SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PEDRO CRUZ VILLALÓN
vom 9. Juli 2015(1)
Rechtssache C‑326/14
Verein für Konsumenteninformation
gegen
A1 Telekom Austria AG
(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs [Österreich])
„Richtlinie 2002/22/EG ‒ Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten ‒ Recht der Teilnehmer, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen ‒ Sonderkündigungsrecht ‒ Entgeltänderung, die sich aus den Vertragsbedingungen ergibt ‒ Entgeltanpassungen an einen Verbraucherpreisindex ‒ Verhältnis zur Richtlinie 93/13/EWG“
1. Die Vorlagefrage, die im Rahmen eines Rechtsstreits gestellt wird, in dem sich eine Verbraucherschutzvereinigung und eine Telekommunikationsgesellschaft gegenüberstehen, betrifft bestimmte Vertragsbedingungen, die die Anpassung von Entgelten für Telekommunikationsdienstleistungen an einen Verbraucherpreisindex ermöglichen. Die streitige Frage besteht insbesondere darin, ob Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (im Folgenden: Universaldienstrichtlinie)(2) ein Recht der Teilnehmer begründet, den Vertrag bei Bekanntgabe solcher Entgeltanpassungen nach der vertraglich vorgesehenen Indexierungsmethode ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen.
2. Zwar bezieht sich die Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofs ausschließlich auf die Universaldienstrichtlinie, aber sowohl aus der Begründung der Vorlageentscheidung als auch aus den schriftlichen Erklärungen und mündlichen Ausführungen in der vorliegenden Rechtssache ergibt sich die Notwendigkeit, auch die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen(3) zu berücksichtigen.
3. Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof zum ersten Mal Gelegenheit, zum Problem einer Preisindexierungsklausel im Zusammenhang mit dem außerordentlichen Kündigungsrecht der Teilnehmer Stellung zu nehmen. Zwar hat der Gerichtshof bereits bestimmte Vertragsbedingungen über Preisänderungen geprüft, aber die von ihm zuvor geprüften Klauseln sowie die Problematik, die sich in jenen Rechtssachen stellte, waren mit denen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, nicht vergleichbar. Die Rechtssache Invitel(4) betraf die Auslegung der Richtlinie 93/13 im Fall einer Klausel, die eine einseitige Änderung der mit der zu erbringenden Dienstleistung verbundenen Kosten vorsah, ohne den Modus der Preisänderung ausdrücklich zu beschreiben oder triftige Gründe für diese Änderung anzugeben. In der Rechtssache RWE Vertrieb(5) war streitig, ob mit den sich aus den Richtlinien 93/13 und 2003/55/EG(6) ergebenden Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz eine Vertragsklausel vereinbar war, die zwar vorsah, dass der Kunde den Vertrag kündigen konnte, aber es einem Versorgungsunternehmen erlaubte, die Gaspreise einseitig zu ändern, ohne den Anlass, die Voraussetzungen oder den Umfang der Preisänderung anzugeben. In der Rechtssache Schulz und Egbringhoff(7) schließlich, in der nicht die Richtlinie 93/13, sondern nur die Richtlinien 2003/54/EG(8) und 2003/55 anwendbar waren, wurde erörtert, ob bestimmte Klauseln, die zwar sicherstellten, dass den Kunden die Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitgeteilt wurde und ihnen das Recht zustand, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, in denen aber weder der Anlass noch die Voraussetzungen und der Umfang einer Preisänderung angegeben waren, dem nach diesen Regelungen erforderlichen Maß an Transparenz genügten.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
4. Der 30. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie lautet: „Verträge stellen ein wichtiges Mittel für Nutzer und Verbraucher dar, um ein Mindestmaß an Informationstransparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten. In einem wettbewerblichen Umfeld werden die meisten Diensteanbieter Verträge mit ihren Kunden schließen, weil dies aus wirtschaftlichen Gründen wünschenswert ist. Verbrauchertransaktionen im Zusammenhang mit elektronischen Netzen und Diensten unterliegen zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Richtlinie den Anforderungen geltender gemeinschaftsrechtlicher Verbraucherschutzvorschriften für Verträge, insbesondere der Richtlinie 93/13/EWG … und der Richtlinie 97/7/EG … Insbesondere sollten die Verbraucher bei ihren Vertragsbeziehungen mit ihrem unmittelbaren Telefondienstanbieter ein Mindestmaß an Rechtssicherheit in der Weise haben, dass die Vertragsbedingungen, die Dienstqualität, die Kündigungsbedingungen und die Bedingungen für die Einstellung des Dienstes, Entschädigungsregelungen und die Streitbeilegung vertraglich festgelegt sind. In den Fällen, in denen andere Diensteanbieter, die nicht unmittelbare Telefondienstanbieter sind, Verträge mit Verbrauchern schließen, sollten dieselben Informationen auch Bestandteil dieser Verträge sein. Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz bei Preisen, Tarifen und Bedingungen werden es den Verbrauchern erleichtern, eine optimale Wahl zu treffen und auf diese Weise umfassend vom Wettbewerb zu profitieren.“
5. Der 49. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie bestimmt, dass diese Richtlinie „Elemente des Verbraucherschutzes wie eindeutige Vertragsbedingungen, Streitbeilegung und Tariftransparenz für die Verbraucher vorsehen [sollte]“.
6. Art. 1 der Universaldienstrichtlinie, der ihren Gegenstand und Anwendungsbereich regelt, hat folgenden Wortlaut:
„(1) Innerhalb des Rahmens der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) betrifft diese Richtlinie die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste für Endnutzer. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Verfügbarkeit gemeinschaftsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten und die Fälle zu regeln, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können. Die Richtlinie enthält auch Bestimmungen für bestimmte Aspekte von Endeinrichtungen, einschließlich Bestimmungen zur Erleichterung des Zugangs für behinderte Endnutzer.
(2) Diese Richtlinie begründet die Rechte der Endnutzer und die entsprechenden Pflichten von Unternehmen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen. Im Hinblick auf die Gewährleistung eines Universaldienstes in einem Umfeld mit offenen und wettbewerbsbestimmten Märkten legt die Richtlinie das Mindestangebot an Diensten mit definierter Qualität fest, zu denen alle Endnutzer unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten zu einem erschwinglichen Preis und unter Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen Zugang haben. Ferner sieht diese Richtlinie Verpflichtungen bezüglich der Erbringung bestimmter obligatorischer Dienste vor.
…
(4) Die Endnutzerrechte betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie gelten unbeschadet der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinien 93/13/EWG und 97/7/EG, und der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden nationalen Vorschriften.“
7. Kapitel IV der Universaldienstrichtlinie dient dem Schutz der Interessen und Rechte der Endnutzer. Im Rahmen dieses Kapitels bestimmt Art. 20 der Richtlinie in ihrer durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher und andere Endnutzer, die dies verlangen, bei der Anmeldung zu Diensten, die die Verbindung mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten bereitstellen, Anspruch auf einen Vertrag mit dem Unternehmen oder den Unternehmen haben, die derartige Dienste und/oder Verbindungen bereitstellen. In diesem Vertrag ist in klarer, umfassender und leicht zugänglicher Form mindestens Folgendes aufzuführen:
…
d) Einzelheiten über Preise und Tarife, einschließlich der Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können, der angebotenen Zahlungsmodalitäten und der durch die Zahlungsmodalität bedingten Kostenunterschiede;
…
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Teilnehmer das Recht haben, bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder ‑dienste bereitstellen, vorgeschlagen werden, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen. Den Teilnehmern werden diese Änderungen mit ausreichender Frist, und zwar mindestens einen Monat zuvor, angezeigt; gleichzeitig werden sie über ihr Recht unterrichtet, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht annehmen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden das Format für diese Mitteilungen vorgeben können.“
8. Im 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2009/136 zur Änderung der Universaldienstrichtlinie wird ausgeführt: „Das Recht der Teilnehmer, das Vertragsverhältnis ohne Vertragsstrafe zu beenden, bezieht sich auf die Änderungen der Vertragsbedingungen, die die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste vornehmen“.
9. Art. 3 der Richtlinie 93/13 sieht vor:
„(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.
…
(3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“
10. Nach Nr. 1 des Anhangs der Richtlinie 93/13 zählen zu den in Art. 3 Abs. 3 genannten Klauseln solche, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass
„…
j) der Gewerbetreibende die Vertragsklauseln einseitig ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund ändern kann;
…
l) der Verkäufer einer Ware oder der Erbringer einer Dienstleistung den Preis zum Zeitpunkt der Lieferung festsetzen oder erhöhen kann, ohne dass der Verbraucher in beiden Fällen ein entsprechendes Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis im Verhältnis zu dem Preis, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zu hoch ist;
…“.
11. Nr. 2 des Anhangs des Richtlinie 93/13 regelt bezüglich der Tragweite der Buchst. j und l in Nr. 1 des Anhangs Folgendes:
„…
b) …
Buchstabe j) steht ferner Klauseln nicht entgegen, durch die sich der Gewerbetreibende das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines unbefristeten Vertrages zu ändern, sofern es ihm obliegt, den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, den Vertrag zu kündigen.
…
d) Buchstabe l) steht Preisindexierungsklauseln nicht entgegen, wenn diese rechtmäßig sind und der Modus der Preisänderung darin ausdrücklich beschrieben wird.“
B – Österreichisches Recht
12. In § 25 des Telekommunikationsgesetzes 2003(9) (im Folgenden: TKG) heißt es:
„§ 25 – Geschäftsbedingungen und Entgelte
(1) Betreiber von Kommunikationsnetzen oder ‑diensten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen, in welchen auch die angebotenen Dienste beschrieben werden, sowie die dafür vorgesehenen Entgeltbestimmungen festzulegen …
(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind vor ihrer Wirksamkeit der Regulierungsbehörde anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen. Für den Teilnehmer nicht ausschließlich begünstigende Änderungen gilt eine Kundmachungs- und Anzeigefrist von zwei Monaten. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes … (KSchG) … sowie des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches [AGBG] unberührt.
(3) Der wesentliche Inhalt der nicht ausschließlich begünstigenden Änderungen ist dem Teilnehmer mindestens ein Monat vor In-Kraft-Treten der Änderung in schriftlicher Form, etwa durch Aufdruck auf einer periodisch erstellten Rechnung, mitzuteilen. Gleichzeitig ist der Teilnehmer auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderungen hinzuweisen sowie darauf, dass er berechtigt ist, den Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos zu kündigen. … Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen von Betreibern von Kommunikationsnetzen oder ‑diensten, die allein infolge einer von der Regulierungsbehörde auf Grundlage dieser Bestimmung erlassenen Verordnung erforderlich werden und die Nutzer nicht ausschließlich begünstigen, berechtigen den Teilnehmer nicht zur kostenlosen Kündigung des Vertrages.
…
(5) Entgeltbestimmungen haben zumindest zu enthalten:
…
2. die Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können,
…“
13. § 6 des Konsumentenschutzgesetzes(10) sieht vor:
„§ 6 – Unzulässige Vertragsbestandteile
(1) Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen im Sinn des § 879 ABGB jedenfalls nicht verbindlich, nach denen
…
5. dem Unternehmer auf sein Verlangen für seine Leistung ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmte Entgelt zusteht, es sei denn, dass der Vertrag bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen für eine Entgeltänderung auch eine Entgeltsenkung vorsieht, dass die für die Entgeltänderung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind sowie dass ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt.
…“
14. Durch die §§ 22 ff. des Bundesstatistikgesetzes 2000(11) wurde die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ errichtet, zu deren Aufgaben die Erstellung von Statistiken und Veröffentlichungen gehört. Diese Einrichtung hat die Aufgabe, den Verbraucherpreisindex zu erstellen.
II – Sachverhalt und Verfahren im Ausgangsrechtsstreit
15. Der Verein für Konsumenteninformation erhob eine Verbandsklage gegen die A1 Telekom Austria AG, mit der er begehrte, die Beklagte zu verpflichten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmte Klauseln, die eine Anpassung der Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen an die Entwicklung eines Verbraucherpreisindex vorsehen, nicht mehr zu verwenden und es auch zu unterlassen, sich auf diese Klauseln zu berufen(12).
16. Mit dem im ersten Rechtszug ergangenen Urteil wurde den Anträgen des Klägers in vollem Umfang stattgegeben. Die A1 Telekom Austria focht dieses Urteil erfolglos mit der Berufung an. Das Berufungsgericht stellte insbesondere fest, dass den Teilnehmern, soweit die Beklagte zur einseitigen Änderung der Entgeltbedingungen berechtigt sei, ihrerseits das außerordentliche Kündigungsrecht zustehe.
17. Die Vorlagefrage wird im Rahmen der außerordentlichen Revision der A1 Telekom Austria gegen das Urteil des Berufungsgerichts gestellt. Der vorlegende Oberste Gerichtshof erklärte das Rechtsmittel in Anbetracht der insoweit unterschiedlichen Kriterien der verschiedenen Senate des Berufungsgerichts für zulässig. Tatsächlich war ein anderer Senat des Berufungsgerichts davon ausgegangen, dass der Schutzzweck des § 25 TKG Entgeltanpassungen aufgrund eines bereits vereinbarten Index nicht umfasse; diese Preisanpassungsklauseln seien ausreichend determiniert und unterlägen auch nicht dem Machtbereich des Telekommunikationsdiensteanbieters.
III – Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof
18. Vor diesem Hintergrund hat der Oberste Gerichtshof folgende Vorabentscheidungsfrage vorgelegt:
Ist das in Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie für die Teilnehmer vorgesehene Recht, „bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen“ den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen, auch für den Fall vorzusehen, dass sich eine Anpassung der Entgelte aus den Vertragsbedingungen ableitet, die bereits bei Vertragsabschluss vorsehen, dass in der Zukunft eine Anpassung der Entgelte (Steigerung/Reduktion) entsprechend den Veränderungen eines objektiven Verbraucherpreisindex, der die Geldwertentwicklung abbildet, zu erfolgen hat?
19. Im Verfahren vor dem Gerichtshof haben der Verein für Konsumenteninformation, A1 Telekom Austria, die Europäische Kommission und die belgische Regierung schriftliche Erklärungen eingereicht, die auch – mit Ausnahme der belgischen Regierung – alle in der mündlichen Verhandlung am 30. April 2015 erschienen sind.
IV – Zur Vorlagefrage
A – Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
20. Der Verein für Konsumenteninformation verneint zunächst ein Recht der Telekommunikationsdienstleister auf Änderung der Vertragsbedingungen aus Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, die hingegen ein Kündigungsrecht der Teilnehmer vorsehe. In der mündlichen Verhandlung hat der Verein ausgeführt, das Fehlen eines solchen Rechts liefe dem Zweck der Richtlinie zuwider, die Erschwinglichkeit des Zugangs zum Dienst aufrechtzuerhalten. Zweitens sei das Kündigungsrecht gerade für die Fälle vorgesehen, in denen die Möglichkeit einer einseitigen Änderung vertraglich vorgesehen sei, denn gebe es keine solche vorherige Abrede, könne der Betreiber diese Änderung nicht vornehmen. Folgte man der von A1 Austria Telekom vorgeschlagenen Auslegung, ließe sich das Kündigungsrecht durch die Einführung von Indexklauseln systematisch umgehen. Zudem erfolge die vorgeschlagene Indexierung nicht automatisch, sondern hänge von einer Entscheidung des Betreibers ab, seinen Willen umzusetzen, die Tarife zu erhöhen. Der Verein führt zur Stützung seines Arguments, eine Klausel, die eine einseitige Entgeltänderung erlaube, beinhalte eine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne von Nr. 2 Buchst. b Abs. 2 des Anhangs der Richtlinie 93/13 bzw. Anhang A Buchst. b der Richtlinie 2003/55, auch das Urteil RWE Vertrieb(13) an. In der mündlichen Verhandlung hat der Verein ausgeführt, die Anwendungsbereiche der Richtlinien 93/13 und 2002/22 seien parallel, so dass das in Letztgenannter geregelte Sonderkündigungsrecht unabhängig von einer Missbräuchlichkeit der Indexklauseln in jedem Fall anwendbar sei. Außerdem sei der Rückgriff auf den Verbraucherpreisindex auch sachlich nicht gerechtfertigt, da dieser Index die ständig rückläufige Preisentwicklung im Telekommunikationssektor nicht berücksichtige. In der mündlichen Verhandlung ist weiter ausgeführt worden, dass das relative Gewicht der Kommunikation im Verhältnis zu sämtlichen bei der Erstellung des Index berücksichtigten Preise sehr gering sei (2,2 %). Schließlich führt der Verein die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs an, der die nationale Bestimmung zur Umsetzung von Art. 44 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/EG(14) dahin ausgelegt habe, dass Entgeltanpassungen aufgrund einer bereits im Rahmenvertrag enthaltenen Indexklausel als Änderung der Vertragsbedingungen anzusehen seien(15).
21. A1 Telekom Austria ist der Ansicht, bei der sich aus der Anwendung der Indexklausel ergebenden Entgeltanpassung handele es sich nicht um eine Vertragsänderung, sondern um eine normale Vertragsdurchführung. Die jeweilige Anpassung an den Index solle die künftige Geldentwertung ausgleichen und die von den Parteien vereinbarte Äquivalenz zwischen Sach- und Geldleistung aufrechterhalten. Da keine Vertragsänderung vorliege, sei § 25 TKG, der ein Kündigungsrecht des Verbrauchers vorsehe, nicht anwendbar. Zudem stünden die Entgeltänderungen mit § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Konsumentenschutzgesetzes im Einklang. Zum anderen meint A1 Telekom Austria, eine Entgeltänderung auf der Grundlage einer Indexklausel stelle keine aktive Änderung durch den Betreiber im Sinne des 27. Erwägungsgrundes des Richtlinie 2009/139 zur Änderung der Universaldienstrichtlinie dar. Vielmehr handele es sich um eine bloße Anwendung des vertraglich Vereinbarten, wobei die Umstände, die zur Preisanpassung führten, vom Willen des Betreibers unabhängig seien. Folglich sei eine Anpassung an den Preisindex wie im Ausgangsverfahren kein Anwendungsfall des Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie. A1 Telekom Austria nimmt weiter Bezug auf Nr. 2 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 93/13, nach dem rechtmäßige Indexklauseln, in denen der Modus der Preisänderung ausdrücklich beschrieben sei, nicht missbräuchlich seien. Die im Vorlagebeschluss enthaltene Bezugnahme auf Art. 44 der Richtlinie 2007/64 über Zahlungsdienste gehe fehl, da diese andere Vertragsverhältnisse regele. Aus Anhang I Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/73 lasse sich ebenfalls kein Rückschluss auf die Bedeutung des Wortes „Änderungen“ im vorliegenden Fall ziehen. A1 Telekom Austria hat in der mündlichen Verhandlung zudem ausgeführt, das Kriterium der Zugänglichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie sei strikt in Verbindung mit Kapitel II dieser Richtlinie anzuwenden, das die Universaldienstverpflichtungen betreffe, und könne nicht zur Auslegung von Art. 20 der Richtlinie herangezogen werden. Schließlich hat A1 Telekom Austria in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich bei der Mehrzahl der Verträge, in denen die streitige Klausel enthalten sei, um unbefristete Verträge handele, die unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ohne Zahlung von Vertragsstrafen gekündigt werden könnten, während die Verträge, bei denen die Teilnehmer bei einer vorzeitigen Kündigung eine Vertragsstrafe zahlen müssten, eine Dauer von höchstens zwei Jahren hätten.
22. Die belgische Regierung meint, dass eine in den Vertragsbedingungen vorgesehene Anpassung der Entgelte, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens sei, ein Kündigungsrecht der Teilnehmer begründe. Nr. 2 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 93/13 und Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie hätten einen unterschiedlichen Anwendungsbereich und seien deshalb nebeneinander anzuwenden. Diese Auslegung wird der belgischen Regierung zufolge durch die Urteile Invitel und RWE Vertriebs(16) bestätigt. Andererseits sei die Indexierung als eine Änderung im Sinne des 27. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2009/136 anzusehen, die von einem Telekommunikationsanbieter vorgenommen werde. Schließlich nimmt die belgische Regierung auf verschiedene Studien Bezug, aus denen hervorgehe, dass die Kommunikationsentgelte sänken, so dass es zur Aufrechterhaltung des Äquivalenzverhältnisses zwischen den Leistungen einer Indexierung nicht bedürfe.
23. Die Europäische Kommission vertritt die Auffassung, das Kündigungsrecht könne auf Indexklauseln nicht angewendet werden, da es sich bei der so bewirkten Änderung von Entgelten nicht um eine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie handele: Dass die Anpassung der Entgelte an einen vereinbarten Preisindex und unter Anwendung der vereinbarten Modalitäten erfolge, habe bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses festgestanden und sei daher eine Vertragsbedingung, die nicht geändert worden sei. Darüber hinaus würden die Modalitäten der Anwendung des Index bereits bei Vertragsabschluss im Vertrag transparent und detailliert festgelegt und seien an Änderungen eines Index gekoppelt, der von einem Dritten (Statistik Austria) aufgrund der objektiven Geldwertentwicklung festgelegt werde. Diese Auslegung entspreche auch den Regelungen der Richtlinie 93/13. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission zudem ausgeführt, dass die Richtlinie 93/13 und die Universaldienstrichtlinie ungeachtet ihres unterschiedlichen Anwendungsbereichs in einem Fall die dem vorliegenden beide anwendbar seien. Sie hat die Unterschiede zwischen der vorliegenden Rechtssache und den Rechtssachen Invitel und RWE Vertrieb(17) hervorgehoben, in denen es um missbräuchliche Klauseln gegangen sei, die ein Kündigungsrecht zur Folge hätten haben müssen. Schließlich erachtet die Kommission die Bezugnahme des vorlegenden Gerichts auf die Richtlinie 2007/64 über Zahlungsdienste für nicht einschlägig.
B – Prüfung
24. Mit seiner Vorlagefrage möchte der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob eine Anpassung der Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen anhand eines Verbraucherpreisindex eine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie darstellt, so dass die Teilnehmer das Recht haben, den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen. Die Antwort auf diese Vorlagefrage hängt daher von der Auslegung des in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffs der „Änderungen der Vertragsbedingungen“ ab.
25. Vor diesem Hintergrund ist auf die besondere Funktion der Indexierung in langfristigen und unbefristeten Verträgen einzugehen. Verbraucherpreisindexe in ihren verschiedenen Erscheinungsformen stellen Indexzahlen dar, mit denen proportionale oder prozentuale Änderungen der Preise bestimmter von den Haushalten konsumierter Güter und Dienstleistungen im Laufe der Zeit gemessen werden(18). Die Indexierung führt zur Anpassung der Geldwerte bestimmter Zahlungen an einen Verbraucherpreisindex (im Folgenden: VPI)(19). Wenngleich die Hauptfunktion der Indexierung im Allgemeinen auf die Erhaltung der Kaufkraft oder des Lebensstandards ausgerichtet war(20) und diese auf Löhne oder bestimmte Leistungen der sozialen Sicherheit angewandt wurde, hatten die Publizität und die Periodizität der Verbraucherpreisindizes sowie der Umstand, dass sie im Allgemeinen als Inflationsindikatoren angesehen werden(21), zur Folge, dass sie in Ermangelung anderer, geeigneterer Indizes auch als Referenz für die Anpassung der Gegenleistungen in bestimmten langfristigen oder unbefristeten Verträgen verwendet werden und ihnen dabei die Funktion zukommt, sich aus der allgemeinen Inflation ergebende Einbußen des Geldwerts auszugleichen(22). So werden im Vertragsrecht Preisanpassungsklauseln, die eine Bezugnahme auf einen Verbraucherpreisindex enthalten, im Allgemeinen als – wenngleich unzureichendes –(23) Mittel gegen monetäre Instabilität betrachtet, durch das das Gleichgewicht zwischen den Leistungen wiederhergestellt wird(24).
26. Nach diesen Erwägungen, die im Licht der in den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen aufgeworfenen Fragestellungen vorab anzustellen waren, halte ich es für erforderlich, zunächst die Fragen zu beantworten, die sich aus dem Verhältnis zwischen der Universaldienstrichtlinie und der Richtlinie 93/13 ergeben. Es muss in der Tat berücksichtigt werden, dass Letztere spezielle Bezugnahmen sowohl auf Preisindexierungsklauseln als auch auf das Kündigungsrecht des Verbrauchers enthält.
1. Das Verhältnis zwischen der Universaldienstrichtlinie und der Richtlinie 93/13
27. Wie sowohl in den schriftlichen Erklärungen als auch den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden ist, hat der Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 93/13 von der Bewertung von Klauseln, die zu einer Preisänderung durch den Gewerbetreibenden führen, als missbräuchlich eine Ausnahme vorgesehen, soweit es sich um Preisindexierungsklauseln handelt.
28. Es trifft zu, dass der Anhang der Richtlinie 93/13(25) dem Kündigungsrecht des Verbrauchers einen entscheidenden Wert als einem der Faktoren beimisst, die es ermöglichen, der Missbräuchlichkeit von Klauseln entgegenzuwirken, nach denen der Gewerbetreibende die Vertragsklauseln ändern (Nr. 1 Buchst. j des Anhangs) oder den Preis erhöhen kann (Nr. 1 Buchst. l des Anhangs)(26). Allerdings sieht der Anhang der Richtlinie 93/13 selbst eine eindeutige Ausnahme für „Preisindexierungsklauseln [vor], wenn diese rechtmäßig sind und der Modus der Preisänderung darin ausdrücklich beschrieben wird“(27).
29. Auch wenn sich aus Vorstehendem ergibt, dass die Richtlinie 93/13 Indexklauseln nicht in spezieller Weise als missbräuchlich ansieht, wenn diese rechtmäßig sind und den Modus der Preisänderung ausdrücklich beschreiben, ist doch hervorzuheben, dass die Universaldienstrichtlinie, die Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsverfahrens ist, unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 93/13 Anwendung findet(28). Das bedeutet insbesondere, dass durch den Umstand, dass eine Indexklausel nicht als missbräuchlich im Sinne der Richtlinie 93/13 zu betrachten ist, keinesfalls präjudiziert wird, ob eine Preisänderung aufgrund dieser Klausel eine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne der Universaldienstrichtlinie mit den sich daraus ergebenden logischen Folgen für das Widerrufsrecht gemäß Art. 20 Abs. 2 dieser Richtlinie darstellen kann.
30. Dies ist der Hintergrund, vor dem auf die Vorlagefrage in der vorliegenden Rechtssache eine sachdienliche Antwort zu geben ist, denn in keiner der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen ist, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zutreffend ausgeführt hat, der missbräuchliche Charakter der streitigen Klauseln geltend gemacht worden. Im Unterschied zu den Bestimmungen der Richtlinie 93/13 macht die Universaldienstrichtlinie das Kündigungsrecht in keiner Weise davon abhängig, dass die Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Klauseln festgestellt wird. Die Antwort auf die streitige Frage ergibt sich somit ausschließlich aus der Auslegung der „Änderungen der Vertragsbedingungen“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, wobei unbeschadet bleibt, dass die Haltung des Unionsgesetzgebers gegenüber Preisindexierungsklauseln, die er im Anhang zur Richtlinie 93/13 zum Ausdruck gebracht hat, ein Indiz für die besondere Bedeutung bildet, die der Indexierungspraxis beizumessen ist.
2. Auslegung des Begriffs „Änderungen der Vertragsbedingungen“ im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie
31. Die Universaldienstrichtlinie ist vor dem Hintergrund der Liberalisierung des Telekommunikationssektors ein rechtliches Schlüsselinstrument, dessen vorrangiges Ziel es ist, die Verfügbarkeit unionsweiter hochwertiger, öffentlich zugänglicher Dienste durch wirksamen Wettbewerb und Angebotsvielfalt zu gewährleisten. Hierfür legt sie ? im Wesentlichen in ihrem Kapitel II(29) ? einen Regelungsrahmen fest, der es ermöglicht, die Fälle zu regeln, in denen die Bedürfnisse der Endnutzer durch den Markt nicht ausreichend befriedigt werden können(30). Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass mit der Richtlinie 2002/22 „ein harmonisierter Rechtsrahmen geschaffen werden soll, der im Sektor der elektronischen Kommunikation die Bereitstellung eines Universaldienstes garantiert, also eines festgelegten Mindestangebots an Diensten für alle Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis“(31).
32. In diesem Kontext soll die Universaldienstrichtlinie die Rechte der Endnutzer und die entsprechenden Pflichten von Unternehmen festlegen, die öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bereitstellen(32). Dem widmet sie ihr Kapitel IV, zu dem die Bestimmung gehört, deren Auslegung Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist(33). Den Bestimmungen der Universaldienstrichtlinie liegt daher das Ziel des Verbraucherschutzes zugrunde, das zudem in engem Zusammenhang mit der Liberalisierung des Telekommunikationsmarkts steht(34).
33. Wie im 30. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie hervorgehoben wird, stellt in diesem Bereich des Schutzes der Rechte und Interessen der Endnutzer der Vertrag das wesentliche Element zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an Rechtssicherheit und Informationstransparenz dar. Dies wird insbesondere durch eine genaue Ausgestaltung der Vertragsbedingungen sichergestellt, unter denen der Tariftransparenz für die Verbraucher eine besondere Bedeutung zukommt(35). Im Licht dieser Zielsetzung regelt Art. 20 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie die Konditionen, die im Vertrag klar, umfassend und leicht zugänglich aufzuführen sind. Zu diesen Konditionen zählen „Einzelheiten über Preise und Tarife, einschließlich der Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können …“.
34. Allerdings lässt sich aus der Verpflichtung, die Einzelheiten über Tarife und Preise sowie aktuelle Informationen darüber in den Vertrag aufzunehmen, nicht herleiten, dass die Universaldienstrichtlinie und insbesondere ihr Art. 20 Abs. 1 auch die Verpflichtung einschlösse, diese Preise und Tarife zu einem festen und unveränderlichen Geldwert festzulegen, womit er der Möglichkeit entgegenstünde, die Voraussetzungen für ihre Änderung zu regeln. Insoweit ergibt sich aus Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, wie der Gerichtshof im Urteil RWE Vertrieb ebenso bei seiner Auslegung von Nr. 2 Buchst. b Unterabs. 2 und Buchst. d des Anhangs der Richtlinie 93/13 und Anhang A Buchst. b der Richtlinie 2003/55 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt(36) festgestellt hat, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen – in diesem Fall Telekommunikationsverträgen – „das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt hat“(37).
35. Insoweit bin ich im Sinne einer ersten Schlussfolgerung der Auffassung, dass eine wörtliche Auslegung des Begriffs „Änderungen der Vertragsbedingungen“, wie er in Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie niedergelegt ist, zu dem Ergebnis führt, dass eine Anpassung der Tarife, die aus der Anwendung der Vertragsbedingungen resultiert, keine Vertragsänderung im eigentlichen Sinne darstellt, sondern vielmehr die Anwendung oder Durchführung einer von Anfang an vorgesehenen Vertragsbedingung.
36. Gleichwohl würde eine Schlussfolgerung wie die vorstehende, bliebe ihre Formulierung so allgemein und undifferenziert, die eindeutige Gefahr mit sich bringen, dass die praktische Wirksamkeit des in Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie vorgesehenen Widerrufsrechts gemindert würde. Tatsächlich könnte eine beliebige Preis- oder Tarifänderungsklausel, wie auch immer sie ausgestaltet ist, auf diese Weise, sofern sie nur von Anfang an im Vertrag niedergelegt ist, den Teilnehmern die Möglichkeit nehmen, den Vertrag ohne Vertragsstrafen einseitig zu widerrufen, obwohl es sich um eine Klausel mit unscharfen Konturen handelte, die vom einseitigen Willen des die Dienstleistung erbringenden Unternehmens abhinge und das durch die ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen begründete Gleichgewicht mit für den Nutzer nicht vorhersehbaren Ergebnissen beschädigte.
37. Als unmittelbare Folge des Vorstehenden ist es notwendig, sich zu vergewissern, dass die vom Teilnehmer als „indexierter Preis“ zu erbringende Gegenleistung die Aspekte einer hinreichenden Vorhersehbarkeit, Transparenz und Rechtssicherheit aufweist, um annehmen zu können, dass es sich im Licht des Inhalts der streitigen Klauseln und der spezifischen Merkmale der sie enthaltenden Verträge nicht um eine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie handelt.
38. Die streitigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten Regeln über die Festlegung der Entgelte für den Fall, dass eine Anpassung an einen Index vereinbart wurde. Für diesen Fall ist keine automatische Indexierung der Entgelte vorgesehen(38), sondern, genauer gesagt, einerseits die Möglichkeit, dass das Versorgungsunternehmen die Entgelte nach Maßgabe des Anstiegs des jährlichen Verbraucherpreisindex von Statistik Austria für das folgende Kalenderjahr erhöht. Andererseits ist das Unternehmen verpflichtet, auch Senkungen des jährlichen VPI weiterzugeben, indem es die Entgelte zugunsten der Kunden reduziert. Diese Verpflichtung wird nur abgeschwächt, wenn der Betreiber im vorangegangenen Zeitraum darauf verzichtet hat, Entgelterhöhungen vorzunehmen, zu denen er nach dieser Klausel berechtigt gewesen wäre, womit das Gleichgewicht zwischen den Interessen der Vertragsparteien geschützt bleibt.
39. A1 Telekom Austria hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich bei der Mehrzahl der Verträge, in die die streitige Klausel aufgenommen worden sei, um unbefristete Verträge handele, die jedenfalls unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ohne Zahlung einer Vertragsstrafe gekündigt werden könnten. Hingegen hätten Verträge mit bestimmter Dauer, für die ebenfalls die in Rede stehende Klausel gelte und bei deren vorzeitiger Kündigung der Teilnehmer eine Vertragsstrafe zahlen müsse, eine Dauer von höchstens zwei Jahren.
40. Nach dem Gesagten ist es Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob im vorliegenden Fall die Aspekte einer hinreichenden Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Transparenz gegeben sind, um annehmen zu können, dass es sich nicht um eine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie handelt. Dabei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, die für diese Beurteilung von besonderer Bedeutung sind.
41. Erstens ist hervorzuheben, dass der Begriff der Änderung der Vertragsbedingungen in einer Situation, in der Entgeltanpassungen die Folge einer von Anfang an im Vertrag enthaltenen Klausel sind, eine Änderung der vertraglichen Stellung des Teilnehmers impliziert(39). Demgemäß ist die Änderung von Entgelten aufgrund einer an einen Index anknüpfenden Anpassungsklausel unter dem Blickwinkel der Kontinuität des Vertragsverlaufs zu beurteilen(40). Dabei ist die Aufrechterhaltung des anfänglichen Gleichgewichts zwischen den eingegangenen Verpflichtungen und der Äquivalenz der gegenseitigen Leistungen in einem spezifischen vertraglichen Rahmen sicherzustellen. In diesem Zusammenhang ist ebenso die besondere Funktion zu beachten, die der Indexierung in langfristigen oder unbefristeten Verträgen zukommt.
42. Zweitens ist zu berücksichtigen, ob die Änderung der Entgelte im Vertrag in einer detaillierten und genauen sowie für den Teilnehmer verständlichen und transparenten Form niedergelegt ist, indem auf einen der Öffentlichkeit leicht zugänglichen Index Bezug genommen wird, der durch eine Dritteinrichtung unabhängig vom Willen des Dienstleistungserbringers anhand objektiver Kriterien und in der Weise erarbeitet wird, dass die Anwendung der Klauseln nicht zu für den Teilnehmer unvorhersehbaren oder unverhältnismäßigen Ergebnissen führt.
43. Drittens liegt darin, dass die Anwendung einer Preisindexierungsklausel nicht automatisch stattfindet, nicht zwingend eine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, sofern sich das Fehlen eines solchen Automatismus unter Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen den Interessen der Vertragsschließenden zugunsten der Teilnehmer auswirkt.
44. Schließlich ist es meiner Ansicht nach nicht erforderlich, das Vorbringen zu berücksichtigen, das auf die Auslegung der nationalen Bestimmung zur Umsetzung von Art. 44 der Richtlinie 2007/64 über Zahlungsdienste durch den Obersten Gerichtshof gestützt wird und dahin geht, dass jede Änderung, bei der es sich nicht um eine Änderung der Zinssätze handelt, unter den Begriff der Vertragsänderung fällt. Denn unabhängig davon, dass der besondere Charakter der in dieser Bestimmung geregelten Zahlungsdienste gegen eine automatische Übertragung dieser Auslegung auf den Bereich der Universaldienstrichtlinie sprechen dürfte, hat der Gerichtshof diese Bestimmung der Richtlinie 2007/64, die nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, bislang nicht ausgelegt.
45. Im Ergebnis bin ich der Ansicht, dass eine Entgeltänderung aufgrund der Anwendung einer Preisanpassungsklausel keine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie beinhaltet, sofern die Bezeichnung der vom Teilnehmer zu erbringenden Gegenleistung als „indexierter Preis“ einen hinreichenden Gehalt an Vorhersehbarkeit, Transparenz und Rechtssicherheit aufweist, um annehmen zu können, dass sich die vertragliche Stellung des Teilnehmers nicht geändert hat. Es ist Sache des nationalen Gerichts, diese Beurteilung im Licht des Inhalts der streitigen Klauseln und der spezifischen Merkmale der sie enthaltenden Verträge vorzunehmen.
V – Ergebnis
46. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bin ich der Ansicht, dass die Vorlagefrage des Obersten Gerichtshofs folgendermaßen beantwortet werden sollte:
Eine Entgeltänderung aufgrund der Anwendung einer Preisanpassungsklausel beinhaltet keine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie, sofern die Bezeichnung der vom Teilnehmer zu erbringenden Gegenleistung als „indexierter Preis“ einen hinreichenden Gehalt an Vorhersehbarkeit, Transparenz und Rechtssicherheit aufweist, um annehmen zu können, dass sich die vertragliche Stellung des Teilnehmers nicht geändert hat. Es ist Sache des nationalen Gerichts, diese Beurteilung im Licht des Inhalts der streitigen Klauseln und der spezifischen Merkmale der sie enthaltenden Verträge vorzunehmen.
1 – Originalsprache: Spanisch.
2 – ABl. L 108, S. 51, geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (ABl. L 337, S. 11).
3 – ABl. L 95, S. 29.
4 – C‑472/10, EU:C:2012:242.
5 – C‑92/11, EU:C:2013:180.
6 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57), aufgehoben durch die Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 211, S. 94).
7 – C‑359/11 und C‑400/11, EU:C:2014:2317.
8 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37), aufgehoben durch die Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211, S. 55).
9 – Bundesgesetz, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 i.d.F. BGBl. I Nr. 44/2014.
10 – Bundesgesetz vom 8. März 1979, mit dem Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher getroffen werden (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979.
11 – BGBl. I Nr. 163/1999.
12 – Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Verein für Konsumenteninformation beanstandet, haben folgenden Wortlaut:
„4. Änderungen des Vertrags
…
4.3. Werden Kunden durch die Änderung(en) nicht ausschließlich begünstigt, so wird A1 diese Änderung(en) ‒ soweit diese nicht nur für künftige Kunden gelten sollen ‒ zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten kundmachen. … Die Mitteilung über den wesentlichen Inhalt der Änderung wird einen Hinweis auf das kostenlose Kündigungsrecht und die Kündigungsfrist enthalten. … Entgeltänderungen aufgrund eines vereinbarten Index berechtigen nicht zur außerordentlichen Kündigung.
…
10. Entgelte, Zahlungsbedingungen
…
10.12. Ist eine Indexanpassung in den Entgeltbestimmungen oder einer Individualvereinbarung ohne nähere Festlegung vereinbart, so gelten die nachfolgenden Regelungen.
10.12.1 Wenn sich der (Kalender-)Jahresdurchschnitt des Verbraucherpreisindex (,Jahres-VPI‘) der Statistik Austria ändert, hat das folgende Auswirkungen auf die Entgelte:
– A1 ist berechtigt Entgelte für das folgende Kalenderjahr entsprechend der Steigerung des Jahres-VPI zu erhöhen.
– A1 ist verpflichtet Senkungen des Jahres-VPI weiterzugeben und die besagten Entgelte entsprechend der Senkung zu reduzieren. Über die Anpassungen informiert A1 den Kunden in schriftlicher Form (z. B. über Rechnungsaufdruck).
10.12.2 Sofern nichts anderes vereinbart ergibt sich der Umfang der Entgeltanpassungen aus dem Verhältnis der Änderung des Jahres-VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahres-VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung (Indexbasis: Jahres-VPI 2010 = 100). Schwankungen von 2 % (Schwankungsraum) gegenüber der Indexbasis berücksichtigt A1 nicht. Wird dieser Schwankungsraum allerdings in den Folgejahren insgesamt über- oder unterschritten, passt A1 die Entgelte in voller Höhe an. Der neue Wert stellt die neue Indexbasis für zukünftige Anpassungen dar. Eine Verpflichtung zur Entgeltreduktion verringert sich in dem Ausmaß, in dem AI im Vorjahr ein Recht zur Erhöhung der Entgelt nicht ausgeübt hat.
10.12.3 Anpassungen der Entgelte erfolgen im Jahr nach der Änderung der Indexbasis, frühestens jedoch im Folgejahr des Vertragsabschlusses:
– Entgelterhöhung: 1. 4. bis 31. 12.
– Entgeltreduktion: Immer 1.4.
10.12.4 Wird der Jahres-VPI nicht mehr veröffentlicht, tritt sein amtlicher Nachfolger an dessen Stelle.“
13 – C‑92/11, EU:C:2013:180.
14 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319, S. 1).
15 – Der Verein nimmt auf die Urteile vom 6. Juli 2011, 3 OB 107/11, und vom 1. August 2012, 1 OB 244/11f, Bezug. Dieses Argument wird auch im Vorlagebeschluss hervorgehoben.
16 – Urteile RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, und Invitel, C‑472/10, EU:C:2012:242.
17 – Ebd.
18 – Consumer Price Index Manual: Theory and Practice (ausgearbeitet von der Internationalen Arbeitsorganisation, dem Internationalen Währungsfonds, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, Eurostat, den Vereinten Nationen, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Weltbank), 2006, S. 1.
19 – Ebd., S. 41.
20 – Ebd., S. 41 ff. William Fleetwood, einer der Pioniere der Preisindizes, veröffentlichte 1707 eine Schrift zur Verteidigung der Studenten, deren jährliche Einkünfte fünf Pfund ‒ die in den Regeln eines College einer geschichtsträchtigen britischen Universität im 16. Jahrhundert festgelegte Grenze, oberhalb deren Studenten keinen Anspruch mehr auf ein Stipendium hatten ‒ überstiegen. Fleetwood schlug vor, die Regel nicht wörtlich auszulegen, da es erforderlich sei, diesen Betrag an eine Summe anzupassen, die es ermögliche, dieselben Bedürfnisse zu befriedigen, die mit einem Betrag von fünf Pfund zu dem Zeitpunkt, in dem dieser Betrag festgelegt worden sei, befriedigt werden konnten. William Fleetwood, Chronicon Preciosum: or an Account of English Money, the Price of Corn, and Other Commodities, for the last 600 Years, London, Charles Harper, 1707.
21 – Vgl. z. B. die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (ABl. L 257, S. 1), in deren viertem Erwägungsgrund ausgeführt wird, dass Verbraucherpreisindizes eine entscheidende Rolle spielen, um den inflationären Prozess zu verstehen.
22 – Consumer Price Index Manual: Theory and Practice, zitiert in Fn. 19, S. 43.
23 – J. Ghestin und M. Billiau, Le prix dans les contrats de longue durée, L.G.D.J., 1990, S. 106.
24 – Diese Erwägungen sind in jedem Fall unbeschadet der Diskussion über die Folgen der Praxis der Indexierung aus wirtschaftlicher Sicht (vgl. zu dieser Diskussion S. Fischer, Indexing, Inflation, and Economic Policy, MIT Press, Cambridge, Mass., 1986) und die hierzu ergangenen Regelungen der Mitgliedstaaten zu verstehen (als Beispiele können genannt werden: in Frankreich die Ordonnances Nr. 58-1374 vom 30. Dezember 1958 und Nr. 59-246 vom 4. Februar 1959, in Deutschland das Preisklauselgesetz vom 7. September 2007 [BGBl. I S. 2246 f.] oder in Spanien – im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Sektor – das Gesetz 2/2015 vom 30. März 2015 über die Aufhebung der Indexbindung der spanischen Wirtschaft, BOE Nr. 77, S. 27244). Für eine vergleichende Untersuchung siehe Ministère de l’économie et du commerce extérieur, „Modalités de la réglementation des clauses d’indexation de prix en France, Allemagne, Belgique et Luxembourg“, Perspectives de politique économique, Nr. 19, 2012, Luxemburg, abrufbar unter .
25 – Dieser Anhang enthält gemäß Art. 3 der Richtlinie 93/13 eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können. Der Gerichtshof hat wiederholt festgestellt, dass sich zwar anhand des Anhangs „die Missbräuchlichkeit einer streitigen Klausel nicht ohne Weiteres und allein … ermitteln [lässt], doch … er eine wesentliche Grundlage [ist], auf die das zuständige Gericht seine Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel stützen kann“, Urteil Invitel, C‑472/10, EU:C:2012:242, Rn. 26.
26 – Für Klauseln, die es dem Gewerbetreibenden ermöglichen, den Vertrag einseitig zu ändern (Nr. 1 Buchst. j des Anhangs), stellt Nr. 2 Buchst. b dieses Anhangs zum einen klar, dass dies unbeschadet der Klauseln zu verstehen ist, „durch die sich der Gewerbetreibende das Recht vorbehält, einseitig die Bedingungen eines unbefristeten Vertrages zu ändern, sofern es ihm obliegt, den Verbraucher hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, und es diesem freisteht, den Vertrag zu kündigen“. Zum anderen wird für Klauseln, die dem Gewerbetreibenden das Recht einräumen, den Preis zu erhöhen, in Nr. 1 Buchst. l des Anhangs klargestellt, dass sie als missbräuchlich anzusehen sind, wenn der Verbraucher nicht „ein entsprechendes Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis im Verhältnis zu dem Preis, der bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, zu hoch ist“. Der Gerichtshof hat beide Bestimmungen ausgelegt und dabei diesem Recht eine besondere Bedeutung beigemessen. Vgl. Urteile Invitel, C‑472/10, EU:C:2012:242, Rn. 24, und RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 49 und 54.
27 – Nr. 2 Buchst. d des Anhangs zur Richtlinie 93/13.
28 – Art. 1 Abs. 4 und 30. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie.
29 – Mit der Überschrift „Universaldienstverpflichtungen einschließlich sozialer Verpflichtungen“.
30 – Art. 1 Abs. 1 der Universaldienstrichtlinie.
31 – Urteile Base u. a., C‑389/08, EU:C:2010:584, Rn. 32, und Kommission/Frankreich, C‑220/07, EU:C:2008:354, Rn. 28.
32 – Vgl. Art. 1 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie.
33 – Dem Vorlagebeschluss lässt sich nicht eindeutig entnehmen, auf welche Art von Diensten die Klauseln Anwendung finden. Auch wenn die Bestimmungen der Universaldienstrichtlinie über besondere Tarifoptionen und die Verfahren für die Finanzierung des Universaldienstes nicht auf sämtliche Arten von Diensten Anwendung finden (zur Ausnahme der Mobilfunkdienste vgl. Urteil Base Company und Mobistar, C‑1/14, EU:C:2015:378), gilt indessen eine solche Beschränkung nicht für die in Kapitel IV geregelten Rechte der Endnutzer – namentlich Art. 20 bezieht sich auf Dienste, die die Verbindung mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten bereitstellen.
34 – Vgl. entsprechend Urteil Schulz und Egbringhoff, C‑359/11 und C‑400/11, EU:C:2014:2317, Rn. 40.
35 – Vgl. auch den 49. Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie.
36 – Diese Bestimmung regelt Maßnahmen zum Schutz der Kunden. Insbesondere sieht Buchst. b dieses Anhangs in seiner geltenden Fassung (Anhang I Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2009/73) u. a. vor: „Die Dienstleister teilen ihren Kunden direkt und in transparenter und verständlicher Weise jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren, die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat.“
37 – Urteil RWE Vertrieb, C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 46. Allerdings muss „eine Standardklausel … den in diesen Richtlinien aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen“ (Rn. 47).
38 – Im Schrifttum wird zwischen Indexklauseln im eigentlichen Sinne, die sich durch ihren Automatismus auszeichnen, und Referenzindexklauseln unterschieden. Vgl. J. P. Doucet, L’indexation, 1965, L.G.D.J., S. 6. Zur Unterscheidung zwischen automatischen Indexklauseln und nicht automatischen Preis- und Tarifanpassungsklauseln vgl. G. Rouhette, „La révision conventionnelle du contrat“, Revue internationale de droit comparé, 1986, S. 369-408.
39 – Vgl. zu dieser Frage P. Nihoul und P. Rodford, EU Electronic Communications Law, 2. Aufl., Oxford University Press, 2011, S. 399.
40 – Dieser Blickwinkel der Kontinuität bildet den Ansatz, den die Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Indexierung in dem sehr verschiedenen Kontext der öffentlichen Auftragsvergabe gewählt hat, um den Begriff der wesentlichen Vertragsänderung im Rahmen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1, aufgehoben und ersetzt durch die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge [ABl. L 134, S. 114]), auszulegen. So hat der Gerichtshof sogar befunden, dass mit der in einem Basisvertrag vorgesehenen Ersetzung eines Preisindex durch einen späteren Index lediglich die Bestimmungen des Basisvertrags über die Anpassung der Wertsicherungsklausel angewendet wurde, so dass sie keine Änderung wesentlicher Bedingungen des ursprünglichen Auftrags und damit keine neue Auftragsvergabe im Sinne der Richtlinie 92/50 darstellte (Urteil Pressetext Nachrichtenagentur, C‑454/06, EU:C:2008:351, Rn. 68 und 69).
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