7.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 212/11
Rechtsmittel, eingelegt am 24. März 2014 von The Sunrider Corporation gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2014 in der Rechtssache T-221/12, The Sunrider Corporation/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
(Rechtssache C-142/14 P)
2014/C 212/12
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: The Sunrider Corporation (Prozessbevollmächtigte: N. Donta und K. Markakis, Δικηγόροι)
Andere Partei des Verfahrens: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;
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das angefochtene Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 23. Januar 2014 in der Rechtssache T-221/12 teilweise aufzuheben, soweit mit ihm der zweite Klagegrund (Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 und Art. 76 Abs. 1 Satz 2 der Gemeinschaftsmarken-Verordnung Nr. 207/2009 (1)) und der dritte Klagegrund (Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) der Klage der Rechtsmittelführerin vom 25. Mai 2012 zurückgewiesen wurden;
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die Sache zur erneuten Prüfung der Rechtssache hinsichtlich des zweiten und des dritten Klagegrundes der Klage der Rechtsmittelführerin vom 25. Mai 2012 und für eine erneute Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarken-Verordnung Nr. 207/2009 an das Gericht zurückzuverweisen;
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dem HABM die der Rechtsmittelführerin im Laufe des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union entstandenen Kosten aufzuerlegen;
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dem HABM die der Rechtsmittelführerin im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen;
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dem HABM die der Rechtsmittelführerin im Laufe des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens vor der Vierten Beschwerdekammer des HABM in der Sache R 2401/2010-4 entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
ERSTER RECHTSMITTELGRUND: Das Gericht habe gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG (2) und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (3) verstoßen, soweit es um die Definition und den Zweck des Begriffs „medizinisch“ gehe. Das Gericht habe seine Kompetenzen überschritten, indem es neue rechtliche Definitionen, nämlich Waren „für medizinischen Gebrauch im weiten Sinne des Wortes“, geschaffen und die einschlägigen rechtlichen Definitionen, die vom Unionsgesetzgeber erlassen worden seien, missachtet habe.
ZWEITER RECHTSMITTELGRUND: Das Gericht habe gegen das Recht der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör verstoßen, indem es sich ungerechtfertigterweise auf eine „wohlbekannte Tatsache“, die für die Entscheidung des Rechtsstreits entscheidend gewesen sei gestützt habe. Das Gericht habe dadurch gegen das Recht der Rechtsmittelführerin auf rechtliches Gehör verstoßen, dass es in Rn. 77 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass eine bestimmte Tatsache unter den Begriff „wohlbekannte Tatsache“ falle, ohne dies durch einen Verweis auf irgendein in den Akten enthaltenes Beweisstück und ohne jede Rechtfertigung, warum diese Tatsache zulässigerweise als „wohlbekannt“ bezeichnet worden sei, untermauert zu haben.
DRITTER RECHTSMITTELGRUND: Das Gericht habe gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarken-Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, da es (a) eine beschränkte Prüfung und Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen Nahrungsergänzungsstoffen aus Kräutern und nur den Waren, die wörtlich in der Überschrift der Klasse 32 genannt würden, durchgeführt und nicht in concreto geprüft habe, ob eine Ähnlichkeit zwischen Nahrungsergänzungsmitteln aus Kräutern und den übrigen Waren der in Klasse 32 genannten bestehe, (b) den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verfälscht und die Feststellung und die Begründung der Beschwerdekammer hinsichtlich des „maßgeblichen Publikums“ ersetzt habe, (c) bei der Prüfung und Beurteilung der individuellen Faktoren/Kriterien der Ähnlichkeit der fraglichen Waren einen Rechtsfehler begangen habe, insbesondere hinsichtlich (i) der Auslegung und Anwendung des Begriffs „medizinisch“ als Hauptzweck von Nahrungsergänzungsmitteln aus Kräutern, (ii) der rechtlichen Voraussetzung, dass ein „großer Teil“ von Herstellern der fraglichen Waren dieselben sein sollten, (iii) des rechtlichen Kriteriums/Standards beim Vergleich der Waren, (iv) der Zurückweisung des zweiten Klagegrundes der Klage als ins Leere gehend, (v) der fehlenden Prüfung des Faktors der „Ersetzbarkeit“ und (vi) der fehlenden Prüfung der Art der verglichenen Waren.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
(2) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).
(3) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur.
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