10.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 175/26
Klage, eingereicht am 21. März 2014 — Europäische Kommission/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-135/14)
2014/C 175/33
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, W. Mölls und D. Bianchi)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 850/98 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009, (EU) Nr. 1379/2013 und (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund der Änderung des Status von Mayotte gegenüber der Europäischen Union (1) für nichtig zu erklären;
—
die Wirkungen der Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 bis zum Inkrafttreten einer neuen, auf die geeigneten Rechtsgrundlagen gestützten Verordnung aufrechtzuerhalten;
—
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission beantragt die Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1385/2013, die der Rat auf der Rechtsgrundlage des Art. 349 AEUV erlassen hat.
Die Kommission wirft dem Rat vor, diese Verordnung erlassen zu haben, obwohl sie vorgeschlagen habe, diesen Rechtsakt auf sektorbezogene Rechtsgrundlagen, nämlich die Art. 43 Abs. 2 und 168 Abs. 4 Buchst. b AEUV zu stützen.
Sie ist der Ansicht, dass nach dem Zweck und der Zielsetzung der angefochtenen Verordnung Art. 349 AEUV nicht wirksam als Rechtsgrundlage herangezogen werden könne. Art. 349 AEUV sei nur dann anwendbar, wenn es es darum gehe, vom Grundsatz der Anwendung des Primärrechts in Gebieten in äußerster Randlage abzuweichen, wie in Art. 355 Abs. 1 AEUV geregelt sei. Die in Rede stehende Verordnung passe jedoch, ohne von den Verträgen abzuweichen, lediglich das Sekundärrecht an, um der durch die Änderung des Status von Mayotte entstandenen Situation gerecht zu werden. Diese Auslegung werde nicht nur durch den Wortlaut des Art. 349 AEUV gestützt, sondern auch durch die Systematik der Rechtsgrundlagen des Vertrags, sowie durch den historischen Ursprung dieses Artikels.
(1) ABl. L 354, S. 86.
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