14.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 223/8
Vorabentscheidungsersuchen des Employment Tribunals, Birmingham (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 6. Mai 2014 — Kathleen Greenfield/The Care Bureau Ltd
(Rechtssache C-219/14)
2014/C 223/11
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Employment Tribunals, Birmingham
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kathleen Greenfield
Beklagte: The Care Bureau Ltd
Vorlagefragen
1.
Ist der „Pro-rata-temporis-Grundsatz“, wie er in Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinigung (1) niedergelegt ist, dahin auszulegen, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts (wie die Regulations 13, 13A und 14 der Working Time Regulations) danach zur Folge haben muss, dass bei einer Erhöhung der Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers der bereits angesammelte Urlaub im Verhältnis zu den neuen Arbeitsstunden berichtigt werden muss, so dass der Anspruch des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsstunden erhöht, auf angesammelten Urlaub entsprechend den erhöhten Stunden nachberechnet wird?
2.
Ist entweder Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinigung oder Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts (wie die Regulations 13, 13A und 14 der Working Time Regulations) danach nicht zur Folge haben darf, dass bei einer Erhöhung der Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers der bereits angesammelte Urlaub im Verhältnis zu den neuen Arbeitsstunden berichtigt werden muss, so dass der Anspruch des Arbeitnehmers, der seine Arbeitsstunden erhöht, auf angesammelten Urlaub entsprechend den berichtigten Stunden nachberechnet wird?
3.
Wenn Frage(n) 1und/oder 2 bejaht wird/werden: Gilt die Nachberechnung nur für den Teil des Urlaubsjahrs, während dessen der Arbeitnehmer die erhöhten Arbeitsstunden geleistet hat, oder gilt sie für irgendeinen anderen Zeitraum?
4.
Ist im Hinblick auf die Berechnung der von einem Arbeitnehmer in Anspruch genommenen Urlaubszeit entweder Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinigung oder Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie dahin auszulegen, dass eine Vorschrift des nationalen Rechts (wie die Regulations 13, 13A und 14 der Working Time Regulations) zur Folge haben muss, dass eine unterschiedliche Methode anzuwenden ist, je nachdem, ob eine Vergütung des Arbeitnehmers als Ersatz für den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Vertragsende oder ein dem Arbeitnehmer verbleibender Anspruch auf Jahresurlaub bei fortdauernder Beschäftigung zu berechnen ist?
5.
Bei Bejahung der Frage 4: Worin besteht der Unterschied zwischen den jeweils anzuwendenden Methoden?
(1) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. ABl. L 299, S. 9.
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