8.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 71/13
Klage, eingereicht am 27. Januar 2014 — Königreich Spanien/Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-44/14)
2014/C 71/22
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)
Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (1) zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR) für nichtig zu erklären;
—
den beklagten Organen die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Verletzung von Art. 4 des Schengen-Protokolls in Verbindung mit dessen Art. 5 . Art. 19 der EUROSUR-Verordnung sehe für die Teilnahme des Vereinigten Königreichs und Irlands an EUROSUR ein Ad-hoc-Verfahren mittels Übereinkünften über Zusammenarbeit vor. Dadurch sei für die Teilnahme dieser Mitgliedstaaten ungeachtet von Art. 4 des Schengen-Protokolls ein Verfahren vorgesehen worden, das das Vereinigte Königreich und Irland materiell mit einem Drittland gleichstelle.
(1) ABl. L 295, S. 11.
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