7.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 212/16
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 14. April 2014 — Strafverfahren gegen G
(Rechtssache C-181/14)
2014/C 212/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Partei des Ausgangsverfahrens
G
Vorlagefrage
Ist Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b) der Richtlinie 2001/83/EG vom 6. November 2001 (1) in der durch die Richtlinie 2004/27/EG vom 31. März 2004 (2) geänderten Fassung dahin auszulegen, dass Stoffe oder Stoffzusammensetzungen im Sinne dieser Vorschrift, die die menschlichen physiologischen Funktionen lediglich beeinflussen — also nicht wiederherstellen oder korrigieren -, nur dann als Arzneimittel anzusehen sind, wenn sie einen therapeutischen Nutzen haben oder jedenfalls eine Beeinflussung der körperlichen Funktionen zum Positiven hin bewirken? Fallen mithin Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, die allein wegen ihrer — einen Rauschzustand hervorrufenden — psychoaktiven Wirkungen konsumiert werden und dabei einen jedenfalls gesundheitsgefährdenden Effekt haben, nicht unter den Arzneimittelbegriff der Richtlinie?
(1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. L 311, S. 67.
(2) Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, ABl. L 136, S. 34.
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