22.2.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 52/32
Rechtsmittel der Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co KG gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-147/12, Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co KG gegen Europäische Kommission, eingelegt am 10. Januar 2014
(Rechtssache C-7/14 P)
2014/C 52/58
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Wünsche Handelsgesellschaft International mbH & Co KG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Landry und G. Schwendinger)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-147/12 insgesamt aufzuheben und den Beschluss der Kommission REM 02/09 vom 16. September 2011 (k (2011) 6393 endg.) für nichtig zu erklären;
—
hilfsweise, den Rechtsstreit zur neuerlichen Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Als erster Rechtsmittelgrund führt die Rechtsmittelführerin an, das Gericht habe gegen Art. 220 Abs. 2 lit. b des Zollkodex (1) verstoßen, indem es angenommen habe, dass der Irrtum der deutschen Zollbehörden für die Rechtsmittelführerin erkennbar gewesen sei. Dies sei unrichtig. Die einzelnen Vorschriften seien komplex und deren Wortlaut unklar und verwirrend. Dies werde insbesondre durch einen Briefwechsel zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Kommission belegt. Zudem sprächen auch die Dauer und der Umfang der irrtümlichen Praxis der deutschen Zollbehörden gegen eine Erkennbarkeit des Irrtums durch die Rechtsmittelführerin.
Zweitens habe das Gericht gegen Art. 239 Abs. 1 Gedankenstrich 2 des Zollkodex verstoßen, indem es rechtsfehleerhaft eine offensichtliche Fahrlässigkeit seitens der Rechtsmittelführerin bejaht habe.
Drittens habe das Gericht seine Entscheidung in zwei Punkten nicht hinreichend begründet, so dass die Entscheidungsfindung des Gerichts für die Rechtsmittelführerin nicht nachzuvollziehen sei.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302, S. 1.
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