30.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 202/10
Klage, eingereicht am 4. April 2014 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-162/14)
2014/C 202/11
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Tokár und K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) verstoßen hat, dass sie die in Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 1a des Gesetzes über öffentliche Aufträge (Prawo zamówień publicznych) vorgesehenen zwingenden Gründe für den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von einem Vergabeverfahren, die über die materiell-rechtlichen Kriterien der erschöpfenden Aufzählung der Ausschlussgründe in Art. 45 Abs. 2 dieser Richtlinie hinausgehen, aufrechterhalten hat;
—
der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die in Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 1a des Gesetzes über öffentliche Aufträge vorgesehenen Gründe für den Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von einer Ausschreibung, die sich auf dessen berufliche Eignung bezögen — nämlich erstens, dass ein Wirtschaftsteilnehmer wegen Nichterfüllung oder fehlerhafter Erfüllung eines Auftrags einen rechtskräftig festgestellten Schaden verursacht habe, und zweitens, dass ein Wirtschaftsteilnehmer Partei eines Vertrags gewesen sei, den der Auftraggeber wegen von dem Wirtschaftsteilnehmer zu verantwortender Umstände aufgelöst oder gekündigt habe oder von dem er zurückgetreten sei –, gingen über den Rahmen der Ausschlussvoraussetzungen nach Art. 45 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG, insbesondere nach dessen Buchst. d, hinaus.
Die Auslegung dieser letztgenannten Voraussetzung sei Gegenstand des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-465/11, Forposta und ABC Direct Contact, gewesen. Der Gerichtshof habe darin festgestellt, dass unter dem Begriff der Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit in Art. 45 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2004/18/EG jedes fehlerhafte Verhalten des Wirtschaftsteilnehmers zu verstehen sei, das Einfluss auf seine berufliche Glaubwürdigkeit habe. Die Ausschlussvoraussetzungen des polnischen Gesetzes beschränkten sich jedoch nicht nur auf Verhaltensweisen der Wirtschaftsteilnehmer, die bei ihnen auf Vorsatz oder auf eine Fahrlässigkeit von gewisser Schwere schließen ließen, sondern verpflichteten den öffentlichen Auftraggeber zum automatischen Ausschluss des Wirtschaftsteilnehmers ohne vorherige Bewertung des diesem zur Last gelegten schuldhaften Fehlverhaltens.
(1) ABl. L 134, S. 114.
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