24.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 194/12
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 24. März 2014 — Mineralquelle Zurzach AG gegen Hauptzollamt Singen
(Rechtssache C-139/14)
2014/C 194/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mineralquelle Zurzach AG
Beklagter: Hauptzollamt Singen
Vorlagefragen
1.
Ist ein nichtalkoholisches Getränk, das überwiegend aus Wasser, zu 12 % aber aus Fruchtsäften besteht und neben Zucker eine Vitaminmischung enthält, die über den auf den Saftanteil bezogenen Vitamingehalt natürlicher Fruchtsäfte deutlich hinausgeht, in die Unterposition 2202 10 00 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen?
2.
Wenn die erste Frage verneint wird:
Handelt es sich bei einem solchen Getränk um einen mit Wasser verdünnten Fruchtsaft der Codenummer 2202 90 10 11 TARIC?
3.
Wenn die ersten beiden Fragen verneint werden:
Handelt es sich bei einem solchen Produkt um eine Ware der Codenummer 2202 90 10 19 TARIC?
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