26.5.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 159/14
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 18. März 2014 — Andrejs Surmačs/Finanšu un kapitāla tirgus komisija
(Rechtssache C-127/14)
2014/C 159/20
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Andrejs Surmačs
Beklagte: Finanšu un kapitāla tirgus komisija
Vorlagefragen
1.
Ist Anhang I Nr. 7 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (1) so auszulegen, dass die Aufzählung der als mit dem betreffenden Kreditinstitut verbunden anzusehenden Personen, denen das Recht auf die garantierte Entschädigung verweigert werden muss, abschließend ist?
2.
Ist eine Person, die gemäß der Beschreibung ihres Amtes das Recht hat, einen Geschäftsbereich des Kreditinstituts oder die Ausübung einer Funktion, jedoch nicht die Tätigkeit des Kreditinstituts in ihrer Gesamtheit, zu planen, zu koordinieren und zu beaufsichtigen, und die nicht über die Möglichkeit verfügt, Anweisungen zu geben oder für andere Personen verbindliche Entscheidungen zu treffen, als Geschäftsleiter des Kreditinstituts oder als eine andere in Anhang I Nr. 7 der Richtlinie genannte Person anzusehen? Ist dabei der Gegenstand dieses Geschäftsbereichs des Kreditinstituts oder der Funktion zu berücksichtigen?
3.
Ist Anhang I Nr. 7 der Richtlinie dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Zahlung der garantierten Entschädigung an eine Person verweigern darf, die in Ansehung der Rechte und Pflichten, die in der Beschreibung ihres Amtes aufgeführt sind, nicht als Leiter anzusehen ist, die jedoch über einen erheblichen faktischen Einfluss auf die Entscheidungen der Leiter des Kreditinstituts oder auf die persönlich verantwortlichen Personen dieses Kreditinstituts verfügt? Ist in diesem Zusammenhang auch ein Einfluss von Bedeutung, der lediglich informeller Natur ist und sich von der Autorität, den Kompetenzen oder dem Wissen der Person im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kreditinstituts ableitet?
(1) ABl. L 135, S. 5.
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