16.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 184/12
Rechtsmittel des Christoph Klein gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Januar 2014 in der Rechtssache T-309/10, Christoph Klein gegen Europäische Kommission, eingelegt am 29. März 2014
(Rechtssache C-120/14 P)
2014/C 184/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Christoph Klein (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-J. Ahlt und M. Ahlt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland
Anträge des Rechtsmittelführers
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 21.01.2014 in der Rechtssache T-309/10 aufzuheben;
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festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie in dem seit 1998 laufenden Schutzklauselverfahren für die streitigen Medizinprodukte keine Entscheidung erlassen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/42 und dem Unionsrecht verstoßen und dem Kläger damit unmittelbar einen Schaden verursacht hat;
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die Kommission zu verurteilen, dem Kläger den verursachten, noch zu beziffernden Schaden zu ersetzen;
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der Kommission die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
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hilfsweise: das Urteil des Gerichts vom 21.01.2014 in der Rechtssache T-309/10 aufzuheben und der Rechtsstreit an das Gericht zurückzuverweisen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe durch fehlerhafte Anwendung der Vorschriften über die Verjährung der Ansprüche aus außervertraglicher Haftung der Union gegen Artikel 46 der Satzung verstoßen, indem es nicht berücksichtigt habe, dass ein erfolgreicher Prozesskostenhilfeantrag, was die Unterbrechung der Verjährung betrifft, der Klageerhebung gleichzustellen sei.
Sodann habe das Gericht Artikel 8 und 18 der Richtlinie 93/42 (1) verletzt, indem es davon ausging, dass sich diese gegenseitig ausschlössen. Richtig sei vielmehr dass beide Bestimmungen nebeneinander anwendbar seien. Die Annahme des Gerichts sei außerdem nicht ausreichend begründet worden.
Weiters habe das Gericht gegen Unionsrecht verstoßen indem es das von deutschen Behörden eingeleitete Verfahren rechtsfehlerhaft nicht als Schutzklauselvefahren gewertet habe.
Die Dauer des Verfahrens vor der Kommission von über 10 Jahren stelle einen Verstoß gegen Artikel 41 der Charta der Grundrechte sowie gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dar. Dies sei vom Gericht rechtsfehlerhaft nicht gerügt worden.
Zuletzt weise das Verfahren vor dem Gericht Verfahrensfehler auf. So seien mehrere Dokumente, die die Argumente des Klägers bestätigen nicht berücksichtigt worden. Ebenso seien der Vortrag und die Rechtsausführungen des Europäischen Parlaments, die sich der Kläger zu eigen gemacht habe, einfach übergangen worden.
(1) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte; ABl. L 169.
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