7.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 102/18
Klage, eingereicht am 24. Januar 2014 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-37/14)
2014/C 102/25
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-F. Brakeland und B. Stromsky)
Beklagte: Französische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und den Art. 2, 3 und 4 der Entscheidung 2009/402/EG der Kommission vom 28. Januar 2009 über die von Frankreich durchgeführten „Krisenpläne“ (plans de campagne) im Obst- und Gemüsesektor (1) verstoßen hat, dass sie nicht fristgerecht alle Maßnahmen ergriffen hat, die für die Rückforderung der durch Art. 1 dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten staatlichen Beihilfen von den Begünstigten erforderlich sind, und dass sie die Kommission nicht innerhalb der gesetzten Frist über die Maßnahmen informiert hat, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen;
—
der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die mit der Entscheidung gesetzte Frist zur Rückforderung der für rechtswidrig erklärten staatlichen Beihilfen sei verstrichen, ohne dass eine vollständige Rückforderung der staatlichen Beihilfen stattgefunden habe.
Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage habe die Beklagte noch nicht die Maßnahmen getroffen, die erforderlich seien, um die den begünstigten Unternehmen gewährten staatlichen Beihilfen zurückzufordern, und der Kommission nicht alle angeforderten Informationen übermittelt.
(1) ABl. 127, S. 11.
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