7.4.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 102/27
Klage, eingereicht am 18. Februar 2014 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-87/14)
2014/C 102/37
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Enegren und M. van Beek)
Beklagter: Irland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 3, 5, 6 und 17 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2003/88/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verstoßen hat, dass es die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht auf die Gestaltung der Arbeitszeit von Assistenzärzten (Krankenhausärzten in der Ausbildung) angewandt hat;
—
Irland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Art. 3
Irland habe nicht sichergestellt, dass Assistenzärzten die Mindestruhezeit pro 24-Stunden-Zeitraum gewährt werde.
Art. 5
Irland habe nicht sichergestellt, dass Assistenzärzten die kontinuierliche Mindestruhezeit pro Siebentageszeitraum gewährt werde.
Art. 6
Irland habe nicht sichergestellt, dass die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden nicht überschreite.
Art. 17 Abs. 2
Irland habe nicht sichergestellt, dass Assistenzärzten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt würden, wenn sie arbeiten müssten, ohne in den Genuss der in den Art. 3 und 5 angegebenen Ruhezeiten zu kommen.
Art. 17 Abs. 5
Irland habe nicht sichergestellt, dass Ärzte in der Ausbildung nach Ablauf der in Art. 17 Abs. 5 festgelegten Übergangszeit nicht die wöchentliche Arbeitszeit überschritten.
(1) ABl. L 299, S. 9.
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