29.3.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 93/21
Klage, eingereicht am 10. Februar 2014 — Rat der Europäischen Union/Europäische Kommission
(Rechtssache C-73/14)
2014/C 93/35
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Westerhof Löfflerová, E. Finnegan, R. Liudvinaviciute-Cordeiro)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Entscheidung der Kommission vom 29. November 2013, eine „Schriftliche Stellungnahme der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union“ an den Internationalen Seegerichtshof in der Rechtssache 21 (1) zu übermitteln, für nichtig zu erklären;
—
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Mit der Klage beantragt der Rat, die Entscheidung der Kommission vom 29. November 2013, eine „Schriftliche Stellungnahme. im Namen der Europäischen Union“ an den Internationalen Seegerichtshof in der Rechtssache 21 zu übermitteln (im Folgenden: angefochtene Entscheidung), für nichtig zu erklären.
2.
Der Rat ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung, die ohne Billigung des Rates und gegen seinen Willen übermittelt worden sei, sei rechtswidrig, da sie gegen in den Verträgen verankerte wesentliche Grundsätze des Unionsrechts verstoße.
3.
Der Rat führt für seinen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zwei Klagegründe an.
4.
Erstens habe die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz der Aufteilung der Befugnisse nach Art. 13 Abs. 2 EUV und somit gegen den Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts verstoßen (erster Klagegrund). Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes trägt der Rat vor, der Internationale Seegerichtshof sei ein Spruchkörper, der durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen errichtet worden sei und rechtswirksame Akte erlasse. Daher hätte der im Namen der Union vor dem Internationalen Seegerichtshof vertretene Standpunkt nach Art. 218 Abs. 9 AEUV vom Rat festgelegt werden müssen. Mit dem zweiten Teil des ersten Klagegrundes macht der Rat geltend, dass die Kommission jedenfalls gegen Art. 16 Abs. 1 EUV verstoßen habe, da sie sich Befugnisse hinsichtlich der Festlegung der Politik angemaßt habe, die nach dieser Vertragsbestimmung ausschließlich dem Rat zustünden.
5.
Zweitens habe die Kommission durch ihr Vorgehen, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt habe, gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 13 Abs. 2 EUV verstoßen (zweiter Klagegrund).
(1) Der Rat beantragt mit diesem Schritt nicht die Nichtigerklärung der Stellungnahme der Kommission vor dem Seegerichtshof.
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