10.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 175/31
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 7. April 2014 — Grupo Itevelesa S.L. u. a./Oca Inspección Técnica de Vehículos SA u. a.
(Rechtssache C-168/14)
2014/C 175/39
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo, Sala de lo Contencioso Administrativo, Sección Tercera
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Grupo Itevelesa S.L., Applus Iteuve Technology, Certio ITV S.L. und Asistencia Técnica Industrial SAE
Rechtsmittelgegner: Oca Inspección Técnica de Vehículos SA und Generalidad de Cataluña
Vorlagefragen
1.
Sind gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt die Tätigkeiten zur technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen (inspección técnica de vehículos, im Folgenden: ITV) vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen, wenn sie im Einklang mit den nationalen Bestimmungen durch private Unternehmen unter der Aufsicht der Verwaltung eines Mitgliedstaats durchgeführt werden?
2.
Falls die erste Frage zu verneinen ist (also ITV-Tätigkeiten grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 fallen), ist auf diese Tätigkeiten die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. i der Richtlinie vorgesehene Ausnahme anwendbar, weil die privaten Unternehmen, die die Dienstleistungen erbringen, ermächtigt sind, als Vorsichtsmaßnahme die Stilllegung von Fahrzeugen anzuordnen, die so schwerwiegende Sicherheitsmängel aufweisen, dass ihre Teilnahme am Straßenverkehr eine unmittelbare Gefahr darstellen würde?
3.
Falls die Richtlinie 2006/123 auf ITV-Tätigkeiten zur technischen Überwachung von Kraftfahrzeugen anwendbar ist, ist sie in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2009/40/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (oder in Verbindung mit der gleichlautenden Bestimmung der Vorgängerrichtlinie 96/96/EG) so auszulegen, dass es jedenfalls zulässig ist, diese Tätigkeit von der vorherigen Erteilung einer behördlichen Zulassung abhängig zu machen? Kommt es für die Antwort auf die Feststellungen in Rn. 26 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Oktober 2009 (Rechtssache C-438/08) (3) an?
4.
Ist eine nationale Regelung, die die Anzahl der Zulassungen für ITV-Einrichtungen dem Inhalt eines Regionalplans unterwirft, in dem als Gründe für die zahlenmäßige Begrenzung unter anderem die Sicherstellung einer hinreichenden regionalen Deckung, die Sicherstellung der Qualität der Dienstleistung und die Förderung des Wettbewerbs unter den Betreibern angeführt werden, und der zu diesem Zweck Elemente der Wirtschaftsplanung umfasst, mit den Art. 10 und 14 der Richtlinie 2006/123 oder, falls diese nicht anwendbar ist, mit Art. 43 des EG-Vertrags (jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) vereinbar?
(1) ABl. L 376, S. 36.
(2) ABl. L 141, S. 12.
(3) EU:C:2009:651.
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