30.6.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 202/15
Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 25. April 2014 — Hotel Sava Rogaška, gostinstvo, turizem in storitve, d.o.o./Republik Slowenien — Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
(Rechtssache C-207/14)
2014/C 202/17
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hotel Sava Rogaška, gostinstvo, turizem in storitve, d.o.o.
Beklagte: Republik Slowenien — Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt
Vorlagefragen
1.
Ist die Bestimmung des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/54/EG (1) dahin auszulegen, dass als „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“ folgendes Wasser gilt:
a)
Wasser aus der jeweiligen selben Bohrstelle, jedoch kein Wasser, das an einer anderen Bohrstelle gewonnen wird, obwohl es sich um Wasser handelt, das seinen Ursprung im selben Grundwasserleiter desselben Grundwasserkörpers hat, und zwar im Sinne der Definition des Begriffs „Grundwasserleiter“ und „Grundwasserkörper“ aus der Richtlinie 2000/60/EG (2);
b)
Wasser aus der jeweiligen selben Bohrstelle, jedoch kein Wasser, das an einer anderen Bohrstelle gewonnen wird, obwohl es sich um Wasser handelt, das seinen Ursprung im selben Grundwasserleiter desselben Grundwasserkörpers hat, und zwar im Sinne der Definition des Begriffs „Grundwasserleiter“ und „Grundwasserkörper“ aus der Richtlinie 2000/60/EG, wobei bei dieser Definition auch die Umstände wie die Entfernungen zwischen den Bohrstellen, die Bohrtiefen, die spezifische Qualität des Wassers aus der jeweiligen Bohrstelle (z. B die chemische und mikrobiologische Zusammensetzung), die hydraulische Verbundenheit der Bohrstellen sowie die Geschlossenheit bzw. Offenheit des Grundwasserleiters, zu berücksichtigen sind;
c)
das gesamte Wasser, das seinen Ursprung im selben Grundwasserleiter desselben Grundwasserkörpers hat, und zwar im Sinne der Definition des Begriffs „Grundwasserleiter“ und „Grundwasserkörper“ aus der Richtlinie 2000/60/EG, ungeachtet dessen, dass es aus mehreren Bohrstellen an die Oberfläche kommt;
d)
das gesamte Wasser, das seinen Ursprung im selben Grundwasserleiter desselben Grundwasserkörpers hat, und zwar im Sinne der Definition des Begriffs „Grundwasserleiter“ und „Grundwasserkörper“ aus der Richtlinie 2000/60/EG, ungeachtet dessen, dass es aus mehreren Bohrstellen an die Oberfläche kommt, wobei bei dieser Definition auch die Umstände wie die Entfernungen zwischen den Bohrstellen, die Bohrtiefen, die spezifische Qualität des Wassers aus der jeweiligen Bohrstelle (z. B die chemische und mikrobiologische Zusammensetzung), die hydraulische Verbundenheit der Bohrstellen sowie die Geschlossenheit bzw. Offenheit des Grundwasserleiters, zu berücksichtigen sind;
2.
Ist in dem Fall, dass keiner der in Frage 1 dargelegten Auffassungen beigepflichtet werden kann, die Auslegung des Begriffs „natürliches Mineralwasser, das aus ein und derselben Quelle stammt“ auf Umstände wie die Entfernungen zwischen den Bohrstellen, die Bohrtiefen, die spezifische Qualität des Wassers aus der jeweiligen Bohrstelle, die hydraulische Verbundenheit der Bohrstellen sowie die Geschlossenheit bzw. Offenheit des Grundwasserleiters, zu stützen?
(1) ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45.
(2) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.
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