4.8.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 253/17
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Laufen (Deutschland) eingereicht am 30. April 2014 — Strafverfahren gegen Gavril Covaci
(Rechtssache C-216/14)
2014/C 253/22
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Laufen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Gavril Covaci
Andere Partei: Staatsanwaltschaft Traunstein
Vorlagefragen
1.
Sind Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 8 der Richtlinie 2010/64/EU (1) dahingehend auszulegen, dass sie einer richterlichen Anordnung entgegenstehen, die in Anwendung des § 184 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes von beschuldigten Personen verlangt, Rechtsmittel wirksam nur in der Gerichtssprache, hier auf Deutsch, einzulegen?
2.
Sind Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 lit. c, Artikel 6 Absatz 1 und Absatz 3 der Richtlinie 2012/13/EU (2) dahingehend auszulegen, dass sie der Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten durch eine beschuldigte Person entgegenstehen, wenn bereits mit Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln zu laufen beginnt und es letztlich unerheblich ist, ob die beschuldigte Person überhaupt Kenntnis vom Tatvorwurf erhält?
(1) Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. L 280, S. 1.
(2) Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. L 142, S. 1.
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