7.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 212/18
Klage, eingereicht am 24. April 2014 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-205/14)
2014/C 212/20
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und F. Wilman)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen Art. 4 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 (1) verstoßen hat, dass sie nicht die funktionelle und finanzielle Unabhängigkeit des Zeitnischenkoordinators gewährleistet;
—
der Portugiesische Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht geltend, in Portugal sei der Zeitnischenkoordinator die ANA, eine privatwirtschaftliche Gesellschaft, die Flughäfen betreibe, weshalb die nach der Richtlinie (EWG) Nr. 95/93 vorgesehenen Anforderungen an dessen Unabhängigkeit nicht erfüllt seien.
Da die Abteilung für die nationale Zeitnischenkoordination zur ANA gehöre und ausschließlich von ihr abhänge, sei die unionsrechtlich gebotene funktionelle und finanzielle Unabhängigkeit nicht gegeben.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14, S. 1).
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