7.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 212/19
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Mai 2014 von LG Display Co. Ltd, LG Display Taiwan Co., Ltd gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 27. Februar 2014 in der Rechtssache T-128/11, LG Display Co. Ltd, LG Display Taiwan Co., Ltd/Kommission
(Rechtssache C-227/14 P)
2014/C 212/22
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: LG Display Co. Ltd, LG Display Taiwan Co., Ltd (Prozessbevollmächtigte: A. Winckler und F.-C. Laprévote, avocats)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
—
das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-128/11 teilweise aufzuheben, soweit es ihrem Antrag, den Kommissionsbeschluss vom 8. Dezember 2010 in der Sache COMP/39309 teilweise für nichtig zu erklären, nicht stattgegeben hat,
—
auf Grundlage der dem Gerichtshof zur Verfügung stehenden Informationen den Kommissionsbeschluss teilweise für nichtig zu erklären und die mit ihm verhängte Geldbuße herabzusetzen — entsprechend der von LG Display in Anhang A.2 vorgelegten Tabelle zur Berechnung der Geldbuße in verschiedenen Fallgestaltungen. LG Display bemerkt hierzu, dass der Gerichtshof über ausreichende Informationen zur Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis verfüge,
—
der Kommission die Kosten der Rechtsverfolgung und andere diesbezügliche Kosten und Auslagen der Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen, und
—
alle anderen Maßnahmen, die der Gerichtshof für angemessen hält, zu erlassen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund bestreitet LG Display die Feststellung des Gerichts erster Instanz, dass die Kommission befugt gewesen sei, LG Displays Verkäufe an ihre Muttergesellschaften LGE und Philips in den Umsatzwert mit einzubeziehen, um LG Displays Geldbuße zu berechnen. Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile. Erstens habe das Gericht erster Instanz einen Rechtsfehler begangen, keine ausreichende Begründung gegeben, die Beweise erheblich verfälscht, LG Displays Verteidigungsrechte verletzt und seine unbeschränkten Nachprüfungsbefugnisse nicht ausgeübt, als es allein aufgrund des Umstandes, dass solche Verkäufe auf einem Markt getätigt worden seien, der von dem Kartell betroffen gewesen sei, an dem LG Display beteiligt gewesen sei, entschieden habe, dass die Kommission interne Verkäufe in den Umsatzwert mit einbeziehen dürfe, um die Geldbuße zu berechnen. Zweitens habe das Gericht erster Instanz einen Rechtsfehler begangen, habe keine ausreichende Begründung gegeben, die Beweise erheblich verfälscht und LG Displays Verteidigungsrechte verletzt, indem es die Feststellung der Kommission bestätigt habe, dass interne Verkäufe in der Tat vom Kartell betroffen gewesen seien.
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund greift LG Display die Feststellung des Gerichts erster Instanz an, dass die Kommission LG Display für das Jahr 2005 zu Recht keinen teilweisen Bußgelderlass gewährt habe. Dieses Argument gliedert sich in zwei Teile. Erstens habe das Gericht erster Instanz einen Fehler in Bezug auf das materielle Recht falsch angewendet und keine ausreichende Begründung gegeben, als es dem, der einen vollständigen Bußgelderlass beantragt habe, eine gegenüber dem teilweisen Bußgelderlass bevorzugte Position eingeräumt habe. Zweitens habe das Gericht erster Instanz die Beweise erheblich verfälscht und das materielle Recht falsch angewandt, als es LG Display für den Zeitraum ab dem 26. August 2005, ab dem die Kommission keine Beweise des Antragstellers, der einen vollständigen Bußgelderlass begehrt habe, für LG Displays fortdauernde Beteiligung am Kartell gehabt habe, keinen teilweisen Bußgelderlass gewährt habe.
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