SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
YVES BOT
vom 4. Juni 2015 ( 1 )
Rechtssache C‑223/14
Tecom Mican SL,
José Arias Domínguez
(Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia no 7 de Las Palmas de Gran Canaria [Spanien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 — Zustellung von Schriftstücken — Außergerichtliches Schriftstück — Definition“
1.
In dem Urteil Roda Golf & Beach Resort ( 2 ) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Begriff „außergerichtliches Schriftstück“ im Sinne von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ( 3 ) ein Begriff des Unionsrechts ist ( 4 ). Der Gerichtshof hat außerdem eine von einem Notar erstellte Urkunde „als solche“ als außergerichtliches Schriftstück angesehen ( 5 ).
2.
Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wird die Frage gestellt, ob ein privates Schriftstück auch unter den Begriff des außergerichtlichen Schriftstücks im Sinne von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ( 6 ) fällt, die die Verordnung Nr. 1348/2000 aufgehoben hat. Der Gerichtshof wird daher um eine Definition dieses Begriffs gebeten.
3.
Dieses Ersuchen erging im Rahmen einer weiteren Beschwerde der Tecom Mican SL ( 7 ) beim Juzgado de Primera Instancia no 7 de Las Palmas de Gran Canaria (erstinstanzliches Gericht Nr. 7 Las Palmas, Gran Canaria, Spanien) wegen der Weigerung des Secretario judicial (Urkundsbeamter) der Geschäftsstelle dieses Gerichts, der MAN Diesel & Turbo SE ( 8 ) ein Mahnschreiben zu übermitteln, weil nach seiner Meinung ein rein privates Schriftstück nicht als außergerichtliches Schriftstück anzusehen war.
4.
In diesen Schlussanträgen werde ich zunächst darlegen, dass unter den Begriff des außergerichtlichen Schriftstücks im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 Schriftstücke fallen, die von einer Behörde, einer Amtsperson oder einer anderen hierfür nach dem Recht des Übermittlungsmitgliedstaats zuständigen Person erstellt oder beglaubigt worden sind, sowie solche Schriftstücke, deren Übermittlung an den Empfänger zur Geltendmachung, zum Beweis oder zur Wahrung von Rechten erforderlich ist.
5.
Anschließend werde ich ausführen, dass nicht für jeden Einzelfall auf der Grundlage einer Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Sachverhalts zu prüfen ist, ob die Übermittlung des Schriftstücks, das eines dieser beiden Kriterien erfüllt, grenzüberschreitende Bezüge hat und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.
6.
Schließlich werde ich aufzeigen, dass ein außergerichtliches Schriftstück, das seinem Empfänger bereits zugestellt wurde, nach den in der Verordnung Nr. 1393/2007 festgelegten Modalitäten erneut zugestellt werden kann, selbst wenn die erste Zustellung bereits gemäß dieser Verordnung durchgeführt wurde.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Internationales Recht
7.
Art. 17 des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen ( 9 ) lautet:
„Außergerichtliche Schriftstücke, die von Behörden und Justizbeamten eines Vertragsstaats stammen, können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Vertragsstaat nach den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren und Bedingungen übermittelt werden.“
B – Unionsrecht
8.
Mit Rechtsakt vom 26. Mai 1997 arbeitete der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. K.3 des Vertrags über die Europäische Union das Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus ( 10 ). Art. 16 des Übereinkommens von 1997 bestimmt:
„Außergerichtliche Schriftstücke können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat nach diesem Übereinkommen übermittelt werden.“
9.
Zwar ist das Übereinkommen von 1997 wegen fehlender Ratifikation durch die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam nie in Kraft getreten, jedoch beruht die Verordnung Nr. 1348/2000 weitgehend auf diesem Übereinkommen.
10.
Art. 16 der Verordnung Nr. 1348/2000 übernahm den Text des Übereinkommens von 1997 wie folgt:
„Außergerichtliche Schriftstücke können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt werden.“
11.
Art. 17 Buchst. b der Verordnung sah die Erstellung eines Glossars über die Schriftstücke vor, die nach Maßgabe dieser Verordnung zugestellt werden konnten.
12.
Diese Verordnung wurde durch die Verordnung Nr. 1393/2007 aufgehoben.
13.
Die Erwägungsgründe 2 und 6 der Verordnung Nr. 1393/2007 lauten:
„(2)
Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts muss die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, die in einem anderen Mitgliedstaat zugestellt werden sollen, zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und beschleunigt werden.
…
(6)
Die Wirksamkeit und Schnelligkeit der gerichtlichen Verfahren in Zivilsachen setzt voraus, dass die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke unmittelbar und auf schnellstmöglichem Wege zwischen den von den Mitgliedstaaten benannten örtlichen Stellen erfolgt. …“
14.
Hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten zu benennenden örtlichen Stellen bestimmt Art. 2 der Verordnung:
„(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die Behörden, Amtspersonen oder sonstigen Personen, die für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke, die in einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen sind, zuständig sind …[ ( 11 )].
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt die Amtspersonen, Behörden oder sonstigen Personen, die für die Entgegennahme gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke aus einem anderen Mitgliedstaat zuständig sind …[ ( 12 )].
…“
15.
Gemäß Art. 23 Abs. 1 der Verordnung benannte das Königreich Spanien als Übermittlungsstelle den Secretario judicial.
16.
In den Art. 12 bis 15 der Verordnung Nr. 1393/2007 werden „[a]ndere Arten der Übermittlung und Zustellung gerichtlicher Schriftstücke“ aufgeführt.
17.
Art. 16 der Verordnung lautet:
„Außergerichtliche Schriftstücke können zum Zweck der Zustellung in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe dieser Verordnung übermittelt werden.“
18.
Die Erstellung eines Glossars über die Schriftstücke, die zugestellt werden können, ist in dieser Verordnung nicht vorgesehen.
19.
Nach ihrem Art. 20 Abs. 1 hat die Verordnung Nr. 1393/2007 Vorrang insbesondere vor den Bestimmungen des Haager Übereinkommens.
II – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
20.
Im November 2009 schlossen Tecom, deren Gesellschaftssitz sich in Spanien befindet, und MAN Diesel, deren Gesellschaftssitz sich in Deutschland befindet, einen Handelsvertretervertrag, der von MAN Diesel 2012 beendigt wurde.
21.
Im Anschluss an diese Beendigung verfasste Tecom ein Mahnschreiben, in dem sie insbesondere die Zahlung einer Ausgleichsentschädigung sowie fälliger, aber nicht gezahlter Provisionen verlangte. Sie erwähnte in diesem Schreiben die Möglichkeit einer Klage, falls der Mahnung nicht Folge geleistet werde, und wies darauf hin, dass sie an MAN Diesel zu Händen ihres Verwaltungsdirektors bereits eine ähnliche Mahnung in Form einer notariellen Urkunde übersandt habe.
22.
Am 19. November 2013 beantragte Tecom beim Secretario judicial des Juzgado de Primera Instancia no 7 de Las Palmas de Gran Canaria die Zustellung dieses Mahnschreibens an den Geschäftssitz von MAN Diesel über das Amtsgericht Augsburg (Deutschland) gemäß der Verordnung Nr. 1393/2007.
23.
Der Secretario judicial lehnte die Übermittlung des Schreibens mit der Begründung ab, es sei kein gerichtliches Verfahren anhängig, in dessen Rahmen die beantragte Rechtshilfehandlung erforderlich sei.
24.
Tecom legte hiergegen einfache Beschwerde ein und machte geltend, dass Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 nach dem Urteil Roda Golf & Beach Resort ( 13 ) für die Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke nicht die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens voraussetze.
25.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 wies der Secretario judicial die einfache Beschwerde zurück, bestätigte die angefochtene Entscheidung und machte geltend, dass trotz Fehlens eines vom Königreich Spanien erstellten Glossars über die Art der von Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 betroffenen Schriftstücke nicht davon ausgegangen werden könne, dass jedes private Schriftstück nach den Bestimmungen dieser Verordnung zugestellt werden könne. Er vertrat insbesondere die Auffassung, es fielen „nur die außergerichtlichen Schriftstücke, die die dargestellten Merkmale erfüllen, die ihnen Amtlichkeit vermitteln, in den materiellen Anwendungsbereich der genannten Verordnung, also Schriftstücke, die aufgrund ihrer Rechtsnatur oder ihres formellen Charakters bestimmte Rechtswirkungen erzeugen“. Eine andere Auslegung würde seiner Ansicht nach den Begriff des außergerichtlichen Schriftstücks im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2009 verfälschen, was so weit gehen könne, dass die nationalen Gerichte zu „Kurierdiensten“ würden, womit er den von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Roda Golf & Beach Resort (C‑14/08, EU:C:2009:134) verwendeten Ausdruck gebrauchte.
26.
Am 2. Januar 2014 legte Tecom gegen diese Verfügung weitere Beschwerde ein und trug vor, ein rein privates Schriftstück könne als „außergerichtliches Schriftstück“ eingeordnet werden, das nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1393/2007 zugestellt werden könne.
27.
Das vorlegende Gericht hat darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil Roda Golf & Beach Resort ( 14 ) der Begriff des außergerichtlichen Schriftstücks ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist. Es sieht sich jedoch zu einer Auslegung eines autonomen Begriffs des Unionsrechts nicht in der Lage, wenn es nichts gebe, was ihm erlaube, die Merkmale zu bestimmen, die ein Schriftstück aufweisen müsse, um als außergerichtliches Schriftstück angesehen werden zu können.
28.
Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht, ob Beschränkungen für die Anwendung der Verordnung Nr. 1393/2007 bestehen, die zum einen das Nebeneinander von notarieller und von gerichtlicher Zustellung einer Mahnung und zum anderen das Erfordernis einer grenzüberschreitenden Auswirkung der Zusammenarbeit und eines reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts als Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung betreffen, wenn mit dem außergerichtlichen Schriftstück subjektive Rechte geltend gemacht werden sollen, die durch das nationale Recht und das Unionsrecht verliehen werden.
29.
Aufgrund dieser Erwägungen hat der Juzgado de Primera Instancia no 7 de Las Palmas de Gran Canaria die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Kann ein rein privates Schriftstück ungeachtet dessen, dass es nicht von einer nichtgerichtlichen Stelle oder Amtsperson stammt, als „außergerichtliches Schriftstück“ im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 angesehen werden?
2.
Falls ja: Kann jedes private Schriftstück als außergerichtliches Schriftstück angesehen werden oder muss es einige konkrete Merkmale aufweisen?
3.
Kann ein Unionsbürger, sofern das private Schriftstück diese Merkmale aufweist, die Zustellung nach dem in Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 geregelten Verfahren auch dann beantragen, wenn er die Zustellung bereits über eine andere, nichtgerichtliche Stelle, beispielsweise einen Notar, veranlasst hat?
4.
Ist schließlich für die Zwecke von Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 zu berücksichtigen, dass diese Zusammenarbeit grenzüberschreitende Bezüge hat und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist? Wann kann davon ausgegangen werden, dass die Zusammenarbeit „grenzüberschreitende Bezüge hat und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist“?
III – Würdigung
A – Zur ersten und zur zweiten Frage
30.
Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein rein privates Schriftstück, das nicht von einer Behörde oder Amtsperson stammt oder beglaubigt wurde, als „außergerichtliches Schriftstück“ im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 angesehen werden kann.
31.
Zunächst ist festzustellen, dass im Unionsrecht keine Definition für das Eigenschaftswort „außergerichtlich“ existiert, obwohl es in mehreren Bestimmungen des Primärrechts aufgeführt wird ( 15 ). Zudem kann dieses Adjektiv, abhängig von dem Substantiv, das es kennzeichnet, unterschiedliche Bedeutungen haben. So lässt der Begriff der außergerichtlichen Entscheidung an Entscheidungen denken, die im Rahmen alternativer Streitbeilegungsverfahren ergehen, während der Begriff eines außergerichtlichen Schriftstücks eine weitergehende Auslegung zulässt, die über den Rahmen der Verfahren zur Streitbeilegung hinausgeht. Die Mehrdeutigkeit des Begriffs „außergerichtlich“ zwingt uns somit, unser Augenmerk auf die Analyse des Begriffs des außergerichtlichen Schriftstücks im Sinne der Verordnung Nr. 1393/2007 zu richten.
32.
Um die Bedeutung dieses Begriffs zu ermitteln, ist zunächst ein historischer Rückblick erforderlich.
33.
Das System der Zustellung von Schriftstücken durch eine zentrale Behörde geht auf das Haager Übereinkommen zurück, das in Art. 17 die Übermittlung „[a]ußergerichtlich[r] Schriftstücke, die von Behörden und Justizbeamten eines Vertragsstaats stammen“, nach den in diesem Übereinkommen festgelegten Verfahren und Bedingungen vorsieht. Wie sich aus den Vorarbeiten ergibt, wollten die Verfasser dieses Übereinkommens rein private Schriftstücke vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausschließen. Die Mitwirkung einer offiziellen Stelle sollte ein Sortieren oder eine Kontrolle der zu übermittelnden Schriftstücke ermöglichen ( 16 ).
34.
Allerdings wird diese Absicht einer Beschränkung im Praktischen Handbuch über die Funktionsweise des Haager Zustellungsübereinkommens nicht in vollem Umfang bestätigt ( 17 ). Immerhin wird darauf hingewiesen, dass „außergerichtliche Schriftstücke sich von gerichtlichen Schriftstücken insoweit unterscheiden, als sie nicht unmittelbar mit einem Gerichtsverfahren in Verbindung stehen, und von rein privaten Schriftstücken dadurch, dass sie die Mitwirkung einer ‚Behörde oder einer Amtsperson‘ erfordern“ ( 18 ). Nach diesem Handbuch „existieren zahlreiche Arten außergerichtlicher Schriftstücke. Somit sind Zahlungsaufforderungen, Kündigungen von Miet- oder Arbeitsverträgen und Proteste in Wechselangelegenheiten außergerichtliche Schriftstücke im Sinne von Art. 17, wenn sie von einer Behörde oder einem Gerichtsvollzieher vorgelegt werden“ ( 19 ). Das Handbuch ist jedoch manchmal unklar, denn es heißt dort ganz allgemein, dass „Einsprüche gegen die Eheschließung, Einwilligungen in die Adoption, Vaterschaftsanerkennungen ebenfalls in diese Kategorie fallen, da für sie die Einhaltung bestimmter Formen erforderlich ist“ ( 20 ). Hinzu kommt, dass im Handbuch nach dem Hinweis, dass in bestimmten Rechtsordnungen Privatpersonen selbst einige außergerichtliche Schriftstücke mit gleicher Rechtswirkung zustellen, ausgeführt wird, dass „das Übereinkommen zwar Schriftstücke privater Personen von Art. 17 ausnehmen wollte …, die Sonderkommission die zentralen Behörden aber darin bestärkt [hat], außergerichtliche Schriftstücke, die nicht von einer Behörde oder einer Amtsperson stammen, zuzustellen, wenn diese Schriftstücke aufgrund ihrer Art in ihren Ländern normalerweise die Mitwirkung einer Behörde erfordern würden“ ( 21 ). Zudem heißt es im Handbuch, dass „[d]ie Einordnung eines Schriftstücks als gerichtlich oder außergerichtlich vom Recht des ersuchenden Staats (Übermittlungsstaat) abhängt“ ( 22 ), da „das Recht dieses Staats die Zuständigkeit seiner Behörden und Amtspersonen für die Erstellung eines bestimmten Dokuments regelt“ ( 23 ). Schließlich ist dem Handbuch zufolge der Begriff der gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke weit auszulegen ( 24 ).
35.
Angelehnt an das Haager Übereinkommen unterscheidet sich das Übereinkommen von 1997 von diesem aber insoweit, als es seinen Anwendungsbereich nicht auf die Übermittlung allein solcher außergerichtlichen Schriftstücke beschränkt, die von öffentlichen Behörden oder Amtspersonen erstellt worden sind. Im Erläuternden Bericht zum Übereinkommen von 1997 ( 25 ) wird dazu ausgeführt, dass zwar eine genaue Definition außergerichtlicher Schriftstücke nicht möglich erscheint, man aber „davon ausgehen [kann], dass es sich hier um von Justizbeamten erstellte Schriftstücke, wie etwa notariell beglaubigte Urkunden oder Vollstreckungsurkunden, um von amtlichen Stellen eines Mitgliedstaats erstellte Schriftstücke oder auch um Schriftstücke handelt, deren Art [und Bedeutung] es rechtfertigt, dass sie dem jeweiligen Empfänger nach einem offiziellen Verfahren zugeleitet und zur Kenntnis gebracht werden“ ( 26 ).
36.
Die Verordnung Nr. 1348/2000 übernahm in Art. 16 den Wortlaut von Art. 16 des Übereinkommens von 1997. Allerdings sah sie als Neuerung die Erstellung eines Glossars über die Schriftstücke vor, die nach Maßgabe dieser Verordnung zugestellt werden konnten. Dieses Glossar im Anhang II zur Entscheidung 2001/781/EG der Kommission vom 25. September 2001 zur Erstellung eines Handbuchs über die Empfangsstellen und eines Glossars über die Schriftstücke, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zugestellt werden können ( 27 ), in der durch die Entscheidung 2008/541/EG der Kommission vom 8. April 2008 ( 28 ) geänderten Fassung enthielt die von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Art. 17 Buchst. b der Verordnung Nr. 1348/2000 mitgeteilten Angaben. Dieser Anhang zeigt, dass die Mitgliedstaaten formal und inhaltlich unterschiedliche Angaben gemacht haben. Einige hatten sich auf die allgemeine Mitteilung beschränkt, dass außergerichtliche Schriftstücke zu den Schriftstücken gehörten, die zugestellt werden können ( 29 ). Andere Mitgliedstaaten hatten hingegen den Begriff des außergerichtlichen Schriftstücks klar auf Schriftstücke beschränkt, die von einer Behörde oder einer Amtsperson stammen ( 30 ). Wiederum andere entschieden sich für eine weite Auslegung, die private Schriftstücke umfassen kann ( 31 ). Einige Mitgliedstaaten schließlich hatten eine detaillierte Liste von Schriftstücken erstellt, die ihrer Ansicht nach zugestellt werden können, ohne dabei zwischen gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken zu unterscheiden ( 32 ).
37.
Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 gibt den Wortlaut von Art. 16 der Verordnung Nr. 1348/2000 genau wieder. Anders als diese Verordnung sieht jedoch die Verordnung Nr. 1393/2007 nicht die Erstellung eines Glossars vor.
38.
Dieser historische Rückblick zeigt, dass es unter den Mitgliedstaaten zwei verschiedene Auffassungen zum außergerichtlichen Schriftstück gibt. Eine Auffassung macht die Mitwirkung einer Behörde oder einer Amtsperson zum entscheidenden Kriterium zur Bestimmung solcher Schriftstücke. Die andere hingegen lässt das Kriterium des Verfassers des Schriftstücks unbeachtet und knüpft an die Geltendmachung oder die Wahrung eines Rechts an. Diese Verschiedenartigkeit der nationalen Rechtssysteme erklärt sicherlich, weshalb bis auf das Haager Übereinkommen, dessen restriktive Sichtweise allerdings in der Folge nuanciert wurde, internationale Übereinkommen und Gemeinschaftsvorschriften zur Übermittlung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen auf eine Definition des außergerichtlichen Schriftstücks verzichten.
39.
Zur Beantwortung der Frage, ob ein rein privates Schriftstück ein außergerichtliches Schriftstück sein kann, ist es erforderlich, über die Negativdefinition dieses Schriftstücks in Abgrenzung zum gerichtlichen Schriftstück hinaus die Kriterien einer positiven Definition eines solchen Schriftstücks im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 festzulegen.
40.
In den beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen finden sich die verschiedenen Ansätze wieder, die ich oben bei der Darstellung der geschichtlichen Entwicklung beschrieben habe.
41.
Auf der einen Seite meint die spanische Regierung, ein privates Schriftstück könne kein außergerichtliches Schriftstück sein, da diese Bezeichnung, zumindest in Spanien, den von Amtspersonen, Notaren und Hypothekenämtern ausgestellten Schriftstücken vorbehalten bleiben müsse. Zur Untermauerung dieser Ansicht hebt sie insbesondere hervor, dass es das Ziel der Verordnung Nr. 1393/2007 sei, die Übermittlung nicht etwa jedes Schriftstücks zwischen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässigen Privatpersonen sicherzustellen, sondern allein von solchen Schriftstücken, die im Rahmen gerichtlicher Verfahren ausgefertigt würden oder Rechte im Hinblick auf ein späteres Verfahren sichern sollten, woraus sie folgert, dass es sich immer um eine öffentliche Urkunde im Sinne eines förmlichen Nachweises der Identität des Verfassers, des Ausstellungsdatums und des Inhalts handeln müsse.
42.
Auf der anderen Seite sprechen sich Tecom, die deutsche und die ungarische Regierung sowie die Europäische Kommission für eine weiter gehende, vom Verfasser des Schriftstücks unabhängige Definition aus, die somit bestimmte private Schriftstücke umfasst. So bezieht die deutsche Regierung in die Kategorie der außergerichtlichen Schriftstücke private Schriftstücke ein, „soweit deren förmliche Bekanntgabe zur Wahrung, Durchsetzung oder Abwehr eines zivil- oder handelsrechtlichen Anspruchs geeignet ist“, während die ungarische Regierung vorschlägt, jedes private Schriftstück, das „seinem Empfänger im Wege eines Zustellungsverfahrens nach den für zivil- oder handelsrechtliche Angelegenheiten geltenden materiell- oder verfahrensrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten oder der Union zu übersenden ist“, als „außergerichtliches Schriftstück“ einzuordnen. Tecom und die Kommission machen sich das Kriterium der Art und der Bedeutung der Schriftstücke zu eigen, das im Erläuternden Bericht zum Übereinkommen von 1997 verwendet wird.
43.
Die portugiesische Regierung bezieht sich auf die von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Roda Golf & Beach Resort ( 33 ) entwickelten Kriterien und vertritt eine vermittelnde Ansicht, die nicht frei von einer gewissen Unschärfe ist. Demnach können private Schriftstücke als außergerichtliche Schriftstücke angesehen werden, insbesondere unter der Voraussetzung, „dass eine Behörde mitgewirkt hat oder eine öffentliche Urkunde erstellt worden ist“.
44.
Bevor ich meine eigene Auffassung darlege, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits dazu Stellung genommen hat, ob der Begriff des außergerichtlichen Schriftstücks einer eigenständigen Auslegung bedarf. Während mehrere Regierungen vor ihm geltend gemacht hatten, dass der Begriff des außergerichtlichen Schriftstücks nach dem Recht jedes Mitgliedstaats bestimmt werden müsse, hat der Gerichtshof in seinem Urteil Roda Golf & Beach Resort ( 34 ) betont, dass dieser Begriff als Begriff des Unionsrechts anzusehen ist ( 35 ), da zum einen „[der Wille] der Mitgliedstaaten, [in die justizielle Zusammenarbeit fallende Maßnahmen in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen] in der Gemeinschaftsrechtsordnung zu verankern und damit den Grundsatz der autonomen Auslegung dieser Maßnahmen festzulegen“, ( 36 ) und zum anderen die Wahl der Form der Verordnung zu berücksichtigen ist, die dem Gerichtshof zufolge zeigt, „welche Bedeutung der Gemeinschaftsgesetzgeber der unmittelbaren Anwendbarkeit und der einheitlichen Anwendung der Vorschriften der Verordnung Nr. 1348/2000 beimisst“ ( 37 ).
45.
Ich erinnere daran, dass der Gerichtshof im Übrigen in demselben Urteil festgestellt hat, dass eine von einem Notar aufgenommene Urkunde „als solche“ ein außergerichtliches Schriftstück darstellt. Darüber hinaus hat er zur weiteren Klarstellung das Argument, dass ein weites Verständnis des Begriffs des außergerichtlichen Schriftstücks die Ressourcen der nationalen Gerichte überfordern würde, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die sich aus der Verordnung Nr. 1348/2000 ergebenden Pflichten im Bereich der Zustellung nicht zwingend die nationalen Gerichte treffen ( 38 ).
46.
Diese auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1348/2000 erarbeiteten Lösungen können meiner Ansicht nach vollständig auf die Fälle, die unter die Verordnung Nr. 1393/2007 fallen, übertragen werden, zumal diese auf ein Glossar von zustellbaren Schriftstücken, das nahelegen könnte, dass die Mitgliedstaaten einen gewissen Handlungsspielraum bei der Bestimmung außergerichtlicher Schriftstücke behalten hätten, verzichtet hat.
47.
Der Gerichtshof hat jedoch keine Kriterien aufgeführt, anhand deren festzustellen ist, ob ein Schriftstück als „außergerichtliches Schriftstück“ im Sinne des Unionsrechts einzuordnen ist. In den Schlussanträgen in der Rechtssache Roda Golf & Beach Resort ( 39 ) hat Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer drei kumulative Kriterien vorgeschlagen: Erstens sei darauf abzustellen, von wem das Schriftstück stamme, d. h. es müsse von einer Behörde stammen, zweitens auf die mit dem Schriftstück erzeugten Rechtswirkungen, die „spezifisch und differenziert“ sein müssten, und drittens auf das Bestehen eines minimalen Zusammenhangs zwischen dem Schriftstück und einem gerichtlichen Verfahren, der sich dadurch auszeichne, dass das Schriftstück „der Geltendmachung eines Anspruchs in einem späteren gerichtlichen Verfahren [diene]“ ( 40 ).
48.
Vor einer näheren Prüfung der meiner Meinung nach zu berücksichtigenden Merkmale halte ich es für erforderlich, auf die Auswirkungen einer weiten oder aber weniger weiten Auslegung des Begriffs des außergerichtlichen Schriftstücks einzugehen, denn das unterschiedliche Verständnis dieses Begriffs scheint zum Teil darauf zu beruhen, dass diese Auswirkungen nicht klar wahrgenommen werden.
49.
Vorab ist zu betonen, dass zwar „die justizielle Zusammenarbeit … nicht auf gerichtliche Verfahren beschränkt werden [kann]“ ( 41 ), das Ziel der Übermittlung außergerichtlicher Schriftstücke aber nachrangig ist, wie sich aus der Tatsache ergibt, dass diesen Schriftstücken in der Verordnung Nr. 1393/2007 gegenüber dem vorrangigen Ziel der Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlungen gerichtlicher Schriftstücke nur ein einziger Artikel gewidmet ist. Zu erklären ist dies wahrscheinlich damit, dass die Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke an ihren Empfänger im Allgemeinen im nationalen Recht einem besonderen Formalismus unterliegt, der das Verfahren verlangsamen oder erschweren kann, insbesondere wenn die Übergabe im Ausland erfolgen soll und die Souveränität des Staates berührt, in dem diese Übergabe erfolgen soll. Die Harmonisierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist somit ein effizientes Mittel zur Verbesserung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Übermittlung dieser Schriftstücke. Hingegen unterliegt die Zustellung von außergerichtlichen Schriftstücken nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht unbedingt denselben Regeln wie die von gerichtlichen Schriftstücken. Wenn ihre Übermittlung frei ist, scheint es kaum eine Erleichterung und Beschleunigung mit sich zu bringen, wenn diese den durch die Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehenen Mechanismen unterworfen wird. Jedoch kann ein anderes Ziel, das der Sicherheit der Übermittlung, die den Schutz sowohl der Interessen des Antragstellers als auch der Interessen des Empfängers gewährleisten soll, es rechtfertigen, dass diese Schriftstücke entsprechend der Verordnung Nr. 1393/2007 zugestellt werden können.
50.
Sodann ist meiner Ansicht nach die eigenständige Definition des außergerichtlichen Schriftstücks nicht darauf gerichtet, den kleinsten gemeinsamen Nenner aller Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten zu finden, mit der Folge, dass nur solche Kriterien berücksichtigt würden, die sich in allen innerstaatlichen Rechtsordnungen genau entsprechen. Ich denke vielmehr, dass hinter dieser Definition ein Streben nach Konsens dahin stehen sollte, dass Schriftstücke, die in einem Mitgliedstaat als außergerichtlich anerkannt werden, ohne Hindernis in andere Mitgliedstaaten übermittelt werden können.
51.
Ich habe mich in diesem Zusammenhang gefragt, ob das Problem, das die Definition des außergerichtlichen Schriftstücks aufwirft, sich nicht durch Anwendung eines Grundsatzes lösen ließe, der als Grundsatz des Übermittlungslands formuliert werden könnte: Danach wären die Behörden des Empfangsmitgliedstaats verpflichtet, die Übermittlung der von dem Übermittlungsmitgliedstaat als außergerichtlich anerkannten Schriftstücke zu gewährleisten. So wäre das Ziel der Verordnung Nr. 1393/2007 sichergestellt, da jedes Schriftstück, das in einem Mitgliedstaat als „außergerichtlich“ eingeordnet würde, frei und leicht in der gesamten Union verkehren könnte. Jedoch scheint die Bekräftigung des eigenständigen Charakters des Begriffs des außergerichtlichen Schriftstücks im Urteil Roda Golf & Beach Resort ( 42 ) diesen Weg zu versperren, der wahrscheinlich den Nachteil hätte, den Mitgliedstaaten einen zu weiten Handlungsspielraum einzuräumen.
52.
Letztlich muss eine ausreichend weit gefasste Definition gefunden werden, die die verschiedenen bestehenden Konzeptionen umfasst und ausreichend genau ist, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.
53.
Zunächst ist an dem Ordnungskriterium der Mitwirkung einer nichtgerichtlichen Behörde festzuhalten, die zur Erstellung oder Beglaubigung von Schriftstücken rechtlichen Inhalts befugt ist. Die Relevanz dieses Kriteriums ergibt sich aus der Kontrolle des Inhalts der zu übermittelnden Schriftstücke durch die sie erstellende oder beglaubigende Behörde, die sich von der Kontrolle unterscheidet, die im Rahmen der Verordnung Nr. 1393/2007 von den Übermittlungs- und Empfangsstellen durchgeführt wird. Die von diesen Stellen durchgeführte Kontrolle ist nämlich auf die Prüfung beschränkt, ob das zu übermittelnde Schriftstück tatsächlich in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt und die durch diese Verordnung aufgestellten formellen Bedingungen für die Übermittlung tatsächlich eingehalten wurden.
54.
Ich bin nicht der Ansicht, dass der Anwendungsbereich dieses Ordnungskriteriums durch die Einführung anderer zusätzlicher Anforderungen beschränkt werden sollte, die insbesondere die spezifischen und differenzierten Rechtswirkungen, die ein Schriftstück aufgrund der Mitwirkung der Behörde erzeugt, oder die Möglichkeit betreffen, dass das Schriftstück in einem späteren Verfahren der Geltendmachung eines Anspruchs dient. Diese Ansicht hat der Gerichtshof mit der Feststellung in dem Urteil Roda Golf & Beach Resort ( 43 ), dass eine von einem Notar aufgenommene Urkunde „als solche“ ein außergerichtliches Schriftstück darstellt, nach meiner Meinung implizit zurückgewiesen.
55.
Sollte jedoch ein anderes, nicht kumulatives, sondern alternatives Kriterium berücksichtigt werden, das es erlaubt, unter dem Begriff des außergerichtlichen Schriftstücks im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 Schriftstücke zu verstehen, die von Privatpersonen stammen und deren Inhalt daher nicht zuvor von einer Behörde beglaubigt wurde?
56.
Meiner Meinung nach ist es nicht möglich, anhand eines so unbestimmten und schlecht definierten Kriteriums wie dem der „Bedeutung“ des Schriftstücks, das so subjektiv geprägt ist, dass es eine mit dem Ziel der Verbesserung und Beschleunigung der Übermittlung von Schriftstücken unvereinbare rechtliche Unsicherheit erzeugt, zu bestimmen, was unter den Begriff des außergerichtlichen Schriftstücks fällt. Ich neige vielmehr zu der Ansicht, dass das Ziel des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts die Suche nach einem objektiven Kriterium rechtfertigt, das die Erweiterung des Begriffs des außergerichtlichen Schriftstücks auf bestimmte Schriftstücke rechtlichen Inhalts ermöglicht, die nicht von einer Behörde stammen oder beglaubigt wurden.
57.
Ein Prinzip zum Zweck der Unterscheidung zu entwickeln, das die Vielfalt der Schriftstücke rechtlichen Inhalts erfasst und gleichzeitig den Anforderungen an die Rechtssicherheit entspricht, ist jedoch nicht einfach.
58.
Als Kriterium könnte herangezogen werden, ob für die Zustellung eines Schriftstücks bestimmte Formerfordernisse bestehen. Unterliegt die Zustellung des Schriftstücks im nationalen Recht des Übermittlungsmitgliedstaats einem bestimmten Formerfordernis, könnte sie im Ausland nach den Verfahren der Verordnung Nr. 1393/2007 erfolgen. Besteht jedoch keine Beschränkung bei der Wahl der Zustellungsart, könnten diese Verfahren für die Übermittlung im Ausland nicht in Anspruch genommen werden. Allerdings halte ich dieses Unterscheidungskriterium nicht für befriedigend, da die Feststellung, ob die Zustellung einem bestimmten Formerfordernis unterliegt, die Bewertung jedes einzelnen Schriftstücks nach dem Recht des Übermittlungsmitgliedstaats erfordert.
59.
Vielleicht könnte das gesuchte Kriterium darin bestehen, festzustellen, ob für die Wirksamkeit des betreffenden Schriftstücks rechtlichen Inhalts eine Zustellung erforderlich ist, was letztendlich darauf hinausliefe, zwischen empfangsbedürftigen Schriftstücken, also solchen, deren Zustellung an die Person, bei der sie Rechtswirkungen entfalten soll, zur Wirksamkeit erforderlich ist, und Schriftstücken, die nicht empfangsbedürftig sind, zu unterscheiden ( 44 ).
60.
Gleichwohl würde die Anwendung dieses Kriteriums die begriffliche Schwierigkeit nur verlagern, aber nicht lösen, da sich die Unterscheidung zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Schriftstücken als schwierig erweist. Es erscheint mir daher erforderlich, eine klarere Richtung aufgrund eines Kriteriums vorzugeben, das die natürliche und unmittelbare Funktion der Übermittlung des betreffenden Schriftstücks an seinen Empfänger berücksichtigt. Es geht darum, in den Begriff des außergerichtlichen Schriftstücks im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 solche Schriftstücke einzubeziehen, deren Übermittlung an ihren Empfänger zur Geltendmachung, zum Beweis oder zur Wahrung eines Rechts erforderlich ist.
61.
Eine solche Erweiterung könnte sowohl dem Antragsteller als auch dem Empfänger dieser Schriftstücke eine größere Rechtssicherheit bieten, insbesondere durch die Möglichkeit, von der Übermittlung zwischen Übermittlungsstellen und für die Entgegennahme der Schriftstücke zuständigen Stellen Gebrauch zu machen.
62.
Ich glaube nicht, dass die vorgeschlagene Ausweitung eine Vervielfachung der Übermittlungsanträge zwischen den Übermittlungsstellen und den Empfangsstellen mit sich bringt, die zu einer Arbeitsüberlastung dieser Stellen führt, die auf diese Weise in Postdienste umgewandelt würden. Tatsächlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass für die Übermittlung von Schriftstücken nach der Verordnung Nr. 1393/2007 für den Antragsteller Gebühren anfallen und er darüber hinaus verpflichtet ist, bestimmte Formalitäten insbesondere hinsichtlich der Übersetzung einzuhalten.
63.
Diese Ausweitung hätte den Vorteil, Personen wie Tecom, die zur Geltendmachung ihrer Rechte ein Schriftstück seinem Empfänger zur Kenntnis bringen müssen, im Rahmen eines Vorgangs, der durch das Erfordernis der Zustellung des Schriftstücks im Ausland erschwert wird, die Möglichkeit zusätzlicher Sicherheiten zu bieten.
64.
Aus diesen Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass unter den Begriff des außergerichtlichen Schriftstücks Schriftstücke fallen, die im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 von einer Behörde, einer Amtsperson oder einer anderen hierfür nach dem Gesetz des Übermittlungsmitgliedstaats zuständigen Person erstellt oder beglaubigt worden sind, sowie solche Schriftstücke, deren Übermittlung an den Empfänger zur Geltendmachung, zum Beweis oder zur Wahrung von Rechten erforderlich ist.
B – Zur vierten Frage
65.
Wegen ihres Zusammenhangs mit der ersten und der zweiten Frage werde ich die vierte Frage vor der dritten prüfen.
66.
Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, gründen sich die Zweifel des Juzgado de Primera Instancia no 7 de Las Palmas de Gran Canaria hinsichtlich der Auslegung der Bedingungen für die grenzüberschreitenden Bezüge der justiziellen Zusammenarbeit und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts darauf, dass nach Rn. 56 des Urteils Roda Golf & Beach Resort ( 45 ) sich die justizielle Zusammenarbeit nach Art. 65 EG sowohl im Rahmen als auch außerhalb des Rahmens eines gerichtlichen Verfahrens manifestieren kann, „soweit sie grenzüberschreitende Bezüge hat und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist“ ( 46 ).
67.
Das vorlegende Gericht möchte daher im Wesentlichen wissen, ob zur Feststellung, ob ein Schriftstück unter den Begriff „außergerichtliches Schriftstück“ im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 fällt, zu prüfen ist, ob die Übermittlung dieses Schriftstücks grenzüberschreitende Bezüge hat und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.
68.
Dazu reicht der Hinweis, dass die Bedingung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Bezüge der justiziellen Zusammenarbeit und des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts die rechtliche Grundlage bildet, auf der die Verordnung Nr. 1393/2007 beruht.
69.
Nach der teleologischen und der systematischen Auslegungsmethode ist die Verordnung unter Berücksichtigung der Ziele auszulegen, die sie auf der Basis dieser rechtlichen Grundlage verfolgt.
70.
Jedoch scheint mir die Bedingung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Bezüge der justiziellen Zusammenarbeit für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1393/2007 irrelevant zu sein, soweit es um die betreffenden Schriftstücke geht, da die Situationen, die von dieser Verordnung, die die Übermittlung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Schriftstücks von einem Mitgliedstaat in einen anderen betrifft, geregelt werden, zwangsläufig grenzüberschreitende Bezüge haben, weil zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind.
71.
Dagegen muss bei der Bestimmung des Inhalts des Begriffs des außergerichtlichen Schriftstücks das Ziel des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts berücksichtigt werden ( 47 ). Gleichwohl teile ich die Meinung der deutschen Regierung, dass nicht für jeden einzelnen Fall, wenn das betreffende Schriftstück erwiesenermaßen zur Gruppe der „außergerichtlichen Schriftstücke“ im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 1393/2007 gehört, nachgewiesen zu werden braucht, dass die Zustellung dieses Schriftstücks nach den von der Verordnung vorgesehenen Modalitäten für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.
72.
Daher ist meiner Ansicht nach auf die vierte Frage zu antworten, dass nicht für jeden Einzelfall auf der Grundlage einer Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Sachverhalts zu prüfen ist, ob die Übermittlung des betreffenden Schriftstücks grenzüberschreitende Bezüge hat und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.
C – Zur dritten Frage
73.
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein außergerichtliches Schriftstück, das seinem Empfänger bereits zugestellt wurde, nach dem in der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehenen Verfahren erneut zugestellt werden kann.
74.
Über die Antwort auf diese Frage bestehen meiner Ansicht nach keine Zweifel, wenn die erste Zustellung nicht nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1393/2007 erfolgt ist.
75.
Tatsächlich ist es in diesem Fall unbedingt erforderlich, eine erneute regelungskonforme Zustellung zuzulassen. Der Grundsatz, nach dem die Zustellung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Schriftstücks auf dem Weg bewirkt werden soll, den die Verordnung Nr. 1393/2007 selbst dafür vorsieht, wenn der Empfänger dieses Schriftstücks im Ausland ansässig ist ( 48 ), setzt voraus, dass dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Zustellung nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.
76.
Die Antwort ist weniger offenkundig, wenn die erste Zustellung nach Maßgabe der Verordnung Nr. 1393/2007 erfolgt ist. Der Kommission zufolge könnte dies im Ausgangsverfahren der Fall sein, wenn die Zustellung der Mahnung in ihrer notariellen Form als eine unmittelbare Zustellung durch Postdienste anzusehen wäre, die in Art. 14 der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehen ist.
77.
Im Urteil Alder (C‑325/11, EU:C:2012:824) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 keine Rangordnung zwischen den dort vorgesehenen Übermittlungsarten aufstellt ( 49 ). Meiner Ansicht nach ist es allein Sache des Antragstellers, unter den verschiedenen ihm zur Verfügung stehenden Arten diejenige auszuwählen, die er für die beste hält, und erforderlichenfalls nach einer ersten eine erneute Übermittlung zu veranlassen.
78.
Ein Antragsteller kann meines Erachtens gute Gründe haben, ein bereits zugestelltes Schriftstück erneut übermitteln zu wollen, und den Übermittlungs- oder Empfangsstellen steht es gemäß der Verordnung Nr. 1393/2007 nicht zu, die Erheblichkeit dieser Gründe zu kontrollieren. So kann beispielsweise die Zustellung eines Schriftstücks nicht innerhalb der vom nationalen Recht hierfür vorgesehenen Frist erfolgt sein.
79.
Würde man anders entscheiden und insbesondere den Übermittlungs- oder Empfangsstellen eine Zweckmäßigkeitskontrolle auferlegen, würde man ihnen eine Verantwortung aufbürden, die zu übernehmen sie nicht unbedingt in der Lage sind.
80.
Ich bin daher der Ansicht, dass ein Schriftstück mehrmals auf demselben Weg oder auf verschiedenen Wegen wirksam zugestellt werden kann. Somit ist auf die dritte Frage zu antworten, dass ein außergerichtliches Schriftstück, das seinem Empfänger bereits zugestellt wurde, nach den in der Verordnung Nr. 1393/2007 festgelegten Modalitäten erneut zugestellt werden kann, selbst wenn die erste Zustellung bereits gemäß dieser Verordnung durchgeführt wurde.
IV – Ergebnis
81.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Juzgado de Primera Instancia no 7 de Las Palmas de Gran Canaria wie folgt zu beantworten:
1.
Unter den Begriff des außergerichtlichen Schriftstücks im Sinne von Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates fallen Schriftstücke, die von einer Behörde, einer Amtsperson oder einer anderen hierfür nach dem Gesetz des Übermittlungsmitgliedstaats zuständigen Person erstellt oder beglaubigt worden sind, sowie solche Schriftstücke, deren Übermittlung an den Empfänger zur Geltendmachung, zum Beweis oder zur Wahrung von Rechten erforderlich ist.
2.
Es ist nicht für jeden Einzelfall auf der Grundlage einer Würdigung der besonderen Umstände des konkreten Sachverhalts zu prüfen, ob die Übermittlung des Schriftstücks, das eines dieser beiden Kriterien erfüllt, grenzüberschreitende Bezüge hat und für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist.
3.
Ein außergerichtliches Schriftstück, das seinem Empfänger bereits zugestellt wurde, kann nach den in der Verordnung Nr. 1393/2007 festgelegten Modalitäten erneut zugestellt werden, selbst wenn die erste Zustellung bereits gemäß dieser Verordnung durchgeführt wurde.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) C‑14/08, EU:C:2009:395.
( 3 ) ABl. L 160, S. 37.
( 4 ) Rn. 47 und 50 dieses Urteils.
( 5 ) Rn. 58 dieses Urteils.
( 6 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. L 324, S. 79).
( 7 ) Im Folgenden: Tecom.
( 8 ) Im Folgenden: MAN Diesel.
( 9 ) Im Folgenden: Haager Übereinkommen.
( 10 ) ABl. 1997, C 261, S. 2, im Folgenden: Übereinkommen von 1997.
( 11 ) Im Folgenden: Übermittlungsstellen.
( 12 ) Im Folgenden: Empfangsstellen.
( 13 ) C‑14/08, EU:C:2009:395.
( 14 ) C‑14/08, EU:C:2009:395.
( 15 ) Vgl. Art. 67 Abs. 4 AEUV, der bestimmt, dass die Europäische Union den Zugang zum Recht insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung „gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen“ in Zivilsachen erleichtert; Art. 81 AEUV, der vorsieht, dass die Union eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug entwickelt, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung „gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen“ beruht und dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung „gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen“ zwischen den Mitgliedstaaten sowie die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke sicherstellen sollen, und Art. 11 Abs. 6 des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank, der festlegt, dass die Bank „gerichtlich und außergerichtlich“ vom Präsidenten oder bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten vertreten wird.
( 16 ) Vgl. „Rapport de la commission spéciale présenté par M. Vasco Taborda Ferreira“, Conférence de La Haye de droit international privé – Actes et documents de la Dixième session – Tome III – Notification, La Haye, 1965, S. 74, wo es auf S. 108 heißt, dass Art. 17 „das Ziel hat, den Bürgern für außergerichtliche Schriftstücke die vorgesehenen Arten der Übermittlung und insbesondere die über die zentrale Behörde“ zur Verfügung zu stellen, dass jedoch „das Übereinkommen nur auf internationale Übermittlungen von Schriftstücken angewandt werden kann, die von Behörden oder Justizbeamten eines Mitgliedstaats stammen, die in dieser Eigenschaft handeln“. Dort wird außerdem hinzugefügt, dass „[d]er Vorentwurf sich nicht auf die Art der Übermittlung von Schriftstücken bezieht, die von Privatpersonen stammen. Es wurde beschlossen, dass das Übereinkommen keine Anwendung finden solle, wenn nicht zuvor eine offizielle Stelle zum Sortieren oder zur Kontrolle tätig geworden ist“. Vgl. außerdem „Rapport explicatif de M. V. Taborda Ferreira“, a. a. O. S. 363, der darauf hinweist, dass „in den Fällen, in denen ein Notar von seinem Staat nicht als Justizbeamter angesehen wird, der Standpunkt eingenommen worden ist, dass dessen Schriftstücke für die Wirkungen des Übereinkommens nicht in Betracht gezogen werden können“ (S. 380).
( 17 ) Manuel pratique sur le fonctionnement de la Convention Notification de La Haye, Ständiges Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Wilson & Lafleur, Montreal, 2006.
( 18 ) Rn. 67, S. 87 und 88.
( 19 ) Ebd. Der im Mai 2014 vom Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht erstellte Entwurf zur Änderung dieses Handbuchs erweitert diese Liste um notariell beglaubigte Urkunden, Ladungen zu Mediationsverhandlungen, vom Gläubiger an den Schuldner übermittelte Aufforderungen, Testamente, Bekanntmachungen von Rechtsnachfolgen von Todes wegen an die Begünstigten, Entscheidungen über Unterhaltszahlungen für Kinder und Entscheidungen, mit denen die Verwaltung eine Trennung oder Scheidung ausspricht, Zustellungsurkunden von Gerichtsvollziehern, von Gerichtsvollziehern ausgestellte Urkunden und Dokumente über vom Gerichtsvollzieher durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen. Dieser Entwurf zur Änderung stand bei Abfassung der vorliegenden Schlussanträge unter der Internetadresse zur Verfügung.
( 20 ) Rn. 67, S. 87 und 88.
( 21 ) Rn. 70, S. 88 und 89.
( 22 ) Rn. 68, S. 88.
( 23 ) Ebd.
( 24 ) Rn. 70, S. 88.
( 25 ) ABl. 1997, C 261, S. 26.
( 26 ) Vgl. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 des Berichts.
( 27 ) ABl. L 298, S. 1 und Berichtigungen, ABl. 2002, L 31, S. 88 und ABl. 2003, L 60, S. 3.
( 28 ) ABl. L 173, S. 17.
( 29 ) Zu dieser Kategorie gehören Irland („Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen“), die Italienische Republik („außergerichtliche Schriftstücke im Allgemeinen“), das Großherzogtum Luxemburg, das ausdrücklich auf sein nationales Recht verweist („alle gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen nach luxemburgischem Recht“), das Königreich der Niederlande („gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen“) und das Königreich Schweden („Nach Maßgabe der Verordnung können verfahrenseinleitende Anträge, Anträge auf Erlass von Zahlungsbefehlen sowie andere gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke zugestellt werden, die in Zivil- oder Handelssachen zugestellt werden sollen oder müssen“).
( 30 ) So das Königreich Belgien („Schriftstücke von Gerichtskanzleien, der Staatsanwaltschaft, Gerichtsvollziehern und Notaren“), das Königreich Spanien („[b]ei den zustellbaren außergerichtlichen Schriftstücken handelt es sich um nicht gerichtliche Dokumente von Behörden, die nach spanischem Recht zustellungsbefugt sind“) und die Französische Republik („außergerichtliche Schriftstücke von Behörden und Amtspersonen“).
( 31 ) Es handelt sich um die Bundesrepublik Deutschland („Außergerichtliche Schriftstücke sind solche, die zur Wahrung, Durchsetzung oder Abkehr eines zivil- oder handelsrechtlichen Anspruchs außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zugestellt werden sollen. Hierzu gehören unter anderem [n]otarielle Urkunde [und] Anwaltsvergleich“), die Republik Österreich („können …außergerichtliche Schriftstücke – das sind Schriftstücke zur Wahrung, Durchsetzung oder Abwehr eines zivil- oder handelsrechtlichen Anspruchs, jedoch außerhalb eines zivilgerichtlichen Verfahrens – zugestellt werden“) und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland („Rechtliche Schriftstücke, die im Zusammenhang mit allen nicht gerichtlichen Zivil- oder Handelssachen zuzustellen sind“).
( 32 ) Zu diesen Mitgliedstaaten gehören die Hellenische Republik, deren Liste übrigens nur gerichtliche Schriftstücke zu betreffen scheint, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland.
( 33 ) C‑14/08, EU:C:2009:134.
( 34 ) C‑14/08, EU:C:2009:395.
( 35 ) Rn. 47 und 50.
( 36 ) Rn. 48.
( 37 ) Rn. 49.
( 38 ) Rn. 59.
( 39 ) C‑14/08, EU:C:2009:134.
( 40 ) Nr. 93.
( 41 ) Urteil Roda Golf & Beach Resort (C‑14/08, EU:C:2009:395, Rn. 56).
( 42 ) C‑14/08, EU:C:2009:395.
( 43 ) Siehe Fn. 42.
( 44 ) Zu dieser Unterscheidung, die einseitige Handlungen mit Rechtswirkung betrifft, vgl. Flour, J., Aubert, J.‑L., und Savaux, E., Les obligations – 1. L’acte juridique, 14. Aufl., Dalloz, Paris, 2010, S. 465, Nr. 494.
( 45 ) C‑14/08, EU:C:2009:395.
( 46 ) Hervorhebung nur hier.
( 47 ) Vgl. meine Ausführungen in Nr. 56 dieser Schlussanträge.
( 48 ) Vgl. Urteil Alder (C‑325/11, EU:C:2012:824, Rn. 25).
( 49 ) Ebd. (Rn. 31).
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