7.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 102/20
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 30. Januar 2014 — Holterman Ferho Exploitatie BV u. a./F. L. F. Spies von Büllesheim
(Rechtssache C-47/14)
2014/C 102/29
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerinnen: Holterman Ferho Exploitatie BV, Ferho Bewehrungsstahl GmbH, Ferho Vechta GmbH und Ferho Frankfurt GmbH
Kassationsbeschwerdegegner: F. L. F. Spies von Büllesheim
Vorlagefragen
1.
Sind die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 (Art. 18-21) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (1) dahin auszulegen, dass sie der Anwendung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a oder Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung in einem Fall wie dem vorliegenden entgegenstehen, in dem der Beklagte von einer Gesellschaft nicht nur in seiner Eigenschaft als ihr Geschäftsführer wegen nicht ordnungsgemäßer Wahrnehmung seiner Aufgaben oder wegen unerlaubter Handlung, sondern auch unabhängig von dieser Eigenschaft wegen Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit bei der Erfüllung des zwischen ihm und der Gesellschaft geschlossenen Arbeitsvertrags in Haftung genommen wird?
2.
a)
Ist, wenn die Frage 1 zu verneinen ist, der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass er auch einen Fall wie den vorliegenden erfasst, in dem eine Gesellschaft eine Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaft wegen Verletzung ihrer Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer gesellschaftsrechtlichen Aufgabe in Haftung nimmt?
b)
Ist, wenn die Frage 2 a) zu bejahen ist, der Begriff „Ort, an dem die [der Klage zugrunde liegende] Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre“ in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass er den Ort meint, an dem der Geschäftsführer seine gesellschaftsrechtliche Aufgabe erfüllt hat oder zu erfüllen gehabt hätte, was in der Regel der Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Buchst. b bzw. c dieser Verordnung sein wird?
3.
a)
Ist, wenn die Frage 1 zu verneinen ist, der Begriff „unerlaubte Handlung“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass er auch einen Fall wie den vorliegenden erfasst, in dem eine Gesellschaft eine Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer dieser Gesellschaft wegen nicht ordnungsgemäßer Wahrnehmung ihrer gesellschaftsrechtlichen Aufgabe oder wegen unerlaubter Handlung in Haftung nimmt?
b)
Ist, wenn die Frage 3 a) zu bejahen ist, der Begriff „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin auszulegen, dass er den Ort meint, an dem der Geschäftsführer seine gesellschaftsrechtliche Aufgabe erfüllt hat oder zu erfüllen gehabt hätte, was in der Regel der Ort der Hauptverwaltung oder der Hauptniederlassung der betroffenen Gesellschaft im Sinne von Art. 60 Abs. 1 Buchst. b bzw. c dieser Verordnung sein wird?
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy