SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NIILO JÄÄSKINEN
vom 5. März 2015 ( 1 )
Rechtssache C‑242/14
Saatgut‑Treuhandverwaltungs GmbH
gegen
Gerhard und Jürgen Vogel GbR,
Jürgen Vogel,
Gerhard Vogel
(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mannheim [Deutschland])
„Gemeinschaftlicher Sortenschutz — Verordnung (EG) Nr. 2100/94 — Art. 14 und 94 — Verordnung (EG) Nr. 1768/95 — Verwendung des Ernteguts einer geschützten Pflanzensorte durch einen Landwirt ohne Zustimmung des Sortenschutzinhabers — Ausnahme von diesem Schutz — Landwirteprivileg — Pflicht, an den Sortenschutzinhaber eine angemessene Entschädigung zu zahlen — Frist, innerhalb deren die Zahlung erfolgen muss, um in den Genuss der Ausnahmeregelung zu kommen — Beginn und Ende dieser Frist“
I – Einleitung
1.
Das Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mannheim (Deutschland) betrifft hauptsächlich die Auslegung der Art. 14 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ( 2 ) (im Folgenden: Grundverordnung) sowie bestimmter Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 ( 3 ) (im Folgenden: Durchführungsverordnung) ( 4 ).
2.
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (im Folgenden: STV), die die Rechte mehrerer Inhaber geschützter Pflanzensorten vertritt, auf der einen und der Gerhard und Jürgen Vogel GbR, einer Gesellschaft, die einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibt, sowie Herrn Gerhard Vogel und Herrn Jürgen Vogel, den persönlich haftenden Gesellschaftern dieser Gesellschaft (im Folgenden: Beklagte des Ausgangsverfahrens), auf der anderen Seite darüber, dass diese das Vermehrungsgut einer dieser Sorten ohne vorherige Zustimmung ihres Sortenschutzinhabers verwendet hatten.
3.
Mit dem Argument, eine solche Verwendung stelle eine Verletzung dar, forderte STV von den Mitbeklagten des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage von Art. 94 der Grundverordnung die Zahlung eines Betrags, der dem Gesamtbetrag entspricht, der für eine Nutzung unter Lizenz der in Rede stehenden geschützten Sorte geschuldet würde. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens traten dem unter Berufung auf das von Art. 14 dieser Verordnung eingeführte System entgegen, nach dem Landwirte in den Genuss einer Ausnahmeregelung zum gemeinschaftlichen Sortenschutz kommen können, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die insbesondere die Pflicht umfassen, an den Inhaber dieses Schutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen, die niedriger ist als die Entschädigung, die im Fall einer erwiesenen Verletzung fällig ist.
4.
Im Wesentlichen möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob ein Landwirt die Möglichkeit hat, sich auf diese Ausnahmeregelung zu berufen, wenn er die von diesem Art. 14 vorgeschriebene angemessene Entschädigung zu einem nach der Verwendung liegenden Zeitpunkt zahlt, die er von der betreffenden Sorte dadurch gemacht hat, dass er sein Erntegut ausgesät hat, so dass diese Handlung als erlaubt angesehen wird und er demzufolge der in diesem Art. 94 vorgesehenen gerichtlichen Inanspruchnahme entgeht. Falls der Gerichtshof diese Frage bejaht, ist er dazu aufgerufen, die Bestimmungen dieser Artikel auszulegen, um auch festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt der betreffende Landwirt diese Entschädigung entrichten kann.
II – Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
5.
STV ist eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, die die Sortenschutzinhaber verschiedener geschützter Pflanzensorten ( 5 ) zusammenfasst und u. a. die Rechte des Sortenschutzinhabers der Wintergerstensorte „Finita“ (im Folgenden: Sorte „Finita“) vertritt, die auf Unionsebene auf der Grundlage der Grundverordnung geschützt ist.
6.
In diesem Rahmen veröffentlicht STV auf ihrer Website eine Liste, in der die bei ihr unter Vertrag stehenden geschützten Sorten und die dafür zu entrichtende Nachbaugebühr aufgelistet sind. Außerdem fordert STV die Landwirte jährlich allgemein zur Auskunft über etwa betriebenen Nachbau einer dieser Sorten auf, indem sie zu diesem Zweck Vordrucke einer Erklärung nebst einem Ratgeber versendet, in dem sämtliche von ihr in dem betreffenden Wirtschaftsjahr administrierten geschützten Sorten sowie die entsprechenden Sortenschutzinhaber und Nutzungsberechtigten aufgeführt sind.
7.
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die keine vertragliche Beziehung zu STV unterhalten, ließen diese Anfragen unbeantwortet. Allerdings erfuhr STV am 16. Dezember 2011 über einen Aufbereiter ( 6 ), dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens im Wirtschaftsjahr 2010/2011 u. a. Saatgut der Sorte „Finita“ hatten aufbereiten lassen.
8.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 forderte STV die Beklagten des Ausgangsverfahrens unter Fristsetzung bis zum 20. Juni 2012 auf, diese Angaben, die über eine verhehlte Verwendung des durch Nachbau dieser Sorte gewonnenen Vermehrungsguts dieser Sorte Aufschluss gäben, zu prüfen und ihr Informationen darüber mitzuteilen. Dem kamen die Beteiligten nicht nach.
9.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2012 verlangte STV von den Beklagten des Ausgangsverfahrens die Zahlung von 262,50 Euro, was der vollen Höhe der Gebühr entspricht, die für den Gebrauch des Saatguts der Sorte „Finita“ in Lizenz, sogenannte Z-Lizenzgebühr, geschuldet wird, als Ersatz des aus dem verhehlten Nachbau dieser geschützten Sorte entstandenen Schadens.
10.
Mangels Zahlung reichte STV mit Klageschrift vom 18. März 2013 beim Amtsgericht Euskirchen Klage u. a. auf Ersatz dieses Schadens ein. Am 13. September 2013 erklärte sich dieses Gericht für unzuständig und verwies die Sache an das Landgericht Mannheim.
11.
Zur Stützung ihrer Klage macht STV geltend, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens verpflichtet seien, ihr nach Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung eine angemessene Entschädigung in Höhe der vollen Z-Lizenzgebühr zu zahlen, weil sie einen Nachbau betrieben hätten, der eine Zuwiderhandlung darstelle, da sie nicht „berechtigt“ im Sinne dieser Bestimmung gewesen seien. Auf die Ausnahmeregelung in Art. 14 Abs.1 dieser Verordnung könnten sie sich nicht berufen, denn sie hätten die Pflicht zur Zahlung der in deren Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich genannten angemessenen Entschädigung zugunsten des Inhabers der betreffenden geschützten Sorte nicht beachtet. Jeder Landwirt müsse dieser Zahlungspflicht grundsätzlich vor der Aussaat, jedenfalls aber vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs nachkommen, in dem der Nachbau durchgeführt worden sei, und zwar aus eigener Initiative unabhängig davon, ob der Inhaber rechtzeitig Auskunft von ihm verlangt habe oder nicht.
12.
Die Beklagten des Ausgangsverfahrens treten dieser Forderung entgegen. Sie sind der Auffassung, allenfalls einen Betrag zahlen zu müssen, der aufgrund eines „berechtigten“ Nachbaus in Anwendung der Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung reduziert werden müsse. Um davon ausgehen zu können, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 94 dieser Verordnung erfüllt seien, müsse außerdem gegen die vom Unionsrecht vorgesehene Pflicht, den Sortenschutzinhaber zu informieren, verstoßen worden sein, was sich im vorliegenden Fall nicht erwiesen habe ( 7 ).
13.
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht Mannheim mit Entscheidung vom 9. Mai 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Mai 2014, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Ist ein Landwirt, der, ohne hierüber vertragliche Vereinbarungen mit dem Sortenschutzinhaber getroffen zu haben, durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte genutzt hat, zur Zahlung einer angemessenen Vergütung nach Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung und – bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit – zum Ersatz des weiteren Schadens aus der Sortenschutzverletzung nach Art. 94 Abs. 2 dieser Verordnung schon dann verpflichtet, wenn er die ihm nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 5 ff. der Durchführungsverordnung obliegende Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen Entschädigung (Nachbaugebühr) zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau noch nicht erfüllt hat?
2.
Falls die erste Frage in dem Sinne zu beantworten ist, dass der Landwirt die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen Nachbaugebühr auch nach der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau noch erfüllen kann: Sind die genannten Bestimmungen dahin auszulegen, dass sie eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Landwirt, der durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsgut einer geschützten Sorte genutzt hat, die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung einer angemessenen Nachbaugebühr erfüllen muss, damit der Nachbau im Sinne von Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 14 dieser Verordnung als „berechtigt“ anzusehen ist?
14.
STV, die Beklagten des Ausgangsverfahrens, die spanische und die niederländische Regierung sowie die Europäische Kommission haben beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
III – Würdigung
A – Zu den Umrissen der dem Gerichtshof vorgelegten Problematik
15.
Vorab ist zunächst auf bestimmte Grundlagen der rechtlichen Regelung, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, hinzuweisen, die entweder in Anbetracht der einschlägigen Vorschriften sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung unbestritten sind oder nach derzeitigem Stand des Unionsrechts weiterhin nicht gesichert sind. Im Hinblick auf diese Gesichtspunkte wird der Inhalt der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen dann zu präzisieren sein.
16.
Nach Art. 11 Abs. 1 der Grundverordnung steht das Recht auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz der als „Züchter“ bezeichneten Person zu, die „die Sorte hervorgebracht oder entdeckt und entwickelt hat, bzw. ihrem Rechtsnachfolger“. Nach Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung hat dieser Schutz die Wirkung, dass ausschließlich der oder die Inhaber befugt sind, bestimmte Handlungen, die in Abs. 2 dieses Artikels aufgelistet sind, vorzunehmen.
17.
Demzufolge macht Art. 13 Abs. 2 der Grundverordnung die Vornahme der von ihm aufgezählten Handlungen, darunter die „Fortpflanzung (Vermehrung)“ und die „Aufbereitung zum Zweck der Vermehrung“ des Ernteguts einer geschützten Pflanzensorte, durch einen Dritten grundsätzlich von der Zustimmung des Inhabers eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes (im Folgenden: Inhaber) abhängig. Dieses Erfordernis wird durch die Möglichkeit der zivilrechtlichen Inanspruchnahme bewehrt, die dem Inhaber nach Art. 94 dieser Verordnung offensteht, wenn sich der Gebrauch einer solchen Sorte als Verletzung erweist.
18.
Allerdings enthält Art. 14 der Grundverordnung „im öffentlichen Interesse“ ( 8 ) und insbesondere „zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung“ ( 9 ) eine „Ausnahmeregelung“ zu diesem Grundsatz, die gemeinhin „Landwirteprivileg“ ( 10 ) genannt wird. Unter der Voraussetzung, dass sämtliche Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind, haben die Landwirte das Recht, eigenmächtig, ohne die Zustimmung des Inhabers einholen zu müssen, das Ernteerzeugnis, das sie durch Nachbau einer der genannten geschützten Sorten ( 11 ) erlangt haben, zu Vermehrungszwecken im Feldanbau im eigenen Betrieb zu verwenden; dieser Vorgang wird auch Verwendung des „hofeigenen Saatguts“ ( 12 ) genannt. Die Durchführungsmodalitäten hinsichtlich der Bedingungen für die Wirksamkeit dieser Ausnahmeregelung werden in der Durchführungsverordnung geregelt, die diese Regelung als „landwirtschaftliche Ausnahme“ ( 13 ) bezeichnet.
19.
Insbesondere verlangt Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung, dass der Landwirt, der in den Genuss dieses Privilegs kommen möchte, dem Inhaber als Gegenleistung für eine solche Verwendung ( 14 ) eine „angemessene Entschädigung“ ( 15 ) zahlt. Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung legt fest, unter welchen Umständen die „individuelle Pflicht“ zur Zahlung dieser Entschädigung entsteht und fällig wird, ohne jedoch ausdrücklich eine Frist oder einen bestimmten Zeitpunkt für die verlangte Zahlung festzulegen. Das Übereinkommen des internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (im Folgenden: UPOV-Übereinkommen) ( 16 ), an dem die Bestimmungen der Grundverordnung ausgerichtet wurden ( 17 ), sieht eine ähnliche Ausnahmeregelung vor, enthält aber auch keine Klarstellungen hinsichtlich der Bestimmung einer solchen Frist ( 18 ). Diese zeitliche Ungewissheit hat das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen ausgelöst, wie ich nachstehend ausführen werde.
20.
Erfüllt der Landwirt seine individuelle Zahlungspflicht nicht rechtzeitig, wird davon ausgegangen, dass er eine geschützte Pflanzensorte illegal verwendet hat ( 19 ). Gleiches gilt für einen Landwirt, der es versäumt hat, einen Teil der Menge des Ernteguts, das er nachgebaut hat, zu deklarieren, und dafür keine angemessene Entschädigung gezahlt hat ( 20 ). In diesen Fällen verliert der Betreffende das Landwirteprivileg, und es kommt nicht die Ausnahmeregelung in Art. 14 der Grundverordnung, sondern die Grundsatzregel in deren Art. 13 Abs. 2 zur Anwendung, worauf sich STV im Ausgangsrechtsstreit beruft ( 21 ).
21.
In diesen Fällen kann der Inhaber der betreffenden Pflanzensorte den Landwirt, der sie ohne seine Zustimmung verwendet hat ( 22 ), auf der Grundlage von Art. 94 der Grundverordnung gerichtlich in Anspruch nehmen ( 23 ). Art. 17 der Durchführungsverordnung bestätigt, dass der Betreffende das Recht hat, aufgrund einer „Verletzung“ gegen jede Person vorzugehen, die nicht alle in Art. 14 der Grundverordnung genannten Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung beachtet hat. Nach Art. 94 Abs. 1 dieser Verordnung kann der Inhaber entweder die Unterlassung der Verletzung oder die Zahlung einer angemessenen Vergütung oder beides erhalten. Art. 94 Abs. 2 fügt hinzu, dass dann, wenn der verklagte Landwirt die ihm vorgeworfene Handlung vorsätzlich oder durch einfache Fahrlässigkeit vorgenommen hat, dieser Verletzer darüber hinaus zum Ersatz des weiteren aus der Verletzung entstandenen Schadens verpflichtet ist ( 24 ).
22.
Um jedes Risiko der Unklarheit hierbei zu vermeiden, ist hervorzuheben, dass sich die nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung geschuldete angemessene Entschädigung, die dem Inhaber als legitimer Ausgleich von jeder Person unmittelbar zu zahlen ist, die vom Landwirteprivileg Gebrauch macht, von der nach Art. 94 Abs. 1 dieser Verordnung geschuldeten angemessenen Vergütung unterscheidet, die eventuell zulasten eines vor Gericht verklagten Landwirts geht, wenn die vorgeworfenen Verletzungstatsachen vom klägerischen Inhaber dargetan werden ( 25 ). Dieser unterschiedliche Gegenstand kommt auf der Ebene der Kriterien zum Tragen, die die Festlegung dieser Entschädigung bzw. Vergütung regeln. Im ersten Fall ist die Entschädigung enger begrenzt, da sie „deutlich niedriger sein muss als der Betrag, der im selben Gebiet für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird“ ( 26 ), wohingegen im zweiten Fall „als Berechnungsgrundlage der Betrag heranzuziehen ist, der der Gebühr für die Erzeugung in Z‑Lizenz entspricht“ ( 27 ). Die Beklagten des Ausgangsverfahrens tragen vor, dass ihre Situation eventuell unter den ersten Fall, der für sie finanziell günstiger sei, aber keinesfalls unter den zweiten falle.
23.
In dem so definierten Rahmen ist der Gerichtshof im Wesentlichen aufgerufen, zu bestimmen, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt ein Landwirt, der durch Nachbau gewonnenes Vermehrungsmaterial einer geschützten Pflanzensorte verwendet hat, ohne dafür einen Vertrag mit dem Sortenschutzinhaber dieser Sorte abgeschlossen zu haben, diesem die nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung geschuldete angemessene Entschädigung zahlen muss, damit er in den Genuss der Ausnahme von der Pflicht kommen kann, die in diesem Artikel vorgesehene Genehmigung dieses Inhabers einzuholen, und daher der in Art. 94 dieser Verordnung vorgesehenen gerichtlichen Inanspruchnahme entgehen kann.
24.
Da diese Bestimmungen selbst keine klare Antwort auf diese doppelte Frage geben, ist es erforderlich, den Inhalt der Art. 14 und 94 der Grundverordnung nicht nur in Verbindung mit den Art. 5 ff. der Durchführungsverordnung, sondern auch im Licht der wiederholt vom Gerichtshof in Erinnerung gerufenen und befolgten Auslegungsregeln zu analysieren. So sind die Standardkriterien wie die Entstehung dieser Bestimmungen ( 28 ), ihre allgemeine Systematik, ihr eigener Zweck, ihre Formulierung in den verschiedenen Sprachfassungen dieser Verordnungen ( 29 ) und vor allem im Fall des Schweigens oder sogar von Lücken im Text das Gesamtsystem zu berücksichtigen, in das sich diese Bestimmungen einfügen.
25.
Auch wenn es meines Erachtens möglich ist, am Ende eine gemeinsame Antwort auf die beiden Fragen zu geben, da die eine wie die andere darauf abzielt, die Frist zu bestimmen, in der ein Landwirt seiner Pflicht nachkommen muss, unter den in Art. 14 der Grundverordnung genannten Umständen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, sind diese Fragen meiner Meinung nach getrennt zu behandeln, da sie die diametral entgegengesetzten Endpunkte dieser Frist betreffen und weil sich die einschlägigen Auslegungsgesichtspunkte für jede von ihnen unterscheiden. Eine solche getrennte Behandlung scheint mir nämlich umso erforderlicher, als sich die verwendeten Auslegungsmethoden und die Rechtsgrundlagen, die für die Beantwortung dieser beiden Fragen nützlich sind, dadurch unterscheiden, dass die Festlegung des Beginns dieser Frist hauptsächlich auf einer bedeutsamen Bestimmung der Durchführungsverordnung beruht, wohingegen sich die Festlegung des Endes dieser Frist eher auf die wichtigen Grundsätze stützt, nach denen die Grundverordnung ausgearbeitet wurde.
B – Zum Beginn der Frist für die Zahlung der nach Art. 14 der Grundverordnung geschuldeten angemessenen Entschädigung durch einen Landwirt
26.
Mit seiner ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen, den Zeitpunkt festzulegen, ab dem ein Landwirt, der in den Genuss der Ausnahmeregelung in Art. 14 der Grundverordnung kommen möchte, die Pflicht hat, zugunsten des Inhabers der geschützten Pflanzensorte, die er dafür verwenden möchte, die von Abs. 3 vierter Gedankenstrich dieses Artikels auferlegte angemessene Entschädigung zu zahlen, da er sich sonst der von Art. 94 dieser Verordnung vorgesehenen gerichtlichen Inanspruchnahme wegen einer Verletzungshandlung aussetzen würde. Es fragt sich insbesondere, ob diese Ausnahmeregelung ihre vorteilhafte Wirkung nur dann entfalten kann, wenn die verlangte Zahlung vor dem Nachbau des Ernteguts dieser Sorte erfolgt, oder auch dann, wenn sie später vorgenommen wird.
27.
STV macht geltend, der betreffende Landwirt müsse notwendigerweise alle Anwendungsvoraussetzungen dieser Ausnahmeregelung bei der tatsächlichen Verwendung des Ernteguts der geschützten Sorte erfüllen, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Erzeugnis tatsächlich zu Vermehrungszwecken im Feldanbau nachgebaut werde. Insbesondere müsse dieser Landwirt seiner Pflicht, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, aus eigener Initiative nachkommen ( 30 ), bevor er die geschützte Pflanzensorte aussäe, d. h. ab dem Augenblick, in dem er sich entschieden habe, von dem in diesem Art. 14 genannten Landwirteprivileg Gebrauch zu machen. Das vorlegende Gericht hat daran ernstliche Zweifel. Die anderen Beteiligten, die beim Gerichtshof schriftliche Erklärungen eingereicht haben, vertreten alle den gegenteiligen Standpunkt.
28.
Wie das vorlegende Gericht und diese anderen Beteiligten bin ich der Ansicht, dass, auch wenn Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung zwar nicht explizit zu dieser Frage Stellung nimmt, in den Bestimmungen der Durchführungsverordnung, die gerade den Zweck haben, die Modalitäten der Umsetzung der in Art. 14 genannten Ausnahmeregelung festzulegen, wichtige Anhaltspunkte für die Antwort zu finden sind.
29.
Ich bin nämlich der Auffassung, dass der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung dem entgegensteht, dass ein Landwirt gezwungen ist, diese Entschädigung im Voraus zu zahlen, d. h. bevor er die fragliche Aussaat vorgenommen hat.
30.
Aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung geht hervor, dass die auf dem Landwirt lastende Pflicht, die nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung geschuldete angemessene Entschädigung zu zahlen, „zum Zeitpunkt der tatsächlichen Nutzung des Ernteguts zu Vermehrungszwecken im Feldanbau [entsteht]“ ( 31 ), und nur genau zu diesem Zeitpunkt ( 32 ).
31.
STV ist der Meinung, dass sich aus diesem ersten Unterabsatz ergeben könnte, dass die Pflicht zur Zahlung dieser Entschädigung in dem Augenblick entstehe, in dem ein Landwirt beschließe, eine Wiederaussaat mit Vermehrungsmaterial einer geschützten Pflanzensorte, das er selbst erzeugt habe, vorzunehmen, ohne die Zustimmung des betreffenden Inhabers eingeholt zu haben, und dass die Zahlung daher sofort fällig werde.
32.
Jedoch widerspricht die Folge dieses Art. 6 Abs. 1 meines Erachtens dieser Analyse. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung „[kann d]er Sortenschutzinhaber … Zeitpunkt und Art der Zahlung [der angemessenen Entschädigung] bestimmen“, insbesondere wenn er einen Vertrag mit dem Landwirt geschlossen hat, was im Ausgangsverfahren nicht der Fall war. Jedenfalls stellt Satz 2 dieses Unterabsatzes klar, dass „[e]r … jedoch keinen Zahlungstermin bestimmen [darf], der vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Pflicht liegt“ ( 33 ). Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit dem genannten Unterabs. 1 ergibt sich, dass der Inhaber keine Zahlung im Voraus, d. h. bevor das Erntegut durch Nachbau zu Vermehrungszwecken konkret verwendet wurde, verlangen kann.
33.
Überdies meine ich, dass diese letztgenannte Auslegung von Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung zum einen mit dem Zweck dieser Ausnahmeregelung, die gemäß der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 34 ) entwickelten Formel „zur Sicherung der landwirtschaftlichen Erzeugung“ eingeführt wurde, und zum anderen mit der Notwendigkeit vereinbar ist, in diesem Rahmen darauf zu achten, ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den legitimen Interessen des Landwirts und denen des Inhabers ( 35 ) gemäß dem zweiten Erwägungsgrund und Art. 2 der Durchführungsverordnung ( 36 ) zu wahren.
34.
Meiner Meinung nach wäre es überzogen, zu verlangen, dass ein Landwirt, um in den Genuss der fraglichen Ausnahmeregelung kommen zu können, verpflichtet ist, seiner Zahlungspflicht bereits nachgekommen zu sein, bevor er sein Erntegut der geschützten Pflanzensorte ausgesät hat, obwohl die Rechte des Inhabers noch nicht konkret berührt worden sind und ihm daher eine finanzielle Gegenleistung dafür nicht zu zahlen ist. Ein solches Erfordernis könnte einen Landwirt davon abhalten, sich auf das Landwirteprivileg zu berufen, und könnte so von der landwirtschaftlichen Erzeugung, auf die diese Regelung abzielt, abhalten ( 37 ).
35.
Folglich schlage ich vor, die erste Vorlagefrage negativ zu beantworten, d. h. dahin, dass ein Landwirt erst ab dem Zeitpunkt verpflichtet ist, dem Inhaber die nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung geschuldete angemessene Entschädigung zu zahlen, zu dem er tatsächlich sein Erntegut zu Vermehrungszwecken im Feldanbau verwendet, und dass daher dieser Landwirt nicht auf der Grundlage von Art. 94 dieser Verordnung gerichtlich in Anspruch genommen werden kann, wenn er seiner Zahlungspflicht zu dem Zeitpunkt, zu dem er diese tatsächliche Verwendung vornimmt, noch nicht nachgekommen ist.
C – Zum Ablauf der Frist zur Zahlung der nach Art. 14 der Grundverordnung geschuldeten angemessenen Entschädigung durch einen Landwirt
36.
Das vorlegende Gericht stellt die zweite Vorlagefrage hilfsweise für den Fall, dass, wie ich vorschlage, der Gerichtshof für Recht erkennen sollte, dass ein Landwirt, um in den Genuss der Ausnahmeregelung in Art. 14 der Grundverordnung zu kommen, nicht verpflichtet ist, zugunsten des Inhabers der geschützten Pflanzensorte, die er verwenden möchte, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, bevor er die in diesem Artikel genannten Handlungen vornimmt. Im Wesentlichen fragt es den Gerichtshof, ob bei Fehlen eines Vertrags mit dem Sortenschutzinhaber das Landwirteprivileg von der Beachtung einer begrenzten Zahlungsfrist abhängig sei, die von den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts festgelegt werde, und, wenn ja, nach welchen Kriterien sie festzulegen wäre. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass eine solche Frist weder in den im vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften noch in der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine eindeutige rechtliche Grundlage habe.
37.
Hierzu machen die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die spanische Regierung geltend, dass das Unionsrecht keine Frist festlege, innerhalb deren ein Landwirt dem Inhaber unter solchen Umständen eine angemessene Entschädigung zahlen müsse. Hingegen ist die niederländische Regierung der Auffassung, dass der Betreffende, wenn der Inhaber den Landwirt nicht zur Zahlung dieser Entschädigung aufgefordert habe, verpflichtet sei, um sich auf die Ausnahmeregelung berufen zu können, diese Entschädigung „innerhalb einer angemessenen Frist“ zu zahlen. STV und die Kommission schlagen ihrerseits vor, zu antworten, dass die Zahlung verpflichtend spätestens vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu erfolgen habe, in dem der Landwirt das Erntematerial gesät habe, es sei denn, der Inhaber und der Landwirt hätten etwas anderes vereinbart. Ich teile diese letztgenannte Ansicht.
38.
Wie die Beklagten des Ausgangsverfahrens und die spanische Regierung bemerken, ist es gewiss richtig, dass weder Art. 14 der Grundverordnung noch Art. 6 der Durchführungsverordnung ausdrücklich einen Endtermin für die Pflicht vorsehen, diese angemessene Entschädigung zu zahlen, wohl wissend, dass der letztgenannte Artikel nur die Entstehung dieser Pflicht regelt, nicht aber ihr Ende.
39.
Dennoch bin ich der Meinung, dass es der Systematik und der praktischen Wirksamkeit der in diesem Bereich einschlägigen Bestimmungen zuwiderliefe, würde man zulassen, dass die Frist für die Erfüllung dieser Pflicht ohne jede zeitliche Begrenzung laufen könne. Insbesondere entfiele der Gegenstand der in Art. 94 der Grundverordnung vorgesehenen Möglichkeit der gerichtlichen Inanspruchnahme, wenn eine Person, die sich auf das Landwirteprivileg berufen möchte, unbegrenzt Zeit hätte, um die dem Inhaber nach Art. 14 dieser Verordnung geschuldete angemessene Entschädigung zu zahlen. Nur die Festlegung eines dem betreffenden Landwirt vorgegebenen Zeitraums erlaubt, etwaige Verletzer gerichtlich in Anspruch zu nehmen und damit die Beachtung dieser Pflicht sicherzustellen.
40.
In diesem Zusammenhang hebe ich hervor, dass die Grundverordnung eine Schutzregelung getroffen hat, die im gesamten Gebiet der Union einheitlich angewandt werden muss, insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen ein Landwirt das Recht hat, den Ernteertrag zu Vermehrungszwecken zu verwenden ( 38 ), was nicht der Fall wäre, wenn dieses Instrument dahin ausgelegt würde, dass es nicht implizit die Beachtung einer gewöhnlichen Zahlungsfrist verlangt. Überdies handelt es sich dabei nicht um eine verfahrensrechtliche Frist – einer Kategorie von Fristen, bei der die Mitgliedstaaten über eine normative Autonomie verfügen, wenn es keine Unionsregelung in diesem Bereich gibt ( 39 ) –, sondern um eine materiell-rechtliche Frist, da sie ermöglicht, ein materielles Recht wie das Landwirteprivileg zu erhalten.
41.
Zudem weise ich darauf hin, dass gemäß dem Ziel in Art. 2 der Durchführungsverordnung ein vernünftiges Gleichgewicht zwischen den jeweiligen legitimen Interessen des Landwirts und des Sortenschutzinhabers sicherzustellen ist. In Ermangelung einer strikt festgelegten Frist könnte jedoch ein unlauterer Landwirt ohne großes Risiko in der Hoffnung, der Zahlung zu entgehen ( 40 ), unbegrenzt abwarten, obwohl es erforderlich ist, die Landwirte anzuhalten, die ihnen obliegenden Pflichten gegenüber den Inhabern des gemeinschaftlichen Sortenschutzes zu beachten ( 41 ). Wie STV geltend macht, würden, wenn der Landwirt seine Situation selbst nach der Entdeckung einer verhehlten Verwendung durch den Inhaber bereinigen könnte, dessen Interessen nicht ausreichend gewahrt ( 42 ). Überdies liefe die Tatsache, eine solche Bereinigung zu gestatten, der Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers zuwider, da dieser in Art. 94 der Grundverordnung für den Fall eines erwiesenen Verstoßes gegen die Pflicht, eine angemessene Entschädigung im Sinne von Art. 14 dieser Verordnung zu zahlen, eine gerichtliche Inanspruchnahme vorgesehen hat. Daher ist zuzugestehen, dass es logisch ist, dass dem Landwirt, der sich auf die in diesem Artikel vorgesehene Ausnahmeregelung beruft, eine Zahlungsfrist gesetzt wird.
42.
Um die Rechtssicherheit – ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, dessen Beachtung im Bereich finanzieller Verpflichtungen verstärkt geboten ist ( 43 ) – zu stärken, scheint mir, dass es nicht wünschenswert ist, dem Vorschlag der niederländischen Regierung zu folgen, der darauf abzielt, zuzulassen, dass das Kriterium einer „angemessenen Frist“ genüge, um der Zahlung dieser Entschädigung einen Rahmen zu setzen. Ich halte es für vorzugswürdig, eine Frist festzulegen, deren Ablauf klarer feststellbar und damit vorhersehbar ist.
43.
Wie auch STV und der Kommission scheint mir der Ablauf des Wirtschaftsjahrs, in dem der betreffende Landwirt das Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte tatsächlich verwendet hat, das am ehesten angemessene Ablaufdatum zu sein. Nach Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung ist nämlich die in Art. 14 Abs. 3 der Grundverordnung vorgesehene angemessene Entschädigung „in“ dem „Wirtschaftsjahr“, das als „am 1. Juli beginnende[s] und am 30. Juni des darauffolgenden Jahres endende[s] Jahr“ definiert wird, zu zahlen. Ich teile den Standpunkt der Kommission, wonach diese Bestimmung, auch wenn sie zu einem Bereich gehöre, der sich von dem des Landwirteprivilegs unterscheide ( 44 ), dennoch Aufschluss über die Tatsache gebe, dass das Wirtschaftsjahr vom Gemeinschaftsgesetzgeber als die einschlägige Frist aufgefasst worden sei, während deren die in Art. 14 der Grundverordnung vorgesehene angemessene Entschädigung zu zahlen sei.
44.
Im Übrigen schließt sich die niederländische Regierung diesem Ansatz an, da sie erklärt, dass die „angemessene Frist“, die sie vorschlägt, in jedem Fall vor Beginn der Aussaat ablaufen müsse, die auf die Saison folge, in der die Ernteerzeugnisse angepflanzt worden seien, mit der meines Erachtens zutreffenden Begründung, dass es folgerichtig sei, von einem Landwirt zu erwarten, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen spätestens bis zu diesem Zeitpunkt nachgekommen sei, denn er habe dann grundsätzlich das durch das Erntegut erzeugte Produkt erhalten.
45.
Was schließlich die Modalitäten für die Zahlung der nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung geschuldeten angemessenen Entschädigung anbelangt, wird das Problem, ob diese spontan durch den Landwirt oder nach Aufforderung des Sortenschutzinhabers zu erfolgen hat, in den Vorlagefragen zwar nicht ausdrücklich angesprochen, doch klingt es in der Begründung des Vorlagebeschlusses an. Hierzu trägt STV vor, dass entgegen dem Vorbringen der Beklagten des Ausgangsverfahrens und der spanischen Regierung ( 45 ) die Pflicht zur Zahlung dieser Entschädigung nicht von einer Zahlungsaufforderung oder gar der vorherigen Stellung einer Rechnung durch den Inhaber abhängig sei, da die betreffenden Landwirte in der Lage seien, die Höhe dieser Entschädigung selbst zu ermitteln, um sie an den betreffenden Inhaber zu zahlen ( 46 ).
46.
Der Wortlaut von Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung scheint für die von STV vertretene These zu sprechen, da es dort in bestimmendem Ton heißt, dass die „Landwirte … verpflichtet [sind], dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen“, während nach Art. 14 Abs. 3 sechster Gedankenstrich „die Landwirte … den Inhabern des Sortenschutzes auf Antrag relevante Informationen [übermitteln]“ ( 47 ). Wenn es einem unlauteren Landwirt genügen würde, davon abzusehen, sich zu melden, obwohl er die in Art. 14 der Grundverordnung genannten Handlungen vorgenommen hat, wäre es zudem für ihn übermäßig leicht, seiner Zahlungspflicht zu entgehen, bis er möglicherweise kontrolliert wird, wobei zu bemerken ist, dass diese Kontrolle bei landwirtschaftlichen Pflanzen, die wie Kartoffeln nicht Gegenstand vorbereitender Dienstleistungen sind, noch weniger zu befürchten ist.
47.
Wie es im Allgemeinen bei der Nutzung von Rechten am geistigen Eigentum der Fall ist, sind ihre Nutzer nämlich verpflichtet, sich selbst nach den Informationen über die Inhaber dieser Rechte und die Bedingungen für deren Nutzung, u. a. in finanzieller Hinsicht, zu erkundigen. Dies ergibt sich aus Art. 94 Abs. 1 der Grundverordnung, der eine Pflicht zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung zu Kompensationszwecken selbst im Fall einer nicht schuldhaften Verletzung vorsieht, wobei die Inanspruchnahme des betreffenden Landwirts dann auf objektiver Grundlage erfolgt ( 48 ).
48.
Um jedoch den in Art. 2 der Durchführungsverordnung genannten vernünftigen Ausgleich zwischen den legitimen Interessen des Landwirts und denen des Sortenschutzinhabers zu wahren, müsste der Landwirt meines Erachtens grundsätzlich die Initiative zur Zahlung der angemessenen Entschädigung innerhalb einer vom Gerichtshof festgelegten Frist ergreifen; bei Zweifeln hinsichtlich des geschuldeten Betrags jedoch – denn es kann sich manchmal als schwierig erweisen, diese Berechnung selbst durchzuführen ( 49 ) – müsste er sich an den Inhaber wenden, um mit seiner Hilfe zu ermitteln, welche Summe er ihm schuldet ( 50 ). Der Gerichtshof hat zwar ausgeschlossen, dass die in Art. 14 Abs. 3 sechster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehene Pflicht, den Sortenschutzinhaber zu informieren, als allgemein auf sämtlichen Landwirten lastend angesehen wird ( 51 ), aber diese Rechtsprechung impliziert keineswegs, dass ein Landwirt, der bewusst entschieden hat, von der Ausnahmeregelung in Art. 14 der Grundverordnung Gebrauch zu machen, nicht verpflichtet wäre, den betreffenden Inhaber darüber von sich aus zu informieren ( 52 ).
49.
Folglich ist meiner Meinung nach auf die beiden dem Gerichtshof vorgelegten Fragen eine gemeinsame Antwort zu geben und für Recht zu erkennen, dass die Art. 14 und 94 der Grundverordnung dahin auszulegen sind, dass, wenn keine gegenteilige Vereinbarung zwischen den betreffenden Parteien besteht, ein Landwirt, der sich auf die Ausnahmeregelung in diesem Art. 14 beruft, erst ab der tatsächlichen Nutzung einer geschützten Pflanzensorte und spätestens am Ende des Wirtschaftsjahrs, in dem dies erfolgt, d. h. spätestens am 30. Juni nach der Aussaat, verpflichtet ist, dem Inhaber dieser Sorte eine angemessene Entschädigung zu zahlen.
50.
Um die Auslegung der im Vorabentscheidungsersuchen angesprochenen Bestimmungen, die ich befürworte, zu stützen, hebe ich hervor, dass dieser Ansatz der gängigen Regel im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums entspricht, wonach bei Fehlen einer Vorauszahlung, die im vorliegenden Fall meiner Meinung nach ausgeschlossen ist, die Pflicht zur Zahlung einer Gebühr, im Allgemeinen in Form von Lizenzgebühren, an die tatsächliche Nutzung des in Rede stehenden Rechts gebunden ist. Außerdem betont das vorlegende Gericht, dass dieser Ansatz auch mit der im Bereich des Sortenschutzes gewöhnlich und u. a. von STV befolgten Praxis in Einklang stehe.
IV – Ergebnis
51.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Landgerichts Mannheim (Deutschland) wie folgt zu beantworten:
Die Art. 14 und 94 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz in Verbindung mit den Art. 5 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2100/94 sind dahin auszulegen, dass ein Landwirt die Möglichkeit hat, das Erntegut, das er durch Nachbau des Vermehrungsmaterials einer geschützten Sorte im eigenen Betrieb gewonnen hat, ohne Zustimmung des Inhabers dieses Schutzes unter der Bedingung zu verwenden, dass er ihm eine angemessene Entschädigung im Sinne dieses Art. 14 innerhalb einer Frist zahlt, die zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Landwirt das Erntegut tatsächlich ausgesät hat, und am Ende des Wirtschaftsjahrs abläuft, in dem diese Verwendung stattgefunden hat.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. L 227, S. 1.
( 3 ) ABl. L 173, S. 14.
( 4 ) Die nach ihrem Erlass erfolgten Änderungen dieser Verordnungen haben in der vorliegenden Rechtssache keine unmittelbare Auswirkung.
( 5 ) Zum Gesellschaftszweck von STV und zur Rechtswirksamkeit einer solchen Organisation von Inhabern vgl. Urteil Saatgut‑Treuhandverwaltungsgesellschaft (C‑182/01, EU:C:2004:135, Rn. 17, 51 und 58).
( 6 ) Zu der den Aufbereitern obliegenden Pflicht, den Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes nach Art. 14 der Grundverordnung zu informieren, vgl. Urteile Brangewitz (C‑336/02, EU:C:2004:622, Rn. 54 und 66) und Raiffeisen‑Waren‑Zentrale Rhein‑Main (C‑56/11, EU:C:2012:713, Rn. 42).
( 7 ) Die Beklagten des Ausgangsverfahrens machen geltend, sie seien nicht verpflichtet gewesen, auf das Auskunftsverlangen vom 31. Mai 2012 zu antworten, da sich dieses Verlangen entgegen Art. 8 Abs. 3 der Durchführungsverordnung nicht auf das laufende Wirtschaftsjahr bezogen habe. Dieser Artikel regelt die Informationen, die dem Sortenschutzinhaber auf dessen Verlangen nach Art. 14 Abs. 3 sechster Gedankenstrich der Grundverordnung von einem Landwirt gegeben werden müssen. Vgl. hierzu Urteile Schulin (C‑305/00, EU:C:2003:218, insbesondere Rn. 59 bis 72) und Saatgut‑Treuhandverwaltungsgesellschaft (C‑182/01, EU:C:2004:135, Rn. 59 bis 62).
( 8 ) Nach dem 17. Erwägungsgrund der Grundverordnung „[muss i]m Übrigen … die Ausübung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Beschränkungen unterliegen, die durch im öffentlichen Interesse erlassene Bestimmungen festgelegt sind“.
( 9 ) Vgl. 18. Erwägungsgrund und Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung.
( 10 ) Vgl. u. a. Urteil Schulin (C‑305/00, EU:C:2003:218, Rn. 7 und 47).
( 11 ) Die Ausnahme gilt nur für die landwirtschaftlichen Pflanzenarten, die in Art. 14 Abs. 2 abschließend aufgezählt sind und zu denen „Hordeum vulgare L. – Gerste“ gehört, ein Getreide, dessen verhehlte Verwendung im Ausgangsrechtsstreit in Rede steht.
( 12 ) Ein Landwirt, der das Saatgut einer geschützten Pflanzensorte regulär erworben hat, hat die Zustimmung des Inhabers für die erste Fortpflanzung oder Vermehrung dieser Sorte. Hingegen ist die Verwendung der daraus resultierenden Ernte eine Handlung, der der Inhaber im Allgemeinen nicht zugestimmt hat und die daher eine Verletzung darstellen kann. Dennoch ist der Landwirt nach der Ausnahmeregelung in Art. 14 berechtigt, das Ernteerzeugnis im eigenen Betrieb ganz oder teilweise zu verwenden, um die Sorte ein zweites Mal nachzubauen, d. h. sie erneut zu besäen (vgl. u. a. Bouche, N., „Protection communautaire des obtentions végétales“, JurisClasseur Droit international, Band 572‑200, 2014, Rn. 150 ff.).
( 13 ) Vgl. Erwägungsgründe 1 und 2 der Durchführungsverordnung.
( 14 ) Das Ziel eines „angemessenen Ausgleichs“ dafür wird in Art. 5 Abs. 3 („Höhe der Entschädigung“) der Durchführungsverordnung genannt.
( 15 ) Art. 5 Abs. 3 dritter Gedankenstrich der Durchführungsverordnung sieht allerdings vor, dass „Kleinlandwirte“ im Sinne dieser Bestimmung von der Zahlung dieser Entschädigung an den Inhaber befreit sind.
( 16 ) Am 2. Dezember 1961 in Paris unterzeichnetes Übereinkommen, das mehrfach und zuletzt am 19. März 1991 überarbeitet wurde; es ist unter folgender Website abrufbar: . Die Europäische Union wurde am 29. Juli 2005 UPOV-Mitglied.
( 17 ) Vgl. den 29. Erwägungsgrund der Grundverordnung.
( 18 ) Art. 15 Abs. 2 des UPOV-Übereinkommens sieht eine „freigestellte Ausnahme“ vor, die wie folgt lautet: „Abweichend von Artikel 14 [über den ‚Inhalt des Züchterrechts‘] kann jede Vertragspartei in angemessenem Rahmen und unter Wahrung der berechtigten Interessen des Züchters das Züchterrecht in Bezug auf jede Sorte einschränken, um es den Landwirten zu gestatten, Erntegut, das sie aus dem Anbau einer geschützten Sorte … im eigenen Betrieb gewonnen haben, im eigenen Betrieb zum Zwecke der Vermehrung zu verwenden“. Zur Entstehung und den Besonderheiten dieser Bestimmung im Vergleich zu den entsprechenden Unionsvorschriften vgl. Würtenberger, G., u. a., European Community Plant Variety Protection, Oxford University Press, Oxford, 2009, S. 131.
( 19 ) Urteil Schulin (C‑305/00, EU:C:2003:218, Rn. 71).
( 20 ) Urteil Geistbeck (C‑509/10, EU:C:2012:416, Rn. 13, 23 und 24).
( 21 ) Ebd., Rn. 34 und 35.
( 22 ) Aus dem Urteil Greenstar‑Kanzi Europe (C‑140/10, EU:C:2011:677, Rn. 44 und 49) geht hervor, dass der Inhaber oder der Nutzungsberechtigte wegen einer Verletzung auch einen Dritten gerichtlich in Anspruch nehmen kann, der das Erntegut der geschützten Sorte von einem anderen Nutzungsberechtigten erhalten hat, der gegen Beschränkungen in dem von ihm zuvor mit dem Inhaber geschlossenen Lizenzvertrag verstoßen hat, und zwar unabhängig von der Frage, ob der Dritte über diese Vertragsklauseln informiert war.
( 23 ) Vgl. Urteile Schulin (C‑305/00, EU:C:2003:218, Rn. 71) sowie Geistbeck (C‑509/10, EU:C:2012:416, Rn. 25), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die Aussaat von nicht gemeldetem Saatgut eine „Verletzung“ im Sinne von Art. 94 der Grundverordnung darstellt.
( 24 ) Dieser Abs. 2 stellt klar, dass „[sich b]ei leichter Fahrlässigkeit … dieser Anspruch entsprechend dem Grad der leichten Fahrlässigkeit, jedoch nicht unter die Höhe des Vorteils, der dem Verletzer aus der Verletzung erwachsen ist, vermindern [kann]“.
( 25 ) Zu dieser Unterscheidung vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Geistbeck (C‑509/10, EU:C:2012:187, Nrn. 41 ff.) sowie das Urteil Geistbeck (C‑509/10, EU:C:2012:416, Rn. 28).
( 26 ) Hervorhebung nur hier. Zu diesem Begriff in Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung vgl. Urteil Saatgut‑Treuhandverwaltung (C‑7/05 bis C‑9/05, EU:C:2006:376) zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2, 4 und 5 der Durchführungsverordnung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2605/98 der Kommission vom 3. Dezember 1998 (ABl. L 328, S. 6) geänderten Fassung, der die Kriterien definiert, anhand deren der genaue Betrag der dem Sortenschutzinhaber dafür geschuldeten Entschädigung ermittelt werden kann, wenn kein Vertrag geschlossen wurde oder zwischen den Beteiligten wirksam anwendbar ist.
( 27 ) Hervorhebung nur hier. Urteil Geistbeck (C-509/10, EU:C:2012:416, Rn. 43).
( 28 ) Hierzu ist festzustellen, dass die Ausnahmeregelung in Art. 14 der Grundverordnung das Ergebnis eines Kompromisses ist, wohl wissend, dass der Erlass dieser Bestimmung wegen der Divergenz der von den Züchtern und den landwirtschaftlichen Erzeugern vertretenen Konzepte sowie mangels Einigkeit unter den Mitgliedstaaten zu langen Debatten geführt hat, so Kiewiet, B., „Régime de protection communautaire des obtentions végétales“, Comptes rendus de l’Académie d’agriculture de France, 1997, Band 83, Nr. 2, S. 5 ff., Nr. 2.3.
( 29 ) So wurden gewisse Ungenauigkeiten in der französischen Fassung der Grund- und der Durchführungsverordnung vom Gerichtshof im Hinblick auf andere Sprachfassungen dieser Verordnungen in den Urteilen Geistbeck (C‑509/10, EU:C:2012:416, Rn. 28) und Raiffeisen‑Waren‑Zentrale Rhein‑Main (C‑56/11, EU:C:2012:713, Rn. 27) berichtigt.
( 30 ) Vgl. hierzu Nrn. 45 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
( 31 ) Hervorhebung nur hier.
( 32 ) Die Vorstellung von dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlungspflicht sofort entsteht, geht eindeutiger aus anderen Sprachfassungen als der französischen hervor, wie z. B. aus der spanischen, der italienischen, der portugiesischen und der finnischen Fassung.
( 33 ) Hervorhebung nur hier.
( 34 ) Vgl. u. a. Urteil Schulin (C‑305/00, EU:C:2003:218, Rn. 47).
( 35 ) Zu den widerstreitenden Interessen vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz‑Jarabo Colomer in den verbundenen Rechtssachen Saatgut‑Treuhandverwaltung (C‑7/05 bis C‑9/05, EU:C:2006:97, Nrn. 22 und 23).
( 36 ) Dieser Art. 2 („Wahrung der Interessen“) verlangt in seinem Abs. 1, dass die Bedingungen, unter denen die in Art. 14 der Grundverordnung vorgesehene Ausnahmeregelung Wirkung entfalten kann, „von dem Sortenschutzinhaber … und von dem Landwirt so umzusetzen [sind], dass die legitimen Interessen des jeweils anderen gewahrt bleiben“, was nach seinem Abs. 2 voraussetzt, „dass der Notwendigkeit eines vernünftigen Interessenausgleichs oder der Verhältnismäßigkeit der effektiven Umsetzung der Bedingung gegenüber ihrem Zweck Rechnung getragen wurde“.
( 37 ) Ergänzend ist zu bemerken, dass das vorlegende Gericht ausführt, dass die Tatsache, den Beginn der auf dem Landwirt lastenden Zahlungspflicht nach dem Zeitpunkt der Wiederaussaat und gegebenenfalls nach einer vom Inhaber des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ausgehenden Anfrage festzulegen, einer in diesem Bereich gängigen Praxis entspricht.
( 38 ) Vgl. Erwägungsgründe 3 und 19 dieser Verordnung, wobei im Letztgenannten betont wird, dass „… sichergestellt werden [muss], dass die Voraussetzungen gemeinschaftlich festgelegt werden“.
( 39 ) Vgl. u. a. Urteil Kone u. a. (C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 24 ff.).
( 40 ) Hierzu hebt die Kommission hervor, dass die Tatsache zu berücksichtigen sei, dass nach Art. 14 Abs. 3 fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung ausschließlich die Sortenschutzinhaber für die Kontrolle und die Überwachung der Verwendung der geschützten Sorten im Rahmen des nach diesem Artikel berechtigten Nachbaus verantwortlich und daher auf die Ehrlichkeit und die Kooperation der betroffenen Landwirte angewiesen seien (vgl. Urteil Geistbeck, C‑509/10, EU:C:2012:416, Rn. 42).
( 41 ) Vgl. ebd. und meine Schlussanträge in der Rechtssache Geistbeck (C‑509/10, EU:C:2012:187, Nr. 54).
( 42 ) Vgl. entsprechend Urteil Raiffeisen‑Waren‑Zentrale Rhein‑Main (C‑56/11, EU:C:2012:713, Rn. 26 bis 28), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass es dem Ziel der Durchführungsverordnung, die die legitimen Interessen des Züchters und des Landwirts ausgewogen zu wahren beabsichtigt, zuwiderlaufen würde, die Ansicht zu vertreten, dass die dem Aufbereiter obliegende Auskunftspflicht keiner zeitlichen Beschränkung unterliege.
( 43 ) Da der Grundsatz der Rechtssicherheit Teil der Unionsrechtsordnung ist, ist er sowohl von den Unionsorganen als auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Unionsrechtsakte einräumen, zu beachten. Er gebietet, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist. Dieser Grundsatz gilt in besonderem Maß, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen Vgl. u. a. Urteile Schulin (C‑305/00, EU:C:2003:218, Rn. 58), „Goed Wonen“ (C‑376/02, EU:C:2005:251, Rn. 32) und Traum (C‑492/13, EU:C:2014:2267, Rn. 27 bis 29).
( 44 ) Wie es im fünften Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung heißt, vervollständigt ihr Art. 7 („Kleinlandwirte“) die Kriterien, anhand deren diese Kategorie von Landwirten, die ausdrücklich von der Zahlung einer angemessenen Entschädigung befreit ist, definiert werden kann und die in Art. 14 Abs. 3 dritter Gedankenstrich der Grundverordnung genannt sind. Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung stellt klar, dass die Anbauflächen, die „in dem [Wirtschaftsjahr], in dem die Entschädigung fällig ist“, stillgelegt wurden, zu den Flächen gehören, die zu berücksichtigen sind, um zu ermitteln, ob ein Landwirt zu dieser Kategorie gehört, vorausgesetzt, dass die Gemeinschaft oder der von der Stilllegung betroffene Mitgliedstaat Prämien oder Ausgleichszahlungen für diese Stilllegungsflächen gewährt (Hervorhebung nur hier).
( 45 ) Die spanische Regierung ist der Auffassung, dass, da das Unionsrecht keine genaue Frist für die Zahlung dieser Entschädigung festlege, der Inhaber die Zahlung innerhalb der Frist verlangen müsse, die von den Bestimmungen seines nationalen Rechts über gleichartige Ansprüche vorgesehen seien, indem er den zu zahlenden Betrag mittels einer Rechnung und der Angabe der Zahlungsfrist festlege, und dass andernfalls die Pflicht zur Zahlung dieser Entschädigung, obwohl sie entstanden sei, nicht als geschuldet und fällig angesehen werden könne, so dass der Landwirt die von Art. 94 der Grundverordnung erfasste Verletzung nicht begehen könne.
( 46 ) STV ist der Auffassung, dass im vorliegenden Fall der von ihr herausgegebene Ratgeber, der die von ihr verwalteten geschützten Sorten aufliste und der jährlich an die Landwirte versandt werde, sowie die ergänzenden Informationen auf ihrer Website (vgl. Nr. 6 der vorliegenden Schlussanträge) den Betroffenen erlaube, den von ihnen in diesem Zusammenhang zu zahlenden Betrag leicht zu berechnen.
( 47 ) Hervorhebung nur hier.
( 48 ) Die Pflicht, den dem Sortenschutzinhaber, dem Opfer der Verletzung, entstandenen Schaden zu ersetzen, die das mit Art. 94 verfolgte Ziel ist (vgl. Urteil Geistbeck, C‑509/10, EU:C:2012:416, Rn. 36), enthält hingegen unter den in Abs. 2 dieses Artikels erwähnten Umständen ein vorsätzliches Element.
( 49 ) Die Kriterien für die Festlegung der Höhe der angemessenen Entschädigung, die von Art. 5 Abs. 2 ff. der Durchführungsverordnung definiert werden, sind nämlich schwer zu handhaben. Überdies bestimmt Art. 14 Abs. 3 sechster Gedankenstrich a. E. der Grundverordnung, dass „die tatsächliche Höhe dieser angemessenen Entschädigung … im Laufe der Zeit Veränderungen unterliegen [kann]“.
( 50 ) Art. 10 der Durchführungsverordnung präzisiert nämlich, dass der Sortenschutzinhaber die Pflicht hat, dem Landwirt die Informationen zu übermitteln, die für die Berechnung der Höhe der nach Art. 14 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Grundverordnung geschuldeten angemessenen Entschädigung nützlich sind.
( 51 ) In den Urteilen Schulin (C‑305/00, EU:C:2003:218, Rn. 69 ff.), Brangewitz (C‑336/02, EU:C:2004:622, Rn. 53 ff.) und Saatgut‑Treuhandverwaltungsgesellschaft (C‑182/01, EU:C:2004:135, Rn. 62) hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass weder die Grundverordnung noch die Durchführungsverordnung die Möglichkeit für den Sortenschutzinhaber vorsehen, wenn er über keine Indizien über den eventuellen Gebrauch des Landwirteprivilegs durch eine Person verfügt, diese aufzufordern, ihn darüber zu informieren, ob sie davon Gebrauch gemacht hat oder Gebrauch zu machen beabsichtigt.
( 52 ) Im deutschen Schrifttum wurde festgestellt, dass es keinen Grund dafür gebe, dass eine Person, die vom Landwirteprivileg Gebrauch gemacht habe, nicht verpflichtet sein sollte, die hierfür verlangten Informationen unmittelbar herauszugeben (vgl. Würtenberger, G., „Nachbauvergütungen: eine kritische Bestandsaufnahme“, in Rechtsschutz von Pflanzenzüchtungen, hrsg. von Metzger, A., Mohr Siebeck, Tübingen, 2014, S. 111).
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