7.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 102/16
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 23. Januar 2014 — Erste Bank Hungary Zrt./Attila Sugár
(Rechtssache C-32/14)
2014/C 102/22
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Vollstreckungsklägerin: Erste Bank Hungary Zrt.
Schuldner: Attila Sugár
Vorlagefragen
1.
Ist ein Verfahren eines Mitgliedstaats, bei dem im Fall eines Verstoßes eines Verbrauchers gegen eine vertragliche Verpflichtung, die er in einer formell richtigen, von einem Notar aufgesetzten Urkunde eingegangen ist, der Vertragspartner des Verbrauchers einen von ihm selbst bezifferten Betrag aufgrund der Erteilung einer sogenannten Vollstreckungsklausel geltend machen kann, ohne ein streitiges Verfahren bei einem Gericht anhängig machen zu müssen, in dessen Rahmen die Missbräuchlichkeit des Vertrags, auf dessen Grundlage die Klausel erteilt wird, geprüft werden kann, mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) vereinbar?
2.
Kann der Verbraucher in einem solchen Verfahren die Löschung der bereits erteilten Vollstreckungsklausel verlangen, indem er geltend macht, dass die Missbräuchlichkeit des Vertrags, auf dessen Grundlage sie erteilt wurde, nicht geprüft worden sei, obwohl nach dem Urteil in der Rechtssache C-472/11 in einem gerichtlichen Verfahren ein Gericht, das die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln festgestellt hat, verpflichtet ist, den Verbraucher darüber zu informieren?
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
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