14.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/6
Klage, eingereicht am 2. Mai 2014 — Europäische Kommission/Irland
(Rechtssache C-217/14)
2014/C 223/09
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, L. Flynn und K. Herrmann)
Beklagter: Irland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG verstoßen hat, dass es nicht bis zum 3. März 2011 die Vorschriften zur Umsetzung der Begriffsbestimmungen in Art. 2 Nrn. 8, 18, 21, 22, 32, 33 und 34 sowie der Anforderungen in Art. 9 Abs. 1 bis 7 und 12 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 11, Art. 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 3, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 39 Abs. 1, 4 und 8 sowie Art. 40 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 erlassen hat oder jedenfalls der Kommission derartige Maßnahmen nicht mitgeteilt hat;
—
Irland gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV wegen der unterlassenen Mitteilung von Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie ab dem Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs ein Zwangsgeld in Höhe von 20 358 Euro pro Tag aufzuerlegen, das auf das Eigenmittelkonto der Union einzuzahlen ist, und
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Irland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 3. März 2011 abgelaufen.
(1) ABl. L 211, S. 55.
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