30.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 202/12
Vorabentscheidungsersuchen des Eparchiako Dikastirio Lefkosias (Zypern), eingereicht am 16. April 2014 — Bogdan Chain/Atlanco LTD
(Rechtssache C-189/14)
2014/C 202/14
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Eparchiako Dikastirio Lefkosias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Bogdan Chain
Beklagte: Atlanco LTD
Vorlagefragen
1.
Ist der Umstand, dass sich der Anwendungsbereich von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (1) und Art. 14 Abs. 5 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 (2) auf „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“, bezieht, dahin auszulegen, dass er auch den Fall erfasst, dass eine Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrags bei nur einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen Arbeitgeber, beschäftigt ist, um in zwei anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu arbeiten, auch wenn
(a)
der zweite Mitgliedstaat, in dem die Person beschäftigt werden soll, noch nicht bestimmt ist und zum Zeitpunkt des Antrags auf Ausstellung der A1 Bescheinigung wegen der besonderen Natur der Tätigkeit, nämlich der vorübergehenden Tätigkeit der Arbeitnehmer für kurze Zeitspannen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, auch noch nicht vorhergesehen werden kann
oder
(b)
die Dauer der Tätigkeit im ersten und/oder zweiten Mitgliedstaat noch nicht bestimmt werden kann oder wegen der besonderen Natur der Tätigkeit, nämlich der vorübergehenden Tätigkeit der Arbeitnehmer für kurze Zeitspannen in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht vorhersehbar ist?
2.
Sofern die Fragen unter Nr. 1 zu bejahen sind: Kann Art. 14 Abs. 5 Buchst. b der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 dahin ausgelegt werden, dass für den Zweck der Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 [der Ausdruck] „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“, auch den Fall erfasst, dass sich zwischen zwei in verschiedenen Mitgliedstaaten durchgeführten Arbeitstätigkeiten Zeiträume der Nichtbeschäftigung ergeben, während deren Dauer der Arbeitnehmer weiterhin demselben Arbeitsvertrag unterliegt?
3.
Sofern die Fragen unter Nr. 1 zu bejahen sind: Schließt die Tatsache, dass der zuständige Mitgliedstaat keine A1 Bescheinigung ausstellt, die Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aus?
4.
Sind die Art. 16 Abs. 5 und/oder 20 Abs. 1 oder irgendein anderer Artikel der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 dahin auszulegen, dass sie auf der Grundlage einer vorläufigen Entscheidung des Aufenthaltsmitgliedstaats über die anwendbaren Rechtsvorschriften dem Mitgliedstaat die Verpflichtung auferlegen, von Amts wegen eine A1 Bescheinigung auszustellen, ohne dass es erforderlich ist, dass der betreffende Arbeitgeber im zuständigen Mitgliedstaat einen zusätzlichen Antrag stellt?
(1) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284, S. 1).
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