16.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 184/19
Klage, eingereicht am 11. April 2014 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-180/14)
2014/C 184/23
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und M. van Beek)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88/EG (1) verstoßen hat, dass sie keine wöchentliche Höchstarbeitszeit, die 48 Stunden nicht überschreitet, vorgesehen und/oder angewandt hat und dass sie weder eine tägliche und wöchentliche Ruhezeit noch eine Ausgleichsruhezeit im unmittelbaren Anschluss an die auszugleichenden Arbeitszeiten sichergestellt hat;
—
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
1.
Die Richtlinie 2003/88 lege gemeinsame Mindestanforderungen für die Arbeitszeitgestaltung fest, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen, und sehe eine durchschnittliche Wochenhöchstarbeitszeit (Art. 6) und eine tägliche und wöchentliche Mindestruhezeit (Art. 3, 5 und 6 dieser Richtlinie) vor.
2.
Griechenland habe die Richtlinie mit dem Präsidialdekret Nr. 88/1999 auch für Ärzte, die im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigt seien, in das nationale Recht umgesetzt. In Bezug auf Ärzte in Ausbildung habe Griechenland die Richtlinie sodann durch das Präsidialdekret Nr. 76/2005 umgesetzt.
3.
In der Folge habe Griechenland jedoch eine Reihe legislativer Maßnahmen erlassen, mit denen die Anwendung der Umsetzungsvorschriften in Bezug auf angestellte Ärzte und Ärzte in Ausbildung im öffentlichen Gesundheitswesen ausgesetzt worden sei.
4.
Darüber hinaus ergebe sich aus den von zehn verschiedenen griechischen Ärztevereinigungen bei der Kommission eingelegten Beschwerden, dass diese Arbeitnehmer auf Grundlage der nationalen Gesetzgebung, aber auch in der Praxis, durchschnittlich 60 bis 72 Stunden in der Woche (angestellte Ärzte) und zwischen 71 und 93 Stunden (Ärzte in Ausbildung) arbeiten müssten. Sie müssten auch regelmäßig ununterbrochen bis zu 32 Stunden an ihren Arbeitsplätzen arbeiten.
5.
In der Folge sei ein Kollektivarbeitsvertrag geschlossen und die Gesetze Nr. 3754/2009 und Nr. 3868/2010 erlassen worden, in die Bestimmungen dieses Kollektivarbeitsvertrags aufgenommen worden seien. Das nationale Recht sehe weiterhin keine effektive Begrenzung der von den genannten Arbeitnehmern zu leistenden Arbeitszeit fest, da über den gewöhnlichen Dienst hinaus vorgesehen sei, dass „die Krankenhausärzte im nationalen Gesundheitswesen, die Universitätsärzte und die in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen Ärzte den für den reibungslosen Betrieb der Krankenhäuser und Gesundheitszentren unerlässlichen Bereitschaftsdienst leisten“.
6.
Ferner würden, so wie diese Vorschriften in der Praxis angewandt würden, die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten nicht sichergestellt, da zum einen Bereitschaftsdienst jeglicher Art nicht als Arbeitszeit anerkannt werde und zum anderen keine gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten gewährt würden, die sich unmittelbar an die zusätzliche auszugleichende Arbeitszeit anschlössen.
7.
Diese gesetzliche Regelung und Praxis wichen erheblich von den Mindestanforderungen der Richtlinie ab und verstießen gegen die Art. 3, 5 und 6 der Richtlinie 2003/88.
(1) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299, S. 9).
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