SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE
vom 17. Dezember 2015 ( 1 )
Rechtssache C‑528/14
X
gegen
Staatssecretaris van Financiën
(Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Oberster Gerichtshof der Niederlande])
„Gemeinsamer Zolltarif — Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 — Art. 3 ff. — Befreiung von den Eingangsabgaben — Übersiedlungsgut — Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes aus einem Drittland in die Europäische Union — Begriff ‚gewöhnlicher Wohnsitz‘ — Ausschluss der Möglichkeit, einen gewöhnlichen Wohnsitz gleichzeitig in einem Drittland und in einem Mitgliedstaat der Union zu begründen — Kriterien für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Wohnsitzes“
I – Einleitung
1.
Das Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) betrifft die Auslegung der Art. 3 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen ( 2 ). Nach Art. 3 kann einer natürlichen Person, die ihren „gewöhnlichen Wohnsitz“ aus einem Drittstaat in das Zollgebiet der Europäischen Union verlegt, für das Übersiedlungsgut, das sie im Rahmen der Wohnsitzverlegung einführt, eine solche Zollbefreiung gewährt werden.
2.
Hintergrund dieses Ersuchens ist ein Rechtsstreit zwischen X und dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen der Niederlande) betreffend die Weigerung der niederländischen Zollbehörden, das Übersiedlungsgut, das der Beteiligte beim Verlassen von Katar, wo er dreieinhalb Jahre gelebt und gearbeitet hatte, in die Niederlande eingeführt hat, von den Eingangsabgaben zu befreien. Die Zollbehörden waren der Auffassung, die Zollbefreiung nach Art. 3 sei vorliegend nicht anwendbar, da sich der gewöhnliche Wohnsitz von X während des gesamten Zeitraums in Wirklichkeit weiterhin in den Niederlanden befunden habe.
3.
Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof um Aufschluss darüber, ob bei der Anwendung der Verordnung Nr. 1186/2009 die Möglichkeit besteht, dass sich der „gewöhnliche Wohnsitz“ einer natürlichen Person gleichzeitig in einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat befindet. Falls dies der Fall ist, möchte es sodann wissen, ob die Zollbefreiung des Art. 3 der Verordnung ab dem Zeitpunkt gewährt werden kann, zu dem der Beteiligte seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Drittstaat aufgegeben hat. Sofern die Frage verneint wird, d. h., falls es nicht möglich ist, in diesem Rahmen einen doppelten gewöhnlichen Wohnsitz zu haben, möchte das vorlegende Gericht wissen, anhand welcher Kriterien der Ort, an dem sich der gewöhnliche Wohnsitz einer Person im Sinne von Art. 3 befindet, zu bestimmen ist, wenn diese wie im Ausgangsverfahren in einem Drittland sowohl über persönliche als auch über berufliche Bindungen und in einem Mitgliedstaat nur über persönliche Bindungen verfügt hat.
II – Rechtlicher Rahmen
A – Verordnung Nr. 1186/2009
4.
Die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen ( 3 ), die in diesem Bereich den Ausgangstext darstellte, wurde durch die Verordnung Nr. 1186/2009 aufgehoben und kodifiziert.
5.
In den Erwägungsgründen 2, 3 und 4 der Verordnung Nr. 1186/2009 heißt es:
„(2)
Abgesehen von besonderen Ausnahmen nach Maßgabe des Vertrags sind die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf alle Waren anwendbar, die in die Gemeinschaft eingeführt werden …
(3)
Eine derartige Abgabenerhebung ist jedoch unter bestimmten Umständen nicht gerechtfertigt, wenn zum Beispiel die besonderen Bedingungen der Einfuhr keine Anwendung der üblichen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft erfordern.
(4)
Es ist ratsam, für derartige Fälle – wie üblicherweise schon in den meisten Zollgesetzen verankert – vorzusehen, dass die Einfuhr nach einem Zollbefreiungsverfahren erfolgen kann, dem zufolge auf die Waren die normalerweise auf sie anwendbaren Eingangsabgaben nicht erhoben werden.“
6.
Die Art. 3 bis 11 der Verordnung Nr. 1186/2009 befinden sich in Kapitel I („Übersiedlungsgut von natürlichen Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus einem Drittland in die Gemeinschaft verlegen“) des Titels II („Befreiung von den Eingangsabgaben“).
7.
Art. 3 bestimmt: „Von den Eingangsabgaben befreit ist vorbehaltlich der Artikel 4 bis 11 das Übersiedlungsgut natürlicher Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen.“
8.
In Art. 4 Abs. 1 heißt es: „Die Befreiung gilt nur für Übersiedlungsgut, das
a)
außer in umständehalber gerechtfertigten Sonderfällen dem Beteiligten gehört und, falls es sich um nicht verbrauchbare Waren handelt, von ihm an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Herkunfts-Drittland benutzt worden ist;
b)
am neuen gewöhnlichen Wohnsitz zu den gleichen Zwecken benutzt werden soll.“
9.
Art. 5 Abs. 1 bestimmt: „Die Befreiung kann nur Personen gewährt werden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gehabt haben.“
10.
In Art. 6 wird aufgeführt, welches Übersiedlungsgut von der Eingangsabgabenbefreiung ausgeschlossen ist.
11.
Art. 7 Abs. 1 lautet: „Außer in Ausnahmefällen wird die Befreiung nur für Übersiedlungsgut gewährt, das von dem Beteiligten innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.“
12.
Art. 8 bestimmt, dass „[v]or Ablauf einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme des Antrags auf Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr … das unter Befreiung von den Eingangsabgaben eingeführte Übersiedlungsgut ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen Behörden weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden“ darf; andernfalls sind Eingangsabgaben nach den Modalitäten von Art. 1 Abs. 2 zu zahlen.
13.
Art. 9 Abs. 1 sieht vor: „Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 kann die Befreiung jedoch für vor Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes durch den Beteiligten im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldetes Übersiedlungsgut genehmigt werden, sofern dieser sich verpflichtet, seinen gewöhnlichen Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten dort zu begründen.“
14.
Art. 10 Abs. 1 lautet: „Verlässt der Beteiligte das Drittland, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnsitz hatte, aufgrund beruflicher Verpflichtungen ohne gleichzeitige Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Zollgebiet der Gemeinschaft, jedoch in der Absicht, ihn in der Folge dort zu begründen, so können die zuständigen Behörden das vom Beteiligten zu diesem Zweck in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführte Übersiedlungsgut von den Eingangsabgaben befreien.“
15.
Ferner können die zuständigen Behörden nach Art. 11 von bestimmten Voraussetzungen für die Anwendung der Einfuhrabgabenbefreiung abweichen, „wenn eine Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz aufgrund außergewöhnlicher politischer Umstände von einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegt“.
B – Richtlinien 83/182/EWG und 83/183/EWG
16.
Die Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 betrifft Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel ( 4 ). Art. 7 der Richtlinie („Allgemeine Bestimmungen über den Nachweis des Wohnsitzes“) bestimmt in Abs. 1:
„Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ‚gewöhnlicher Wohnsitz‘ der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.
Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt …“
17.
Die Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat ( 5 ) wurde durch die Richtlinie 2009/55/EG aufgehoben ( 6 ). Der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 dieser beiden Richtlinien ist mit dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 83/182 identisch.
III – Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
18.
Nachdem X in den Niederlanden gearbeitet und gewohnt hatte, war er vom 1. März 2008 bis zum 1. August 2011 in Katar angestellt. In diesem Drittstaat nutzte er Wohnraum, der ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurde, und unterhielt sowohl berufliche als auch persönliche Beziehungen. Im genannten Zeitraum verbrachte X 281 Tage außerhalb Katars. An diesen Tagen besuchte er seine Frau, seine volljährigen Kinder und seine Familie in den Niederlanden und war in anderen Ländern im Urlaub. Seine Frau, die weiterhin in den Niederlanden arbeitete, besuchte ihn sechsmal an insgesamt 83 Tagen in Katar.
19.
Im Hinblick auf seine Rückkehr in die Niederlande beantragte X bei den niederländischen Zollbehörden, ihm im Rahmen der Zollbefreiung nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1186/2009 die Genehmigung zu erteilen, Übersiedlungsgut aus Katar in die Union einzuführen. Der Inspecteur der belastingen (Steuerverwaltung, im Folgenden: Inspecteur) versagte die Genehmigung mit der Begründung, dass bei dem Beteiligten von einer Verlegung seines „gewöhnlichen Wohnsitzes“ in die Niederlande im Sinne des genannten Artikels keine Rede sein könne, da er während seines Aufenthalts in Katar seinen gewöhnlichen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat behalten habe und folglich zu keinem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Drittstaat gehabt habe.
20.
Gegen diesen Bescheid erhob X Klage bei der Rechtbank te Haarlem (erstinstanzliches Gericht Haarlem). Die Rechtbank gab seiner Klage statt. Gegen diese Entscheidung legte der Inspecteur Berufung beim Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) ein. Mit Entscheidung vom 4. Juli 2013 hob der Gerechtshof das Urteil auf.
21.
Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerechtshof seine Entscheidung – unter Bezugnahme auf mehrere Urteile des Gerichtshofs ( 7 ) – darauf gestützt habe, dass der gewöhnliche Wohnsitz im Sinne von Art. 3 der Ort sei, an dem der Beteiligte den ständigen Mittelpunkt seiner Interessen habe. Nachdem der Gerechtshof dargelegt habe, dass im Hinblick auf die persönlichen und beruflichen Bindungen von X nicht bestimmt werden könne, wo sich der ständige Mittelpunkt seiner Interessen befunden habe, habe er festgestellt, dass in einem solchen Fall den persönlichen Bindungen des Beteiligten der Vorrang einzuräumen sei, und er habe daraus gefolgert, dass der gewöhnliche Wohnsitz von X während des gesamten fraglichen Zeitraums in den Niederlanden beibehalten worden sei.
22.
X erhob beim Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) Kassationsbeschwerde und machte geltend, da er gleichzeitig in zwei Ländern persönliche Bindungen gehabt habe, sei der Umstand, dass er nur in Katar über berufliche Bindungen verfügt habe, als vorrangiges Kriterium anzusehen gewesen, was die örtliche Bestimmung seines gewöhnlichen Wohnsitzes in diesem Drittstaat ermöglicht hätte, so dass ihm die Befreiung nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1186/2009 zu gewähren sei.
23.
In diesem Zusammenhang hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 14. November 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 21. November 2014, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1.
Schließt die Verordnung Nr. 1186/2009 die Möglichkeit ein, dass eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz gleichzeitig sowohl in einem Mitgliedstaat als auch in einem Drittland hat, und, wenn ja, gilt die in Art. 3 vorgesehene Befreiung von Einfuhrabgaben dann für Güter, die im Rahmen der Aufgabe des gewöhnlichen Wohnsitzes im Drittland in die Europäische Union verbracht werden?
2.
Falls die Verordnung Nr. 1186/2009 einen doppelten gewöhnlichen Wohnsitz ausschließt und eine Abwägung aller Umstände nicht ausreicht, um den gewöhnlichen Wohnsitz zu bestimmen: Anhand welcher Regel oder mit Hilfe welcher Kriterien ist dann für die Anwendung dieser Verordnung zu bestimmen, in welchem Land der Betroffene seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Fall wie dem vorliegenden hat, in dem er in dem Drittland sowohl über persönliche als auch über berufliche Bindungen und in dem Mitgliedstaat über persönliche Bindungen verfügt?“
24.
X, die niederländische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
IV – Prüfung
A – Zum Ausschluss der Möglichkeit, einen gewöhnlichen Wohnsitz im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009 gleichzeitig in einem Drittland und einem Mitgliedstaat zu begründen
1. Einführende Bemerkungen
25.
Mit der ersten Vorlagefrage, die aus zwei Teilen besteht, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof zunächst um Aufschluss darüber, ob die Anwendung der Verordnung Nr. 1186/2009 ( 8 ) die Möglichkeit einschließt, dass sich der „gewöhnliche Wohnsitz“ einer natürlichen Person im gleichen Zeitraum an zwei verschiedenen Orten – genau genommen gleichzeitig in einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat – befindet. Sodann möchte das vorlegende Gericht im Fall der Bejahung des ersten Teils der Frage wissen, ob die Zollbefreiung des Art. 3 der Verordnung auf das in die Union überführte Übersiedlungsgut ab dem Zeitpunkt, zu dem der Eigentümer des Übersiedlungsguts seinen gewöhnlichen Wohnsitz im betreffenden Drittstaat aufgegeben hat, angewandt werden kann.
26.
Das vorlegende Gericht stellt sich angesichts des vom Gerechtshof Amsterdam (Berufungsgericht Amsterdam) vertretenen Standpunkts ( 9 ) die Frage, wie der Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ im Sinne der Verordnung unter den Umständen des vorliegenden Rechtsstreits und vor dem Hintergrund, dass X während des betreffenden Zeitraums von mehreren Jahren seinen Aufenthalt und seine Bindungen zwischen den Niederlanden und Katar aufgeteilt hat, auszulegen ist. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts scheinen die Ziele der Verordnung Nr. 1186/2009 ( 10 ) in einem Fall wie dem hier vorliegenden weder der gleichzeitigen Existenz eines gewöhnlichen Wohnsitzes sowohl in einem Mitgliedstaat als auch in einem Drittstaat noch der Gewährung der in Art. 3 der Verordnung vorgesehenen Befreiung entgegenzustehen, da der Beteiligte seinen Wohnsitz im Drittstaat aufgegeben habe und im Zusammenhang damit seine persönliche Habe in den Mitgliedstaat verbracht habe ( 11 ).
27.
Nach Auffassung von X ist die erste Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass die Anwendung von Art. 3 der Verordnung Nr. 1186/2009 in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits zulässig sein müsse ( 12 ). Nach Auffassung der niederländischen Regierung und der Kommission schließen die Bestimmungen der Verordnung die Möglichkeit aus, dass eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Wohnsitz gleichzeitig sowohl in einem Mitgliedstaat als auch in einem Drittland hat. Ich schließe mich dieser Auffassung aus den nachstehenden Gründen an.
2. Zur Notwendigkeit der Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009
28.
Wie das vorlegende Gericht sowie die niederländische Regierung und die Kommission ausgeführt haben, ist der Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ in der Verordnung Nr. 1186/2009 nicht definiert. Der Begriff findet sich nicht nur in den Art. 3 bis 11, die für die vorliegende Rechtssache maßgeblich sind, sondern auch, insbesondere in der französischen Fassung, in den Art. 12, 13, 17 und 81. Gleiches galt für die Verordnung Nr. 918/83, die ebenfalls die Errichtung eines gemeinschaftlichen Systems der Zollbefreiungen zum Ziel hatte und durch die Verordnung Nr. 1186/2009, die die Bestimmungen der Verordnung Nr. 918/83 kodifizierte, ohne sie in ihrem Kern zu ändern ( 13 ), aufgehoben wurde.
29.
Das Schweigen der genannten Verordnungen ist umso bemerkenswerter, als einerseits die Kommission entschieden hatte, eine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ in ihren ursprünglichen Vorschlag, der zum Erlass der Verordnung Nr. 918/83 führte ( 14 ), aufzunehmen, wobei ich auf diesen Umstand später zurückkommen werde ( 15 ), andererseits der Gesetzgeber wiederum beschlossen hat, in die Richtlinien 83/182 und 83/183 über Steuerbefreiungen, die am gleichen Tag wie die Verordnung Nr. 918/83 erlassen wurden, eine gemeinsame Definition aufzunehmen ( 16 ).
30.
Auch wenn der Gerichtshof bereits Merkmale der Definition des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ im Sinne der Richtlinien 83/182 ( 17 ) und 83/183 ( 18 ) bestimmt hat, so hat er meines Wissens jedoch noch keine Auslegung des Begriffs im Sinne der Verordnungen über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen vorgenommen. Zwar betreffen mehrere Urteile des Gerichtshofs die Auslegung der Verordnungen Nrn. 918/83 und 1186/2009 und ermöglichen insbesondere die Eingrenzung des sachlichen Geltungsbereichs der in diesen Verordnungen vorgesehenen 30 Kategorien von Zollbefreiungen, doch beziehen sich diese früheren Urteile auf andere Begriffe ( 19 ).
31.
Bezüglich der Modalitäten der vorzunehmenden Auslegung weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz verlangen, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu erfolgen hat ( 20 ).
32.
Die Verordnung Nr. 1186/2009 enthält keine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“, den sie insbesondere zur Bestimmung der Voraussetzungen für die Anwendung der Art. 3 ff. verwendet, jedoch verweist sie für die Feststellung der Bedeutung dieses Begriffs auch nicht ausdrücklich auf die nationalen Rechtsordnungen. Folglich ist der Begriff für die Zwecke der Anwendung sämtlicher Bestimmungen der Verordnung als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen. Dieses Ergebnis wird durch die Auffassung bestärkt, die der Gerichtshof bereits zu den Bestimmungen der durch die Verordnung Nr. 1186/2009 ersetzten Verordnung Nr. 918/83 vertreten hat, die ebenfalls keine Definition der in ihnen verwendeten Begriffe enthielten ( 21 ).
33.
Zwar sind der Kontext, in den die hier maßgeblichen Bestimmungen eingebettet sind, und die von ihnen verfolgten Ziele bei der Auslegung des autonomen Begriffs zu berücksichtigen, doch werden in erster Linie die Kriterien geprüft, die aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen hervorgehen, da sie mir in der vorliegenden Rechtssache besonders erheblich erscheinen.
3. Zur wörtlichen Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen
34.
Wie die Kommission zu Recht geltend macht, lässt der Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1186/2009 keineswegs den Schluss zu, dass es für die Anwendung der Befreiung nach Art. 3 möglich ist, gleichzeitig einen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat zu haben, da nicht nur Art. 3, sondern auch die Art. 4, 5, 7, 9, 10 und 11 ( 22 ) den Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ einheitlich im Singular verwenden. Gleiches gilt für alle anderen Artikel der Verordnung Nr. 1186/2009, die diesen Begriff verwenden ( 23 ), und zwar für jede Sprachfassung der Verordnung ( 24 ).
35.
Insofern wird auch darauf hingewiesen, dass die Kommission in ihrem ursprünglichen Vorschlag, der zum Erlass der Verordnung Nr. 918/83 führte ( 25 ), eine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ vorgesehen hatte ( 26 ), die nicht in die endgültige Fassung der Verordnung aufgenommen wurde, und eine Reihe von Bestimmungen abgefasst hatte, die auf diesen Begriff verwiesen ( 27 ) und bereits ausschließlich den Singular verwendeten.
36.
Diese grammatikalische Analyse wird durch inhaltliche Gesichtspunkte bestätigt. Mehrere Formulierungen in den Art. 3 bis 11 der Verordnung Nr. 1186/2009 bestärken mich nämlich in der Überzeugung, dass es nicht denkbar ist, dass sich der „gewöhnliche Wohnsitz“ einer natürlichen Person im Sinne dieser Verordnung für die Zwecke der Anwendung dieser Artikel gleichzeitig in einem Mitgliedstaat und einem Drittland befindet.
37.
Zunächst einmal stimme ich der Auffassung der niederländischen Regierung zu, wonach aus dem Wortlaut von Art. 3 hervorgeht, dass die dort vorgesehene Befreiung nur den Fall betrifft, in dem ein gewöhnlicher Wohnsitz aus einem Drittstaat in das Zollgebiet der Union verlegt wird, und nicht die Situation einer Person, die bereits über einen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und folglich im Zollgebiet der Union verfügt. Der vom Gesetzgeber verwendete Begriff der Verlegung setzt nämlich zwangsläufig, nicht zuletzt aus etymologischen Gründen, voraus, dass der Wohnsitz von einem Ort, der sich außerhalb der Union befindet, an einen anderen Ort in der Union transferiert wird. Das Erfordernis einer solchen Bewegung geht auch aus der Überschrift des Kapitels hervor, das die Art. 3 bis 11 enthält.
38.
Dieses Ergebnis wird durch Art. 4 untermauert, da in dieser Vorschrift Waren genannt werden, die vom Beteiligten „an seinem früheren gewöhnlichen Wohnsitz mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Aufgabe seines gewöhnlichen Wohnsitzes in dem Herkunfts-Drittland benutzt worden“ sind und auch „am neuen gewöhnlichen Wohnsitz“ ( 28 ) benutzt werden sollen. Meiner Meinung nach geht aus diesen Formulierungen hervor, dass es zu einem gegebenen Zeitpunkt nur einen einzigen „gewöhnlichen Wohnsitz“ im Sinne der Verordnung geben kann.
39.
Auch den Art. 7, 9, 10 und 11, in denen der Begriff verwendet wird, lässt sich keineswegs entnehmen, dass es möglich ist, im gleichen Zeitraum an mehreren Orten außerhalb und innerhalb des Zollgebiets der Union über einen gewöhnlichen Wohnsitz zu verfügen. Vielmehr unterscheiden diese Bestimmungen meiner Meinung nach eindeutig zwischen der Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes des Beteiligten zunächst außerhalb und später innerhalb des Zollgebiets der Union.
40.
Somit bin ich nach einer wörtlichen Auslegung der vorliegend relevanten Bestimmungen der Verordnung Nr. 1186/2009 zunächst geneigt, den ersten Teil der ersten Vorlagefrage verneinend zu beantworten. Dieses Prima-facie-Ergebnis wird durch die Systematik und Zielsetzung der Bestimmungen bestätigt.
4. Zur systematischen Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen
41.
Aus den Erwägungsgründen 2 und 3 in Verbindung mit Art. 1 ( 29 ) der Verordnung Nr. 1186/2009 ergibt sich, dass der Grundsatz einer gemeinsamen Besteuerung von Warenbewegungen – wie im Ausgangsrechtsstreit – in das Zollgebiet der Union beibehalten wird. Nur ausnahmsweise, „aufgrund besonderer Umstände“ ( 30 ) können bestimmte Waren, die in die Union eingeführt werden, gemäß dieser Verordnung von der zollrechtlichen Abgabenbelastung befreit werden.
42.
Folglich wird dem Beteiligten auf Antrag eine Befreiung erteilt, sofern die fragliche Einfuhr nach den Bedingungen erfolgt ist, die in der Verordnung festgelegt sind. Die begünstigenden Maßnahmen, die im Rahmen einer Zollbefreiung getroffen werden, sind dadurch gekennzeichnet, dass sie erstens keine allgemeine Geltung haben und zweitens endgültiger Natur sind ( 31 ).
43.
Da die Befreiung von Einfuhrabgaben somit einen Vorgang darstellt, der die endgültige Aufhebung der Besteuerung eingeführter Waren zu Zwecken, die vom Unionsgesetzgeber genau bestimmt wurden, ermöglicht, sind die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme meiner Meinung nach grundsätzlich eng auszulegen ( 32 ). Die Voraussetzungen dürfen jedoch nicht so streng gehandhabt werden, dass der Verlust der praktischen Wirksamkeit der Zollbefreiung droht, insbesondere wenn der mit der Zollbefreiung verbundene Vorteil von Umständen abhängt, die mit dem Privatleben der Beteiligten verbunden sind ( 33 ). Dies gilt insbesondere für die Auslegung der Art. 3 ff. der Verordnung Nr. 1186/2009, die für eine Befreiung des Übersiedlungsguts des Beteiligten eine echte Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat voraussetzen.
44.
Insofern weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache zu Recht geltend macht, bereits ausgeschlossen hat, dass eine Person gleichzeitig zwei gewöhnliche Wohnsitze im Hoheitsgebiet von zwei verschiedenen Mitgliedstaaten hat, wobei sich dieser Ausschluss nur auf die Zwecke der Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 bezog. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Gerichtshof u. a. festgestellt, dass eine gegenteilige Lösung, bei der die Möglichkeit bestünde, mehrere Wohnorte zu besitzen, die Vorschriften der genannten Verordnung, die auf den Wohnort als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der im Rahmen dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften abstellen, jeder praktischen Wirksamkeit berauben würde ( 34 ). Ebenso stünde die Möglichkeit, zwei sogenannte gewöhnliche Wohnsitze zu haben, meines Erachtens im Widerspruch zu den Erwägungen, die der Freistellungsregelung nach den Art. 3 ff. der Verordnung Nr. 1186/2009 zugrunde liegen.
5. Zur teleologischen Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen
45.
Nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1186/2009, der im Wesentlichen den zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 918/83 wiedergibt, werden die in den genannten Verordnungen vorgesehenen Zollbefreiungen damit begründet, dass es zulässig ist, in das Zollgebiet der Union eingeführte Waren nicht zu besteuern, „wenn zum Beispiel die besonderen Bedingungen der Einfuhr keine Anwendung der üblichen Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft erfordern“. In den Vorarbeiten zur Verordnung Nr. 918/83 wurde ausgeführt, dass in Fällen, in denen die in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Umstände vorliegen, „die unter die Zollbefreiung fallenden Güter aufgrund der Bedingungen, zu denen sie importiert werden, keine wirkliche Konkurrenz für vergleichbare gemeinschaftliche Waren darstellen bzw. das Steueraufkommen der Staaten [nicht] schmälern“ ( 35 ) können.
46.
Zwar kann die Möglichkeit eines doppelten gewöhnlichen Wohnsitzes, wie sie vom vorlegenden Gericht erwogen wird, für sich genommen mit diesen Bedenken vereinbar erscheinen, da es nicht zwangsläufig geboten scheint, in einer solchen Situation auf Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft der Union zurückzugreifen. Trotzdem bin ich der Auffassung, dass die unterstellte Fallkonstellation, in der eine Person ihren sogenannten gewöhnlichen Wohnsitz sowohl in einem Mitgliedstaat als auch in einem Drittstaat haben könnte und das Übersiedlungsgut zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihren Wohnsitz im Drittstaat aufgäbe, in das Zollgebiet der Union einführen würde, einen Fall darstellt, der nicht der Situation entspricht, die von den Art. 3 ff. der Verordnung Nr. 1186/2009 erfasst ist.
47.
Ersucht um Auslegung der Verordnung Nr. 918/83, hat der Gerichtshof nämlich darauf hingewiesen, dass „die vom Unionsgesetzgeber beim Erlass der Verordnung verfolgten Ziele [darin] bestehen …, zum einen die Übersiedlung in den jeweiligen Mitgliedstaat zu erleichtern und zum anderen die Arbeit der Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu vereinfachen“ ( 36 ). Offensichtlich ist der Gesetzgeber bei der Festlegung der in der Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Befreiungen von den Eingangsabgaben nicht nur im Interesse der Personen tätig geworden, die bei ihrer Niederlassung in einem Mitgliedstaat zur Entrichtung von Zollabgaben verpflichtet gewesen wären, sondern auch mit dem Ziel der Vereinfachung der Aufgaben der staatlichen Behörden, die mit der Kontrolle der Besteuerung der in diesem Zusammenhang eingeführten Waren befasst gewesen wären. Alle diese Erwägungen gelten meiner Meinung nach auch für die Verordnung Nr. 1186/2009, da sie nur eine Kodifizierung der Vorschriften – u. a. der Verordnung Nr. 918/83 – darstellt.
48.
Da der vorliegende Fall jedoch die etwaige Möglichkeit für eine Person betrifft, über einen „gewöhnlichen Wohnsitz“ im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009 gleichzeitig in einem Mitgliedstaat und in einem Drittstaat zu verfügen, bin ich – wie die Kommission – der Auffassung, dass das, was sie als „vollständige Rückkehr an einen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat“ ansieht, nicht dem oben genannten Ziel entspricht, das darin besteht, „die Übersiedlung in [einen] Mitgliedstaat zu erleichtern“. Gibt eine Person einen ihrer zwei sogenannten gewöhnlichen Wohnsitze, und zwar den Wohnsitz in einem Drittstaat, auf, um künftig ausschließlich an ihrem anderen gewöhnlichen Wohnsitz zu leben, der bereits in einem Mitgliedstaat begründet wurde, findet genau genommen keine echte Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in das Zollgebiet der Union statt, wie dies von den Art. 3 ff. der Verordnung verlangt wird.
49.
Auch aus den internationalen Verträgen, die den Unionsgesetzgeber zusammen mit anderen Quellen beeinflusst haben ( 37 ), geht hervor, dass der entscheidende Umstand für die Rechtfertigung der Befreiung von den Eingangsabgaben unter Umständen, wie sie von Art. 3 erfasst sind, darin besteht, dass das Übersiedlungsgut von einer natürlichen Person im Rahmen der Verlegung ihres Lebensschwerpunkts, der – je nach Quelle – als gewöhnlicher Wohnsitz oder Wohnort bezeichnet wird, aus dem Land der Ausfuhr des Übersiedlungsguts in das Einfuhrland importiert wird ( 38 ).
50.
Folglich ist meiner Meinung nach auf den ersten Teil der ersten Vorlagefrage zu antworten, dass die Verordnung Nr. 1186/2009 dahin auszulegen ist, dass das gleichzeitige Bestehen eines gewöhnlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person sowohl in einem Mitgliedstaat als auch in einem Drittland ausgeschlossen ist, insbesondere für die Zwecke der Anwendung der Zollbefreiung nach Art. 3 der Verordnung.
6. Zum zweiten Teil der ersten Vorlagefrage
51.
Da ich empfehle, den ersten Teil der ersten Frage zu verneinen, braucht der zweite Teil dieser Frage, der die etwaige Anwendung des Art. 3 auf Übersiedlungsgut betrifft, das in die Union überführt wird, wenn der Beteiligte denjenigen seiner sogenannten gewöhnlichen Wohnsitze aufgibt, der sich in einem Drittstaat befindet, meiner Meinung nach nicht beantwortet zu werden, da der zweite Teil der Frage nur hilfsweise für den Fall gestellt wird, dass ein doppelter „gewöhnlicher Wohnsitz“ im Sinne der Verordnung möglich ist.
52.
Insofern kann ich nur bekräftigen, dass mir diese Möglichkeit mit dem in Art. 3 genannten wesentlichen Kriterium unvereinbar erscheint, wonach natürliche „Personen, die [einen Antrag auf Zollbefreiung stellen,] ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Gemeinschaft verlegen“ ( 39 ). Der Wortlaut impliziert meiner Meinung nach nämlich zwangsläufig den Wechsel des Ortes, an dem sich der einzige Wohnsitz befindet, und zwar in Form des Umzugs von einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat. Diese Fallkonstellation unterscheidet sich jedoch von der Situation, die einträte, wenn eine Person ihren in einem Drittstaat befindlichen gewöhnlichen Wohnsitz aufgeben könnte, um künftig ausschließlich an ihrem angeblichen anderen, bereits in einem Mitgliedstaat befindlichen gewöhnlichen Wohnsitz zu leben, wie dies vom vorlegenden Gericht erwogen wird ( 40 ). Da diese Person das genannte Kriterium nicht vollständig erfüllen würde, könnte sie sich nicht auf das in Art. 3 enthaltene Recht auf Befreiung berufen.
B – Zu den Kriterien für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009
1. Einführende Bemerkungen
53.
Die zweite Vorlagefrage wird für den Fall gestellt, dass der Gerichtshof – wie von mir vorgeschlagen ‐ die Verordnung Nr. 1186/2009 dahin auslegt, dass sie einen doppelten gewöhnlichen Wohnsitz einer natürlichen Person im Sinne dieser Bestimmungen ausschließt.
54.
Das vorlegende Gericht stellt sich angesichts der ihm vorliegenden angefochtenen Entscheidung und des Vorbringens von X in seinem Rechtsmittel die Frage, welche Kriterien bei der Anwendung der Verordnung anzulegen sind, um das Land zu bestimmen, in dem sich der gewöhnliche Wohnsitz einer Person unter Umständen wie im Ausgangsrechtsstreit befindet, d. h., wenn der Beteiligte während eines bestimmten Zeitraums in einem Drittland sowohl über persönliche als auch über berufliche Bindungen und in einem Mitgliedstaat nur über persönliche Bindungen verfügt. Mit dieser Frage wird der Gerichtshof im Wesentlichen ersucht, den Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009 zu definieren und insbesondere die Beurteilungsgesichtspunkte, die bei einer Streuung der Anknüpfungspunkte den Ausschlag geben müssen, genauer zu bestimmen.
55.
Zur Begründung seiner Frage weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof den Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ bereits im Rahmen der Auslegung der vorgenannten Richtlinien 83/182 und 83/183, die Steuerbefreiungen und keine Zollbefreiungen betreffen, untersucht habe. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob und in welchem Umfang die in diesen beiden Richtlinien enthaltenen Merkmale der Definition des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“, u. a. im Hinblick auf die Abwägung zwischen persönlichen und beruflichen Bindungen, sowie die einschlägigen Urteile des Gerichtshofs ( 41 ) für die Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009 maßgeblich sind. Das vorlegende Gericht stützt seine Zweifel auf den Umstand, dass sich das Ziel der genannten Richtlinien vom Ziel der Verordnung unterscheide und der Ausgangsrechtsstreit anders gestaltet sei als die Rechtssachen, mit denen der Gerichtshof zuvor befasst worden sei, da der Beteiligte in der vorliegenden Rechtssache nur im Drittland und nicht auch im betreffenden Mitgliedstaat über berufliche Bindungen verfüge ( 42 ).
56.
X ist der Auffassung, dass die Beantwortung der zweiten Vorlagefrage tatsächlich in Übereinstimmung mit den Urteilen des Gerichtshofs zur Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ im Sinne der Richtlinien 83/182 und 83/183 erfolgen müsse, da die Verordnung Nr. 1186/2009 dem gleichen Kontext entstamme und nahezu das gleiche Ziel wie diese Richtlinien verfolge, denn auch ihr Art. 3 betreffe die Beförderung persönlicher Gegenstände, die für Privatpersonen bestimmt seien. Ebenso ist die niederländische Regierung der Auffassung, dass in entsprechender Anwendung der genannten Urteile den persönlichen Bindungen der Vorrang einzuräumen sei und es Sache des nationalen Gerichts sei, anhand von Tatsachen, die es in einer nicht abschließenden, an dieser Rechtsprechung orientierten Aufzählung zusammenstelle ( 43 ), zu bestimmen, an welchem Wohnsitz die persönlichen Bindungen überwögen.
57.
Dagegen ist die Kommission der Auffassung, dass die Definition des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“, wie sie in den Richtlinien 83/182 und 83/183 enthalten und vom Gerichtshof ausgelegt worden sei, nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden könne. Sie schlägt vor, den Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne der Verordnung als „grundsätzlich den Ort, an dem der Beteiligte tatsächlich den größten Teil des Jahres lebt“, zu definieren. Lediglich hilfsweise und nur in Fällen, in denen es nicht eindeutig ersichtlich sei, dass sich dieser Ort in einem Drittstaat befinde, sei zu berücksichtigen, dass sich die wichtigsten persönlichen Bindungen des Beteiligten in einem Mitgliedstaat befänden.
58.
Meiner Meinung nach ist der Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ bei der Anwendung der Verordnung Nr. 1186/2009 autonom zu verstehen, nicht nur im Hinblick auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ( 44 ), sondern auch im Hinblick auf die Definitionen dieses Begriffs oder verwandter Begriffe, die in anderen Rechtsakten der Union enthalten und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs näher bestimmt worden sind.
2. Zur Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ gegebenenfalls im Licht anderer Rechtsakte der Union
59.
Im Gegensatz zur Verordnung Nr. 1186/2009 legen sowohl die Richtlinien 83/182 als auch die Richtlinie 83/183, die beide im Bereich der Steuerbefreiungen verabschiedet wurden, in ihrem Art. 7 Abs. 1 bzw. Art. 6 Abs. 1 ausdrücklich fest, was unter dem Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ zu verstehen ist ( 45 ). Ich weise darauf hin, dass der Gesetzgeber diese Hinweise nur „im Sinne“ dieser Richtlinien und nicht allgemein für das Recht der Union gegeben hat ( 46 ). Wie die Kommission zu Recht geltend macht, hätte der Gesetzgeber, wenn er für die Anwendung der Verordnung Nr. 1186/2009 eine identische Definition hätte verwenden wollen, entsprechend gehandelt, und dies im vorliegenden Fall um so eher, als die Verordnung Nr. 918/83, die durch die Verordnung Nr. 1186/2009 kodifiziert worden ist, am gleichen Tag wie diese beiden Richtlinien verabschiedet wurde.
60.
Abgesehen von den Richtlinien 83/182 und 83/183, auf die das vorlegende Gericht verweist, ist der Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ bzw. „ordentlicher Wohnsitz“ auch Gegenstand einer gleichlautenden Definition in Richtlinien, die später auf dem Gebiet der Ausstellung und Verwaltung von Führerscheinen verabschiedet worden sind ( 47 ), enthaltenen gleichlautenden Definition. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Beachtung der Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes, die in den Richtlinien 83/182 und 83/183 festgelegt ist, ein wesentliches Element des mit den Richtlinien geschaffenen Systems darstellt, das der Bekämpfung des Missbrauchs im Zusammenhang mit dem vom Gerichtshof als „Führerscheintourismus“ bezeichneten Phänomen sowie der erleichterten Kontrolle dienen soll ( 48 ). Offensichtlich hat der Gesetzgeber dann, wenn er die gleiche Definition wie in den Richtlinien 83/182 und 83/183 verwenden wollte, einschließlich in einem ganz anderen Bereich als dem des Steuerwesens, dies ausdrücklich getan.
61.
Jedenfalls hat der Gerichtshof nur im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinien 83/182 und 83/183 eine Reihe von Klarstellungen betreffend die dort enthaltenen Definitionen vorgenommen. Er hat u. a. festgestellt, dass im Sinne jeder dieser Richtlinien „[d]er gewöhnliche Wohnsitz … als der Ort zu verstehen [ist], den der Betroffene als ständigen Mittelpunkt seiner Interessen gewählt hat“, dass „[m]it dem Kriterium ‚ständig‘ … auf die Voraussetzung verwiesen [wird], dass der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen an dem entsprechenden Ort mindestens 185 Tage im Kalenderjahr umfasst“, und dass der gewöhnliche Wohnsitz nicht nur im Hinblick auf „alle erheblichen Tatsachen“, sondern auch unter Berücksichtigung der Zielsetzung der jeweiligen Richtlinie zu bestimmen ist ( 49 ).
62.
Aus den Erwägungsgründen der Richtlinien 83/182 und 83/183 geht jedoch hervor, dass ihr Ziel vor allem darin besteht, die Ausübung der Freizügigkeit der Privatpersonen innerhalb der Union zu fördern, indem steuerliche Hemmnisse bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat beseitigt werden ( 50 ). Dieses Ziel kann nicht mit den Zielen der Verordnung Nr. 1186/2009 gleichgesetzt werden ( 51 ), da diese nicht den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten, sondern zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat betrifft und dies die einzige Konstellation darstellt, in der normalerweise Maßnahmen zum Schutz der Wirtschaft der Union anwendbar sind, die eine zollrechtliche Abgabenbelastung rechtfertigen ( 52 ), wie das vorlegende Gericht zu Recht ausgeführt hat.
63.
Das Konzept des gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne der genannten Richtlinien erscheint mir auch deshalb nicht, und sei es auch nur als nachrangige Inspirationsquelle, auf die Auslegung der Verordnung Nr. 1186/2009 übertragbar, weil sich die Rechtsgebiete, die von diesen zwei Kategorien von Rechtsakten erfasst werden, voneinander unterscheiden, auch wenn sie Ähnlichkeiten aufweisen. Zwar haben sowohl die Steuerbefreiungen als auch die Zollbefreiungen das Ziel, die der Befreiung unterliegenden Güter von jeglicher Abgabenbelastung zu entbinden, und der Wunsch, den Gleichlauf zwischen den steuerrechtlichen Bestimmungen und den zollrechtlichen Bestimmungen zu verbessern, ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens offenkundig geworden ( 53 ). Dennoch können diese zwei Arten von Befreiungen nicht absolut gleichgestellt werden, vor allem deshalb, weil sich die Frage nach der etwaigen Gewährung einer Befreiung auf dem Gebiet des Zollwesens nur im Hinblick auf Güter stellt, die aus einem Drittland stammen, aber auch, weil sich die zwei Befreiungen durch die Art ihres Eingriffs und ihre Wirkungen unterscheiden ( 54 ).
64.
Schließlich weise ich darauf hin, dass, wenn alle Kriterien für den Nachweis eines gewöhnlichen Wohnsitzes, die aus den Richtlinien 83/182 und 83/183 und der einschlägigen Rechtsprechung hervorgegangen sind, auf die Anwendung der Verordnung Nr. 1186/2009 übertragen würden, die Gefahr einer Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit der Art. 3 ff. der Verordnung bestünde, da dies in der Praxis zur Folge hätte, dass der Zugang zur Zollbefreiung, den diese Bestimmungen insbesondere im Interesse der Unionsbürger vorsehen, erheblich schwieriger wäre als vom Gesetzgeber beabsichtigt ( 55 ).
65.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich meiner Meinung nach erstens, dass die Sonderregel, nach der dem Ort, an dem die persönlichen Bindungen des Beteiligten liegen, der Vorrang einzuräumen ist, wenn nicht bestimmt werden kann, wo sich der ständige Mittelpunkt seiner Interessen befindet, nur in dem Fall den Ausschlag geben kann, in dem sich der Beteiligte, wie die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinien 83/182 und 83/183 vorsehen, „abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten“ ( 56 ) aufgehalten hat. Wie die Kommission bin ich nämlich der Auffassung, dass die Wahl, die der Gesetzgeber insofern getroffen hat, dann zwingend ist, wenn bestimmt werden soll, welcher der verschiedenen betroffenen Mitgliedstaaten die Steuer auf die fraglichen Güter erheben kann, und somit die Steuerhoheit innerhalb der Union aufgeteilt werden soll, nicht jedoch dann, wenn der Beteiligte seine Wohnorte zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat aufgeteilt hat.
66.
Zweitens erscheint mir der in den Richtlinien 83/182 und 83/183 festgelegte Bezugszeitraum, wonach der gewöhnliche Wohnsitz grundsätzlich derjenige ist, an dem der Beteiligte „während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr“, d. h. mehr als die Hälfte des jeweiligen Jahres, wohnt, ungeeignet für den Bereich der Zollbefreiung. Ich werde den Inhalt meines Vorschlags weiter unten genauer darlegen ( 57 ), doch weise ich bereits an dieser Stelle darauf hin, dass meiner Meinung nach zwar das Kriterium der jeweiligen Anwesenheitszeit einer Person in einem Land maßgeblich ist, jedoch die anteilige Berechnung auf Jahresbasis im Hinblick auf die Frage nach einer etwaigen Befreiung von Zollabgaben nicht wirklich geeignet ist.
67.
Aus diesem Grund sind die Kriterien, die den Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ betreffen und in den genannten Richtlinien in der Auslegung durch den Gerichtshof verwendet werden, meiner Meinung nach nicht – weder als solche noch in entsprechender Anwendung – auf die vorliegende Rechtssache übertragbar, da sich die Verordnung Nr. 1186/2009 sowohl in ihrem Wortlaut als auch in ihren Zielen und ihrem Regelungsbereich von diesen Richtlinien unterscheidet.
68.
Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass dem Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ verwandte Begriffe, die in verschiedenen Bereichen des Unionsrechts verwendet werden, ebenfalls Gegenstand der Auslegung durch den Gerichtshof gewesen sind. Insofern verweise ich stichwortartig insbesondere auf die Urteile zu den Begriffen „Wohnort“ und „gewöhnlich“ im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 ( 58 ) sowie zum Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“, der u. a. in der sogenannten Brüssel-IIa-Verordnung ( 59 ) verwendet wird, ohne dort definiert zu sein ( 60 ).
69.
Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass im Allgemeinen eine Beständigkeit des Aufenthalts für die Kennzeichnung enger Bindungen zu einem Land verlangt wird, wenn diese Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des Ortes verwendet werden, und dass der Gerichtshof die Beurteilungskriterien nur für die Zwecke der Anwendung der betreffenden Verordnungen aufgezählt hat. Angesichts des Umstands, dass diese Anknüpfungspunkte vom Unionsgesetzgeber festgelegt wurden, um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt dem einen oder dem anderen Mitgliedstaat zuordnen zu können, was das anzuwendende Recht bzw. das zuständige Gericht angeht, sind die fraglichen Urteile ‐ wie die Urteile betreffend die Richtlinien 83/182 und 83/183 ‐ in einen anderen Kontext als die vorliegende Rechtssache eingebettet, da diese die Frage der unionsrechtlichen Besteuerung von Gütern aus einem Drittstaat betrifft.
70.
Aus diesem Grund bin ich der Meinung, dass der Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ eine Definition erhalten muss, die speziell den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1186/2009, um deren Auslegung ersucht wird, Rechnung trägt.
3. Zu einer Definition des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ speziell im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009
71.
In ihrem ursprünglichen Vorschlag betreffend die spätere Verordnung Nr. 918/83 ( 61 ) hatte die Kommission für die Anwendung des Entwurfs der Verordnung eine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ in Art. 4 vorgesehen, dessen Inhalt Art. 3 der Verordnung Nr. 1186/2009 entspricht. Die Definition dieses Begriffs, die nicht in die Endfassung der Verordnung Nr. 918/83 aufgenommen wurde, lautete: „der Ort, an dem eine Person gewöhnlich wohnt, d. h. der Ort, an dem sie sich während eines bestimmten Zeitraums wegen persönlicher oder beruflicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, kontinuierlich aufhält“.
72.
In der vorliegenden Rechtssache ist die zweite Vorlagefrage nach Auffassung der Kommission dahin zu beantworten, dass „der gewöhnliche Wohnsitz für die Zwecke der Anwendung von Art. 3 der Verordnung Nr. 1186/2009 grundsätzlich dem Ort entspricht, an dem der Beteiligte tatsächlich den größten Teil des Jahres lebt“. Indirekt schlägt sie vor, in Fällen, in denen die wichtigsten persönlichen Beziehungen des Beteiligten diesen an einen Mitgliedstaat binden, eine subsidiäre Methode anzuwenden.
73.
Meiner Meinung nach muss die Antwort auf die Vorlagefrage eine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009 enthalten, die nicht nur im Hinblick auf Art. 3 gilt, sondern für alle Bestimmungen der Verordnung, die diesen Begriff als Kriterium verwenden ( 62 ).
74.
Im Übrigen muss für die Feststellung, dass eine natürliche Person ihren „gewöhnlichen Wohnsitz“ in einem Drittstaat begründet hat, meiner Meinung nach eine ausreichende Anwesenheitszeit verlangt ( 63 ) und ein Verhältniskriterium (oder eine Quote) angewandt werden, wie dies von der Kommission vorgeschlagen wird. Es scheint mir erforderlich, dass der Beteiligte im maßgeblichen Zeitraum zumindest größtenteils, wenn nicht ausschließlich, in dem betreffenden Land gelebt hat. Dieses zeitliche, mathematische und objektive Kriterium bietet den Vorteil, dass davon abgesehen werden kann, eine Abwägung zwischen den verschiedenen tatsächlichen Umständen vorzunehmen, die bisweilen auf subjektiven Erwägungen beruhen, deren detaillierte Aufzählung – wie sie die niederländische Regierung vorschlägt – in der Praxis schwierig und sogar wenig relevant sein kann und deren Abwägung sich im Einzelfall für das nationale Gericht als kompliziert erweisen kann.
75.
Dagegen muss man meiner Meinung nach nicht ein „Jahr“ als einzigen Referenzzeitraum zugrunde legen, da das Kalenderjahr einen Orientierungspunkt darstellt, der, auch wenn er im Bereich des Steuerwesens von Interesse ist, da gewöhnlich an das Geschäfts- oder Steuerjahr angeknüpft wird, für den Bereich der Zollabgaben und insbesondere für die Entscheidung der Frage, ob einer Person eine Zollbefreiung gewährt werden kann, nicht ohne Weiteres geeignet ist. Meines Erachtens wäre es unlogisch, wenn je nach Jahr oder gar in Abhängigkeit von einem Jahresdurchschnitt das Land des „gewöhnlichen Wohnsitzes“ einer Person im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009 variieren würde. Entscheidend scheint mir in dieser Hinsicht der Gesamtzeitraum zu sein, während dessen sich die Person in einem Drittstaat aufgehalten hat, bevor sie das Übersiedlungsgut in das Zollgebiet der Union einführte. Je nachdem, ob die Überlegungen zur Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Wohnsitzes an eine jahresbezogene Prüfung oder an den maßgeblichen Gesamtzeitraum anknüpfen, kann das konkrete Ergebnis völlig unterschiedlich ausfallen ( 64 ).
76.
Darüber hinaus halte ich es weder für zweckmäßig noch für erforderlich, eine primäre Definition festzulegen und eine andere, subsidiäre Lösung insbesondere für den Fall vorzuschlagen, in dem es Schwierigkeiten bereitet, das Land zu bestimmen, in dem der Beteiligte während des jeweiligen Zeitraums größtenteils gelebt hat.
77.
Die Möglichkeit, ohne jegliche Grundlage in der Verordnung Nr. 1186/2009 ein alternatives Kriterium einzuführen, das an den Umstand anknüpft, dass sich die wichtigsten persönlichen Bindungen des Beteiligten in einem Mitgliedstaat befinden, birgt nämlich den Nachteil, dass diese Möglichkeit zu einem Ergebnis führen kann, das im Widerspruch zu dem Ergebnis des von mir bevorzugten zeitlichen Kriteriums steht. Dies träfe insbesondere auf den vorliegenden Fall zu ( 65 ). Außerdem würde dieses Kriterium die Befreiung nach den Art. 3 ff. der Verordnung eines großen Teils ihrer praktischen Wirksamkeit berauben, da es Unionsbürgern, die sich aus beruflichen Gründen dauerhaft in einem Drittstaat aufhalten und ihre Verwandten in dem Mitgliedstaat, aus dem sie stammen, zurückgelassen haben, oftmals verwehrt wäre, diese vorteilhafte Regelung in Anspruch zu nehmen.
78.
Im Übrigen halte ich die Einführung eines subsidiären Kriteriums angesichts der üblichen Regeln hinsichtlich erstens des Verhältnisses zwischen einem Grundsatz und seinen Ausnahmen und zweitens der Beweislast nicht für gerechtfertigt. Es ist nämlich eindeutig Sache der Person, die sich auf die Zollbefreiung als eine Ausnahme vom Grundsatz der Besteuerung ( 66 ) beruft, alle Umstände nachzuweisen, die sie insofern geltend macht ( 67 ). Zudem obliegt es dem nationalen Gericht, die Kriterien umzusetzen, die der Gerichtshof im Hinblick auf den Sachverhalt des bei ihm anhängigen Rechtsstreits definiert, und gegebenenfalls den Antrag auf Zollbefreiung zurückzuweisen, falls weiterhin Zweifel daran bestehen, dass sich der gewöhnliche Wohnsitz des Beteiligten tatsächlich in einem Drittstaat befindet. Wird dem Beteiligten die Beweislast dafür auferlegt, dass er einen Anspruch auf die Befreiung hat, lassen sich insbesondere die Möglichkeiten des Missbrauchs dieses Zollprivilegs beschränken.
79.
Insofern ist meiner Meinung nach, wie die Kommission zu Recht geltend macht, die etwaige Gefahr eines Missbrauchs des in Art. 3 der Verordnung Nr. 1186/2009 vorgesehenen Zollbefreiungsverfahrens, die u. a. durch eine zu weite Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“ entstehen könnte, durch die in den Art. 4 bis 11 der Verordnung aufgezählten kumulativen Voraussetzungen grundsätzlich beschränkt. Da diese Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Zollbefreiung in Anspruch zu nehmen, ausreichend eingrenzen, halte ich es nicht für erforderlich, zusätzliche Anforderungen aufzustellen, wie sie von der niederländischen Regierung vorgeschlagen werden.
80.
Da der Gesetzgeber bewusst eine einfache Lösung gewählt hat, indem er sich dafür entschieden hat, den Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne der Verordnung Nr. 918/83, später der Verordnung Nr. 1186/2009, nicht genau zu definieren, erscheint es mir wichtig, im Rahmen der im vorliegenden Fall erbetenen Auslegung keine allzu komplizierte Definition dieses Begriffs vorzunehmen.
81.
Somit empfehle ich, die zweite Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass es für die Bestimmung des gewöhnlichen Wohnsitzes einer natürlichen Person im Sinne der Verordnung Nr. 1186/2009 dem mit dem Ausgangsverfahren befassten nationalen Gericht obliegt, alle tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die eine Bestimmung des Ortes ermöglichen, an dem diese Person konkret während des größten Teils des maßgeblichen Zeitraums, d. h. des Zeitraums, in dem sie sich teilweise in einem oder mehreren Drittstaaten aufgehalten hat, ihren Wohnsitz hatte.
V – Ergebnis
82.
Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Fragen des Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) wie folgt zu beantworten:
1.
Die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen ist dahin auszulegen, dass das gleichzeitige Bestehen eines „gewöhnlichen Wohnsitzes“ einer natürlichen Person sowohl in einem Mitgliedstaat als auch in einem Drittland ausgeschlossen ist, insbesondere für die Zwecke der Anwendung der Befreiung von Einfuhrabgaben nach Art. 3 der Verordnung.
2.
In diesem Rahmen ist der „gewöhnliche Wohnsitz“ einer natürlichen Person unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände zu ermitteln, die eine Bestimmung des Ortes ermöglichen, an dem diese Person konkret während des größten Teils des maßgeblichen Zeitraums ihren Wohnsitz hatte.
( 1 ) Originalsprache: Französisch.
( 2 ) ABl. L 324, S. 23.
( 3 ) ABl. L 105, S. 1.
( 4 ) ABl. L 105, S. 59.
( 5 ) ABl. L 105, S. 64.
( 6 ) Richtlinie des Rates vom 25. Mai 2009 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Verbringung persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (ABl. L 145, S. 36).
( 7 ) Die Vorlageentscheidung führt hierzu aus, dass der Gerechtshof auf die Urteile Ryborg (C‑297/89, EU:C:1991:160), Louloudakis (C‑262/99, EU:C:2001:407) und Alevizos (C‑392/05, EU:C:2007:251) verwiesen habe, die alle die Auslegung der Richtlinien 83/182 und 83/183 betreffen.
( 8 ) Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Wohnsitz“, um die das vorlegende Gericht ersucht, nicht nur die Art. 3 bis 11 der Verordnung Nr. 1186/2009 betrifft, deren Anwendung im Ausgangsverfahren in Frage steht, sondern auch andere Bestimmungen dieser Verordnung (vgl. Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge).
( 9 ) Hierzu heißt es in der Vorlageentscheidung: „Der Beurteilung des Gerechtshof, dass … nicht eindeutig bestimmt werden könne, wo sich der ständige Mittelpunkt der Interessen [von X] befunden habe, liegt die Auffassung zugrunde, dass die Umstände, die zu dem Schluss führten, dass der Abgabenschuldner seinen gewöhnlichen Wohnsitz in den Niederlanden (behalten) habe, und die Umstände, die zu dem Schluss führten, dass der Abgabenschuldner seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Katar gehabt habe, einander die Waage hielten.“
( 10 ) Insofern verweist das vorlegende Gericht auf die Urteile Treimanis (C‑487/11, EU:C:2012:556, Rn. 24 bis 26) und Wencel (C‑589/10, EU:C:2013:303). Ich weise bereits an dieser Stelle darauf hin, dass das zuletzt genannte Urteil hier nur in entsprechender Anwendung geltend gemacht werden kann, da es die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung betrifft.
( 11 ) Das vorlegende Gericht nimmt jedoch eine Differenzierung dieser Aussage vor und stellt fest, es könne außerdem davon ausgegangen werden, dass in Wirklichkeit keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne der genannten Bestimmung vorliege, „weil der Wohnsitz im Drittland tatsächlich lediglich aufgegeben wird“.
( 12 ) Insofern macht X geltend, er habe im betreffenden Zeitraum keinen doppelten Wohnsitz gehabt, da er „keinen ‚gewöhnlichen Wohnsitz‘ mehr in den Niederlanden“, die von ihm „nur zu Besuchszwecken“ bereist worden seien, gehabt habe, und die Vorlagefrage sei folglich rein theoretischer Natur. Hilfsweise macht X für den Fall, dass die Prüfung des Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis komme, geltend, dass die Möglichkeit bestehe, gleichzeitig in einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat einen gewöhnlichen Wohnsitz zu begründen, und ihm vorliegend die Zollbefreiung nach Art. 3 gewährt werden könne, da der gewöhnliche Wohnsitz, den er in den Niederlanden beibehalten habe, „weniger Bedeutung“ habe als sein gewöhnlicher Wohnsitz in Katar, dem „überragende Bedeutung“ zukomme.
( 13 ) In ihrem Vorschlag KOM(2008) 842 endgültig vom 11. Dezember 2008, der zum Erlass der Verordnung Nr. 1186/2009 führte, stellte die Kommission fest: „Die neue Verordnung ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind [vgl. Anhang V dieses Vorschlags]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.“ (Hervorhebung im Original).
( 14 ) Vorschlag KOM(79) 104 endg. vom 12. März 1979.
( 15 ) Zu der von der Kommission vorgeschlagenen Definition und der Klarstellung, die sie im Hinblick auf die Beantwortung der ersten und der zweiten Frage in der vorliegenden Rechtssache bewirken könnte, vgl. Nr. 35 bzw. Nr. 71 der vorliegenden Schlussanträge.
( 16 ) Vgl. die oben in den Nrn. 16 und 17 der vorliegenden Schlussanträge zitierten Bestimmungen der Richtlinien.
( 17 ) Vgl. u. a. Urteil Louloudakis (C‑262/99, EU:C:2001:407, Rn. 51 ff. sowie die dort angeführte Rechtsprechung), dessen Kriterien zur Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Wohnsitzes im Urteil Kommission/Griechenland (C‑156/04, EU:C:2007:316, Rn. 45 und 46) aufgegriffen wurden.
( 18 ) Vgl. Urteil Alevizos (C‑392/05, EU:C:2007:251, Rn. 54 ff.).
( 19 ) Vgl. u. a. Urteile Universität Stuttgart (303/87, EU:C:1989:128), Schoonbroodt (C‑247/97, EU:C:1998:586), Feron (C‑170/03, EU:C:2005:176), Har Vaessen Douane Service (C‑7/08, EU:C:2009:417), Lietuvos geležinkeliai (C‑250/11, EU:C:2012:496), Treimanis (C‑487/11, EU:C:2012:556) sowie Utopia (C‑40/14, EU:C:2014:2389).
( 20 ) Vgl. u. a. Urteile Seattle Genetics (C‑471/14, EU:C:2015:659, Rn. 23 ff.) und Axa Belgium (C‑494/14, EU:C:2015:692, Rn. 21 ff.).
( 21 ) Vgl. Urteile Feron (C‑170/03, EU:C:2005:176, Rn. 26 ff.) sowie Treimanis (C‑487/11, EU:C:2012:556, Rn. 22 ff.).
( 22 ) Die Art. 6 und 8 sind in dieser Aufzählung nicht enthalten, da sie die Bestimmung des Übersiedlungsguts, das von der Befreiung ausgeschlossen bzw. eingeschlossen ist, betreffen und den Begriff „gewöhnlicher Wohnsitz“ nicht verwenden.
( 23 ) In der französischen Fassung betrifft dies die Art. 12, 13, 17 und 81 der Verordnung.
( 24 ) Vgl. u. a., abgesehen von der französischen Fassung, die spanische („residencia normal“), die dänische („sædvanlige opholdssted“), die deutsche („gewöhnlicher Wohnsitz“), die englische („normal place of residence“), die italienische („residenza normale“), die niederländische („normale verblijfplaats“), die portugiesische („residência habitual“), die rumänische („reședinţa obișnuită“) und die schwedische („normala bostad“) Fassung.
( 25 ) Vorgenannter Vorschlag (KOM[79] 104 endg.).
( 26 ) Vgl. Art. 4 Abs. 2 des Vorschlags, der in Nr. 71 der vorliegenden Schlussanträge zitiert wird.
( 27 ) Vgl. Art. 5, 6, 10 bis 12, 14, 16, 17, 20 und 71 des Vorschlags.
( 28 ) Hervorhebung nur hier.
( 29 ) Art. 1 der Verordnung Nr. 1186/2009 bestimmt: „Diese Verordnung legt die Fälle fest, in denen bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder bei der Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gewährt wird bzw. in denen die auf der Grundlage des Artikels 133 des EG-Vertrags beschlossenen Maßnahmen nicht angewendet werden.“
( 30 ) Diese Einschränkung fand sich auch im früheren Art. 184 des Zollkodex (vgl. Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302, S. 1), der die Rechtsgrundlage für den Eingriff des Gemeinschaftsgesetzgebers auf dem Gebiet der Befreiungen von Ein- und Ausfuhrabgaben darstellte, welche als „Vorzugsbehandlungen“ (Titel VI) klassifiziert wurden.
( 31 ) Wie in Nr. 1 der Begründung des vorgenannten Vorschlags (KOM[79] 104 endg.) dargelegt, unterscheidet dies die Zollbefreiungen von der Zollfreiheit, da die Zollabgaben weiterhin für Waren gelten, die für andere Zwecke oder durch andere Personen als diejenigen, die von der Befreiung erfasst sind, eingeführt werden, und von der Zollaussetzung, die eine vorläufige Maßnahme darstellt.
( 32 ) Vgl. entsprechend Urteil Schoonbroodt (C‑247/97, EU:C:1998:586, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass Vorschriften zur Zollaussetzung „eng und entsprechend ihrem Wortlaut auszulegen sind, so dass sie nicht über diesen hinaus auf Erzeugnisse angewandt werden können, die in ihnen nicht genannt sind“.
( 33 ) In Nr. 1.4 seiner Stellungnahme zu dem Vorschlag für die Verordnung Nr. 918/83 (ABl. 1980, C 72, S. 20) hat der Wirtschafts- und Sozialausschuss darauf hingewiesen, dass „es sich hier um Probleme handelt, die in das Leben der einzelnen Bürger und Familien hineinspielen, und dass die Vorschriften demgemäß nicht eng gehandhabt werden sollten“; diese Feststellung wird auch im Urteil Treimanis (C‑487/11, EU:C:2012:556, Rn. 26) zitiert.
( 34 ) Urteil Wencel (C‑589/10, EU:C:2013:303, Rn. 48 ff.).
( 35 ) Vorgenannte Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (Nr. 1.4). Ebenso wird in Nr. 4 der Begründung des vorgenannten Vorschlags (KOM[79] 104 endg.) ausgeführt, dass eine Befreiung für die Einfuhr von gebrauchtem Hausrat durch Übersiedler gewährt werden kann, weil eine solche Einfuhr die Inlandserzeugung entsprechender Waren insoweit nicht beeinträchtigt, als sie ohne jede kommerzielle Absicht erfolgt.
( 36 ) Urteil Treimanis (C‑487/11, EU:C:2012:556, Rn. 24). Die genannten Ziele waren von Generalanwalt Poiares Maduro in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Feron (C‑170/03, EU:C:2004:312, Nr. 74) unter Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Saggio in der Rechtssache Heinonen (C‑394/97, EU:C:1999:10, Nr. 16) in dieser Formulierung herausgearbeitet worden.
( 37 ) Vgl. Nrn. 5 und 7 der Begründung des vorgenannten Vorschlags (KOM[79] 104 endg.) sowie den vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 918/83, dessen Inhalt im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1186/2009 wiedergegeben wird.
( 38 ) Hierzu heißt es in der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (jetzt Weltzollorganisation) vom 5. Dezember 1962 über die Befreiung beweglicher Sachen, die bei der Verlegung des Wohnsitzes eingeführt werden (im Internet abrufbar unter: ), dass die Vorschriften mit dem Ziel verabschiedet wurden, „die Verlegung des Wohnsitzes natürlicher Personen von einem Land in ein anderes Land zu erleichtern“, und dass empfohlen wird, „eine Befreiung von den Einfuhrabgaben ohne Einfuhrverbote und ‑beschränkungen mit wirtschaftlichem Charakter für bewegliche Sachen zu gewähren, die von einer natürlichen Person bei der Verlegung ihres Wohnsitzes in das Einfuhrland importiert werden“ (Hervorhebung nur hier).
( 39 ) Hervorhebung nur hier.
( 40 ) Die niederländische Regierung vertritt den gleichen Ansatz und macht insofern hilfsweise geltend, falls der Gerichtshof feststelle, dass es nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1186/2009 zulässig sei, gleichzeitig einen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat und in einem Drittstaat zu haben, bedeute dies jedoch nicht, dass die betreffende Person Anspruch auf die Zollbefreiung nach diesem Artikel habe, da in einem solchen Fall erstens der gewöhnliche Wohnsitz im Drittstaat aufgegeben – und nicht in das Zollgebiet der Union verlegt – werde und zweitens der gewöhnliche Wohnsitz im Mitgliedstaat beibehalten – und nicht begründet – werde.
( 41 ) Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile Ryborg (C‑297/89, EU:C:1991:160), Louloudakis (C‑262/99, EU:C:2001:407) und Alevizos (C‑392/05, EU:C:2007:251).
( 42 ) Insofern führt das vorlegende Gericht das Urteil Louloudakis (C‑262/99, EU:C:2001:407, Rn. 52 und 53) an, allerdings mit dem Hinweis, dass die Verordnung Nr. 1186/2009 keine Bestimmung enthalte, die mit Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 83/182 vergleichbar sei, wonach den persönlichen Bindungen unter bestimmten Umständen der Vorrang eingeräumt werden müsse, und dass im Übrigen derartige Umstände vorliegend nicht gegeben seien.
( 43 ) Die niederländische Regierung verweist auf Rn. 55 des Urteils Louloudakis (C‑262/99, EU:C:2001:407) und folgert daraus, dass das Gericht „insbesondere die körperliche Anwesenheit des Betroffenen, diejenige seiner Familienangehörigen, die Einrichtung einer Wohnung, de[n] Ort des tatsächlichen Schulbesuchs der Kinder, de[n] Ort der Ausübung der beruflichen Tätigkeiten, de[n] Ort, an dem die Vermögensinteressen liegen, und de[n] Ort, an dem verwaltungsmäßige Beziehungen zu den staatlichen Stellen und den gesellschaftlichen Einrichtungen bestehen, [berücksichtigen muss,] soweit diese Faktoren den Willen des Betroffenen zum Ausdruck bringen, dem Ort, an dem die Bindungen bestehen, aufgrund einer Kontinuität, die aus einer Lebensgewohnheit und aus der Entwicklung normaler sozialer und beruflicher Beziehungen folgt, eine gewisse Beständigkeit zu verleihen“. Diese Aufzählung ergänzt sie durch die Berücksichtigung von „Angaben wie dem Land, in dem die Rente aufgebaut wird, dem Land, in dem der Arbeitgeber niedergelassen ist, und dem Land, in dem die Krankenversicherung abgeschlossen wurde“.
( 44 ) Vgl. Nrn. 31 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
( 45 ) Der Wortlaut dieser Bestimmungen ist in den Nrn. 16 und 17 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben.
( 46 ) Angesichts der Überschrift der genannten Artikel („Allgemeine Bestimmungen über den Nachweis des Wohnsitzes“) und der Vorarbeiten zu diesen Richtlinien (vgl. u. a. für die Richtlinie 83/183 Art. 8 des Vorschlags der Kommission, KOM[75] 528 endg., ABl. 1975, C 267, S. 11) scheinen mir die Definitionen des Begriffs vor allem eingeführt worden zu sein, um die in Abs. 2 der genannten Artikel enthaltene Aufzählung der zulässigen Beweismittel für den von den Beteiligten zu erbringenden Nachweis des Wohnsitzes zu vervollständigen.
( 47 ) Die Erste Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins (ABl. L 375, S. 1) verwendete bereits an mehreren Stellen den Begriff „ordentlicher Wohnsitz“, ohne allerdings eine Definition festzulegen. Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) hat diese Definitionslücke geschlossen. Diese Definition ist in Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 403, S. 18), die die frühere Richtlinie aufgehoben hat, übernommen worden.
( 48 ) Vgl. u. a. Urteile Grasser (C‑184/10, EU:C:2011:324, Rn. 27), Hofmann (C‑419/10, EU:C:2012:240, Rn. 70 und 76) sowie Nīmanis (C‑664/13, EU:C:2015:417, Rn. 36 ff.).
( 49 ) Vgl. für die Richtlinie 83/182 die Urteile Ryborg (C‑297/89, EU:C:1991:160, Rn. 17 ff.) und Louloudakis (C‑262/99, EU:C:2001:407, Rn. 51 ff.) und für die Richtlinie 83/183 Urteil Alevizos (C‑392/05, EU:C:2007:251, Rn. 54 ff.).
( 50 ) Vgl. Urteile Ryborg (C‑297/89, EU:C:1991:160, Rn. 13), Louloudakis (C‑262/99, EU:C:2001:407, Rn. 58) und Alevizos (C‑392/05, EU:C:2007:251, Rn. 53).
( 51 ) Vgl. Nrn. 45 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
( 52 ) Vgl. die Erwägungsgründe 2 und 3 der Verordnung Nr. 1186/2009.
( 53 ) Vgl. vorgenannte Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (Nr. 1.8); Begründung des Vorschlags der Kommission (KOM[2007] 614 endgültig, S. 2 und 3), der zum Erlass der Verordnung (EG) Nr. 274/2008 des Rates vom 17. März 2008 (ABl. L 85, S. 1) zur Änderung der Verordnung Nr. 918/83 führte, die durch die Verordnung Nr. 1186/2009 kodifiziert wurde; Georgopoulos, Th., „La franchise douanière, Le droit douanier communautaire entre cohérence et flexibilité“, R.A.E., 2005, Nr. 4, S. 608.
( 54 ) Vgl. Berr, C. J., und Trémeau, H., Le droit douanier communautaire et national, Economica, Paris, 2006, Rn. 157, sowie Soulard, Ch., „Union douanière – Taxation des marchandises“, Jurisclasseur Europe, Bd. 504, 2007, Rn. 124.
( 55 ) Es ist zu Recht darauf hingewiesen worden, dass es „angesichts des Umstands, dass die Freizügigkeit der europäischen Bürger … zum fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts erhoben wurde, absurd wäre, wenn die Bürger bei ihrer Rückkehr oder ihrer (ersten) Niederlassung in der Europäischen Union einer allzu strengen Zollregelung ausgesetzt wären. Auch wenn die Verordnung Nr. 918/83 keine spezielle Befreiung für europäische Bürger vorsieht, sind sie die Ersten, die von den Befreiungen [im Zusammenhang mit Vorgängen des Privatlebens] profitieren“ (vgl. Georgopoulos, Th., a. a. O., S. 607). Vgl. auch Nr. 77 der vorliegenden Schlussanträge.
( 56 ) Gemäß Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 83/182 und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 83/183 „gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen“.
( 57 ) Vgl. Nrn. 74 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
( 58 ) Zum Begriff „Wohnort“, der in Art. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 definiert ist, vgl. Urteil Swaddling (C‑90/97, EU:C:1999:96, Rn. 29 und 30) und zum Begriff der „gewöhnlich“ in einem Mitgliedstaat ausgeübten abhängigen Beschäftigung, der u. a. in den Art. 14 ff. dieser Verordnung verwendet wird, vgl. Urteil Banks u. a. (C‑178/97, EU:C:2000:169, Rn. 25 ff.).
( 59 ) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1), wonach sowohl der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten als auch der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes Anknüpfungskriterien für den Gerichtsstand sind.
( 60 ) Zum Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ des Kindes im Sinne der Brüssel‑IIa‑Verordnung vgl. u. a. Urteile A (C‑523/07, EU:C:2009:225, Rn. 37 ff.) und Mercredi (C‑497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 44 ff.).
( 61 ) Vorgenannter Vorschlag (KOM[79] 104 endg.).
( 62 ) Vgl. Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge.
( 63 ) Auch die vorgenannte Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens bestimmte für die Befreiung beweglicher Sachen, die bei der Verlegung des Wohnsitzes eingeführt werden: „Kehrt eine Person in das Einfuhrland zurück, muss die Dauer des Aufenthalts im Ausland ausreichend erscheinen“ (Hervorhebung nur hier).
( 64 ) Wenn z. B. eine Person während eines Zeitraums von fünf Jahren in den ersten vier Jahren größtenteils in einem Drittstaat, im letzten Jahr jedoch größtenteils in einem Mitgliedstaat gelebt hat, könnte dies, wenn die Prüfung jahresbezogen erfolgt, zu dem Ergebnis führen, dass sich der gewöhnliche Wohnsitz dieser Prüfung zufolge innerhalb des Gebiets der Union befand, so dass der betreffenden Person die Zollbefreiung verweigert würde, obwohl sie während dieses Zeitraums größtenteils außerhalb der Union gelebt hat.
( 65 ) Im Fall von X steht fest, dass sich der streitige Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 1. August 2011 erstreckt und X in diesen dreieinhalb Jahren nur 281 Tage, d. h. deutlich weniger als ein Jahr, außerhalb von Katar verbracht hat. Folglich hat er sich größtenteils in diesem Drittstaat aufgehalten, und meiner Meinung nach befindet sich dort sein „gewöhnlicher Wohnsitz“. Käme es dagegen auf den Ort an, an dem sich die wichtigsten persönlichen Bindungen des Beteiligten befinden, würde dies dazu führen, dass die Niederlande als sein gewöhnlicher Wohnsitz bestimmt würden.
( 66 ) Vgl. Nrn. 41 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
( 67 ) Art. 126 der Verordnung Nr. 1186/2009 bestimmt ausdrücklich: „Ist in dieser Verordnung vorgesehen, dass die Befreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, so hat der Beteiligte den zuständigen Behörden nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.“
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