7.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 102/18
Rechtsmittel, eingelegt am 23. Januar 2014 von der Enercon GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-245/12: Gamesa Eólica, SL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
(Rechtssache C-35/14 P)
2014/C 102/24
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Enercon GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Eberhardt und R. Böhm)
Andere Parteien des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Gamesa Eólica, SL
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 12. November 2013 in der Rechtssache T-245/12 aufzuheben;
—
dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das angefochtene Urteil aus den folgenden Gründen aufzuheben sei:
1.
Da die Rechtsmittelführerin im Verfahren vor dem Gericht keine Erwiderung eingereicht habe, habe das Gericht sie nicht am Verfahren beteiligt und ihr keine Abschrift des Urteils zugestellt. Es habe daher gegen seine Verfahrensordnung verstoßen und durch Vorenthaltung eines ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens die Eigentumsrechte der Rechtsmittelführerin verletzt.
2.
Das Gericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die angefochtene Marke „als solche eine Farbmarke“ sei, und hätte die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke nicht allein auf diese Einstufung stützen dürfen.
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