7.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 102/26
Rechtsmittel, eingelegt am 13. Februar 2014 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. Dezember 2013 in der Rechtssache T-117/12, ANKO/Kommission
(Rechtssache C-78/14 P)
2014/C 102/36
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und B. Conte)
Andere Partei des Verfahrens: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts aufzuheben,
—
der Rechtsmittelbeklagten die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission hat mit zwei Konsortien, zu denen die Rechtsmittelbeklagte ANKO gehörte, im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) Finanzhilfevereinbarungen betreffend die Projekte „OASIS“ und „PERFORM“ geschlossen.
Sie ist der Ansicht, dass das Gericht die Allgemeinen Bedingungen dieser Vereinbarungen, insbesondere Klausel II.5 Abs. 3 Buchst. d (hilfsweise Klausel II.14 Abs. 1 Unterabs. 2) falsch ausgelegt habe.
Im Einzelnen macht die Kommission bezüglich dieser unzutreffenden Auslegung der Allgemeinen Bedingungen der Vereinbarungen fünf Rechtsmittelgründe geltend:
1.
Eine irrige Beurteilung der schwerwiegenden und systematischen Natur der Unregelmäßigkeiten als Aussetzungsgrund,
2.
eine irrige Beurteilung der Möglichkeit bzw. der Gefahr einer Wiederholung der Unregelmäßigkeiten,
3.
eine irrige Schlussfolgerung aus den Ad-hoc-Berichtigungen,
4.
ein fehlerhaftes Verständnis der Möglichkeit, durchschnittliche Personalkosten anzusetzen, und eine fehlerhafte Anwendung dieser Möglichkeit auf fiktive Kosten, was auch eine Beweisverfälschung darstelle, und
5.
eine Vermengung der Voraussetzungen für die Aussetzung (Verdacht) mit den Voraussetzungen für die Förderfähigkeit (Gewissheit).
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