SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
YVES BOT
vom 14. Januar 2016 ( 1 )
Rechtssache C‑511/14
Pebros Servizi Srl
gegen
Aston Martin Lagonda Ltd
(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bologna [Gericht von Bologna, Italien])
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen — Verordnung (EG) Nr. 805/2004 — Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen — Ausstellung der Bestätigung — Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren“
I – Einführung
1.
Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ( 2 ) trägt zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Rechtsraums in Zivil- und Handelssachen bei. Sie ermöglicht es, bei unbestrittenen Forderungen, die durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt wurden, auf ein Vollstreckbarerklärungsverfahren zu verzichten und dieses dem Gedanken der gegenseitigen Anerkennung folgend durch einen Mechanismus der Bestätigung durch das Ursprungsgericht zu ersetzen, der es erlaubt, die als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigte gerichtliche Entscheidung im Hinblick auf die Vollstreckung so zu behandeln, als wäre sie in dem Mitgliedstaat ergangen, in dem die Vollstreckung betrieben wird.
2.
Im Rahmen dieses neuen Bestätigungsverfahrens hat das Tribunale di Bologna (Gericht von Bologna) eine Vorabentscheidungsfrage zum Begriff der unbestrittenen Forderung vorgelegt, um zu klären, ob dieser Begriff unter Bezugnahme auf das Recht der Mitgliedstaaten auszulegen oder aber unionsrechtlich autonom zu bestimmen ist.
3.
Dieses Gericht verurteilte mit Urteil vom 22. Januar 2014, das rechtskräftig geworden ist, da es nicht angefochten wurde, die Aston Martin Lagonda Ltd und weitere Gesellschaften zur Zahlung eines bestimmten Betrags zuzüglich gesetzlicher Zinsen und Kosten an die Pebros Servizi Srl.
4.
Obwohl sie unterrichtet und in die Lage versetzt wurde, an dem gegen sie eingeleiteten Verfahren teilzunehmen, erschien die Aston Martin Lagonda Ltd nicht, so dass das Verfahren in ihrer Abwesenheit ablief.
5.
Auf der Grundlage dieses Urteils beantragte die Pebros Servizi Srl am 14. Oktober 2014 die Ausstellung eines Europäischen Vollstreckungstitels nach der Verordnung Nr. 805/2004, um das Vollstreckungsverfahren zur Beitreibung ihrer Forderung einzuleiten. Da das Tribunale di Bologna (Gericht von Bologna) nicht sicher ist, ob diese Verordnung anwendbar ist, da das Versäumnisverfahren („in contumacia“) nach italienischem Recht kein Eingeständnis bedeute, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist im Fall eines (in Abwesenheit ergangenen) Versäumnisurteils, mit dem der säumige/abwesende Beklagte verurteilt wird, ohne dass er jedoch den Anspruch ausdrücklich anerkennt,
nach nationalem Recht zu entscheiden, ob ein solches prozessuales Verhalten als Nichtbestreiten im Sinne der Verordnung Nr. 805/2004 gilt, gegebenenfalls mit der Folge, dass nach nationalem Recht der Charakter als unbestrittene Forderung verneint wird,
oder
impliziert ein Versäumnis‑/Abwesenheitsurteil allein wegen seiner Art aufgrund des Unionsrechts ein Nichtbestreiten, so dass unabhängig von der Bewertung durch den nationalen Richter die Verordnung Nr. 805/2004 anzuwenden ist?
6.
Die italienische Regierung hält diese Frage für unzulässig, da das vorlegende Gericht kein Gericht im Sinne von Art. 267 AEUV sei. Wenn dieses Gericht über einen Antrag auf Bestätigung einer gerichtlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel zu befinden habe, erfülle das von ihm betriebene Verfahren nicht die objektiven Kriterien, um als Rechtsprechungstätigkeit eingestuft werden zu können. Es handele sich vielmehr um ein reines Verwaltungsverfahren oder allenfalls um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
7.
Der Gerichtshof hat daher zunächst die Frage zu beantworten, ob er für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist. Da feststeht, dass das vorlegende Gericht organisatorisch ein Gericht darstellt, hängt die Zuständigkeit des Gerichtshofs davon ab, ob das Bestätigungsverfahren als ein reines Verwaltungsverfahren anzusehen ist oder ob es überdies eine gerichtliche Färbung hat.
8.
In den vorliegenden Schlussanträgen, die sich auf diese Frage konzentrieren, vertrete ich die Ansicht, dass das Ursprungsgericht, wenn es mit einem Antrag auf Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel befasst wird, nicht nur als Verwaltungsbehörde handelt, ohne gleichzeitig einen Rechtsstreit entscheiden zu müssen, sondern auch eine Rechtsprechungstätigkeit ausübt. Daraus leite ich ab, dass der Gerichtshof zur Entscheidung über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zuständig ist.
II – Würdigung
9.
Als Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen, ist das in Art. 267 AEUV vorgesehene Verfahren nach einer anerkannten Formel ein Verfahren „zwischen Gerichten“, das zum Zustandekommen einer Entscheidung beiträgt, um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen. Schon nach dem Wortlaut von Art. 267 AEUV können nur die nationalen Gerichte den Gerichtshof anrufen.
10.
Zur Beurteilung der Frage, ob die vorlegende Einrichtung ein Gericht ist, hat der Gerichtshof eine Identifizierungsmethode herausgearbeitet, die auf eine Reihe von Gesichtspunkten abstellt, wie z. B. gesetzliche Grundlage der Einrichtung, ständiger Charakter, obligatorische Gerichtsbarkeit, streitiges Verfahren, Anwendung von Rechtsnormen durch die fragliche Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit ( 3 ).
11.
Überdies muss das Vorabentscheidungsersuchen von einem Gericht stammen, das funktionell mit einem Rechtsstreit befasst ist, den es zu entscheiden hat. Nach ständiger Rechtsprechung können die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt ( 4 ).
12.
Mit dem Beschluss Borker ( 5 ), mit dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass er von einem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, der nicht über einen Rechtsstreit entscheidet, den zu entscheiden er gesetzlich berufen wäre, sondern über einen Antrag, der auf eine Erklärung zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen einem Rechtsanwalt und Gerichten eines anderen Mitgliedstaats zielt, nicht angerufen werden kann, nahm eine inzwischen vielfach bestätigte Rechtsprechung ihren Ausgang.
13.
Im Beschluss Greis Unterweger ( 6 ) hat der Gerichtshof entschieden, dass er von einem Beratenden Ausschuss für Devisenvergehen nicht befasst werden kann, der Stellungnahmen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens abzugeben und keine Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden hat ( 7 ).
14.
Im Urteil Job Centre ( 8 ) hat der Gerichtshof sodann die beiden beständigen Leitlinien seiner Rechtsprechung entwickelt.
15.
Die erste Leitlinie beruht im Einklang mit den älteren Entscheidungen auf der Aufnahme eines funktionellen Kriteriums der „Art der von der vorlegenden Einrichtung ausgeübten Tätigkeit“ in die eigenständige Definition des Begriffs „Gericht“ im Unionsrecht. In diesem Urteil hat sich der Gerichtshof für unzuständig erklärt, die Vorlagefragen eines italienischen Gerichts zu beantworten, das über einen Antrag auf Genehmigung der Satzung einer Gesellschaft entscheidet. Er hat festgestellt, dass das vorlegende Gericht, wenn es zur Entscheidung über einen solchen Antrag aufgerufen ist, „eine Tätigkeit aus[übt], die keinen Rechtsprechungscharakter hat und mit der im Übrigen in anderen Mitgliedstaaten Verwaltungsbehörden betraut sind“ ( 9 ) und „als Verwaltungsbehörde [handelt], ohne dass es gleichzeitig einen Rechtsstreit zu entscheiden hätte“ ( 10 ). Der Begriff „Gericht“ ist daher untrennbar mit dem Bestehen eines Rechtsstreits verbunden, da der Gerichtshof als Ansprechpartner nur einen Richter haben kann, der in Ausübung seiner Rechtsprechungstätigkeit entscheidet.
16.
Die zweite Leitlinie bezieht sich auf die Einführung einer Ausnahme, wenn gegen die von einem Richter, der eine Tätigkeit ohne Rechtsprechungscharakter ausübt, erlassene Entscheidung eine Klage erhoben worden ist. Nachdem sich der Gerichtshof für unzuständig erklärt hat, die Frage des mit dem Genehmigungsantrag befassten Gerichts zu beantworten, hat er nämlich ausgeführt, dass, „[n]ur wenn die Person, die nach nationalem Recht ermächtigt ist, die Genehmigung zu beantragen, einen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung der Genehmigung … einlegt, … davon ausgegangen werden [kann], dass das angerufene Gericht eine Rechtsprechungstätigkeit … ausübt, die die Aufhebung eines Rechtsakts, der ein Recht des Antragstellers verletzt, bezweckt“ ( 11 ). Diese Ausnahme eröffnet damit zu Recht die Möglichkeit, in einem späteren Stadium die Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof wieder zuzulassen, wenn der nationale Richter mit einer Frage der Auslegung des Unionsrechts befasst ist.
17.
Daher hat sich der Gerichtshof in seinem Urteil Roda Golf & Beach Resort ( 12 ) für zuständig erklärt, Vorlagefragen über den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 ( 13 ) zu beantworten. Dabei hat er sich darauf gestützt, dass im Unterschied zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der mit einem Antrag auf Zustellung gemäß dieser Verordnung befasst ist und als Verwaltungsbehörde handelt, ohne gleichzeitig einen Rechtsstreit entscheiden zu müssen, bei dem Gericht, das über den Widerspruch gegen die Weigerung dieses Urkundsbeamten, die beantragte Zustellung vorzunehmen, zu befinden hat, ein Rechtsstreit anhängig ist und es eine Rechtsprechungstätigkeit ausübt ( 14 ).
18.
Zu diesen beiden Leitlinien aus dem Urteil Job Centre ( 15 ) ist in der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung der Instrumente des Unionsrechts, die im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen erlassen wurden, eine neue, von einem weiten Verständnis der Wendung „Erlass seines Urteils“ im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV getragene Leitlinie hinzugekommen. In seinem Urteil Weryński ( 16 ) zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 ( 17 ) hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich durch eine weite Auslegung dieses Begriffs „verhindern [ließe], dass zahlreiche Verfahrensfragen … nicht Gegenstand einer Auslegung … sein können“ ( 18 ), und für Recht erkannt, dass dieser Begriff „das gesamte Verfahren zur Schaffung des Urteils einschließlich aller Fragen [umfasst], die sich auf die Tragung der Verfahrenskosten beziehen“ ( 19 ).
19.
Nach der Logik dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof in seinem Urteil Fahnenbrock u. a. ( 20 ) seine Zuständigkeit für Vorabentscheidungsersuchen bejaht, die die Auslegung der Verordnung Nr. 1393/2007 ( 21 ) betrafen und zu einem besonders frühen Stadium des Rechtsstreits noch vor der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes an die Gegenpartei eingereicht worden waren ( 22 ).
20.
Nachdem der Gerichtshof seine Zuständigkeit im Vorlauf des Rechtsstreits bejaht hat, ist er nunmehr mit einer Frage konfrontiert, die den Nachgang des Rechtsstreits betrifft, wenn, nachdem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist, das Verfahren der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel abgeschlossen werden muss, um die Zirkulation dieser Entscheidung im europäischen Rechtsraum zu ermöglichen. Ist dieses Verfahren ein Verwaltungs- oder ein Gerichtsverfahren?
21.
Vor Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Verfahren der Bestätigung einer gerichtlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel meiner Meinung nach zwangsläufig unionsrechtlich autonom einzustufen ist, da es sich um ein durch das Unionsrecht geschaffenes und geregeltes Verfahren handelt, auch wenn die Verordnung Nr. 805/2004 die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten insbesondere hinsichtlich der Arten der Zustellung der Rechtsakte wahrt.
22.
Die Frage lässt sich nicht anhand des Wortlauts von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 entscheiden, da diese Bestimmung vorsieht, dass der Antrag auf Genehmigung an das Ursprungsgericht zu richten ist, ohne klarzustellen, welche Stelle innerhalb dieses Gerichts für seine Prüfung zuständig ist.
23.
Die Bestätigung weist zunächst einmal einen ausgeprägten verwaltungsrechtlichen Aspekt auf, da sie darin besteht, die Felder des Formulars in Anhang I der Verordnung Nr. 805/2004 anzukreuzen und dabei insbesondere den Ursprungsmitgliedstaat, den Namen des Gerichts, die Höhe der Forderung (Hauptforderung und Zinsen), die Höhe der Kosten usw. anzugeben. Weist sie dennoch auch einen gerichtlichen Aspekt auf? Für die Bejahung dieser Frage sprechen meines Erachtens mehrere Erwägungen.
24.
Die erste Erwägung ist, dass das in der Verordnung Nr. 805/2004 vorgesehene Bestätigungsverfahren der Wahrung verfahrensrechtlicher Mindestgarantien, die eine grundlegende Anforderung dieses Instruments darstellen, entscheidende Bedeutung beimisst.
25.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 805/2004 vorgesehene Definition der unbestrittenen Forderung es ermöglicht, nicht nur Fälle zu erfassen, in denen der Schuldner ihr „ausdrücklich“ entweder in einer öffentlichen Urkunde oder „durch Anerkenntnis oder durch einen … Vergleich [vor Gericht]“ zugestimmt hat, sondern auch Fälle, in denen davon ausgegangen wird, dass er ihr „stillschweigend“ zugestimmt hat, und zwar entweder dadurch, dass er ihr im gerichtlichen Verfahren zu keiner Zeit widersprochen hat, oder dadurch, dass er zu einer Gerichtsverhandlung über die Forderung nicht erschienen oder dabei nicht vertreten worden ist, nachdem er zuvor der Forderung widersprochen hatte.
26.
Unter Berücksichtigung der Gefahren, die mit dieser Möglichkeit, das Stillschweigen des Schuldners sprechen zu lassen, indem man es gegen ihn wendet und daraus eine Art Eingeständnis ableitet, verbunden sind, verpflichtet die Verordnung Nr. 805/2004 zur Einhaltung verfahrensrechtlicher Mindestgarantien, um die Verteidigungsrechte zu wahren. Diese Garantien betreffen nicht nur die Arten der Zustellung verfahrenseinleitender Schriftstücke, die diese Verordnung – je nachdem, ob ihnen ein Nachweis des Empfang durch den Schuldner beigefügt ist oder nicht – in zwei Hauptkategorien unterteilt, sondern auch den informativen Inhalt dieses Schriftstücks, da der Schuldner über die Forderung und das Verfahren, in dem er sie bestreiten kann, zu unterrichten ist.
27.
Obwohl die Entscheidung grundsätzlich nicht als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden darf, wenn gegen diese prozessualen Mindestvorschriften verstoßen wurde, sieht die Verordnung Nr. 805/2004 eine Heilung vor, wenn die Zustellung der gerichtlichen Entscheidung unter Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt ist und der Schuldner, obwohl er die Möglichkeit hatte, einen eine uneingeschränkte Überprüfung umfassenden Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einzulegen, und er darüber unterrichtet wurde, keinen Rechtsbehelf eingelegt hat ( 23 ). Eine Heilung der Nichteinhaltung der Mindestvorschriften ist auch möglich, wenn durch das Verhalten des Schuldners im gerichtlichen Verfahren nachgewiesen ist, dass er das zuzustellende Schriftstück so rechtzeitig persönlich bekommen hat, dass er Vorkehrungen für seine Verteidigung treffen konnte ( 24 ).
28.
Auch wenn der Schuldner über das gegen ihn eingeleitete Verfahren mit einem verfahrenseinleitenden Schriftstück unterrichtet worden ist, das nach den in den Art. 13 bis 17 der Verordnung Nr. 805/2004 genannten Mindestvorschriften zugestellt wurde, sieht Art. 19 Abs. 1 der Verordnung schließlich vor, dass in den Fällen der Buchst. a und b die Entscheidung nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden kann, wenn der Schuldner nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats berechtigt ist, eine Überprüfung der fraglichen Entscheidung zu beantragen.
29.
Die Verordnung Nr. 805/2004 sieht daher sowohl am Anfang, wenn es darum geht, zu kontrollieren, ob die Mindestvorschriften eingehalten wurden, als auch später, wenn bei Nichteinhaltung die Voraussetzungen einer Heilung geprüft werden, eine ganze Reihe von Prüfungen vor, die sich insbesondere auf die Modalitäten der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks oder der gerichtlichen Entscheidung, die Würdigung des Verhaltens des Schuldners im Verfahren und den Umfang seiner Unterrichtung über die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines Rechtsbehelfs beziehen. Das Ursprungsgericht hat schließlich eine Prüfung – gerichtlicher Natur – der Frage vorzunehmen, ob das vorausgehende gerichtliche Verfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist, da andernfalls möglicherweise die Rechte des Beklagten verletzt wurden. Die Kontrolle, die es im Stadium der Bestätigung vorzunehmen hat, unterscheidet sich letztlich nicht von den gerichtlichen Prüfungen, die es vor dem Erlass seiner Entscheidung vorzunehmen hat, um insbesondere gemäß dem Grundsatz der Verfahrensautonomie anhand der Vorschriften seines nationalen Rechts zu überprüfen, ob das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Schuldner ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht worden ist.
30.
Ferner ist über diese Überprüfung des gerichtlichen Verfahrens im Ursprungsmitgliedstaat hinaus nach der Verordnung Nr. 805/2004 zu prüfen, welcher Art die Forderung ist (um festzustellen, ob sie in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt), ob sie unbestritten ist, ob das Ursprungsgericht zuständig ist ( 25 ), ob die gerichtliche Entscheidung vollstreckbar ist und gegebenenfalls wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat ( 26 ). Letztendlich umfasst die Bestätigung eine Reihe von umfassenden Prüfungen, die eine echte gerichtliche Prüfung ausmachen.
31.
Eine zweite Erwägung bezieht sich darauf, dass gegen die Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Da über den üblichen Rechtsweg keine anschließende Anrufung des Gerichtshofs durch ein Gericht, das in Ausübung seiner Rechtsprechungstätigkeit entscheidet, möglich ist, hätte eine fehlende Anerkennung als Rechtsprechungstätigkeit zur Folge, dass sich der Gerichtshof nicht zur Auslegung der Verordnung Nr. 805/2004 äußern könnte oder dass seine Beteiligung zumindest verzögert und verkompliziert wird.
32.
Eine dritte Erwägung verweist auf das weite Verständnis, das die Wendung „Verfahren, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt“ nach der Rechtsprechung herkömmlicherweise erfährt. Das Bestätigungsverfahren wird zwar erst durchgeführt, nachdem der Rechtsstreit mit der gerichtlichen Entscheidung entschieden worden ist, die das Verfahren vor dem Ursprungsgericht beendet, doch hat diese Entscheidung ohne die Bestätigung noch nicht ihr gesamtes Potenzial entfaltet, da sie noch nicht frei im europäischen Rechtsraum zirkulieren kann. In diesem Sinne erscheint das Bestätigungsverfahren weniger als eine gesonderte Phase des vorausgehenden gerichtlichen Verfahrens, sondern als sein letzter Abschnitt, der zur Vervollkommnung der gerichtlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel erforderlich ist.
33.
Ich schlage dem Gerichtshof daher eine Lösung vor, der im Übrigen auch im Urteil Imtech Marine Belgium ( 27 ) vom 17. Dezember 2015 gefolgt wurde. Der Gerichtshof, der konkret mit der Frage befasst war, ob Art. 6 der Verordnung Nr. 805/2004 dahin auszulegen ist, dass die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel eine gerichtliche Entscheidung und daher dem Richter vorbehalten ist, hat nämlich entschieden, dass diese Bestätigung „dem Richter vorbehalten sein muss“ ( 28 ), da sie „eine gerichtliche Prüfung der in der Verordnung Nr. 805/2004 vorgesehenen Voraussetzungen [erfordert]“ ( 29 ).
III – Ergebnis
34.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, seine Zuständigkeit für die Beantwortung der Vorlagefrage des Tribunale di Bologna (Gericht von Bologna) zu bejahen.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. L 143, S. 15.
( 3 ) Vgl. zuletzt Urteil Consorci Sanitari del Maresme (C‑203/14, EU:C:2015:664, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
( 4 ) Vgl. Beschlüsse Borker (138/80, EU:C:1980:162, Rn. 4) und Greis Unterweger (318/85, EU:C:1986:106, Rn. 4); Urteile Job Centre (C‑111/94, EU:C:1995:340, Rn. 9), Victoria Film (C‑134/97, EU:C:1998:535, Rn. 14), Salzmann (C‑178/99, EU:C:2001:331, Rn. 14), Lutz u. a. (C‑182/00, EU:C:2002:19, Rn. 13), Standesamt Stadt Niebüll (C‑96/04, EU:C:2006:254, Rn. 13) und Roda Golf & Beach Resort (C‑14/08, EU:C:2009:395, Rn. 34) sowie Beschlüsse Amiraike Berlin (C‑497/08, EU:C:2010:5, Rn. 17) und Bengtsson (C‑344/09, EU:C:2011:174, Rn. 18).
( 5 ) 138/80, EU:C:1980:162.
( 6 ) 318/85, EU:C:1986:106.
( 7 ) Rn. 4.
( 8 ) C‑111/94, EU:C:1995:340.
( 9 ) Rn. 11.
( 10 ) Ebd.
( 11 ) Ebd.
( 12 ) C‑14/08, EU:C:2009:395.
( 13 ) Verordnung des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 160, S. 37).
( 14 ) Rn. 37 dieses Urteils.
( 15 ) C‑111/94, EU:C:1995:340.
( 16 ) C‑283/09, EU:C:2011:85.
( 17 ) Verordnung des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174, S. 1).
( 18 ) Rn. 41 dieses Urteils.
( 19 ) Rn. 42 des Urteils.
( 20 ) C‑226/13, C‑245/13, C‑247/13 und C‑578/13, EU:C:2015:383.
( 21 ) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 1348/2000 (ABl. L 324, S. 79).
( 22 ) Rn. 30 und 31 dieses Urteils.
( 23 ) Art. 18 Abs. 1 dieser Verordnung.
( 24 ) Art. 18 Abs. 2 der Verordnung.
( 25 ) Art. 6 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.
( 26 ) Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 805/2004.
( 27 ) C‑300/14, EU:C:2015:825.
( 28 ) Rn. 50.
( 29 ) Rn. 46.
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