16.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 184/17
Klage, eingereicht am 4. April 2014 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-163/14)
2014/C 184/21
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und I. Martínez del Peral)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
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festzustellen, dass das Königreich Belgien durch die Nichtgewährung der in Art. 3 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften für die Einrichtungen und Organe der Europäischen Union vorgesehenen Befreiung von den Beiträgen, die durch Art. 26 der Verordnung zur Organisation des Elektrizitätsmarkts der Region Brüssel-Hauptstadt sowie Art. 20 der Verordnung zur Organisation des Gasmarkts der Region Brüssel-Hauptstadt in der jeweils geänderten Fassung eingeführt wurden, und durch die Weigerung, diese von der Region erhobenen Beiträge zu erstatten, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften verstoßen hat;
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dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Verordnungen zur Organisation des Elektrizitätsmarkts der Region Brüssel-Hauptstadt vom 19. Juli 2001 und zur Organisation des Gasmarkts der Region Brüssel-Hauptstadt vom 1. April 2004 in der jeweils geänderten Fassung sehen die Erhebung von Abgaben von den Strom- und Gaslieferanten zugunsten der Region Brüssel-Hauptstadt vor. Diese regionalen Abgaben werden in der Folge den Endverbrauchern und damit den Organen der Union bei der Versorgung mit Strom und Gas in Rechnung gestellt, und zwar in Abhängigkeit der für die Endverbraucher vorgehaltenen Leistung (für Strom) bzw. der Größe der Zähler bei den Endverbrauchern (für Gas).
Nach Ansicht der Kommission müssen diese regionalen Abgaben als indirekte Steuern eingestuft werden, die von den belgischen Behörden anlässlich größerer, von den Organen für ihren Dienstgebrauch getätigter Einkäufe erhoben werden und im Strom- und Gaspreis, der ihnen in Rechnung gestellt wird, enthalten sind. Die Kommission unterstreicht, dass es für die Annahme einer indirekten Steuer nicht notwendig sei, dass eine Pflicht zur Überwälzung auf den Endkunden ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sei, sondern dass es darauf ankomme, dass die Steuer bei Gelegenheit einer Ausgabe oder eines Verbrauchs erhoben werde. Demzufolge geht sie davon aus, dass der belgische Staat nach Art. 3 Abs. 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gehalten ist, diese indirekten Steuern oder Verbrauchsabgaben an die Organe der Union zu erstatten.
Nach Auffassung der Kommission können diese regionalen Abgaben nicht lediglich als Vergütung für die Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe eingestuft werden und fallen damit nicht unter die Ausnahme von der Befreiung gemäß Art. 3 Abs. 3 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Diese Beiträge dienten nämlich der Finanzierung verschiedener Gemeinwohlaufgaben und finanzierten teilweise verschiedene Maßnahmen der staatlichen Stellen mit sozialpolitischen (z. B. Sozialtarif, Mindeststromlieferungen für Haushalte) oder umweltpolitischen Zielsetzungen (z. B. Förderung der effizienten Energienutzung). Diese Steuern stellten keine Gegenleistung für Dienstleistungen dar, die spezifisch für die Organe erbracht würden.
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