7.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 102/25
Klage, eingereicht am 12. Februar 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-77/14)
2014/C 102/35
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und A. Marcoulli)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 3 und 4 des Beschlusses K(2011) 4916 (1) der Kommission vom 13. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe SA 26117 — C 2/10 (ex NN 62/09), die Griechenland zugunsten von Aluminium of Greece SA gewährt hat, und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie nicht fristgemäß alle erforderlichen Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe, die nach Art. 1 dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden war, erlassen oder ihr die nach Art. 4 erlassenen Maßnahmen jedenfalls nicht mitgeteilt hat;
—
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gegenstand der Klage der Kommission ist die Nichtdurchführung durch die Hellenische Republik des Beschlusses der Kommission über die rechtswidrige staatliche Beihilfe an das Unternehmen Aluminium of Greece SA, die von der Dimosia Epicheirisi Ilektrismou (DEI) zurückgefordert werden muss.
Die Kommission weist darauf hin, dass Griechenland habe sicherstellen müssen, dass der Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt werde. Der Beschluss sei am 14. Juli 2011 bekannt gegeben worden, und sie habe keine Verlängerung für die Umsetzung des Beschlusses gewährt. Folglich sei die Frist, ihm nachzukommen, am 14. November 2011 förmlich abgelaufen.
Die Kommission erinnert daran, dass nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs die einzige Rechtfertigung, die ein Mitgliedstaat gegen eine von der Kommission nach Art. 108 Abs. 2 AEUV erhobene Vertragsverletzungsklage geltend machen könne, die absolute Unmöglichkeit sei, den Beschluss ordnungsgemäß durchzuführen.
Im vorliegenden Fall hätten die griechischen Behörden jedoch zu keinem Zeitpunkt die absolute Unmöglichkeit der Durchführung eingewandt. Vielmehr hätten sie von Anfang an ihren Willen zum Ausdruck gebracht, den Beschluss so schnell wie möglich durchzuführen. Bis zur Erhebung der vorliegenden Klage hätten sie jedoch keinen Akt erlassen, der eine auch nur teilweise Durchführung des Beschlusses darstelle.
Ferner sei mit einem Urteil des Monomeles Protodikeio Athinon der Vollzug der Anordnung über die Zahlung des Beihilfebetrags, die DEI gegen die Aluminium SA erlangt habe, ausgesetzt worden. Das nationale Gericht habe mit der Aussetzung des Vollzugs der Zahlungsanordnung nicht die Voraussetzungen berücksichtigt, die in der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine Aussetzung des Vollzugs eines nationalen Akts, der zur Durchführung des Unionsrechts erlassen worden sei, festgelegt seien (2).
Die Kommission ist der Ansicht, dass Griechenland die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Beschlusses weder entsprechend der Lösung, die zwischen ihren Bediensteten und den zuständigen griechischen Behörden diskutiert worden sei, noch in irgendeiner anderen geeigneten Art und Weise erlassen habe.
(1) ABl. L 166 vom 27. Juni 2012, S. 83.
(2) Urteile vom 21. Februar 1991, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest (C-143/88 und C-92/89), und vom 9. November 1995, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. (C-465/93).
Full & Egal Universal Law Academy