14.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/5
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 18. April 2014 — T.A. van Dijk, anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-197/14)
2014/C 223/06
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: T.A. van Dijk
Anderer Verfahrensbeteiligter: Staatssecretaris van Financiën
Vorlagefragen
1.
Ist der Hoge Raad als höchstes nationales Gericht aufgrund einer von einem niedrigeren nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage gehalten, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen oder die Antwort auf die von dem niedrigeren Gericht gestellte Frage abzuwarten, auch wenn er der Ansicht ist, dass die richtige Anwendung des Rechts der Europäischen Union in dem von ihm zu entscheidenden Punkt so offenkundig ist, dass vernünftigerweise kein Raum für Zweifel darüber bleibt, in welcher Weise diese Frage zu beantworten ist?
2.
Wenn die erste Frage bejaht wird: Sind die niederländischen Behörden auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit dann an eine von einer Behörde eines anderen Mitgliedstaats ausgestellte E 101-Bescheinigung gebunden, selbst wenn es um einen Rheinschiffer geht, so dass die Regeln über die anwendbaren Rechtsvorschriften in der Verordnung Nr. 1408/71 (1), auf die sich diese Bescheinigung bezieht, nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung keine Anwendung finden?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).
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