5.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 135/25
Rechtsmittel, eingelegt am 4. März 2014 von der Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT, SA gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Januar 2014 in der Rechtssache T-134/12, Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT/Kommission
(Rechtssache C-102/14 P)
2014/C 135/30
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Investigación y Desarrollo en Soluciones y Servicios IT, S.A. (Prozessbevollmächtigter: M. Jiménez Perona, abogado)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. Januar 2014 in der Rechtssache T-134/12 über die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage in vollem Umfang aufzuheben;
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hilfsweise, einen Teil oder mehrere Teile dieses Beschlusses aufzuheben:
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den Beschluss in Bezug auf die Beihilfen, die sie für die auf der ersten Seite der Nichtigkeitsklage aufgeführten Vorhaben erhalten hat, aufzuheben,
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den Beschluss in Bezug auf die Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags für das Vorhaben Bey Watch aufzuheben,
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den Beschluss in Bezug auf die Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags für das Vorhaben Indect aufzuheben und
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den Beschluss in Bezug auf die Unzulässigkeit der Schadensersatzanträge für die übrigen Vorhaben aufzuheben;
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den Beschluss in vollem Umfang zur Prüfung der Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen;
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hilfsweise, einen Teil oder mehrere Teile, die der Gerichtshof berücksichtigt, zur Prüfung ihrer Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen;
—
der Kommission die Kosten dieses Rechtszugs sowie die Kosten der Rechtssache T-134/12, die dieselben Gründe betrifft, aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Sachlicher Fehler des Gerichts bei der Beweiswürdigung in dem angefochtenen Beschluss, da es einige Dokumente, die die Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Klage eingereicht habe, nicht berücksichtigt habe. Das Gericht habe Tatsachen, Versäumnisse und Dokumente von großer Relevanz für die Begründung des Beschlusses außer Acht gelassen.
Rechtlicher Fehler des Gerichts bei der Beweiswürdigung in dem angefochtenen Beschluss, da es angenommen habe, dass nur der Rechtsweg nach Art. 272 AEUV und nicht der Rechtsweg nach Art. 263 AEUV beschritten werden könne.
Rechtlicher Fehler des Gerichts, da es nicht gewürdigt habe, dass die Kommission bei der Rechtsmittelführerin den falschen Eindruck erweckt habe, dass die Belastungsanzeigen eine abschließende Handlung in Ausübung ihrer Befugnisse und deshalb anfechtbar seien. Das Gericht habe gegen den Grundsatz der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung gemäß Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen.
Rechtlicher Fehler des Gerichts bei der Beweiswürdigung in dem angefochtenen Beschluss, da es die am Anfang der Rechtsmittelschrift genannten Tatsachen, Versäumnisse und Dokumente nicht berücksichtigt habe.
Rechtlicher Fehler des Gerichts bei der Beurteilung des Fehlens einer Begründung und des Fehlens jeglicher Stellungnahme der Kommission zu einem großen Teil der Ausführungen im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage.
Sachlicher und rechtlicher Fehler des Gerichts im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung in dem angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags für das Vorhaben Bey Watch, wodurch dessen Realisierbarkeit in Frage gestellt werde. Die Rechtsmittelführerin legt dar, dass der Anspruch aus außervertraglicher Haftung gegeben sei und sämtliche nach der Gemeinschaftsrechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen für diese Haftung erfüllt seien.
Rechtlicher Fehler des Gerichts im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung in dem angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags für das Vorhaben Indect, da es angenommen habe, der einzige Weg sei der Anspruch aus vertraglicher Haftung, obwohl nach der Gemeinschaftsrechtsprechung nur eine außervertragliche Haftung der Kommission wegen der fehlenden Begründung möglich sei.
Sachlicher und rechtlicher Fehler des Gerichts im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung in dem angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Unzulässigkeit des Schadensersatzantrags für die übrigen Vorhaben, da das Gericht seine Zuständigkeit erweitere, als ob es sich um ein Tätigwerden von Amts wegen handele.
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