12.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 142/16
Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 10. Februar 2014 — UAB Eturas u. a./Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba
(Rechtssache C-74/14)
2014/C 142/22
Verfahrenssprache: Litauisch
Vorlegendes Gericht
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerinnen: UAB Eturas u. a.
Rechtsmittelgegner: Lietuvos Respublikos konkurencijos taryba
Andere Beteiligte: UAB„Aviaeuropa“, UAB „Grand Voyage“, UAB „Kalnų upė“, UAB „Keliautojų klubas“, UAB „Smaragdas travel“, UAB „700LT“, UAB „Aljus ir Ko“, UAB „Gustus vitae“, UAB „Tropikai“, UAB „Vipauta“, UAB „Vistus“
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem Wirtschaftsteilnehmer an einem gemeinsamen rechnergestützten Informationssystem der hier beschriebenen Art beteiligt sind und der Wettbewerbsrat nachgewiesen hat, dass eine Systemmitteilung über die Rabattbeschränkung und eine technische Beschränkung der Eingabe von Rabattsätzen in das System eingeführt wurden, davon ausgegangen werden kann, dass diese Wirtschaftsteilnehmer von der in das rechnergestützte Informationssystem eingeführten Systemmitteilung wussten oder zwangsläufig wissen mussten und dadurch, dass sie der Anwendung einer solchen Rabattbeschränkung nicht widersprachen, ihre stillschweigende Zustimmung zu der Preisnachlassbeschränkung erklärten und aus diesem Grund wegen Beteiligung an aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV zur Verantwortung gezogen werden können?
2.
Falls die erste Frage verneint wird: Welche Faktoren sind bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob sich an einem gemeinsamen rechnergestützten Informationssystem beteiligte Wirtschaftsteilnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens an aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV beteiligt haben?
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