SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
PEDRO CRUZ VILLALÓN
vom 8. September 2015 ( 1 )
Rechtssache C‑489/14
A
gegen
B
(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Family Division [Vereinigtes Königreich])
„Vorabentscheidungsersuchen — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung — Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 — Rechtshängigkeit — Art. 16 und 19 — Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Frankreich und Scheidungsverfahren im Vereinigten Königreich — Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts — Begriff der ‚geklärten‘ bzw. ‚feststehenden‘ Zuständigkeit — Beendigung des Verfahrens der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes durch Zeitablauf wegen nicht fristgerechter Einreichung der Ladungsschrift — Einreichung eines Scheidungsantrags in Frankreich unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes — Auswirkungen der aufgrund des Zeitunterschieds zwischen den beiden Mitgliedstaaten bestehenden Unmöglichkeit, im Vereinigten Königreich ein Scheidungsverfahren einzuleiten“
1.
Im Rahmen dieser Rechtssache hat der Gerichtshof erstmals Gelegenheit, sich unter den besonderen Umständen der zwei verschiedenen Verfahren der „Trennung von Ehepartnern“ in Frankreich mit den Regeln über die Rechtshängigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ( 2 ) zu befassen.
2.
Die Fragen des vorlegenden Gerichts, das meint, sich in einem Kompetenzkonflikt zu befinden, der ausschließlich auf die unlautere Vorgehensweise des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens zurückzuführen sei, was es bedauerlich findet, beziehen sich im Wesentlichen auf den Begriff der „geklärten“ bzw. „feststehenden“ Zuständigkeit im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003. Allerdings dürfte es, wenngleich im Ausgangsrechtsstreit das Problem der Rechtshängigkeit im Sinne der oben genannten Bestimmung aufgetreten ist, für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts nötig sein, dass sich der Gerichtshof mit der Auslegung des Begriffs „zuerst angerufenes Gericht“ im Sinne der Art. 16 und 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 befasst, was ich im Folgenden näher erläutern werde.
I – Rechtlicher Rahmen
A – Unionsrecht
3.
Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003 bestimmt:
„(1) Ein Gericht gilt als angerufen:
a)
zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück bei Gericht eingereicht wurde, vorausgesetzt, dass der Antragsteller es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken;
oder
b)
falls die Zustellung an den Beklagten vor Einreichung des Schriftstücks bei Gericht zu bewirken ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das Schriftstück erhalten hat, vorausgesetzt, dass der Kläger es in der Folge nicht versäumt hat, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um das Schriftstück bei Gericht einzureichen.“
4.
Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 lautet:
„(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Ehescheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung einer Ehe zwischen denselben Parteien gestellt, so setzt das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen aus, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist.
…
(3) Sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht, erklärt sich das später angerufene Gericht zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.
In diesem Fall kann der Antragsteller, der den Antrag bei dem später angerufenen Gericht gestellt hat, diesen Antrag dem zuerst angerufenen Gericht vorlegen.“
B – Französisches Recht
5.
Obwohl dieses Vorabentscheidungsersuchen von einem Gericht des Vereinigten Königreichs vorgelegt worden ist, enthält es keinen Hinweis auf das im Ausgangsverfahren anwendbare Recht des Vereinigten Königreichs. Hingegen werden mehrere Bestimmungen des französischen Code de procédure civile (Zivilprozessordnung) angeführt, die hier wiederzugeben sind.
6.
Art. 1076 des Code de procédure civile lautet:
„Der Ehegatte, der einen Antrag auf Ehescheidung stellt, kann ihn in jedem Fall, auch im Rechtsmittelverfahren, durch einen Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ersetzen.
Umgekehrt ist dies nicht erlaubt.“
7.
Art. 1111 des Code de procédure civile bestimmt:
„Stellt der Richter nach Anhörung jedes der Ehegatten über den Grundsatz der Beendigung der Ehe fest, dass der Antragsteller seinen Antrag aufrechterhält, erlässt er einen Beschluss, mit dem er die Parteien entweder nach Art. 252‑2 des Code civil [Zivilgesetzbuch] auf einen erneuten Versöhnungsversuch verweisen kann oder den Ehegatten sofort die Genehmigung zur Einleitung des Scheidungsverfahrens erteilen kann.
In beiden Fällen kann er alle oder einen Teil der in den Art. 254 bis 257 des Code civil vorgesehenen vorläufigen Maßnahmen anordnen.
Genehmigt er die Einleitung des Verfahrens, weist der Richter in seinem Beschluss auf die Fristen des Art. 1113 dieses Code hin.“
8.
Art. 1113 des Code de procédure civile lautet:
„Innerhalb von drei Monaten nach der Verkündung des Beschlusses kann nur der Ehegatte, der den ursprünglichen Antrag gestellt hat, eine Ladungsschrift im Scheidungsverfahren einreichen.
Versöhnen sich die Ehegatten oder erfolgt die Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht innerhalb von 30 Monaten nach Verkündung des Beschlusses, verfallen seine Bestimmungen zur Gänze, einschließlich der Genehmigung zur Einleitung des Scheidungsverfahrens.“
9.
Art. 1129 des Code de procédure civile bestimmt:
„Für das Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gelten die Regeln des Scheidungsverfahrens.“
II – Sachverhalt des Ausgangsverfahrens
10.
Frau A ( 3 ) und Herr B ( 4 ), die beide französische Staatsangehörige sind, heirateten am 27. Februar 1997 in Frankreich, nachdem sie einen Ehevertrag nach französischem Recht geschlossen hatten, in dem Gütertrennung vereinbart worden war. Das Paar zog mit seinen beiden Kindern, am 27. Juli 1999 geborenen Zwillingen, im Jahr 2000 in das Vereinigte Königreich, wo am 16. Juli 2001 ihr drittes Kind geboren wurde.
11.
Im Juli 2010 verließ der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens die Ehewohnung, und das Paar lebt seitdem faktisch getrennt.
A – In Frankreich angestrengte Verfahren
12.
Am 30. März 2011 stellte der Antragsgegner beim Tribunal de grande instance de Nanterre (Frankreich) einen Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes.
13.
Die Versöhnungstermine vom 5. September 2011 und vom 8. November 2011 waren erfolglos.
14.
Am 15. Dezember 2011 erließ das Tribunal de grande instance de Nanterre daher einen Beschluss über die Erfolglosigkeit des Versöhnungsversuchs (Nr. RG 11/04305), in dem das Scheitern des Zusammenlebens festgestellt wurde und die notwendigen Maßnahmen zur Regelung der Familienverhältnisse bis zu einem endgültigen Urteil getroffen wurden. Das Tribunal de grande instance de Nanterre erklärte sich zunächst in Anwendung von Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 5 ) für zuständig, über vorläufige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einleitung des Verfahrens der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und dem Ehegattenunterhalt zu entscheiden, und erklärte das französische Recht für anwendbar. Hingegen erklärte es sich für unzuständig, über die Kinder betreffende Maßnahmen zu entscheiden, da hierfür die Gerichte des Vereinigten Königreichs zuständig seien. Zudem erteilte es den Ehegatten die Genehmigung, das Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einzuleiten. Der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens sprach es im Rahmen des Ehegattenunterhalts auch die unentgeltliche Nutzung der Familienwohnung und eine monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von 5000 Euro zu, und es ordnete an, dass der Antragsgegner vorläufig die Immobilienkredite und sonstige Verbindlichkeiten zu bedienen habe. Schließlich beauftragte es einen Notar damit, ein auf einer Schätzung beruhendes Inventar der Vermögenswerte des Paars zu errichten.
15.
Am 22. November 2012 bestätigte die Cour d'appel de Versailles (Frankreich), bei welcher der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens ein Rechtsmittel eingelegt hatte, mit Urteil (Nr. RG 12/01345) den Beschluss des Tribunal de grande instance de Nanterre über die Erfolglosigkeit des Versöhnungsversuchs in vollem Umfang.
16.
Am 17. Dezember 2012 stellte der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens einen Scheidungsantrag, der jedoch zurückgewiesen wurde, weil das Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, das er am 30. März 2011 angestrengt hatte und dessen Einstellung er nicht verlangt hatte, noch anhängig war.
17.
Am 17. Juni 2014 um 8.20 Uhr, also zum ehest möglichen Zeitpunkt des ersten Tages nach dem Tag, an dem die Frist von 30 Monaten, innerhalb deren das Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eingeleitet werden muss, damit das Verfahren nicht hinfällig wird, stellte der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens einen Scheidungsantrag.
B – Im Vereinigten Königreich angestrengte Verfahren
18.
Parallel zum Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, das der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens in Frankreich eingeleitet hatte, stellte die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens am 19. Mai 2011 bei der Child Support Agency einen Antrag auf Unterhalt für ihre Kinder, für deren Unterhalt sie aufkommt.
19.
Am 24. Mai 2011 stellte sie einen Antrag auf Ehescheidung sowie einen gesonderten Antrag auf Gewährung von Unterhalt.
20.
Am 7. November 2012 wies der High Court of Justice, Family Division, den Scheidungsantrag der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens mit deren Zustimmung in Anwendung von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 zurück.
21.
Am 6. Juni 2014 wandte sich die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens ex parte an das vorlegende Gericht und ersuchte um eine Entscheidung bzw. antizipative Erklärung, dass ihr Scheidungsantrag, wenn er vorgelegt werde, erst am 17. Juni 2014 um Mitternacht plus einer Minute wirksam werde, also zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss über die Erfolglosigkeit des Versöhnungsversuchs, der von der französischen Familienrichterin im Rahmen des vom Antragsgegner des Ausgangsverfahrens in Frankreich angestrengten Verfahrens der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gefällt worden war, hinfällig werden musste. Dieser als zu innovativ erachtete Antrag wurde jedoch zurückgewiesen.
22.
Am 13. Juni 2014 stellte die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht einen zweiten Scheidungsantrag.
23.
Am 9. Oktober 2014 stellte der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens unter Bezugnahme auf Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 einen Antrag auf Abweisung des Scheidungsantrags der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens vom 13. Juni 2014 als unzulässig und auf Streichung der Rechtssache.
III – Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
24.
In diesem Zusammenhang und unter diesen Umständen hat der High Court of Justice, Family Division, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Was bedeutet im Rahmen von Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 „geklärt“ bzw. „feststeht“ in einem Fall, in dem
a)
der Antragsteller im Verfahren vor dem zuerst angerufenen Gericht („erstes Verfahren“) nach dem ersten Gerichtstermin praktisch keine Schritte unternimmt und insbesondere nicht innerhalb der Frist, mit deren Ablauf der Antrag (requête) verfällt, eine Ladungsschrift (assignation) einreicht, so dass das erste Verfahren gemäß dem darauf anwendbaren innerstaatlichen (französischen) Recht 30 Monate nach dem ersten die Verfahrensfragen betreffenden Termin durch Zeitablauf ohne Entscheidung endet;
b)
das erste Verfahren sehr kurz (drei Tage), nachdem ein Verfahren bei dem später angerufenen Gericht („zweites Verfahren“) im Vereinigten Königreich angestrengt wurde, in der oben beschriebenen Weise endet, so dass es weder eine Entscheidung in Frankreich gibt, noch eine Gefahr miteinander unvereinbarer Entscheidungen im ersten und im zweiten Verfahren besteht;
c)
es dem Antragsteller des ersten Verfahrens nach der Erledigung dieses Verfahrens angesichts der Zeitzone des Vereinigten Königreichs stets möglich wäre, ein Scheidungsverfahren in Frankreich anzustrengen, bevor die Antragstellerin ein Scheidungsverfahren im Vereinigten Königreich anstrengen kann?
2.
Insbesondere: Impliziert „geklärt“ bzw. „feststeht“, dass der Antragsteller des ersten Verfahrens Schritte unternehmen muss, um dieses Verfahren mit der gebotenen Sorgfalt und Eile voranzutreiben und rasch zu einer Lösung des Rechtsstreits (sei es gerichtlich oder außergerichtlich) zu gelangen, oder steht es ihm, nachdem er die Zuständigkeit nach den Art. 3 und 19 Abs. 1 sichergestellt hat, frei, überhaupt keine substanziellen Schritte zur Entscheidung des ersten Verfahrens zu unternehmen und dadurch das zweite Verfahren sowie den gesamten Rechtsstreit schlicht zum Stillstand zu bringen?
25.
In der Vorlageentscheidung führt das vorlegende Gericht aus, dass der Gesetzgeber mit der Verordnung Nr. 2201/2003 Situationen wie jene des Ausgangsverfahrens, in denen es mehrere parallele Verfahren gebe, habe verhindern wollen und dass es dessen Ziel sei, eine rasche Ermittlung der Zuständigkeit und einen raschen Abschluss der Verfahren sicherzustellen sowie miteinander unvereinbare Urteile zu vermeiden.
26.
Es unterstreicht, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens aufgrund seiner Manöver für die Verwirrung verantwortlich sei, die im Ausgangsverfahren seit vier Jahren herrsche. Es gebe mehrere Hinweise darauf, dass er alles versuche, um die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens daran zu hindern, bei einem Gericht des Vereinigten Königreichs die Scheidung einzureichen. Diesbezüglich weist es darauf hin, dass er bei einem französischen Gericht einen Scheidungsantrag gestellt habe, obwohl das Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes noch anhängig gewesen sei, und dass er seinen Scheidungsantrag in Frankreich zum ehest möglichen Zeitpunkt gestellt habe, wobei es der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Zeitverschiebung nicht möglich gewesen sei, einen solchen Antrag im Vereinigten Königreich zu stellen.
27.
Das vorlegende Gericht stellt ferner fest, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens ab Erlass des Urteils der Cour d'appel vom 22. November 2012, mit dem der Beschluss über die Erfolglosigkeit des Versöhnungsversuchs bestätigt worden sei, keine Schritte unternommen habe, um das Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes voranzutreiben, sondern darauf gewartet habe, bis dieses hinfällig geworden sei, um daraufhin seinen Scheidungsantrag zu stellen. Es bezweifelt, dass unter diesen Umständen die Zuständigkeit der französischen Gerichte im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 als „geklärt“ bzw. „feststehend“ angesehen werden könne. Es führt in diesem Zusammenhang die Argumente der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens an, wonach es nicht ausreiche, bloß bei einem Gericht Klage zu erheben. Dem Antragsteller müsse die Pflicht auferlegt werden, das Verfahren mit der gebotenen Sorgfalt und Eile voranzutreiben, andernfalls hätten die Beteiligten eines Scheidungsverfahrens die Möglichkeit, die Strategie des „italienischen Torpedos“ einzusetzen und dadurch eine rasche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten zu verhindern.
28.
Das vorlegende Gericht stellt jedoch fest, dass eine solche Auslegung nicht nur ein Abgehen von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003, sondern auch von der Rechtsprechung zur Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 6 ) bedeute, insbesondere vom Urteil Gantner Electronic ( 7 ), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass „Rechtshängigkeit ab dem Zeitpunkt vorliegt, zu dem vor zwei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten endgültig Klage erhoben worden ist, d. h., bevor die Beklagten ihren Standpunkt haben geltend machen können“.
29.
Schließlich führt das vorlegende Gericht aus, nach den in seinen Unterlagen enthaltenen Informationen über das französische Recht könne die Ladungsschrift bei der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nur vom Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten eingereicht werden.
30.
Wenngleich der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens angegeben habe, dass er für die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens keine Ladungsschrift für die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eingereicht habe, da er die Scheidung gewollt habe, ohne die Verfahrensfristen hinauszuzögern, so habe er jedoch keine Erklärung dafür geliefert, warum er seinen Antrag auf Trennung nicht zurückgezogen habe, woraus seine Intention ersichtlich werde, die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens möglichst lange daran zu hindern, im Vereinigten Königreich die Scheidung einzureichen und dadurch eine möglichst baldige Klärung aller streitigen Fragen durch ein einziges Gericht herbeizuführen.
31.
Das vorlegende Gericht hat beim Gerichtshof auch beantragt, die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.
32.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 hat der Präsident des Gerichtshofs diesen Antrag zurückgewiesen. Er hat jedoch in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung angeordnet, dass diese Rechtssache mit Vorrang entschieden wird. Gemäß Art. 95 Abs. 1 der Verfahrensordnung hat der Gerichtshof zudem die vom vorlegenden Gericht gewährte Anonymität beibehalten.
33.
Am 18. Mai 2015 teilte der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens dem Gerichtshof mit, dass er die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts anerkenne und akzeptiere, jedoch augenscheinlich ohne das vorlegende Gericht und das französische Gericht darüber zu informieren. Der Gerichtshof hat diese Information mit Schreiben vom 21. Mai 2015 an das vorlegende Gericht und die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens weitergeleitet.
34.
Am schriftlichen Verfahren vor dem Gerichtshof haben sich die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Europäische Kommission beteiligt. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission sind auch anlässlich der öffentlichen Verhandlung am 1. Juni 2015 angehört worden.
IV – Gegenüber dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen
A – Die Erklärungen der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens
35.
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens erklärt, dass sie sich den Ausführungen des vorlegenden Gerichts anschließe und diese zu ihrem Vorbringen mache. Wie Letzteres beklagt sie zunächst die Ausnahmesituation, in der sich das für die Scheidung und die ehelichen vermögensrechtlichen Ansprüche zuständige Gericht befinde, da es nicht die Möglichkeit habe, die Sache unter Anwendung der Einrede des forum non conveniens an ein Gericht zu verweisen, das den Fall besser beurteilen könne, wie dies sehr wohl bei Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ( 8 ) oder nunmehr bei Zivil- und Handelssachen gemäß der Verordnung Nr. 1215/2012 ( 9 ) möglich sei.
36.
Auch sie verurteilt die Möglichkeit des Missbrauchs, eines Missbrauchs, der im Ausgangsverfahren dadurch zutage getreten sei, dass die Rechtshängigkeitsregel des Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 auf einen Fall angewendet werde, bei dem eine Partei, die ein Verfahren angestrengt habe, nicht verpflichtet sei, Maßnahmen zu treffen, um das Verfahren voranzutreiben. Schließlich bedauert sie die nachteiligen und diskriminierenden Auswirkungen der verschiedenen Zeitzonen innerhalb der Europäischen Union, da die am weitesten östlich befindlichen Parteien, absolut gesehen, stets einen zeitlichen Vorteil gegenüber den Parteien hätten, die sich am weitesten westlich befänden, wenn sie ein Verfahren als Erste einleiten wollten.
37.
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens macht ferner im Wesentlichen geltend, Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 dürfe nicht – wenn nicht gegen die Anforderungen von Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen werden solle – dahin ausgelegt werden, dass die Zuständigkeit eines Gerichts feststehe, wenn es mit einem Verfahren befasst worden sei, das aufgrund der Untätigkeit der Partei, die es angestrengt habe, hinfällig geworden sei. Obgleich die genannte Verordnung die Wahl des für Ehescheidungen zuständigen Gerichtsstands ermögliche, dürfe eine Partei daraus nicht das Recht ableiten, einen für die andere Partei nachteiligen Gerichtsstand zu wählen und sodann den Gang des von ihr selbst angestrengten Verfahrens zu verzögern oder ganz zu verhindern.
38.
Sie unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass sie sich entweder gezwungen sehe, im Ausland, bei einem Gericht, in dessen Sprengel keine der Parteien ansässig sei und das im Hinblick auf das wahrscheinliche Ergebnis für sie nachteilig sei, einen Prozess zu führen, oder jeglichen Rechtsbehelfs beraubt sei, solange der Antragsgegner das in Frankreich angestrengte Verfahren in die Länge ziehe und die Eröffnung eines anderen Verfahrens behindere.
39.
Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens macht weiter geltend, aufgrund des Zwecks und der allgemeinen Systematik der Verordnung Nr. 2201/2003 sei es geboten, die vorrangige Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts mit dem Vorbehalt zu versehen, dass die Partei, die das Verfahren angestrengt habe, dieses mit der gebotenen Sorgfalt und Eile voranzutreiben habe, um rasch zu einer Lösung des Rechtsstreits zu gelangen. Diesbezüglich verweist sie analog auf Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003, auf Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ( 10 ) sowie auf Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ( 11 ).
40.
Schließlich trägt die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens vor, es entspreche dem gesunden Menschenverstand, der natürlichen Gerechtigkeit und der französischen Rechtsprechung sowie der des Gerichtshofs, eine Zuständigkeit nur dann als im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 geklärt bzw. feststehend anzusehen, wenn der Antragsteller in gutem Glauben handle und das Verfahren vorantreibe, um den Rechtsstreit beizulegen. So habe die französische Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) in ihrem Urteil vom 26. Juni 2013 ( 12 ) entschieden, dass ein Antrag nur dann ein verfahrenseinleitendes Schriftstück darstelle, wenn anschließend eine Ladungsschrift eingereicht werde. Im Ausgangsverfahren könne man aus der Tatsache, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens nicht geladen habe, ableiten, dass die Einleitung des Verfahrens in Frankreich keine Wirkungen mehr entfalte, was die Feststellung der Zuständigkeit nach Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 angehe. Zudem habe der Gerichtshof bestätigt, dass unter bestimmten Umständen, wenn ein im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung später angerufenes Gericht trotz aller Bemühungen, sich bei der Partei, die das Verfahren angestrengt habe, zu informieren, über keinerlei Anhaltspunkte für die Beurteilung der Rechtshängigkeit verfüge, nach Ablauf einer angemessenen Frist für den Eingang von Antworten die Prüfung des bei ihm eingereichten Antrags fortsetzen könne ( 13 ).
41.
In der mündlichen Verhandlung hat sich die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zu den schriftlichen Erklärungen des Vereinigten Königreichs geäußert und ausgeführt, die Vorlagefragen müssten für zulässig erklärt werden. Es treffe zu, dass die Rechtshängigkeit im Vereinigten Königreich an dem Tag, an dem das Gericht angerufen werde, und nicht an dem Tag, an dem es entscheide, zu würdigen sei. Daher sei es umso wichtiger, dass der Gerichtshof über die Fragen entscheide und für Recht erkenne, dass das zu berücksichtigende Datum jenes sei, an dem das vorlegende Gericht angerufen worden sei, in diesem Fall der 13. Juni 2014, und dass das französische Gericht, bei dem der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens am 17. Juni 2014 den Scheidungsantrag eingebracht habe, das später angerufene Gericht sei.
42.
Ferner bedeute die Verpflichtung des später angerufenen Gerichts, sich gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 „für unzuständig zu erklären“, nicht, dass es seine Zuständigkeit an sich verneine, da diese Erklärung bloß eine aufschiebende Wirkung habe und die Wiederaufnahme eines später angestrengten Verfahrens erlaube, wenn das zuerst angestrengte Verfahren, wie das im Ausgangsverfahren der Fall sei, hinfällig geworden sei.
B – Die Erklärungen des Vereinigten Königreichs
43.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt in erster Linie die Ansicht, dass der Gerichtshof die Fragen des vorlegenden Gerichts nicht zu beantworten brauche.
44.
Sie trägt diesbezüglich vor, gemäß Art. 1113 des Code de procédure civile sei das Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, das der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens vor dem französischen Gericht angestrengt habe, am 17. Juni 2014 zum ehest möglichen Zeitpunkt hinfällig geworden, so dass das vorlegende Gericht, das von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens am 13. Juni 2014 mit einem Antrag auf Ehescheidung befasst worden sei, als „zuerst angerufenes Gericht“ und nicht als „später angerufenes Gericht“ zu betrachten sei, und dass daran die Einreichung eines Scheidungsantrags durch den Antragsgegner des Ausgangsverfahrens in Frankreich am 17. Juni 2014 um 8.20 Uhr morgens nichts ändere.
45.
Diese Position stehe im Einklang mit dem Ziel der in Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 niedergelegten ( 14 ) Rechtshängigkeitsregeln, das darin bestehe, das Risiko miteinander unvereinbarer Entscheidungen in parallel bei verschiedenen Gerichten laufenden Verfahren zu vermeiden, sowie mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs.
46.
Gleichwohl prüft die Regierung des Vereinigten Königreichs die beiden Vorlagefragen.
47.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs macht zunächst geltend, die erste Frage, die darauf hinauslaufe, ob die Zuständigkeit des französischen Gerichts im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 feststehe, stelle sich nur, sofern davon auszugehen sei, dass das vorlegende Gericht das „später angerufene Gericht“ sei. Sie ruft in Erinnerung, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass diese Bestimmung ( 15 ), ebenso wie die entsprechenden Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 16 ) und der Verordnung Nr. 44/2001 ( 17 ) unter Berücksichtigung der Ziele der Verordnung Nr. 2201/2003, die darin bestünden, Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten und die sich daraus möglicherweise ergebenden Widersprüche in Entscheidungen zu verhindern, teleologisch auszulegen sei.
48.
Auch wenn die Zuständigkeit des französischen Gerichts zu einem bestimmten Zeitpunkt festgestanden habe, sei das nicht mehr der Fall, sobald das Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Frankreich hinfällig geworden sei. Das vorlegende Gericht müsse also davon ausgehen, dass in Wirklichkeit keine Rechtshängigkeit mehr bestehe. Diese Lösung erlaube es, die Erreichung des Zwecks von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003, nämlich die Vermeidung miteinander unvereinbarer Entscheidungen bei gleichzeitiger Gewährleistung der Rechtssicherheit, sicherzustellen, und zwinge den Antragsteller dazu, tätig zu werden, um das Verfahren voranzutreiben, wenn dieses innerhalb der Fristen geführt werden müsse und durch Zeitablauf hinfällig werde.
49.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs schlägt vor, die zweite Frage im Wesentlichen dahin zu beantworten, dass Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen sei, dass der Begriff „geklärt“ bzw. „feststeht“ impliziere, dass die Partei, die das erste Verfahren, wie beispielsweise das vom Antragsgegner des Ausgangsverfahrens im vorliegenden Fall angestrengte Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, eingeleitet habe, Schritte unternehmen müsse, um das Verfahren mit der gebotenen Sorgfalt voranzutreiben und zu einer Lösung des Rechtsstreits zu gelangen.
50.
Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass es bei den Rechtshängigkeitsregeln der Verordnung Nr. 2201/2003, die Parallelverfahren vor verschiedenen Gerichten und das Risiko miteinander unvereinbarer Entscheidungen vermeiden sollten, darum gehe, den Verfahrensfortgang zu erleichtern, um zu einer Lösung des Rechtsstreits zu gelangen, und nicht darum, diesen zu erschweren, und dass daher die Parteien Schritte unternehmen müssten, um das Verfahren voranzutreiben.
51.
Deshalb sei die Frage, ob ein Antragsteller mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt habe, um das von ihm angestrengte Verfahren voranzutreiben, oder dieses durch Zeitablauf einfach habe hinfällig werden lassen, ein relevanter Gesichtspunkt für die Feststellung, ob die Zuständigkeit des von ihm angerufenen Gerichts im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 feststehe. Jede andere Lösung könne in eine Sackgasse führen, da andernfalls die Beilegung des Rechtsstreits verhindert und der Antragsgegner seiner Möglichkeit, im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist gehört zu werden, beraubt werde.
C – Die Erklärungen der Kommission
52.
Die Kommission trägt zunächst vor, die Fragen des vorlegenden Gerichts beruhten auf zwei Hypothesen, von denen eine falsch und die andere richtig sei.
53.
Sie betont erstens, das vorlegende Gericht gehe davon aus, dass ein in Frankreich angestrengtes gerichtliches Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in Anwendung von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 ein Hindernis für die Einleitung eines Scheidungsverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat darstelle, was sie als richtig erachtet.
54.
Sie stellt jedoch fest, dass der Wortlaut dieser Bestimmung diese Schlussfolgerung nicht automatisch impliziere. Letztere könne nämlich zunächst einmal dahin ausgelegt werden, dass die Einleitung eines Verfahrens der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nur der Einleitung eines anderen Verfahrens der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, jedoch nicht der Einleitung eines Scheidungsverfahrens entgegenstehe. Sie könne auch dahin ausgelegt werden, dass sie allen parallel laufenden Verfahren in Ehesachen entgegenstehe.
55.
Sie vertritt jedoch die Auffassung, dass die zweite Auslegungsvariante richtig sei, da Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 nicht auf konkurrierende Verfahren abziele, die wegen desselben Gegenstands und Grundes, sondern auf solche, die zwischen denselben Parteien geführt würden. Zudem sei es Sinn und Zweck der Rechtshängigkeitsregel, den Erlass miteinander unvereinbarer Entscheidungen durch Gerichte verschiedener Mitgliedstaaten zu verhindern, was ihrer späteren Anerkennung gemäß Art. 22 Buchst. d der Verordnung Nr. 2201/2003 entgegenstehen würde. Eine solche Lösung biete sich schließlich insbesondere dann an, wenn zwischen dem Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und jenem auf Ehescheidung eine enge Verbindung bestehe.
56.
Sie weist zweitens darauf hin, dass das vorlegende Gericht davon ausgehe, dass bei der Beurteilung der Frage der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen sei, zu dem das vorlegende Gericht mit dem Antrag auf Ehescheidung befasst worden sei, hier also auf den 13. Juni 2014, und nicht auf den Zeitpunkt, als es die Frage der Aussetzung des Verfahrens behandelt habe, also den 9. Oktober 2014, was sie als falsch erachtet.
57.
Der Zweck der Rechtshängigkeitsregel liege darin, durch die strenge Anwendung des Grundsatzes prior temporis die Einleitung konkurrierender Verfahren in Ehesachen zu verhindern und die Gefahr zu bannen, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen gefällt würden. Allerdings verbiete es diese Regel den Parteien nicht, Gerichte in verschiedenen Mitgliedstaaten anzurufen, sondern schreibe bloß vor, dass das später angerufene Gericht das Verfahren auszusetzen und sich erforderlichenfalls für unzuständig zu erklären habe.
58.
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängig gewesen sei, als ein Gericht eines zweiten Mitgliedstaats angerufen worden sei, in der jedoch das im ersten Mitgliedstaat angestrengte Verfahren zu dem Zeitpunkt hinfällig geworden sei, als ein Antrag auf Streichung des im zweiten Mitgliedstaat angestrengten Verfahrens gestellt worden sei, das für die Beurteilung der Rechtshängigkeit nach Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 relevante Datum jenes sei, an dem das im zweiten Mitgliedstaat angerufene Gericht über die Frage entschieden habe, ob es das Verfahren auszusetzen und sich gegebenenfalls für unzuständig zu erklären habe. Eine solche Auslegung werde sowohl durch den Wortlaut von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 als auch durch die allgemeine Systematik und den Zweck der Verordnung bestätigt.
59.
Im vorliegenden Fall habe es zu dem Zeitpunkt, als das vorlegende Gericht über die Frage entschieden habe, ob es das von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens angestrengte Scheidungsverfahren auszusetzen habe, nämlich am 9. Oktober 2014, in Frankreich kein Parallelverfahren mehr gegeben, da das Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes am 16. Juni 2014 hinfällig geworden sei, und somit habe auch keine Gefahr bestanden, dass miteinander unvereinbare Entscheidungen gefällt würden. Der Umstand, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens am 17. Juni 2014 zum ehest möglichen Zeitpunkt in Frankreich einen Antrag auf Ehescheidung gestellt habe, sei irrelevant, da zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren im Vereinigten Königreich anhängig gewesen sei und daher Rechtshängigkeit bestanden habe.
60.
Aufgrund dessen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass es nicht nötig sei, die Vorlagefragen zu beantworten, und macht nur hilfsweise einen Antwortvorschlag, der auf einer gemeinsamen Prüfung von Buchst. a der ersten Frage und der zweiten Frage beruht.
61.
Sie trägt zunächst vor, die Bedeutung des Begriffs „geklärte“ bzw. „feststehende Zuständigkeit“ könne logischerweise nur im Zusammenhang mit der vom angerufenen Gericht vorzunehmenden Überprüfung seiner Zuständigkeit unter Anwendung der Verordnung Nr. 2201/2003 und der Überprüfung der Wirksamkeit seiner Anrufung nach seinem eigenen nationalen Prozessrecht ermittelt werden.
62.
Sie stellt fest, dass die Rechtsprechung zu Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 für die Auslegung von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 nützlich sei, und verweist darauf, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances ( 18 ) befunden habe, dass „die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts … feststeht, wenn sich dieses Gericht nicht von Amts wegen für unzuständig erklärt hat und keine der Parteien den Mangel seiner Zuständigkeit vor oder mit der Stellungnahme, die nach dem innerstaatlichen Prozessrecht als das erste Verteidigungsvorbringen zur Sache vor diesem Gericht anzusehen ist, geltend gemacht hat“.
63.
Im Ausgangsverfahren bestehe jedoch kaum ein Zweifel daran, dass die Zuständigkeit des französischen Gerichts, das am 15. Dezember 2011 den Beschluss über die Erfolglosigkeit des Versöhnungsversuchs erlassen habe, seit Beginn des Verfahrens im Sinne dieser Rechtsprechung festgestanden habe. Einerseits habe dieses Gericht die Einreichung der Ladungsschrift genehmigt, und andererseits sei die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens insofern an dem Verfahren beteiligt gewesen, als sie vorläufige Maßnahmen habe beantragen können und sich nicht gegen die internationale Zuständigkeit des französischen Gerichts ausgesprochen habe, weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren.
64.
Sie vertritt darüber hinaus die Ansicht, dass Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 dem Antragsteller des Verfahrens vor dem zuerst angerufenen Gericht nicht vorschreibe, dieses mit der gebotenen Sorgfalt und Eile voranzutreiben. Es stehe ihm frei, so vorzugehen, wie er dies unter Einhaltung der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften als geeignet erachte, wobei es Sache des angerufenen Gerichts sei, deren Einhaltung zu überwachen und erforderlichenfalls jegliche böswillige oder missbräuchliche Vorgangsweise zu ahnden.
65.
Es sei für ein Gericht eines Mitgliedstaats auf jeden Fall unmöglich, festzustellen, ob die Tatsache, dass ein vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats angestrengtes Verfahren nicht vorangehe, ein Indiz für einen Missbrauch sei. Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens auch selbst den Antragsgegner des Ausgangsverfahrens hätte laden können, nicht nur wegen Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, sondern auch wegen Scheidung, wie sich aus einer Stellungnahme der Cour de cassation vom 10. Februar 2014 ergebe.
66.
Ihrer Ansicht nach ist Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass die Zuständigkeit eines zuerst angerufenen Gerichts nicht aufhört, geklärt zu sein bzw. festzustehen, wenn der Antragsteller in diesem Verfahren keine Schritte unternimmt, um es mit der gebotenen Sorgfalt und Eile voranzutreiben und rasch zu einer Lösung des Rechtsstreits zu gelangen.
V – Würdigung
A – Einleitende Bemerkungen
67.
Zunächst ist – unter allem Vorbehalt – auf die Besonderheiten der französischen Rechtsordnung in Bezug auf das Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und das Scheidungsverfahren einzugehen, um die Besonderheiten der im Ausgangsverfahren gegebenen Situation und die Eigenartigkeit der Fragen des vorlegenden Gerichts genau ermessen zu können.
1. Die Besonderheiten des Verfahrens der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und des Scheidungsverfahrens in Frankreich
68.
Wie Bernard de la Gâtinais, Erster Generalanwalt der Cour de cassation, in seinen vom vorlegenden Gericht zitierten Schlussfolgerungen zur Stellungnahme der Cour de cassation vom 10. Februar 2014 ( 19 ) ausführt, galt die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (auch: Trennung von Tisch und Bett) lange Zeit als „Scheidung der Katholiken“, da ihre „Hauptwirkung darin besteht, die Trennung der Ehegatten rechtlich festzustellen und deren menschliche und materielle Auswirkungen zu regeln und gleichzeitig das Eheverhältnis aufrechtzuerhalten“. Während also die Scheidung aufgrund ihrer möglichen Wirkungen selbst die Trennung von Tisch und Bett beinhaltet, fehlt Letzterer wiederum das wichtigste Element der Scheidung, nämlich die Auflösung des Ehebandes. Das ist die einfache Erklärung dafür, dass ein Antrag auf Ehescheidung, wie dies in Art. 1076 des Code de procédure civile festgelegt ist, grundsätzlich in einen Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes umgewandelt werden kann, dies jedoch umgekehrt nicht möglich ist.
69.
Diese Bestimmung sieht – wie vom vorlegenden Gericht angemerkt – vor, dass die Partei, die einen Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gestellt hat, diesen Antrag nicht in einen Scheidungsantrag umwandeln kann ( 20 ) und eine Art Gefangener des von ihr angestrengten Verfahrens ist. Folglich hat der Antragsteller, sobald das angerufene Gericht einen Beschluss über die Erfolglosigkeit des Versöhnungsversuchs erlassen hat, mit dem den Ehegatten die Genehmigung zur Einleitung des Verfahrens der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes erteilt wird, wie dies im Ausgangsverfahren geschehen ist, nur zwei Möglichkeiten. Er kann zunächst beschließen, eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu erwirken und somit das Verfahren fristgerecht abzuschließen, indem er gegen den Antragsgegner des Verfahrens der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eine Ladungsschrift einreicht, wozu er gemäß Art. 1113 des Code de procédure civile nur innerhalb der ersten drei Monate nach Erlass des Beschlusses über die Erfolglosigkeit des Versöhnungsversuchs befugt ist. Er kann jedoch auch aus verschiedenen Gründen, insbesondere weil er lieber geschieden werden möchte, auf eine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes verzichten, indem er seinen Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zurückzieht, wobei allerdings die Zulässigkeit eines Scheidungsantrags von der Bedingung abhängt, dass die Rücknahme akzeptiert wird und definitiv ist ( 21 ).
70.
Hingegen kann der Antragsgegner in einem Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach Ablauf der Frist von drei Monaten gemäß Art. 1113 des Code de procédure civile nicht nur das Versäumnis des Antragstellers ausgleichen, indem er gegen diesen seinerseits eine Ladungsschrift im Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einreicht, sondern gegen diesen auch eine Ladungsschrift für ein Scheidungsverfahren einreichen, wobei sein Gegenantrag nach den Art. 1076, 1111 und 1113 des Code de procédure civile ( 22 ) zulässig ist.
71.
In diesem rechtlichen Zusammenhang ( 23 ) sind die wesentlichen Ereignisse des Ausgangsverfahrens und die Fragen des vorlegenden Gerichts zu sehen.
2. Die Besonderheiten des Ausgangsverfahrens
72.
Es steht fest und ist unstreitig, dass, da die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens und der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens die französische Staatsangehörigkeit besitzen, das von Letzterem mittels Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angerufene französische Gericht gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2201/2003 für die Behandlung desselben international zuständig war, so wie es auch für die Entscheidung über den Scheidungsantrag des Letzteren vom 17. Juni 2014 zuständig ist. Es steht auch fest, dass, da die beiden Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hatten, die Gerichte dieses Mitgliedstaats gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 auch international dafür zuständig sind, die Scheidung ihrer Ehe auszusprechen.
73.
Ebenso steht in Anbetracht dessen, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens als erster, nämlich am 30. März 2011, ein französisches Gericht angerufen und mit einem Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes befasst hat, fest, dass das Gericht des Vereinigten Königreichs, das von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens am 24. Mai 2011 mit einem Scheidungsantrag befasst wurde, als später angerufenes Gericht das Verfahren gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 auszusetzen hatte, bis die Zuständigkeit des französischen Gerichts geklärt war bzw. feststand.
74.
Und schließlich steht auch fest, dass das zuerst angerufene französische Gericht sich mit dem Beschluss vom 15. Dezember 2011 über die Erfolglosigkeit des Versöhnungsversuchs für zuständig erklärte, über den Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu entscheiden, den der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens eingebracht hatte, und dass es gleichzeitig den Parteien die Genehmigung erteilte, das Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einzuleiten. Folglich wies der High Court, wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, gemäß Art. 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 den Scheidungsantrag der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens mit deren Zustimmung am 7. November 2012 zurück.
75.
Daraus folgt, dass sich das Ausgangsverfahren zumindest in dieser gesamten ersten Phase gemäß den Rechtshängigkeitsregeln des Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 entwickelt hat.
76.
Insbesondere ist zu unterstreichen – wie die Kommission vorgetragen hat, ohne dass dies erörtert wurde –, dass Rechtshängigkeit im Sinne dieser Bestimmung ( 24 ) besteht, sobald in einem Mitgliedstaat ein Scheidungsantrag und parallel dazu in einem anderen Mitgliedstaat ein Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes eingereicht wird, da diese Bestimmung nur verlangt, dass die Parteien identisch sind, nicht aber, dass die Anträge exakt den gleichen Gegenstand und Grund haben ( 25 ).
77.
Beim Ausgangsrechtsstreit und den Vorlagefragen geht es allerdings nicht um diese erste Phase der Entwicklung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, sondern um eine zweite, die kurz vor Ablauf der in Art. 1113 des Code de procédure civile festgelegten Frist von 30 Monaten, nach deren Ablauf der Beschluss des zuerst angerufenen französischen Gerichts über die Erfolglosigkeit des Versöhnungsversuchs verfällt, beginnt.
78.
Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, versuchte die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens nämlich kurz vor Ablauf dieser Frist am 6. Juni 2014 zu erreichen, dass der High Court ihren Scheidungsantrag im Vorhinein akzeptieren möge ( 26 ). Dieser – vom vorlegenden Gericht als „einfallsreich“ bezeichnete Antrag – wurde jedoch als zu innovativ erachtet und zurückgewiesen. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens befasste das vorlegende Gericht sodann am 13. Juni 2014 mit einem Scheidungsantrag.
79.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Scheidungsantrag vom 13. Juni 2014 im Unterschied zum Antrag vom 6. Juni 2014, der einen anderen Gegenstand hatte, vom vorlegenden Gericht nicht ausdrücklich zurückgewiesen wurde und dass dafür keine Erklärung gegeben wird. Das vorlegende Gericht legt insbesondere nicht dar, ob es sich gemäß dem Recht des Vereinigten Königreichs und gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003 als rechtsgültig angerufen erachtet.
80.
Unabhängig davon ist es der von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens am 13. Juni 2014 eingereichte Scheidungsantrag, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, in dessen Rahmen der High Court den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersucht hat und dessen Abweisung der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens in Anwendung eben von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 erwirken wollte, wobei er geltend machte, dass das Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes am 13. Juni 2014 noch anhängig gewesen sei, und einen Verfahrensmissbrauch rügte.
81.
Im Übrigen erklärt sich der, gelinde gesagt, eigenartige Wortlaut der Vorlagefragen, auf den nun einzugehen sein wird, aus diesem speziellen Kontext.
3. Die Eigenartigkeit der Vorlagefragen
82.
Die beiden Fragen des vorlegenden Gerichts sind insofern eng miteinander verbunden, als sie ihrem Wortlaut nach ausdrücklich auf den Begriff der „geklärten“ bzw. „feststehenden Zuständigkeit“ im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 abstellen.
83.
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht nämlich im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen von Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen sind, dass die Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats, das zuerst mit einem Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angerufen wurde, unter den folgenden Umständen stets als „geklärt“ bzw. „feststehend“ anzusehen ist:
—
wenn der Antragsteller dieses Verfahrens der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, der die Genehmigung erhalten hat, innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Monaten gegen die Antragsgegnerin eine Ladungsschrift im Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes einzureichen, es unterlässt, die Ladungsschrift innerhalb der genannten Frist einzureichen und somit wartet, bis das Verfahren hinfällig ist, um sodann vor demselben Gericht ein neues Verfahren anzustrengen, diesmal auf Scheidung;
—
wenn das Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hinfällig wird, kurz nachdem in einem anderen Mitgliedstaat ein Scheidungsverfahren angestrengt worden ist, und
—
wenn der Antragsteller im Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes aufgrund der verschiedenen Zeitzonen immer in der Lage ist, ein Scheidungsverfahren anzustrengen, bevor dies dem Antragsgegner möglich ist.
84.
Mit seiner zweiten Frage möchte es wissen, ob Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003, insbesondere der Terminus „geklärt“ bzw. „feststeht“, dahin auszulegen ist, dass dadurch der Partei, die bei einem Gericht eines Mitgliedstaats ein Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angestrengt hat, die Verpflichtung auferlegt wird, mit der gebotenen Sorgfalt und Eile Schritte zu unternehmen, um dieses Verfahren zum Abschluss zu bringen.
85.
Die zweite Frage ist in vielerlei Hinsicht nur eine Umformulierung der ersten, wobei das vorlegende Gericht letztendlich im Wesentlichen herausfinden möchte, ob die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats, das zuerst mit einem Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angerufen worden ist, stets als geklärt bzw. feststehend im Sinne von Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 angesehen werden kann, auch wenn der Antragsteller keinerlei Sorgfalt erkennen lässt, um dieses Verfahren zum Abschluss zu bringen.
86.
Jedenfalls zielen die Fragen des vorlegenden Gerichts ausschließlich darauf ab, ob die Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen ist, dass die Zuständigkeit des französischen Gerichts, die hinsichtlich des vom Antragsgegner des Ausgangsverfahrens am 30. März 2011 eingebrachten Antrags auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gemäß Art. 19 dieser Verordnung ordnungsgemäß festgestanden hat, unter den Umständen des Ausgangsverfahrens „stets“ als geklärt bzw. feststehend anzusehen ist und ob es somit im Rahmen des von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens am 13. Juni 2014 vor ihm angestrengten Scheidungsverfahrens eben dieses Verfahren auszusetzen und sich gegebenenfalls zugunsten des französischen Gerichts für unzuständig zu erklären hat.
87.
Allerdings muss, damit diese Frage beantwortet werden kann, zuerst festgestellt werden, welches von beiden – das von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens am 13. Juni 2014 mit einer Scheidungsklage befasste vorlegende Gericht oder das vom Antragsgegner des Ausgangsverfahrens am 17. Juni 2014 mit einer Scheidungsklage befasste französische Gericht – unter den besonderen Umständen des Ausgangsverfahrens, das dadurch gekennzeichnet ist, dass das in Frankreich angestrengte Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zwischen diesen beiden Zeitpunkten hinfällig geworden ist, als das „zuerst angerufene Gericht“ im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 betrachtet werden muss. Dies wiederum hängt von der Auslegung von Art. 16 wie auch von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 ab, wobei Ersterer vom vorlegenden Gericht nicht angeführt wird.
88.
Somit sind die beiden Vorlagefragen zum einen gemeinsam zu prüfen und zum anderen so auszudehnen und umzuformulieren, dass sie sich auch auf Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2030 beziehen.
89.
Um dem vorlegenden Gericht eine Entscheidungsgrundlage für das Ausgangsverfahren zu liefern, meine ich daher, dass die wichtigste Frage, die der Gerichtshof beantworten muss, wie folgt formuliert werden könnte:
„Sind die Art. 16 und 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen, dass unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens,
—
unter denen ein bei einem Gericht in einem ersten Mitgliedstaat angestrengtes Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hinfällig geworden ist und
—
unter denen zwei Scheidungsanträge parallel eingereicht wurden, der erste bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats kurz vor dem Zeitpunkt des Verfalls des Verfahrens der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der zweite bei einem Gericht des ersten Mitgliedstaats kurz nach ebendiesem Verfallszeitpunkt,
die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Mitgliedstaats für die Entscheidung über den Scheidungsantrag als geklärt bzw. feststehend anzusehen ist?“
B – Zur Auslegung der Art. 16 und 19 der Verordnung Nr. 2201/2003
90.
Während der Gerichtshof bereits Gelegenheit hatte, Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2201/2003, der die Rechtshängigkeit im Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung betrifft, auszulegen ( 27 ), hatte er noch nicht die Gelegenheit, Art. 19 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung auszulegen, ebenso wenig wie Art. 11 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 1347/2000 oder Art. 11 Abs. 1 und 3 des Brüsseler Übereinkommens vom 28. Mai 1998.
91.
Allerdings hatte der Gerichtshof die Gelegenheit, Bestimmungen, die diesen entsprechen und in anderen Instrumenten vorkommen, auszulegen, insbesondere Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens ( 28 ) und Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 ( 29 ), und er kann sich daher bei der Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts auf diese Rechtsprechung stützen ( 30 ).
92.
Im vorliegenden Fall sieht Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 vor, dass in einer Situation der Rechtshängigkeit das später angerufene Gericht das Verfahren von Amts wegen auszusetzen hat, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist bzw. feststeht, und dass es sich, wenn dies der Fall ist, zugunsten des Letzteren für unzuständig zu erklären hat.
93.
Das Gericht eines Mitgliedstaats, das beispielsweise mit einer Scheidungsklage befasst wird, muss also von Amts wegen das Verfahren aussetzen, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats beispielsweise zuvor mit einer Klage auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes befasst wurde, bis die Zuständigkeit des Letzteren geklärt ist bzw. feststeht. Sobald dies geschehen ist, muss sich das später mit einem Scheidungsantrag befasste Gericht zugunsten des zuerst mit einem Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes befassten Gerichts für unzuständig erklären.
94.
Diese Bestimmungen legen somit nach dem Vorbild von Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens eine Verfahrensregel fest, die sich klar und ausschließlich auf die zeitliche Abfolge stützt, in der die Gerichte angerufen worden sind ( 31 ) .
95.
Unter den Umständen des Ausgangsverfahrens musste, wie ich bereits erwähnt habe, das Gericht des Vereinigten Königreichs, das von der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens am 24. Mai 2011 mit einem Scheidungsantrag befasst worden war, das Verfahren in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 aussetzen und sich dann in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 für unzuständig erklären, was es auch getan hat.
96.
Allerdings betreffen die Fragen, die das vorlegende Gericht aufwirft, nicht den Scheidungsantrag der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens vom 24. Mai 2011, sondern jenen vom 13. Juni 2014, und das Problem der Rechtshängigkeit, mit dem es sich konfrontiert sieht, ergibt sich daraus, dass auf das in Frankreich am 30. März 2011 angestrengte Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ein in Frankreich am 17. Juni 2014 angestrengtes Scheidungsverfahren folgte und dass zwischen diesen Zeitpunkten im Vereinigten Königreich ein Scheidungsantrag eingereicht wurde.
97.
Aus streng chronologischer Sicht ist darauf hinzuweisen, dass, wenngleich das am 13. Juni 2014 im Vereinigten Königreich angestrengte Scheidungsverfahren vor dem Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, das in Frankreich am 17. Juni 2014 angestrengt wurde, das Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, das in Frankreich am 30. März 2011 angestrengt worden war, zu dem Zeitpunkt noch anhängig war, als das Scheidungsverfahren im Vereinigten Königreich angestrengt wurde.
98.
Anders ausgedrückt sind die Bestimmungen von Art. 19 Abs. 1 und 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 allein keine Hilfe bei der Lösung des Problems der Rechtshängigkeit, wie es sich im Ausgangsverfahren stellt, das gekennzeichnet ist von zwei verschiedenen Verfahren der „Trennung von Ehepartnern“ in Frankreich und der Einleitung von zwei parallelen Scheidungsverfahren in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten kurz vor und unmittelbar nachdem ein Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hinfällig geworden ist.
99.
Es könnte nämlich einerseits angenommen werden, dass das vorlegende Gericht zu dem Zeitpunkt, als es mit dem Scheidungsantrag befasst wurde, nämlich am 13. Juni 2014, das später angerufene Gericht war und blieb und dass es das Verfahren daher auszusetzen und sich für unzuständig zu erklären hatte, da das Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes noch anhängig war.
100.
Es könnte aber andererseits auch angenommen werden, dass zu dem Zeitpunkt, als das französische Gericht mit dem Scheidungsantrag befasst wurde, nämlich am 17. Juni 2014, das vorlegende Gericht das zuerst angerufene Gericht war, da das Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hinfällig geworden war.
101.
Folglich sind nach ständiger Rechtsprechung für die Lösung des Problems, das sich im Ausgangsverfahren stellt, die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 2201/2003 und der Zweck, den deren Bestimmungen verfolgen ( 32 ), zu berücksichtigen.
102.
Ich kann vor allem dem Vorschlag der Kommission, der darauf hinausläuft, dass der Gerichtshof den Zeitpunkt, zu dem die Rechtshängigkeit zu berücksichtigen ist, richterrechtlich festlegen soll, nicht beipflichten, da damit effektiv das Bestehen jeglicher Rechtshängigkeit im Ausgangsverfahren verneint würde. Der von der Regierung des Vereinigten Königreichs empfohlene Ansatz, der darin besteht, festzustellen, welches der beiden Gerichte, die parallel mit Scheidungsanträgen befasst wurden und auch für die Entscheidung hierüber zuständig sind, unter den Umständen des Ausgangsverfahrens als das zuerst angerufene Gericht anzusehen ist, erscheint mir geeigneter.
103.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtshängigkeitsregeln im Interesse einer geordneten Rechtspflege in der Union zum Ziel haben, Parallelverfahren vor Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten und die sich daraus möglicherweise ergebenden Widersprüche in Entscheidungen zu verhindern ( 33 ).
104.
Im Hinblick auf dieses Ziel hat die Verordnung Nr. 2201/2003 in ihrem Art. 19 einen klaren und wirksamen Mechanismus zur Lösung von Fällen der Rechtshängigkeit festgelegt, der auf der oben erläuterten chronologischen Verfahrensregel beruht, aber auch in ihrem Art. 16 ( 34 ) den Begriff „Anrufung eines Gerichts“ definiert.
105.
In Anwendung der Rechtshängigkeitsregeln gilt nämlich ein Gericht nach dieser Bestimmung entweder zu dem Zeitpunkt, zu dem das verfahrenseinleitende Schriftstück bei ihm eingereicht wurde oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die für die Zustellung verantwortliche Stelle das verfahrenseinleitende Schriftstück erhalten hat, als angerufen, je nach Wahl des jeweiligen Mitgliedstaats, wobei der Antragsteller es in beiden Fällen nicht versäumen darf, die ihm obliegenden Maßnahmen zu treffen, um entweder die Zustellung des Schriftstücks an den Antragsgegner zu bewirken oder das Schriftstück bei Gericht einzureichen.
106.
Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003 legt so die charakteristischen Merkmale des Begriffs der Anrufung eines Gerichts sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht fest, indem er vorsieht, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen diese Anrufung erfolgt, unabhängig von den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften ( 35 ). Im weiteren Sinne ist der Begriff „zuerst angerufenes Gericht“ als autonomer Begriff des Unionsrechts zu betrachten ( 36 ).
107.
Daher ist auf Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003 abzustellen, wenn festgestellt werden soll, wie die Rechtshängigkeitsregel des Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens konkret anzuwenden ist, wobei durch diese Anwendung die Gefahr von Parallelverfahren möglichst gering gehalten und vermieden werden soll, dass sich die Dauer der Verfahrensaussetzung beim später angerufenen Gericht verlängert ( 37 ).
108.
Somit besteht das erste Problem, das gelöst werden muss, darin, ob angenommen werden kann, dass das vorlegende Gericht am 13. Juni 2014 im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003 ordnungsgemäß „angerufen“ wurde.
109.
Dies scheint sehr wohl der Fall zu sein. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens reichte ihren Scheidungsantrag nämlich am 13. Juni 2014 beim vorlegenden Gericht ein, und in der Vorlageentscheidung sind keine Anhaltspunkte dafür zu finden, dass sie die ihr gemäß Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003 obliegenden Maßnahmen nicht getroffen hätte. Es ist jedoch letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, die diesbezüglichen Überprüfungen vorzunehmen.
110.
Darüber hinaus ist es offensichtlich ferner so, dass das französische Gericht am 17. Juni 2014 ordnungsgemäß im Sinne von Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003 „angerufen“ und mit dem Scheidungsantrag des Antragsgegners des Ausgangsverfahrens befasst wurde.
111.
Bei strikter Anwendung der chronologischen Verfahrensregel des Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 ist daher davon auszugehen, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens das vorlegende Gericht das zuerst mit einem Scheidungsantrag angerufene Gericht ist und dass somit das französische Gericht, das später angerufen wurde, das Verfahren auszusetzen hat, bis die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts geklärt ist bzw. feststeht, und sich gegebenenfalls für unzuständig erklären muss.
112.
Da einerseits die Zuständigkeit des französischen Gerichts für die Entscheidung über den vom Antragsgegner des Ausgangsverfahrens eingebrachten Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wegen dessen Hinfälligkeit als beendet zu betrachten ist und andererseits das vorlegende Gericht als zuerst mit einem Scheidungsantrag befasst anzusehen ist, erscheinen die verschiedenen, vom vorlegenden Gericht in den Vorlagefragen als entscheidend angeführten Fakten ( 38 ) irrelevant. Die einzige offene Frage ist, ob die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 geklärt ist bzw. feststeht.
113.
Wenngleich es dem vorlegenden Gericht obliegt, darüber zu entscheiden, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 das vorlegende Gericht für die Entscheidung über die von den Parteien des Ausgangsverfahrens gewollte Scheidung zuständig ist. Es ist auch anzumerken, dass sich einerseits das vorlegende Gericht nicht für unzuständig erklärt hat, über den Scheidungsantrag der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens zu entscheiden, ganz im Gegenteil, und dass andererseits der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens nicht die Unzuständigkeit des vorlegenden Gerichts geltend gemacht hat, sondern nur einen Antrag auf Abweisung oder Streichung des Scheidungsantrags der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 gestellt hat ( 39 ).
114.
Es könnte auch eingewendet werden, unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens benachteilige die vorgeschlagene Auslegung der Art. 16 und 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 Personen, für die es, wie für den Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, unmöglich sei, in Frankreich ein Scheidungsverfahren anzustrengen, nachdem sie ein Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angestrengt hätten, da ein Scheidungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat angestrengt worden sei, kurz bevor die Verfallsfrist gemäß Art. 1113 des Code de procédure civile im Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes abgelaufen sei.
115.
Dieser Nachteil ist jedoch ein bloß scheinbarer, da feststeht, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens seinen Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hätte zurückziehen können, um dann bei einem französischen Gericht einen Scheidungsantrag einzureichen, wenn er das gewollt hätte. Ein Nachteil ergibt sich bloß daraus, dass es in Frankreich zwei verschiedene Verfahren der „Trennung von Ehepartnern“ gibt, und aus dem verfahrensrechtlichen Ungleichgewicht, das aufgrund der Art. 1076, 1111 und 1113 des Code de procédure civile zwischen Antragsteller und Antragsgegner im Rahmen eines Verfahrens der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes besteht.
116.
Auf jeden Fall begünstigt, wie Generalanwalt Jääskinen in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Weber ( 40 ) hinsichtlich Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeführt hat, der Zuständigkeitsvorrang, den diese Bestimmung allein auf ein chronologisches Kriterium stützt, notwendigerweise die Partei, die am schnellsten ein Gericht eines Mitgliedstaats anruft.
117.
Nach alledem sind die Fragen des vorlegenden Gerichts in der Weise zu beantworten, dass die Art. 16 und 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 dahin auszulegen sind, dass unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens,
—
unter denen ein bei einem Gericht in einem ersten Mitgliedstaat angestrengtes Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hinfällig geworden ist und
—
unter denen zwei Scheidungsanträge parallel eingereicht wurden, der erste bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats kurz vor dem Zeitpunkt des Verfalls des Verfahrens der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der zweite bei einem Gericht des ersten Mitgliedstaats kurz nach ebendiesem Verfallszeitpunkt,
die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Mitgliedstaats für die Entscheidung über den Scheidungsantrag als nicht geklärt bzw. feststehend anzusehen ist.
VI – Ergebnis
118.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die vom High Court of Justice (England & Wales), Family Division, vorgelegten Fragen wie folgt zu antworten:
Die Art. 16 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens,
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unter denen ein bei einem Gericht in einem ersten Mitgliedstaat angestrengtes Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes hinfällig geworden ist und
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unter denen zwei Scheidungsanträge parallel eingereicht wurden, der erste bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats kurz vor dem Zeitpunkt des Verfalls des Verfahrens der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes und der zweite bei einem Gericht des ersten Mitgliedstaats kurz nach ebendiesem Verfallszeitpunkt,
die Zuständigkeit des Gerichts des ersten Mitgliedstaats für die Entscheidung über den Scheidungsantrag als nicht geklärt bzw. feststehend anzusehen ist.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. L 338, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 2201/2003.
( 3 ) Im Folgenden: Antragstellerin des Ausgangsverfahrens.
( 4 ) Im Folgenden: Antragsgegner des Ausgangsverfahrens.
( 5 ) ABl. L 12, S. 1.
( 6 ) ABl. L 351, S. 1.
( 7 ) C‑111/01, EU:C:2003:257, Rn. 27.
( 8 ) Siehe Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003.
( 9 ) Siehe Erwägungsgründe 33 und 34 sowie Art. 32 bis 34.
( 10 ) ABl. L 7, S. 1.
( 11 ) ABl. L 201, S. 107.
( 12 ) Cour de cassation, Erster Zivilsenat, Urteil vom 26. Juni 2013, Rechtsmittel Nr. 12‑24001 (ECLI:FR:CCASS:2013:C100695).
( 13 ) Siehe Urteil Purrucker (C‑296/10, EU:C:2010:665, Rn. 86).
( 14 ) Siehe Urteil C (C‑376/14 PPU, EU:C:2014:2268) und Stellungnahme des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache C (C‑376/14 PPU, EU:C:2014:2275, Nrn. 58 bis 60).
( 15 ) Siehe Urteil Purrucker (C‑296/10, EU:C:2010:665, Rn. 64 und 66).
( 16 ) ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen. Siehe Urteile Gasser (C‑116/02, EU:C:2003:657, Rn. 41) und Mærsk Olie & Gas (C‑39/02, EU:C:2004:615).
( 17 ) Siehe Urteil Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances (C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 40).
( 18 ) C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 45.
( 19 ) Rechtsmittel Nr. 13/70007 (ECLI:FR:CCASS :2014:AV15001), im Folgenden: Stellungnahme vom 10. Februar 2014.
( 20 ) Siehe Schlussfolgerungen von Bernard de la Gâtinais zur Stellungnahme vom 10. Februar 2014 und die angeführte Rechtsprechung der Cour de cassation.
( 21 ) Siehe Watine-Drouin, C., „Séparation de corps, causes, procédure, effets“, JurisClasseur Notarial, Heft Nr. 5, Nr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung.
( 22 ) Siehe Stellungnahme vom 10. Februar 2014 und Schlussfolgerungen von Bernard de la Gâtinais.
( 23 ) Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens angeführt hat, die Cour de cassation ein Urteil eines Berufungsgerichts bestätigt hat, das gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003 entschieden hatte, dass „ein Gericht … im Scheidungsverfahren am Tag der Einreichung des Antrags (requête) als ordnungsgemäß angerufen [gilt], wenn daraufhin eine Ladungsschrift (assignation) eingereicht wird“; siehe Cour de cassation, Erster Zivilsenat, Urteil vom 26. Juni 2013, Rechtsmittel Nr. 12-24001 (ECLI:FR:CCASS:2013:C100695). Auch wenn es zutrifft, dass diese Auslegung der Verordnung Nr. 2201/2003 – unterstellt, sie wird vom Gerichtshof bestätigt – geeignet ist, das Problem zu lösen, das im Ausgangsverfahren aufgetreten ist, so steht doch fest, dass sich die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen nicht auf den „ordnungsgemäßen Charakter“ der Anrufung des französischen Gerichts, sondern, wie wir noch sehen werden, auf die Begriffe „geklärte“ bzw. „feststehende Zuständigkeit“ im Sinne von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 sowie „zuerst angerufenes Gericht“ im Sinne von Art. 16 dieser Verordnung beziehen.
( 24 ) Nichtsdestotrotz ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof noch keine Gelegenheit hatte, diese Bestimmung auszulegen.
( 25 ) Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Wesentlichen den Inhalt von Art. 11 Abs. 2 des am 28. Mai 1998 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (ABl. 1998, C 221, S. 2; im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen vom 28. Mai 1998) übernimmt, der als Neuerung zur Behandlung von Fällen „unechter Rechtshängigkeit“ dargestellt wurde, die „speziell den Unterschieden in den Rechtsordnungen der Staaten hinsichtlich der Zulässigkeit der Trennung, der Ehescheidung und der Ungültigerklärung einer Ehe Rechnung [trägt]“; siehe Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen, erstellt von Prof. Alegría Borrás und vom Rat am 28. Mai 1998 genehmigt, Nr. 54 (ABl. C 221, S. 27). Siehe ebenso Vorschlag der Kommission (KOM[1999] 220 endg.), der zur Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (ABl. L 160, S. 19) führte, auf die der Vorschlag der Kommission (KOM[2002] 222 endg.) verweist, der zur Annahme der Verordnung Nr. 2201/2003 führte.
( 26 ) Siehe diesbezüglich Nr. 21 dieser Schlussanträge.
( 27 ) Siehe Urteil Purrucker (C‑296/10, EU:C:2010:665, Rn. 64 bis 86).
( 28 ) Siehe Urteile Zelger (129/83, EU:C:1984:215), Gubisch Maschinenfabrik (144/86, EU:C:1987:528), Overseas Union Insurance u. a. (C‑351/89, EU:C:1991:279), Tatry (C‑406/92, EU:C:1994:400), von Horn (C‑163/95, EU:C:1997:472), Drouot assurances (C‑351/96, EU:C:1998:242), Gantner Electronic (C‑111/01, EU:C:2003:257), Gasser (C‑116/02, EU:C:2003:657) sowie Mærsk Olie & Gas (C‑39/02, EU:C:2004:615).
( 29 ) Siehe insbesondere Urteile Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate solutions assurances (C‑1/13, EU:C:2014:109) sowie Weber (C‑438/12, EU:C:2014:212).
( 30 ) In diesem Sinne, aber unter Vorbehalt aufgrund des speziellen Charakters der elterlichen Verantwortung, siehe Stellungnahme des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Purrucker (C‑296/10, EU:C:2010:578, Rn. 95 ff.); siehe auch insbesondere Urteil Purrucker (C‑296/10, EU:C:2010:665, Rn. 64 ff.).
( 31 ) Siehe Urteil Gasser (C‑116/02, EU:C:2003:657, Rn. 47).
( 32 ) Siehe insbesondere Urteile Gasser (C‑116/02, EU:C:2003:657, Rn. 70), Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances (C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 33).
( 33 ) Siehe insbesondere, was das Brüsseler Übereinkommen betrifft, Urteil Gasser (C‑116/02, EU:C:2003:657, Rn. 41), und, was die Verordnung Nr. 2201/2003 betrifft, Urteil Purrucker (C‑296/10, EU:C:665, Rn. 64).
( 34 ) Art. 16 der Verordnung Nr. 2201/2003 übernimmt hier den Wortlaut von Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1347/2000.
( 35 ) Wie Generalanwalt Jääskinen richtigerweise in seiner Stellungnahme in der Rechtssache Purrucker (C‑296/10, EU:C:2010:578, Rn. 98) ausführt, hat der Gesetzgeber hier eine Abkehr von der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 21 des Brüsseler Übereinkommens vollzogen; dieser hatte im Urteil Zelger (129/83, EU:C:1984:215, Rn. 16) entschieden, dass „Art. 21 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass als zuerst angerufenes Gericht dasjenige anzusehen ist, bei dem die Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Rechtshängigkeit zuerst vorliegen; diese Voraussetzungen sind für jedes der betroffenen Gerichte nach seinen nationalen Vorschriften zu beurteilen“.
( 36 ) Siehe Stellungnahme des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Purrucker (C‑296/10, EU:C:2010:578, Rn. 98).
( 37 ) Siehe, analog zu Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001, Urteil Cartier parfums-lunettes und Axa Corporate Solutions assurances (C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 38 und 41).
( 38 ) Nämlich erstens der Umstand, dass der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens keine Schritte unternommen hat, um das von ihm in Frankreich angestrengte Verfahren der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes abzuschließen, ja sogar versucht hat, mit taktischen Manövern die Einleitung eines Scheidungsverfahrens im Vereinigten Königreich zu verhindern, und zweitens der Umstand, dass ein Antragsteller, der sich an ein französisches Gericht wendet, aufgrund der verschiedenen Zeitzonen, in denen sich das Vereinigte Königreich und Frankreich befinden, notwendigerweise in Bezug auf die chronologischen Rechtshängigkeitsregeln von Art. 19 der Verordnung Nr. 2201/2003 im Vorteil ist.
( 39 ) Siehe, analog zu Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001, Urteil Cartier parfums-lunettes und Axa Solutions assurances (C‑1/13, EU:C:2014:109, Rn. 44).
( 40 ) C‑438/12, EU:C:2014:43, Rn. 79.
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