7.7.2014
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 212/20
Rechtsmittel, eingelegt am 8. Mai 2014 von InnoLux Corp.,vormals Chimei InnoLux Corp., gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. Februar 2014 in der Rechtssache T-91/11: InnoLux Corp., vormals Chimei InnoLux Corp./Europäische Kommission
(Rechtssache C-231/14 P)
2014/C 212/23
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: InnoLux Corp., vormals Chimei InnoLux Corp. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J.-F. Bellis und R. Burton, Solicitor)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit damit die Geldbuße bestätigt wird, die durch den angefochtenen Beschluss gegen InnoLux auf der Grundlage des Wertes der konzerninternen LCD-Lieferungen zwischen den Werken der Rechtsmittelführerin in China und Taiwan festgesetzt worden ist;
—
den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären, soweit damit gegen InnoLux eine Geldbuße auf der Grundlage des Wertes der kartellinternen LCD-Lieferungen zwischen den Werken der Rechtsmittelführerin in China und Taiwan festgesetzt worden ist;
—
die gegen InnoLux festgesetzte Geldbuße dementsprechend auf 173 Millionen Euro herabzusetzen;
—
der Kommission alle Kosten des Verfahrens einschließlich des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass konzerninterne LCD-Lieferungen zwischen den Werken der Rechtsmittelführerin in China und Taiwan allein deshalb unter Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen fielen, weil die Computerbildschirme, in die die LCD in diesen Werken als Bestandteil eingebaut würden, von der Rechtsmittelführerin im EWR verkauft würden.
Dieser Rechtsmittelgrund beruht auf folgenden Rügen:
a)
Die in dem angefochtenen Beschluss festgestellte Zuwiderhandlung betreffe nur die LCD-Lieferungen im EWR, unabhängig davon, ob die LCD an Dritte oder konzernintern veräußert würden, und unterscheide nicht zwischen konzerninternen Lieferungen durch Mitglieder vertikal integrierter Kartelle, die mit dem mit ihnen verbundenen Abnehmer ein einziges Unternehmen bildeten, und Lieferungen durch Mitglieder, bei denen dies nicht der Fall sei.
b)
Die Anwendung des Konzepts „Unmittelbare Verkäufe im EWR durch Verarbeitungsprodukte“ stehe nicht im Einklang mit dem Grundgedanken des Urteils Europa Carton, dass konzerninterne Lieferungen Verkäufen an Dritte gleich zu behandeln seien.
c)
Es stehe nicht im Einklang mit der Doktrin von der Durchführung im Sinne des Urteils Zellstoff I, Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen auf LCD-Lieferungen anzuwenden, die außerhalb des EWR erfolgten.
d)
Das Konzept „Unmittelbare Verkäufe im EWR durch Verarbeitungsprodukte“ führe auf der Grundlage von Erwägungen, die der Gerichtshof im Urteil Commercial Solvents ausdrücklich zurückgewiesen habe, dazu, Umsätze in Bezug auf LCD, die im EWR getätigt würden und die den Wettbewerb dort beeinträchtigten, rechtswidrig vom Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV und Art. 3 EWR auszuschließen.
e)
Die extraterritoriale Anwendung des EU-Wettbewerbsrecht, die aus der Anwendung des Konzepts „Unmittelbare Verkäufe im EWR durch Verarbeitungsprodukte“ folge, berge die Gefahr einer Doppelbestrafung der Unternehmen und von Kompetenzkonflikten mit anderen Wettbewerbsbehörden in sich.
2.
Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, dass die Kommission die Anwendbarkeit der Kategorie „Unmittelbare Verkäufe im EWR durch Verarbeitungsprodukte“ auf die konzerninternen LCD-Lieferungen der einzelnen Adressaten des Beschlusses der Kommission „auf der Grundlage derselben objektiven Kriterien“ beurteilt habe, und dabei rechtsfehlerhaft alle Klagegründe der Rechtsmittelführerin als unzulässig zurückgewiesen, mit denen die Relevanz, die Objektivität und die Kohärenz des angewandten Kriteriums habe in Abrede gestellt werden sollen, insbesondere, ob die Adressaten mit den mit ihnen verbundenen Erwerbern ein einziges Unternehmen bildeten.
Dieser Rechtsmittelgrund beruht auf folgenden Rügen:
a)
Ob die vertikal integrierten Adressaten des angefochtenen Beschlusses mit den mit ihnen verbundenen Erwerbern ein einziges Unternehmen bildeten, sei kein „objektiver Unterschied“, der es rechtfertige, die jeweiligen konzerninternen Lieferungen unterschiedlich zu behandeln.
b)
Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass ihre konzerninternen LCD-Lieferungen nach derselben Methode zu beurteilen seien wie die konzerninternen LCD-Lieferungen von LG Display und AUO, könne nicht unter Berufung auf das Gebot rechtmäßigen Handelns zurückgewiesen werden, da diese Methode völlig rechtmäßig sei.
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