16.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 184/10
Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 5. März 2014 — Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali/Federazione Italiana Consorzi Agrari u. a.
(Rechtssache C-104/14)
2014/C 184/13
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte Suprema di Cassazione
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali
Beklagte: Federazione Italiana Consorzi Agrari Soc. coop. a r.l. — Federconsorzi in concordato preventivo e Liquidazione Giudiziale dei Beni Ceduti ai Creditori della Federazione Italiana Consorzi Agrari Soc. coop. a r.l.
Vorlagefragen
1.
Fällt das gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 169/1948 und dem Gesetz Nr. 1294/1957 zwischen der staatlichen Verwaltung und den Agrargenossenschaften bestehende gesetzliche Auftragsverhältnis zur Bevorratung und Verteilung von Agrarerzeugnissen (aus dem die Forderung entstanden ist, die später von den Agrargenossenschaften an Federconsorzi und von Federconsorzi im Rahmen eines Konkursverfahrens an ihre Gläubiger abgetreten wurde) unter den Begriff des Geschäftsverkehrs im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2000/35/EG (1) und Art. 2 der Richtlinie 2011/7/EU (2)?
2.
Für den Fall der Bejahung von Frage 1: Schließt die Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG (Art. 6 Abs. 2) und der Richtlinie 2011/7/EU (Art. 12 Abs. 3) mit der Möglichkeit, günstigere Vorschriften beizubehalten, die Verpflichtung ein, den Verzugszins, der für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bereits bestehende Rechtsverhältnisse gilt, nicht zu verschlechtern und erst recht nicht auszuschließen?
3.
Für den Fall der Bejahung von Frage 2: Ist die Verpflichtung, den für bereits bestehende Rechtsverhältnisse geltenden Verzugszins nicht zu verschlechtern, als hinsichtlich einer einheitlichen Zinsregelung anwendbar anzusehen, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (im vorliegenden Fall vom 31. Januar 1982 bis 31. Dezember 1995) die Zuerkennung eines außergesetzlichen Zinssatzes und eine Zinskapitalisierung — wenn auch nur jährlich und nicht halbjährlich, wie vom Gläubiger gefordert — und nach diesem Zeitpunkt nur eine Verzinsung zum gesetzlichen Zinssatz mit einer Regelung vorsieht, die angesichts der Einzelheiten des vorliegenden Rechtsstreits nicht zwangsläufig nachteilig für den Gläubiger ist?
4.
Schließt die Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG (Art. 6) und der Richtlinie 2011/7/EU (Art. 12), soweit diese Richtlinien im Zusammenhang mit dem Verbot des Missbrauchs der Vertragsfreiheit zu Lasten des Gläubigers in Art. 3 Abs. 3 bzw. Art. 7 die Unwirksamkeit nachteiliger Vertragsklauseln oder Praktiken vorsehen, ein Verbot für den Staat ein, Vorschriften zu erlassen, die in Bezug auf Rechtsverhältnisse, bei denen der Staat Partei ist und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bereits bestehen, die Entrichtung von Verzugszinsen ausschließen?
5.
Für den Fall der Bejahung der Frage von 4: Ist die Verpflichtung, nicht in bestehende Rechtsverhältnisse, in denen der Staat Partei ist mit einer Verzugszinsen ausschließenden Norm einzugreifen, als hinsichtlich einer einheitlichen Zinsregelung anwendbar anzusehen, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (im vorliegenden Fall vom 31. Januar 1982 bis 31. Dezember 1995) die Zuerkennung eines außergesetzlichen Zinssatzes und einer Kapitalisierung, wenn auch nur jährlich und nicht halbjährlich, wie vom Gläubiger gefordert, und nach dem besagten Zeitpunkt nur eine Verzinsung zum gesetzlichen Zinssatz mit einer Regelung vorsieht, die angesichts der Einzelheiten des vorliegenden Rechtsstreits nicht zwangsläufig nachteilig für den Gläubiger ist?“
(1) Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. L 200, S. 35.
(2) Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr, ABl. L 48, S. 1.
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