C‑417/14 RX62014CD0417EU:C:2014:221900011133CJ
ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFS (Überprüfungskammer)
9. September 2014
„Überprüfung“
In der Rechtssache C‑417/14 RX
betreffend einen vom Ersten Generalanwalt nach Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union am 9. August 2014 vorgelegten Vorschlag für eine Überprüfung
erlässt
DER GERICHTSHOF (Überprüfungskammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász, A. Rosas, D. Šváby und C. Vajda
folgende
Entscheidung
1
Der vom Ersten Generalanwalt vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung betrifft das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625). Mit diesem Urteil hat das Gericht das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (F‑50/09, EU:F:2011:55) aufgehoben. Darin wurde die von Herrn Livio Missir Mamachi di Lusignano erhobene Klage aus außervertraglicher Haftung der Union abgewiesen, die zum einen auf die Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 3. Februar 2009, seinen Antrag auf Ersatz der durch die Ermordung seines Sohnes Alessandro, eines Beamten der Europäischen Union, entstandenen Schäden abzulehnen, und zum anderen auf die Verurteilung der Kommission zur Zahlung verschiedener Beträge an ihn sowie an die Rechtsnachfolger seines Sohnes zum Ersatz der durch die Ermordung entstandenen materiellen und immateriellen Schäden gerichtet war.
2
Mit dieser Klage wird ein Verstoß der Kommission gegen ihre Pflicht, den Schutz ihrer Beamten zu gewährleisten, gerügt, und sie ist gerichtet auf den Ersatz des dem Beamten selbst entstandenen immateriellen Schadens, den der Kläger im Namen der Kinder des verstorbenen Beamten in ihrer Eigenschaft als dessen Rechtsnachfolger geltend macht, sowie auf den Ersatz der dem Kläger und den Kindern des verstorbenen Beamten in ihrer Eigenschaft als dessen Familienangehörige entstandenen materiellen und immateriellen Schäden.
3
Bezüglich des Antrags auf Ersatz der dem Kläger und den Kindern des verstorbenen Beamten entstandenen Schäden ist das Gericht der Europäischen Union zu dem Ergebnis gelangt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union hätte feststellen müssen, dass es für die Entscheidung hierüber nicht zuständig sei, da dieser Antrag in die Zuständigkeit des Gerichts der Europäischen Union falle. Deshalb hätte es ihn gemäß Art. 8 Abs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union an das Gericht verweisen müssen.
4
Zum Antrag auf Ersatz der dem Beamten vor seinem Tod entstandenen Schäden hat das Gericht der Europäischen Union festgestellt, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union zwar für die Entscheidung hierüber zuständig sei, ihn aber zu Unrecht im Hinblick auf den Grundsatz der Übereinstimmung des Antrags und der Verwaltungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen habe. Da der Rechtsstreit in Bezug auf diesen Antrag nicht zur Entscheidung reif sei, müsste die Klage insoweit an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union zurückverwiesen werden. Diesem Gericht obläge dann jedoch die Feststellung, dass beim Gericht der Europäischen Union und bei ihm selbst Rechtssachen mit dem gleichen Gegenstand anhängig seien, so dass es sich gemäß Art. 8 Abs. 3 Unterabs. 2 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs für unzuständig erklären müsse, damit das Gericht der Europäischen Union über diese Klagen entscheiden könne.
5
Unter diesen Umständen hat das Gericht der Europäischen Union in der Annahme, dass es für die Entscheidung über sämtliche Anträge zuständig sei, beschlossen, die gesamte Rechtssache an sich selbst als erstinstanzliches Gericht zu verweisen.
6
Aus Art. 256 Abs. 2 AEUV ergibt sich, dass die Entscheidungen des Gerichts der Europäischen Union über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden können, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.
7
Der vom Ersten Generalanwalt am 9. August 2014 vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung stützt sich auf Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs, wonach der Erste Generalanwalt, wenn er der Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts besteht, dem Gerichtshof vorschlagen kann, die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union zu überprüfen.
8
Hierzu geht aus Art. 193 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervor, dass die mit einem solchen Überprüfungsvorschlag befasste Überprüfungskammer entscheidet, ob die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union zu überprüfen ist; ist dies der Fall, sind in der Entscheidung, die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union zu überprüfen, nur die Fragen anzugeben, die Gegenstand der Überprüfung sind.
9
Im vorliegenden Fall ist die Überprüfungskammer der Auffassung, dass das Urteil Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (EU:T:2014:625) zu überprüfen ist.
10
Die Frage, auf die sich die Überprüfung erstrecken wird, ist in Nr. 2 des Tenors der vorliegenden Entscheidung aufgeführt.
Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof (Überprüfungskammer):
1.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Rechtsmittelkammer) Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) ist zu überprüfen.
2.
Die Überprüfung wird sich auf die Frage erstrecken, ob das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Missir Mamachi di Lusignano/Kommission (T‑401/11 P, EU:T:2014:625) dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass sich das Gericht als Rechtsmittelgericht für zuständig erklärt hat, als erstinstanzliches Gericht über eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Union zu entscheiden,
—
mit der ein Verstoß eines Organs gegen seine Pflicht, den Schutz seiner Beamten zu gewährleisten, gerügt wird,
—
die von Dritten in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolger eines verstorbenen Beamten sowie in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige dieses Beamten erhoben wurde und die
—
auf den Ersatz des dem verstorbenen Beamten selbst entstandenen immateriellen Schadens sowie der den Dritten entstandenen materiellen und immateriellen Schäden gerichtet ist.
3.
Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten und die Parteien des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union werden aufgefordert, beim Gerichtshof der Europäischen Union innerhalb eines Monats nach Zustellung der vorliegenden Entscheidung schriftliche Erklärungen zu der genannten Frage einzureichen.
Unterschriften
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