28.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 245/4
Vorabentscheidungsersuchen des Tatabányai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 23. April 2014 — István Tivadar Szabó/Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága
(Rechtssache C-204/14)
2014/C 245/06
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Tatabányai Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: István Tivadar Szabó
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Közép-dunántúli Regionális Adó Főigazgatósága
Vorlagefragen
1.
Ist der nationale Richter in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren — das die aufgrund einer Klage der betroffenen Privatperson eingeleitete gerichtliche Kontrolle einer von einer Verwaltungsbehörde des Mitgliedstaats getroffenen Entscheidung zum Gegenstand hat — verpflichtet zu prüfen, ob die nationale Rechtsvorschrift, auf die die Verwaltungsentscheidung gestützt ist, gegen eine Bestimmung des Unionsrechts verstößt, der unmittelbare Wirkung zukommt und die in dem betreffenden Rechtsstreit einschlägig ist?
2.
Falls die erste Vorlagefrage zu bejahen ist: Ist der nationale Richter hierzu auch von Amts wegen verpflichtet oder nur dann, wenn die Partei ausdrücklich die Verletzung des Unionsrechts rügt?
3.
Können die Art. 26 Abs. 2 AEUV, 35 AEUV und 56 AEUV in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie derjenigen, die in den § § 24/C und 24/D des Gesetzes über die Besteuerungsordnung enthalten ist, entgegenstehen, wenn aufgrund dieser Regelung eine ungarische einheimische Wirtschaftsgesellschaft, die ihre Geschäftstätigkeit auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entfaltet, einen ungarischen Staatsangehörigen, der zuvor leitender Repräsentant einer anderen im Binnenmarkt tätigen ungarischen Wirtschaftgesellschaft war, nur deshalb nicht als leitenden Repräsentanten einsetzen kann, weil diese andere Wirtschaftsgesellschaft eine bestimmte Steuerschuld angehäuft hat, wenn dem betreffenden ungarischen Staatsangehörigen in seiner früheren Eigenschaft als leitender Repräsentant die Anhäufung dieser Schuld nicht angelastet werden kann?
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