 ).
126.
Sodann stellte sich die Frage des Vorliegens einer wirtschaftlichen Kontinuität im Fall Alitalia, der zu den Urteilen Ryanair/Kommission des Gerichts und des Gerichtshofs ( 80 ) führte, auf die sich die Rechtsmittelführerinnen mehrfach berufen haben.
127.
In dieser Rechtssache hatte die Kommission in einer am Ende des förmlichen Prüfverfahrens ergangenen ersten Entscheidung ( 81 ) festgestellt, dass eine dem Unternehmen Alitalia gewährte Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei, und angeordnet, dass die Beihilfe von Alitalia zurückgefordert werde. In einer am selben Tag ergangenen zweiten Entscheidung ( 82 ) hatte die Kommission auf eine Anmeldung der italienischen Behörden hin die Maßnahme bezüglich des Verkaufs der Aktiva von Alitalia geprüft. In diesem Zusammenhang hatte sie zum einen festgestellt, dass das für die Veräußerung der Aktiva gewählte Verfahren nicht zur Gewährung einer Beihilfe zugunsten der Erwerber führe ( 83 ), und zum anderen, dass die Übertragung der genannten Aktiva gemäß dem genannten Verfahren keine wirtschaftliche Kontinuität zwischen Alitalia und den Erwerbern dieser Aktiva impliziere ( 84 ). Die Kommission zog hieraus den Schluss, dass die angemeldete Maßnahme in der Fassung der von den italienischen Behörden eingegangenen Verpflichtungen keine Beihilfe darstelle, sofern die genannten Verpflichtungen in vollem Umfang eingehalten würden.
128.
Das Gericht, das mit der Frage der Zulässigkeit der von Ryanair, der Wettbewerberin von Alitalia, sowohl gegen die erste als auch gegen die zweite Entscheidung erhobenen Klage befasst war, vertrat die Auffassung, dass die zweite angefochtene Entscheidung eine am Ende der Vorprüfungsphase nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 ergangene Entscheidung sei, mit der die Kommission festgestellt habe, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe sei, und mit der sie implizit die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens abgelehnt habe ( 85 ). Diese Beurteilung ist im Rechtsmittelverfahren (implizit) vom Gerichtshof bestätigt worden ( 86 ).
129.
Der Fall Larko ( 87 ) betrifft die Privatisierung einer vom griechischen Staat kontrollierten Gesellschaft, des Unternehmens Larko. Infolge einer Anmeldung der griechischen Behörden stellte die Kommission fest, dass die Modalitäten dieser Privatisierung, wie sie von den griechischen Behörden festgelegt worden seien, insbesondere die Struktur des Verkaufs bestimmter Aktiva dieser Gesellschaft, keine staatliche Beihilfe darstellten. In dem Beschluss stellte die Kommission auch fest, dass der Verkauf der Aktiva nach den genannten Modalitäten nicht zu einer wirtschaftlichen Kontinuität mit dem zukünftigen Übernehmer dieser Aktiva führen würde, so dass sich, sollte in einem von der Kommission eingeleiteten Verfahren bezüglich bestimmter zugunsten von Larko erlassener Maßnahmen ein negativer Beschluss ergehen, die eventuelle Verpflichtung zur Rückforderung nicht auf den Übernehmer erstrecken würde. In diesem Beschluss bewertete die Kommission den Teil, der die wirtschaftliche Kontinuität betraf, ausdrücklich als Beschluss sui generis, genau wie im streitigen Beschluss ( 88 ).
130.
In dem Beschluss Airport Handling ( 89 ) prüfte die Kommission dagegen die Frage, ob eine wirtschaftliche Kontinuität vorliegt, im Rahmen eines Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV ( 90 ). Dieser Beschluss war im Anschluss an einen Beschluss ergangen, mit der die Gewährung von nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen an Sea Handling festgestellt worden war ( 91 ). Die italienischen Behörden hatten bei der Kommission zum einen beantragt zu bestätigen, dass das Verfahren für den Verkauf der Aktiva von Sea Handling sowie die Errichtung einer neuen Gesellschaft (Airport Handling), die die Aktiva erwerben würde, nicht zu einer wirtschaftlichen Kontinuität führen würden mit der Folge, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfen auf Airport Handling übergehen würde. Zum anderen hatten die italienischen Behörden bei der Kommission beantragt zu bestätigen, dass die Kapitalausstattung von Airport Handling (mit einer Investition von 25 Mio. Euro) keine Beihilfe darstelle. Die Kommission hegte Zweifel, ob die fraglichen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellten, und eröffnete das förmliche Prüfverfahren.
131.
Dieser Überblick über die Beschlüsse bezüglich der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem Beihilfeempfänger und dem Erwerber von dessen Aktiva lässt eine Reihe von Schlussfolgerungen zu.
132.
Zum einen kann die Feststellung, dass eine wirtschaftliche Kontinuität besteht oder nicht besteht, in unterschiedlichen Zusammenhängen erfolgen. So kann sie, wie im Fall Seleco, im Rahmen der Vorschriften über die Rückforderung von Beihilfen erfolgen, die in einem im Anschluss an das förmliche Prüfverfahren ergangenen abschließenden Beschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden. Sie kann sich jedoch auch, wie im Fall Olympic Airlines, mit der Prüfung des Bestehens der Beihilfen vermischen, wenn die Maßnahme, in deren Rahmen der Verkauf der Aktiva erfolgt, selbst eine Beihilfe darstellen kann ( 92 ). Schließlich kann sie, wie in der Rechtssache Ryanair/Kommission, mit der Prüfung des Vorliegens einer neuen Beihilfe verbunden werden, dabei jedoch getrennt von ihr bleiben ( 93 ). Hieraus folgt, dass die Beurteilung der rechtlichen Natur eines Beschlusses über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer wirtschaftlichen Kontinuität nur im Einzelfall unter Berücksichtigung des Rahmens vorgenommen werden kann, in dem diese Prüfung stattfindet.
133.
Zum anderen setzt jedenfalls die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem Empfänger staatlicher Beihilfen und dem Übernehmer von dessen Aktiva immer einen Beschluss voraus, der die Unvereinbarkeit der genannten, vom Empfänger zurückzufordernden Beihilfen feststellt ( 94 ). Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der wirtschaftlichen Kontinuität soll nämlich klären, ob die übernommenen Aktiva den Nutzen der für unvereinbar erklärten Beihilfen, die dem hiervon profitierenden Veräußerer gewährt wurden, behalten haben. Diese Feststellung folgt somit notwendigerweise auf eine Erklärung der Unvereinbarkeit der die Beihilfe bildenden Maßnahme und ist streng an diese gebunden.
– Zur Qualifizierung des streitigen Beschlusses
134.
Im vorliegenden Fall erließ die Kommission den streitigen Beschluss auf Veranlassung der französischen Behörden, die bei der Kommission beantragt hatten zu bestätigen, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Verpflichtung zur Rückzahlung der staatlichen Beihilfen, die dem Sernam-Konzern durch den Beschluss Sernam 3 auferlegt worden war, bei einer Übernahme der Aktiva des Sernam-Konzerns durch die Gesellschaften der Geodis- und BMV-Konzerne nicht auf diese Gesellschaften erstreckt werden würde.
135.
In dem genannten Beschluss stellt die Kommission zunächst den Kontext dar, in dem er ergeht, und beschreibt sodann ausführlich die beiden Angebote und die von der Französischen Republik übernommenen Verpflichtungen ( 95 ). Nachdem sie den genannten Beschluss als Beschluss sui generis qualifiziert hat, der auf der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beruhe, stellt sie klar, dass der Beschluss ausschließlich die Frage der wirtschaftlichen Kontinuität betreffe und dass er nicht die Beurteilung des Erwerbs nach Art. 107 Abs. 1 AEUV betreffe und einer solchen auch nicht vorgreife ( 96 ). Die Kommission führt schließlich eine Bewertung durch, um zu klären, ob in Anbetracht der Übertragung der in Rede stehenden Aktiva festgestellt werden könne, dass eine wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem Sernam-Konzern und den potenziellen Erwerbern nicht bestehe ( 97 ). Zu diesem Zweck prüft sie den Gegenstand des Verkaufs, den Preis für die Übertragung, die Unabhängigkeit der neuen Eigentümer und Aktionäre, den Zeitpunkt der Übertragung sowie die wirtschaftliche Logik der Maßnahme und gelangt zu dem Ergebnis, dass eine wirtschaftliche Kontinuität und damit eine Rückzahlungspflicht der Erwerber der Aktiva nicht bestehe ( 98 ).
136.
Somit ist festzustellen, dass der streitige Beschluss ausschließlich die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem Sernam-Konzern einerseits und Geodis und BMV andererseits betrifft. Es handelt sich damit um einen besonderen Beschluss, der mit keinem der oben in den Nrn. 123 bis 130 untersuchten Beschlüsse unmittelbar vergleichbar ist. Die Parteien tragen insoweit unterschiedliche Auffassungen über die Rechtsnatur dieses Beschlusses vor.
137.
Erstens bin ich nicht überzeugt von dem Ansatz, den die Kommission wählte und der vom Gericht übernommen wurde, wonach der streitige Beschluss ausschließlich die Modalitäten der Rückforderung der für unvereinbar erklärten Beihilfe betreffe und somit nur im Zusammenhang mit der loyalen Zusammenarbeit zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission stehe.
138.
Auf Fragen in der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt hat die Kommission selbst eingeräumt, dass sich ein Beschluss über die wirtschaftliche Kontinuität nicht ausschließlich auf die Modalitäten der Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe erstrecke, sondern auch auf die Übertragung des Vorteils, der sich aus der Gewährung dieser Beihilfe ergebe. Ein solcher Beschluss betrifft daher den Empfänger einer individuellen Beihilfe, die für unvereinbar erklärt wurde, d. h. das Unternehmen, dem diese Beihilfe zugutekommt (oder auch nicht, je nachdem, ob eine wirtschaftliche Kontinuität besteht oder nicht). Hieraus folgt, dass es sich um einen Beschluss handelt, der die individuelle Beihilfe als solche in ihrer „subjektiven Dimension“ betrifft, nicht nur die Modalitäten ihrer Rückforderung. Anders gesagt, ein solcher Beschluss soll aufgrund einer Beurteilung von mehreren Gesichtspunkten klären, ob der Erwerber der Aktiva als Empfänger der bereits für unvereinbar erklärten Beihilfe zu betrachten ist oder nicht.
139.
Noch weniger überzeugend ist meines Erachtens der Standpunkt, der den Rn. 33 und 56 des angefochtenen Beschlusses entnommen werden kann und den die Kommission selbst in der mündlichen Verhandlung in Betracht gezogen hat, wonach der Beschluss, soweit er sich ausschließlich auf die Frage der Rückforderung der Beihilfe erstrecke – eine Frage, die einzig und allein die Kommission und den beteiligten Mitgliedstaat betreffe –, von Dritten wie den Rechtsmittelführerinnen nicht einmal angefochten werden könnte. Ich teile insoweit die Auffassung der Rechtsmittelführerinnen, wonach dieser Ansatz offensichtlich gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstößt. Sofern der Beschluss eine anfechtbare Handlung darstellt ( 99 ) und der Dritte über ein Rechtsschutzinteresse und eine Klagebefugnis verfügt, muss er die Möglichkeit haben, diesen Beschluss vor dem Unionsgericht anzufechten.
140.
Zweitens ist das Argument der Rechtsmittelführerinnen, das auf Art. 16 der Verordnung Nr. 659/1999 gestützt wird, meines Erachtens nicht relevant. Diese Vorschrift betrifft die missbräuchliche Anwendung einer Beihilfe, also, wie sich aus Art. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 659/1999 ergibt, einen Sachverhalt, bei dem der Empfänger eine Beihilfe unter Verstoß gegen einen Beschluss, keine Einwände zu erheben, gegen einen positiven Beschluss oder gegen einen mit Bedingungen und Auflagen verbundenen Beschluss verwendet ( 100 ). Der Beschluss Sernam 3 fällt aber unter keine dieser drei Arten von Beschlüssen, sondern ist selbst ein Beschluss über die missbräuchliche Anwendung von Beihilfen, in dem die dem Sernam-Konzern gewährten Beihilfen für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden. Die Rechtsmittelführerinnen können sich daher nicht auf die genannte Vorschrift stützen, um eine missbräuchliche Anwendung der für unvereinbar erklärten Beihilfen geltend zu machen.
141.
Drittens ist die von den Rechtsmittelführerinnen vertretene These zu prüfen, dass der streitige Beschluss mit einem impliziten Beschluss über die Nichteinleitung des eingehenden Prüfverfahrens vergleichbar sei.
142.
Zugegebenermaßen spricht eine Reihe von Argumenten zugunsten dieser Auffassung. Es könnte daher die Auffassung vertreten werden, dass die Änderung des Empfängers einer individuellen Beihilfe so erheblich ist, dass diese Beihilfe dadurch zu einer neuen Beihilfe wird ( 101 ), die einer neuen Vereinbarkeitsprüfung unterzogen werden muss. In diesem Fall könnte eventuell eine verfahrensmäßige Analogie aus der Tatsache gezogen werden, dass der streitige Beschluss wie ein Beschluss, keine Einwände zu erheben, aufgrund einer Anmeldung der französischen Behörden erlassen wurde.
143.
Wie ich oben in Nr. 133 ausgeführt habe, setzt ein Beschluss über die wirtschaftliche Kontinuität, wie der streitige Beschluss, voraus, dass eine Negativentscheidung nach Art. 7 Abs. 5 der Verordnung Nr. 659/1999 oder, wie im vorliegenden Fall, ein die missbräuchliche Anwendung der Beihilfe feststellender Beschluss – zumindest potenziell ( 102 ) – vorliegt, aus dem sich die Verpflichtung zur Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe ergibt. Er steht nämlich im Zusammenhang mit der eventuellen Übertragung einer bereits für unvereinbar erklärten Beihilfe auf einen neuen Empfänger, die aufgrund des Verkaufs der betreffenden Aktiva erfolgt. Da aber die Beihilfe, die zurückzufordern ist, bereits für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärte wurde, ist es meines Erachtens ausgeschlossen, dass eine neue Untersuchung bezüglich der Vereinbarkeit derselben Beihilfe vorgenommen werden kann, die zu einem Beschluss führen könnte, mit dem ihre Vereinbarkeit festgestellt wird. Anders gesagt, der Beschluss über die wirtschaftliche Kontinuität kann auf keinen Fall den Beschluss in Frage stellen, mit dem die in Rede stehende Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird.
144.
Eine andere Frage ist, ob durch den Erwerb der Aktiva die Erwerber eine neue staatliche Beihilfe empfangen. Diese Frage, die Gegenstand der Untersuchung im ersten Teil des zweiten Beschlusses in der Rechtssache Ryanair/Kommission ( 103 ) war, wurde jedoch im streitigen Beschluss, in dem die Kommission in Punkt 54 ausdrücklich feststellte, dass der Beschluss der Beurteilung dieser Investitionen im Hinblick auf Art. 107 AEUV nicht vorgreife, ausdrücklich ausgeschlossen. Dies ist der wesentliche Unterschied zwischen dem angefochtenen Beschluss in der Rechtssache Ryanair/Kommission, den das Gericht als Beschluss, keine Einwände zu erheben, qualifizierte, und dem streitigen Beschluss. Der zweite Beschluss in der Rechtssache Ryanair/Kommission umfasste nämlich die Untersuchung einer Maßnahme, die die italienischen Behörden zwecks Klärung angemeldet hatten, ob die Maßnahme eine neue staatliche Beihilfe darstellte ( 104 ).
145.
Der streitige Beschluss unterscheidet sich im Übrigen von den Entscheidungen in der Rechtssache Olympic Airlines insofern, als im streitigen Beschluss die Untersuchung der wirtschaftlichen Kontinuität völlig unabhängig ist und sich nicht, wie in den genannten Entscheidungen, mit der Untersuchung vermischt, ob neue, den Übernehmern der Aktiva des Sernam-Konzerns gewährte Beihilfen vorliegen.
146.
Da es im streitigen Beschluss an einer Untersuchung fehlt, ob neue Beihilfen für die Übernehmer vorliegen, neige ich daher zu einer Lösung, wonach der Sachverhalt des streitigen Beschlusses ähnlich zu beurteilen ist wie der Sachverhalt der Entscheidung im Fall Seleco. In dieser Rechtssache wurde nämlich die Frage der wirtschaftlichen Kontinuität im Rahmen einer abschließenden, die Unvereinbarkeit der Beihilfen feststellenden Entscheidung als eine Frage entschieden, die den nachfolgenden Empfänger der für unvereinbar erklärten Beihilfen betrifft, von dem diese Beihilfen zurückzufordern sind. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihren Schriftsätzen selbst ausgeführt hat, dass sie, wenn sie von der im streitigen Beschluss untersuchten Übernahme der Aktiva und deren Modalitäten Kenntnis gehabt hätte, über diese Frage in dem Beschluss Sernam 3 hätte entscheiden können.
147.
Im Licht dieser Untersuchung neige ich zu der Auffassung, dass der streitige Beschluss einen Beschluss darstellt, der zum Gegenstand hat, dass Beihilfen, die die Kommission im Beschluss Sernam 3 bereits für unvereinbar erklärte, auf einen neuen Empfänger übertragen werden können, von dem diese gegebenenfalls zurückzufordern sind. Er stellt somit einen Beschluss dar, der mit dem Beschluss Sernam 3 zusammenhängt und diesen vervollständigt und der darauf gerichtet ist, den Inhalt zu ergänzen ( 105 ) angesichts neuer Tatsachen, die nach dem Erlass des Beschlusses Sernam 3 eingetreten sind ( 106 ).
148.
Die Rüge der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, soweit es ihr Rechtsschutzinteresse verneint habe, indem es den streitigen Beschluss nicht als einen Beschluss qualifiziert habe, der die Einleitung eines eingehenden Prüfverfahrens ausschließe, ist somit zurückzuweisen.
149.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen meine ich, dass der erste und der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen sind.
3. Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Rechtsschutzinteresse von Superga Invest
150.
Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, es habe in den Rn. 52 und 53 des angefochtenen Beschlusses das Rechtsschutzinteresse von Superga Invest verneint, da es verkannt habe, dass sich dieses Interesse aus dem Rechtsschutzinteresse der Mory-Gesellschaften ergebe, deren Hauptaktionärin sie sei. Zum einen habe Superga Invest, wie diese, unter den zeitlich zurückliegenden Folgen des Schadens zu leiden, der durch die über eine Zeit von zehn Jahren hinweg erfolgte Zahlung rechtswidriger Beihilfen an Sernam entstanden sei, und habe daher, wie sie, ein Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung von Schadensersatz. Zum anderen habe diese Gesellschaft ein Rechtsschutzinteresse auch für alle Klagen, die darauf gerichtet seien, Geodis als Übernehmerin und gegenwärtige Empfängerin der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren, den Gegenstand des Beschlusses Sernam 3 bildenden Beihilfen und als Gesamtschuldnerin zu bezeichnen, die neben den vorhergehenden Beihilfeempfängern und der SNCF für den durch diese Beihilfen entstandenen Schaden hafte.
151.
Die Kommission macht geltend, dieser Teil des Rechtsmittelgrundes gehe ins Leere, da die Mory-Gesellschaften selbst kein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses hätten.
152.
Insoweit ist festzustellen, dass Superga Invest unstreitig Hauptaktionärin der Mory-Gesellschaften ist und mit diesen eine Schadensersatzklage vor dem Tribunal de commerce de Paris erhoben hat, mit der sie vom Sernam-Konzern und von Geodis Ersatz der Schäden verlangten, die ihnen durch diese Gesellschaften infolge der Wettbewerbsvorteile entstanden seien, die diese durch die Gewährung der unvereinbaren Beihilfen erlangt hätten.
153.
Vorstehend in Nr. 92 bin ich jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses im Rahmen der genannten Klage vor dem nationalen Gericht Wirkungen erzeugen könnte und dass daher das Vorliegen dieser Klage geeignet ist, ein Rechtsschutzinteresse für die Klage gegen den streitigen Beschluss zu begründen. Diese Schlussfolgerung gilt auch für Superga Invest, die folglich ein Rechtsschutzinteresse für die Klage gegen den streitigen Beschluss hat.
154.
Hieraus folgt, dass das Gericht mit der Feststellung, dass Superga Invest über kein Rechtsschutzinteresse verfüge, einen Rechtsfehler beging und dass somit auch der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes durchgreift.
4. Ergebnis bezüglich des ersten Rechtsmittelgrundes
155.
Da der zweite und der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes durchgreifen muss, ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit in ihm festgestellt wird, dass die Rechtsmittelführerinnen über kein Rechtsschutzinteresse für die Klage gegen den streitigen Beschluss verfügen.
C – Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV
156.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe mit seiner Weigerung festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen unmittelbar und individuell betroffen seien, gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoßen. Der angefochtene Beschluss befasse sich unter dem Blickwinkel des Rechtsschutzinteresses in Wirklichkeit mit Fragen, die unter das individuelle Betroffensein fielen. Im Licht des Urteils Ryanair/Kommission ( 107 ) bestehe aber kein Zweifel, dass die Rechtsmittelführerinnen von dem streitigen Beschluss individuell betroffen seien. Es sei ein klarer Widerspruch, einerseits das individuelle Betroffensein der Rechtsmittelführerinnen anzuerkennen und andererseits ihr Rechtsschutzinteresse zu verneinen, da schon das individuelle Betroffensein allein genüge, um das Rechtsschutzinteresse zu begründen.
157.
Die Kommission trägt vor, das Gericht habe die Frage der Klagebefugnis nicht geprüft, da diese Prüfung angesichts des fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht erforderlich gewesen sei, um auf die Unzulässigkeit der Klage zu schließen. Als das Gericht trotzdem ausführlich auf Argumente eingegangen sei, die die Klagebefugnis und nicht das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerinnen betroffen hätten, habe es dies mit Bedacht rein vorsorglich getan und erst nach dem Hinweis, dass die Rechtsmittelführerinnen die beiden Begriffe durcheinanderbrächten.
158.
Dem zweiten Rechtsmittelgrund liegt die Prämisse zugrunde, dass ein Kläger, wenn er über die Klagebefugnis für die Nichtigerklärung einer Unionshandlung verfügt, automatisch auch ein Rechtsschutzinteresse hat. Vorstehend in den Nrn. 23 bis 30 habe ich bereits dargelegt, dass die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse zwei verschiedene Zulässigkeitsvoraussetzungen sind. Die Prämisse, auf der der zweite Rechtsmittelgrund beruht, ist somit fehlerhaft.
159.
Auch wenn das Gericht, wie bereits dargelegt, in einer Reihe von Punkten des angefochtenen Beschlusses, um auf die Argumente der Rechtsmittelführerinnen zu antworten, Argumente bezüglich des Rechtsschutzinteresses und der Klagebefugnis durcheinanderbrachte, ist es doch offensichtlich, dass das Gericht in dem Beschluss die Frage der Klagebefugnis der Rechtsmittelführerinnen nicht unmittelbar behandelte. Dies war nämlich aus der Sicht des Gerichts nicht erforderlich, da es zu dem Ergebnis gelangte, dass die Klage mangels Rechtsschutzinteresse ohnehin unzulässig sei ( 108 ).
160.
Da jedoch die auf dem fehlenden Rechtsschutzinteresse beruhende Schlussfolgerung des Gerichts unzutreffend war – wie ich im Rahmen der Untersuchung des zweiten und des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ausgeführt habe –, hätte das Gericht die Klagebefugnis der Rechtsmittelführerinnen prüfen müssen. Da es dies unterließ, beging es folglich einen Rechtsfehler. Unter diesen Umständen greift der zweite Rechtsmittelgrund ebenfalls durch.
D – Ergebnis bezüglich des Rechtsmittels
161.
Im Licht der vorstehenden Würdigung schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Rechtsmittel stattzugeben und den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
V – Zur Zulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug
162.
Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.
163.
Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof in diesem Stadium des Verfahrens zwar nicht in der Lage, über die Begründetheit der beim Gericht erhobenen Klage zu entscheiden, er verfügt aber über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die Frage der Zulässigkeit der gegen den streitigen Beschluss erhobenen Klage zu entscheiden.
164.
Zum einen nämlich ist das Rechtsschutzinteresse, wenn der Gerichtshof meinem Vorschlag folgt, als erwiesen anzusehen.
165.
Zum anderen verfügt der Gerichtshof aufgrund der Diskussion, die zwischen den Parteien vor dem Gericht sowie vor dem Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels stattgefunden hat – eines der geltend gemachten Rechtsmittel betrifft die Klagebefugnis –, meines Erachtens über alle erforderlichen Angaben, um endgültig über die Frage der Klagebefugnis der Rechtsmittelführerinnen zu entscheiden ( 109 ).
166.
Insoweit ist daran zu erinnern, dass Art. 263 Abs. 4 AEUV zwei Fälle anführt, in denen einer natürlichen oder juristischen Person die Befugnis zuerkannt wird, gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung Klage zu erheben. Zum einen kann sie eine derartige Klage erheben, wenn die Handlung sie unmittelbar und individuell betrifft. Zum anderen kann eine solche Person gegen einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, klagen, sofern dieser Rechtsakt sie unmittelbar betrifft ( 110 ). Da der streitige Beschluss an die Französische Republik gerichtet war, ist zu prüfen, ob die Rechtsmittelführerinnen zu einem dieser beiden Fälle gehören.
167.
Erstens ist sogleich auszuschließen, dass sie aufgrund des zweiten Falls über eine Klagebefugnis verfügen könnten, denn der streitige Beschluss ist kein Rechtsakt mit Verordnungscharakter gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV, weil er keine allgemeine Geltung hat ( 111 ).
168.
Es ist daher zu prüfen, ob die Rechtsmittelführerinnen durch den streitigen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen sind.
169.
Da insoweit, wie oben in Nr. 147 dargelegt, der streitige Beschluss zu dem Beschluss Sernam 3 hinzutritt, mit ihm zusammenhängt, ihn vervollständigt und im Licht der nach Erlass des Beschlusses Sernam 3 entstandenen neuen Tatsachen darauf gerichtet ist, dessen Inhalt zu ergänzen, ist davon auszugehen, dass er dessen Rechtsnatur teilt und damit auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen. Insbesondere habe ich in den Nrn. 138 und 147 die Auffassung vertreten, dass der streitige Beschluss einen Beschluss darstellt, in dem die „subjektive Dimension“ von Beihilfen beurteilt wird, die bereits in einem früheren Beschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurden, und in dessen Rahmen die Kommission prüft, ob diese Beihilfen auf einen neuen Empfänger übertragen werden können, von dem sie eventuell zurückgefordert werden müssen.
170.
Im vorliegenden Fall beriefen sich die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen ihrer Klage vor dem Gericht nicht nur auf die Unzuständigkeit der Kommission und die fehlende Rechtsgrundlage für den genannten Beschluss, sondern rügten auch die fehlerhafte Beurteilung der Frage durch die Kommission, ob die Erwerber der Aktiva von Sernam als neue Empfänger der im Beschluss Sernam 3 für unvereinbar erklärten Beihilfen anzusehen sind.
171.
Unter diesen Umständen ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs andere Personen als die Adressaten eines Beschlusses nur dann individuell betroffen sein können, wenn dieser Beschluss sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie dadurch in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten eines solchen Beschlusses ( 112 ).
172.
Was speziell den Bereich der staatlichen Beihilfen angeht, sind die Kläger, die die Begründetheit eines auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV oder nach einem förmlichen Prüfverfahren getroffenen Beschlusses, mit dem die Beihilfe beurteilt wird, in Frage stellen, als von diesem Beschluss individuell betroffen zu betrachten, wenn ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand des betreffenden Beschlusses ist, spürbar beeinträchtigt wird. In dieser Hinsicht sind u. a. Konkurrenzunternehmen des begünstigten Unternehmens neben diesem als von einem Beschluss der Kommission, mit dem das förmliche Prüfverfahren abgeschlossen wird, individuell betroffen anerkannt worden, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens eine aktive Rolle gespielt haben und sofern ihre Marktstellung durch die Beihilfe, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist, spürbar beeinträchtigt wird ( 113 ).
173.
Aufgrund der Erwägungen in den vorstehenden Nrn. 169 und 170 bin ich der Ansicht, dass die genannte Rechtsprechung auf die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss wie den streitigen Beschluss anwendbar ist.
174.
Im Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klage vor dem Gericht, d. h. am 17. Dezember 2012, war für die Mory-Gesellschaften bereits seit dem 10. Juli 2012 das Liquidationsverfahren eröffnet. Hiervon ausgehend stellte das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Beschlusses fest, dass, da die Mory-Gesellschaften seit ihrer Liquidation nicht mehr auf dem Markt tätig gewesen seien, ihre Marktstellung durch die eventuelle Übertragung der mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die Gegenstand des streitigen Beschlusses seien, auf einen neuen Empfänger nicht spürbar beeinträchtigt sein könne. Diese Schlussfolgerung, die von den Rechtsmittelführerinnen nicht in Frage gestellt worden ist, obwohl sie von der Kommission im Rahmen der Rechtsmittelbeantwortung mehrfach vorgetragen worden war, gehört zur freien Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht ( 114 ). Was Superga Invest betrifft, so haben die Rechtsmittelführerinnen die in Rn. 52 des angefochtenen Beschlusses angeführte Sachverhaltsfeststellung des Gerichts, wonach Superga Invest im Sektor der Kurierdienste nicht tätig sei und sie daher nicht als Wettbewerberin qualifiziert werden könne, nicht in Frage gestellt.
175.
Unter diesen Umständen kann keine der Rechtsmittelführerinnen geltend machen, ihre Marktposition sei durch die Beihilfen, die zuvor in dem Beschluss Sernam 3 für unvereinbar erklärt wurden und deren eventuelle Übertragung auf einen neuen Empfänger Gegenstand des streitigen Beschlusses ist, spürbar beeinträchtigt worden. Die Voraussetzung des individuellen Betroffenseins liegt bei ihnen daher nicht vor, und ihre Klage ist demnach als unzulässig abzuweisen.
VI – Kosten
176.
Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.
177.
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
178.
Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Rechtsmittel obsiegt, doch ist ihre Klage im ersten Rechtszug für unzulässig erklärt worden. Sie haben jedoch im Rahmen des Rechtsmittels nicht die Verurteilung der Gegenpartei zur Tragung der Kosten beantragt. Unter diesen Umständen ist jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels zu verurteilen. Die Kosten für das Verfahren im ersten Rechtszug sind von den Rechtsmittelführerinnen zu tragen.
VII – Ergebnis
179.
Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
—
Der Beschluss des Gerichts Mory u. a./Kommission (T‑545/12, EU:T:2013:607) wird aufgehoben;
—
die Nichtigkeitsklage der Mory SA, Mory Team und Superga Invest gegen den Beschluss der Europäischen Kommission K(2012) 2401 final vom 4. April 2012 über den Erwerb der Aktiva des Sernam-Konzerns im Rahmen seines Insolvenzverfahrens wird als unzulässig abgewiesen;
—
jede Partei trägt ihre im Rechtsmittelverfahren angefallenen eigenen Kosten;
—
die Mory SA, Mory Team und Superga Invest tragen die im Verfahren vor dem Gericht angefallenen Kosten.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) T‑545/12, EU:T:2013:607.
( 3 ) K(2012) 2401 final.
( 4 ) Entscheidung betreffend die staatliche Beihilfe NN 122/2000 (ex NJ 140/2000) (ABl. 2001, C 199, S. 15).
( 5 ) Entscheidung 2006/367/EG vom 20. Oktober 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich dem Unternehmen „Sernam“ bereits zum Teil zur Verfügung gestellt hat (ABl. 2006, L 140, S. 1).
( 6 ) Eröffnungsentscheidung, veröffentlicht in ABl. 2009, C 4, S. 5.
( 7 ) Beschluss 2012/398/EU über die Staatliche Beihilfe SA.12522 (C 37/08) – Frankreich – Anwendung der Entscheidung „Sernam 2“ (ABl. L 195, S. 19). Dieser Beschluss ist Gegenstand einer vor dem Gericht anhängigen Nichtigkeitsklage der SNCF (Beschluss SNCF/Kommission, T‑242/12, EU:T:2014:313).
( 8 ) Punkt 51 des streitigen Beschlusses.
( 9 ) Punkt 54 des streitigen Beschlusses.
( 10 ) Vgl. Punkt 114 und Teil V („Ergebnis“) des streitigen Beschlusses.
( 11 ) Rn. 26 bis 28 des angefochtenen Beschlusses.
( 12 ) Rn. 29 bis 35 des angefochtenen Beschlusses. In dem genannten Beschluss bezieht sich das Gericht auf die Entscheidung Sernam 2, in Wirklichkeit jedoch wurde das Argument der Rechtsmittelführerinnen auf die Beteiligung an dem Verwaltungsverfahren gestützt, das zum Erlass des Beschlusses Sernam 3 führte.
( 13 ) Rn. 36 bis 51 des angefochtenen Beschlusses.
( 14 ) Rn. 52 bis 54 des angefochtenen Beschlusses.
( 15 ) Rn. 55 bis 58 des angefochtenen Beschlusses.
( 16 ) Vgl. z. B. Urteile Frankreich u. a./Kommission (C‑68/94 und C‑30/95, EU:C:1998:148, Rn. 48 bis 58 und 74) sowie Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 26 bis 31, 42 bis 64 und 67 bis 75).
( 17 ) Vgl. Urteile Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 57) und Telefónica/Kommission (C‑274/12 P, EU:C:2013:852, Rn. 19).
( 18 ) Vgl. insbesondere Urteile ACEA/Kommission (C‑319/09 P, EU:C:2011:857, Rn. 67) und Stichting Woonlinie u. a./Kommission (C‑133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 54).
( 19 ) Diese Beschreibung des Rechtsschutzinteresses findet ihre Bestätigung zum einen in einigen Amtssprachen der Union, wie z. B. im Deutschen, wo es als „Rechtsschutzbedürfnis“ oder „Rechtsschutzinteresse“ bezeichnet wird, und zum anderen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, der von einem „bestehenden und gegenwärtigen Interesse“ spricht, „das Rechtsschutz erforderlich gemacht habe“ (vgl. Urteil Planet/Kommission, C‑564/13 P, EU:C:2015:124, Rn. 28 und 34).
( 20 ) Diese Zweckbestimmung der Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses kommt in der Formulierung zum Ausdruck, die das Gericht in seiner Rechtsprechung wiederholt verwendet hat und der zufolge das Rechtsschutzinteresse in dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege liegen muss. Dieses Ziel wurde in der Rechtsprechung des Gerichts wiederholt genannt. Vgl. u. a. Urteil Lior/Kommission und Kommission/Lior (T‑192/01 und T‑245/04, EU:T:2009:365, Rn. 247) und Beschluss Talanton/Kommission (T‑165/13, EU:T:2014:1027, Rn. 34).
( 21 ) Beschluss S./Kommission (206/89 R, EU:C:1989:333, Rn. 8).
( 22 ) Urteil Cañas/Kommission (C‑269/12 P, EU:C:2013:415, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 23 ) Vgl. u. a. Urteil Planet/Kommission (C‑564/13 P, EU:C:2015:124, Rn. 34).
( 24 ) Vgl. Urteile Stroghili/Rechnungshof (204/85, EU:C:1987:21, Rn. 11), Kommission/Koninklijke FrieslandCampina (C‑519/07 P, EU:C:2009:556, Rn. 65) und Planet/Kommission (C‑564/13 P, EU:C:2015:124, Rn. 36) sowie Beschluss Kommission/Provincia di Imperia (C‑183/08 P, EU:C:2009:136, Rn. 26).
( 25 ) Urteil Cañas/Kommission (C‑269/12 P, EU:C:2013:415, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 26 ) Zweifellos kann es auch Berührungspunkte zwischen den beiden Begriffen geben, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzung der unmittelbaren Betroffenheit, wie sie von der Rechtsprechung definiert wird.
( 27 ) Vgl. z. B. Urteil Société pour l’exportation des Sucres/Kommission (88/76, EU:C:1977:61, Rn. 13 bis 19). In einer Reihe von Rechtssachen hat die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen die Klage eines Beihilfeempfängers gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilfemaßnahme für vollständig mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wurde und von der der Beihilfeempfänger somit unmittelbar und individuell betroffen war, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses für unzulässig erklärt. Vgl. Urteile Nuove Industrie Molisane/Kommission (T‑212/00, EU:T:2002:21, insbesondere Rn. 38) und Sniace/Kommission (T‑141/03, EU:T:2005:129, Rn. 62). Der Umstand, dass eine Entscheidung den (unmittelbar und individuell durch sie betroffenen) Kläger begünstigt, hat nicht unbedingt zur Folge, dass ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es ist nämlich möglich, dass die Gründe der genannten Entscheidung verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen der Klägerinnen beeinträchtigen. Vgl. insoweit Urteil Coca-Cola/Kommission (T‑125/97 und T‑127/97, EU:T:2000:84, Rn. 79), das die Nichtigkeitsklage einer Person betraf, die durch eine Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt worden war, begünstigt wurde.
( 28 ) Vgl. oben, Nr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung.
( 29 ) Vgl. z. B. Beschluss Lech-Stahlwerke/Kommission (C‑111/99 P, EU:C:2001:58, insbesondere Rn. 19) sowie unten, Fn. 44.
( 30 ) Mit Schreiben vom 14. November 2013 bat der mit der Sache befasste Berichterstatter des Tribunal administratif de Paris die Rechtsmittelführerinnen um Mitteilung, ob sie beabsichtigten, angesichts des von der Kommission erlassenen Beschlusses Sernam 3 ihre Klage aufrechtzuerhalten.
( 31 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaset (C‑69/13, EU:C:2014:71, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 32 ) Vgl. insoweit die Rn. 24 f. des Urteils Mediaset (C‑69/13, EU:C:2014:71), das sich auf Stellungnahmen der Kommission in Schreiben bezog, die den von einem bestimmten Empfänger zurückzufordernden Betrag der Beihilfe betrafen.
( 33 ) Vgl. die oben in Fn. 24 angeführte Rechtsprechung. Das Gericht fasst in ständiger Rechtsprechung diese Darstellung genauer und verlangt, dass der Kläger, wenn das von ihm geltend gemachte Interesse eine zukünftige Rechtssituation betrifft, nachweisen muss, dass die Beeinträchtigung dieser Rechtssituation bereits feststeht, und dass er daher zur Rechtfertigung seines Interesses an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung keine zukünftigen und ungewissen Situationen anführen kann. Vgl. insoweit u. a. Urteil Sniace/Kommission (T‑141/03, EU:T:2005:129, Rn. 26). Wenn ich mich nicht irre, hat der Gerichtshof diese Formulierung nie übernommen. Der angefochtene Beschluss stützt sich ausdrücklich auf diese Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Rn. 27 des angefochtenen Beschlusses).
( 34 ) Vgl. insoweit Urteile des Gerichtshofs Könecke Fleischwarenfabrik/Kommission (76/79, EU:C:1980:68, Rn. 9), Frankreich u. a./Kommission (C‑68/94 und C‑30/95, EU:C:1998:148, Rn. 74), Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 64), Beschluss des Gerichtshofs Kommission/Provincia di Imperia (C‑183/08 P, EU:C:2009:136, Rn. 30) und Urteile des Gerichts Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat (T‑299/05, EU:T:2009:72 Rn. 53 bis 55) und Éditions Odile Jacob/Kommission (T‑471/11, EU:T:2014:739, Rn. 44, zurzeit mit Rechtsmittel angefochten).
( 35 ) Urteil Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331, Rn. 65).
( 36 ) T‑269/03, EU:T:2009:211.
( 37 ) In dieser Rechtssache stützte das Gericht seine Schlussfolgerung, dass die Schadensersatzklage rein hypothetischer Natur sei, darauf, dass erstens die Klage mehrere Jahre nach der angeblichen Schädigung noch nicht erhoben worden sei, dass zweitens die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die genannte hypothetische Natur selbst eingeräumt habe und dass drittens die Klägerin erklärt habe, dass ihre Aktionäre sie nicht ermächtigt hätten, die genannte Klage zu erheben, auch zwar dann nicht, wenn die anhängig gemachte Nichtigkeitsklage Erfolg haben sollte (vgl. Rn. 45 bis 47 des Urteils Socratec/Kommission, angeführt in vorstehender Fußnote).
( 38 ) T‑141/03, EU:T:2005:129.
( 39 ) T‑136/05, EU:T:2007:295.
( 40 ) Zu dieser zweiten Gruppe von Rechtssachen gehören, abgesehen von den in den vorstehenden Fußnoten angeführten Rechtssachen, die Rechtssachen, die zum Urteil TV2/Danmark u. a./Kommission (T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, EU:T:2008:457, insbesondere Rn. 67 bis 82) und zum Beschluss Schutzgemeinschaft Milch und Milcherzeugnisse/Kommission (T‑113/11, EU:T:2014:756, vgl. insbesondere Rn. 32 bis 34) führten.
( 41 ) Urteile Sniace/Kommission (T‑141/03, EU:T:2005:129, Rn. 28), Salvat père & fils u. a./Kommission (T‑136/05, EU:T:2007:295, Rn. 43) und TV2/Danmark u. a./Kommission (T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, EU:T:2008:457, Rn. 79).
( 42 ) T‑309/04, T‑317/04, T‑329/04 und T‑336/04, EU:T:2008:457, Rn. 79 bis 81.
( 43 ) C‑111/99 P, EU:C:2001:58.
( 44 ) In dieser Rechtssache hatte die Rechtsmittelführerin eine Entscheidung der Kommission angefochten, in der finanzielle Beiträge, in deren Rahmen sich der Freistaat Bayern zur Zahlung von 20 Mio. DM an die Rechtsmittelführerin verpflichtet hatte, als verbotene staatliche Beihilfen eingestuft worden waren. Der Gerichtshof wies die Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurück, mit der sie geltend gemacht hatte, dass wegen der Aufgabe der Umstrukturierungspläne durch den Freistaat Bayern kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe, und stellte fest, dass es „nicht ausgeschlossen [wäre], dass ein insoweit zuständiges nationales Gericht den Freistaat Bayern verurteilt, an die Rechtsmittelführerin … 20 Mio. DM zu zahlen“ (vgl. Rn. 19 des Beschlusses Lech‑Stahlwerke/Kommission).
( 45 ) T‑28/02, EU:T:2005:357.
( 46 ) In dieser Rechtssache war das Gericht der Ansicht, es sei ein ungewisser und damit zukünftiger und hypothetischer Umstand, dass ein nationales Gericht, das mit einer Schadensersatzklage befasst sei, die Auffassung der Kommission von der Anwendbarkeit von Art. 101 AEUV berücksichtige (Rn. 47 bis 51). Auch im Urteil NBV und NVB/Kommission (T‑138/89, EU:T:1992:95) vertrat das Gericht die Auffassung, dass eine Beurteilung des nationalen Gerichts, die von der Beurteilung der Kommission bezüglich der Voraussetzung einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels nach Art. 101 AEUV abweiche, einen ungewissen Umstand darstelle (vgl. Rn. 33; in dieser Rechtssache scheint sich das Gericht jedoch auf eine mögliche Klage bezogen zu haben, die von dritter Seite erhoben wird).
( 47 ) Vgl. z. B. Urteile NBV und NVB/Kommission (T‑138/89, EU:T:1992:95, Rn. 33), Sniace/Kommission (T‑141/03, EU:T:2005:129, Rn. 40) und Beschluss First Data u. a./Kommission (T‑28/02, EU:T:2005:357, Rn. 51).
( 48 ) Vgl. oben, Nrn. 28 und 29.
( 49 ) Zum anderen enthalten die Akten keinen Anhaltspunkt, der die Behauptung der Kommission untermauern könnte, dass die Klage konstruiert sei, weil sie ausschließlich anhängig gemacht worden sei, um ihrer Unzulässigkeitseinrede zu begegnen.
( 50 ) Vgl. oben, Nr. 76.
( 51 ) Rn. 44 bis 46 des angefochtenen Beschlusses.
( 52 ) Rn. 47 des angefochtenen Beschlusses.
( 53 ) Vgl. oben, Nr. 80.
( 54 ) Im vorliegenden Fall sind die Rechtsmittelführerinnen der Ansicht, dass sie entreichert seien, da sie Umsätze dadurch verloren hätten, dass die Marktpräsenz von Sernam dank der unvereinbaren Beihilfen aufrechterhalten worden sei, und dass Geodis sich zu ihren Lasten dadurch bereichert habe, dass sie die Tätigkeit von Sernam, die die rechtswidrigen Beihilfen erhalten habe, und folglich ihren Umsatz übernommen habe.
( 55 ) Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Areva u. a./Kommission (C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2013:579, Nrn. 110 bis 116 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesem Kontext hatte ich auch darauf hingewiesen, dass eine Rüge, die auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht als die vor dem Gericht geltend gemachten Rügen, als neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel anzusehen wäre, das als unzulässig zurückzuweisen wäre, während eine Rüge, die nur zur Stützung eines schon vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrundes vorgebracht worden ist, ein zulässiges Argument darstellen kann (vgl. insbesondere Nrn. 112 und 113 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
( 56 ) Vgl. die in den Nrn. 110 bis 116 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Areva u. a./Kommission (C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2013:579) angeführte Rechtsprechung.
( 57 ) Verordnung des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1).
( 58 ) T‑123/09, EU:T:2012:164, vom Gerichtshof bestätigt (C‑287/12 P, EU:C:2013:395).
( 59 ) Vgl. oben, Fn. 58.
( 60 ) Beschluss SNCF/Kommission (T‑242/12, EU:T:2014:313).
( 61 ) Vgl. oben, Fn. 58.
( 62 ) Vgl. Nrn. 23 bis 30.
( 63 ) Vgl. Rn. 59 des angefochtenen Beschlusses.
( 64 ) Insbesondere bei Entscheidungen nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999, keine Einwände zu erheben. Vgl. Urteile Cook/Kommission (C‑198/91, EU:C:1993:197, Rn. 23), Matra/Kommission (C‑225/91, EU:C:1993:239, Rn. 17) und Kommission/Kronoply und Kronotex (C‑83/09 P, EU:C:2011:341, Rn. 47 und 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 65 ) Vgl. oben, Fn. 58.
( 66 ) Vgl. unten, Nrn. 126 bis 128 und 144 bzw. 139.
( 67 ) Vgl. Punkt 51 des streitigen Beschlusses.
( 68 ) Vgl. Rn. 33 und 56 des angefochtenen Beschlusses.
( 69 ) Es ist darauf hinzuweisen, dass gegenwärtig mehrere Rechtssachen beim Gericht anhängig sind, die Entscheidungen betreffen, in denen die Kommission prüfte, ob zwischen dem Empfänger der staatlichen Beihilfen und dem Übernehmer von dessen Aktiva eine wirtschaftliche Kontinuität besteht. Ich verweise insbesondere zum einen auf die Rechtssachen Larko/Kommission (T‑412/14) und Larymnis Larko/Kommission (T‑576/14), die den an die Hellenische Republik gerichteten Beschluss der Kommission vom 27. März 2014 (SG-Greffe [2014] D/4621/28.03.2014) über den Verkauf bestimmter Vermögenswerte der Aktiengesellschaft „Geniki Metalleftiki kai Metallurgiki Anonymi Etaireia NEA LARKO“ [NEA LARKO] betreffen, und zum anderen auf die Rechtssachen Italien/Kommission (T‑673/14), SEA/Kommission (T‑674/14) und Airport Handling/Kommission (T‑688/14), die sämtlich den Beschluss C (2014) 4537 final der Kommission vom 9. Juli 2014, bekannt gegeben am 10. Juli 2014, bezüglich der Gründung der Gesellschaft Airport Handling SpA durch die Gesellschaft SEA SpA betreffen. Ich kann mich selbstverständlich nicht zu diesen anhängigen Rechtssachen äußern, werde diese jedoch in meiner Untersuchung berücksichtigen.
( 70 ) C‑328/99 und C‑399/00, EU:C:2003:252.
( 71 ) Entscheidung 2000/536/EG der Kommission vom 2. Juni 1999 über die von Italien dem Unternehmen Seleco SpA gewährte staatliche Beihilfe (ABl. L 227, S. 24; vgl. insbesondere die Punkte 116 bis 120). In dem Urteil, das in vorstehender Fußnote angeführte wurde, hat der Gerichtshof die Entscheidung wegen Verstoßes gegen die Begründungspflicht teilweise für nichtig erklärt.
( 72 ) Früher Art. 88 Abs. 2 EG.
( 73 ) In dieser Rechtssache erließ das Unionsgericht mehrere Urteile. Die uns hier betreffenden Urteile sind zum einen das Urteil Griechenland u. a./Kommission (T‑415/05, T‑416/05 und T‑423/05, EU:T:2010:386) betreffend die Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung K(2005) 2706 endg. der Kommission vom 14. September 2005 über staatliche Beihilfen für Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE (C‑11/2004 [ex NN 4/2003] – Olympiaki Aeroporia – Umstrukturierung und Privatisierung) und zum anderen das Urteil Kommission/Griechenland (C‑415/03, EU:C:2005:287) betreffend die Klage gegen die Hellenische Republik wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Rückforderung der staatlichen Beihilfen, die in der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (ABl. 2003, L 132, S. 1) für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden waren.
( 74 ) Entscheidung 2003/372 (vgl. vorstehende Fußnote).
( 75 ) Entscheidung K(2005) 2706 endg. (vgl. Fn. 73).
( 76 ) Ebd., Art. 1.
( 77 ) Vgl. die Punkte 178 bis 183 der Entscheidung K(2005) 2706 endg.
( 78 ) Beschluss der Kommission vom 16. März 2004, Beihilfe C 11/04 – Olympic Airways (ABl. C 192, S. 2).
( 79 ) Zudem hatte die Kommission in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass sie das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe. Dieses Verfahren führte zu dem Urteil Kommission/Griechenland (C‑415/03, EU:C:2005:287), in dem der Gerichtshof feststellte, dass es sich um eine Maßnahme handelte, mit der die Rückforderung der Beihilfen umgangen werden sollte (vgl. Rn. 33 und 34 des genannten Urteils).
( 80 ) T‑123/09, EU:T:2012:164 und C‑287/12 P, EU:C:2013:395.
( 81 ) Entscheidung 2009/155/EG der Kommission vom 12. November 2008 über das Darlehen in Höhe von 300 Mio. Euro, das Italien dem Unternehmen Alitalia gewährt hat, Nr. C 26/08 (vormals NN 31/08) (ABl. 2009, L 52, S. 3).
( 82 ) Entscheidung C(2008) 6745 endgültig der Kommission vom 12. November 2008 betreffend die staatliche Beihilfe N 510/2008 – Italien – Verkauf der Aktiva der Fluggesellschaft Alitalia.
( 83 ) Punkte 92 bis 127 der Entscheidung C (2008) 6745 endgültig.
( 84 ) Punkte 128 bis 151 der angefochtenen Entscheidung C (2008) 6745 endgültig.
( 85 ) Rn. 68 des Urteils des Gerichts (T‑123/09, EU:T:2012:164).
( 86 ) Vgl. Rn. 54 bis 62 des Urteils des Gerichtshofs (C‑287/12 P, EU:C:2013:395).
( 87 ) Vgl. die Nachweise in Fn. 69.
( 88 ) Vgl. Punkt 47 des genannten Beschlusses.
( 89 ) Vgl. die Nachweise in Fn. 69.
( 90 ) Vgl. Rn. 26 des Beschlusses Airport Handling/Kommission (T‑688/14 R, EU:T:2014:1010).
( 91 ) Entscheidung C (2013) 1668 vom 19. Dezember 2012.
( 92 ) Ein ähnlicher Fall scheint dem ersten Anschein nach der Fall Airport Holding zu sein.
( 93 ) Im Fall Ryanair war diese Prüfung in einer Entscheidung enthalten, das förmliche Prüfverfahren nicht zu eröffnen.
( 94 ) Im Fall Larko hatte die Kommission den Beschluss über die Unvereinbarkeit der Beihilfen noch nicht erlassen, und die Feststellung des Fehlens einer wirtschaftlichen Kontinuität erfolgte daher, um dem Fall vorzubeugen, dass die Kommission einen solchen Beschluss erlassen müsste.
( 95 ) Punkte 14 bis 50 des streitigen Beschlusses.
( 96 ) Punkt 54 des streitigen Beschlusses.
( 97 ) Vgl. Punkt 60 des streitigen Beschlusses.
( 98 ) Punkte 62 bis 107 des streitigen Beschlusses.
( 99 ) Die Entscheidung muss insoweit verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen können; vgl. u. a. Urteil Deutsche Post/Kommission (C‑77/12 P, EU:C:2013:695, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 100 ) Vgl. Art. 4 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 659/1999.
( 101 ) Insoweit könnte sich vielleicht auf die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. L 140, S. 1) angeführte Definition der „Änderung einer bestehenden Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. c bezogen werden, wonach „die Änderung einer bestehenden Beihilfe jede Änderung [ist], außer einer Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt haben kann“.
( 102 ) Vgl. oben, Fn. 94.
( 103 ) Vgl. die Punkte 92 bis 127 der in Fn. 82 genannten Entscheidung.
( 104 ) Da dieser Mitgliedstaat Aktiva einer ihm gehörenden Gesellschaft veräußerte, stellte sich die Frage, ob diese Veräußerung von öffentlichem Eigentum ein Beihilfeelement enthalten konnte. Im vorliegenden Fall findet die Veräußerung der Aktiva zwischen einer privaten Gesellschaft (Verkäufer) und einer Gesellschaft statt, die (erneut) Tochtergesellschaft einer staatlichen Gesellschaft (SNCF) wurde.
( 105 ) Vgl. insoweit Urteil Mediaset (C‑69/13, EU:C:2014:71, Rn. 27).
( 106 ) Vgl. entsprechend Rn. 51 und 52. des Urteils HGA u. a./Kommission (C‑630/11 P bis C‑633/11 P, EU:C:2013:387), das jedoch eine Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens betrifft. In diesem Urteil hat der Gerichtshof auch die Auffassung vertreten, dass der Umstand, dass die Vorschriften über das Verfahren für staatliche Beihilfen eine Entscheidung dieser Art nicht ausdrücklich vorsehen, die Kommission nicht daran hindert, eine Entscheidung über die Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens zu erlassen, wenn der Einleitungsbeschluss auf einem unvollständigen Sachverhalt beruht, sofern allerdings die Ausweitung die Verfahrensrechte der Beteiligten nicht beeinträchtigt.
( 107 ) T‑123/09, EU:T:2012:164.
( 108 ) Vgl. Rn. 109 des angefochtenen Beschlusses.
( 109 ) Diese Entscheidung ist zum einen aufgrund des Grundsatzes der Prozessökonomie geboten. Zum anderen kann sie die Verteidigungsrechte der Parteien nicht verletzen, da die Parteien die Klagebefugnis sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rahmen des Rechtsmittels erörtern konnten.
( 110 ) Urteil Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 44).
( 111 ) Vgl. Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 51, 60 und 61). Nach der Rechtsprechung ist eine Handlung eine allgemeine Regelung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppen erzeugt (C‑221/09, EU:C:2011:153, Rn. 51).
( 112 ) Vgl. insbesondere Urteile Plaumann/Kommission (25/62, EU:C:1963:17, 197, 223), Spanien/Lenzing (C‑525/04 P, EU:C:2007:698, Rn. 30) und Stichting Woonpunt u. a./Kommission (C‑132/12 P, EU:C:2014:100, Rn. 57).
( 113 ) Urteil Sniace/Kommission (C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 114 ) Urteil Sniace/Kommission (C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 60).
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