7.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 102/21
Klage, eingereicht am 30. Januar 2014 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-48/14)
2014/C 102/30
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio und J. Rodrigues)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch (1) für nichtig zu erklären;
—
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Das Parlament stützt seine Klage auf drei Gründe:
Erstens stützt sich das Parlament darauf, dass die vom Rat herangezogene Rechtsgrundlage fehlerhaft sei, weil die Maßnahmen, die Gegenstand der angefochtenen Richtlinie seien, zu den in Art. 192 AEUV aufgeführten Befugnissen der Union im Bereich des Umweltschutzes gehörten. Diese Maßnahmen hätten somit auf der Grundlage dieses Artikels gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsfahren und nicht auf der Grundlage der Art. 31 und 32 EA getroffen werden müssen.
Zweitens trägt das Parlament vor, dass die angefochtene Richtlinie die Rechtssicherheit beeinträchtige, indem sie Überwachungs- und Analysevorschriften vorsehe, die die bereits geltenden Vorschriften gemäß der Richtlinie 98/83/EG (2) überlagerten.
Schließlich meint das Parlament, dass der Rat durch die Annahme der angefochtenen Richtlinie gegen den in Art. 13 Abs. 2 AEUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der Organe verstoßen habe.
(1) ABl. L 296, S. 12.
(2) Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330, S. 32).
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